Dieses Verzeichnis soll einen Überblick über die für das sächsische Handwerk relevanten allgemeinverbindlichen Tarifverträge geben.

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1 Information Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge mit Relevanz für Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer zu Leipzig (Tarifvertrag = TV allgemeinverbindlich = av in der Fassung = idf.) Wirtschaft und Recht Dieses Verzeichnis soll einen Überblick über die für das sächsische Handwerk relevanten allgemeinverbindlichen Tarifverträge geben. Allgemeinverbindlich bedeutet dabei, dass die Regelungen des aufgeführten Tarifvertrags innerhalb seines Geltungsbereichs auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassen. Das heißt, der Tarifvertrag ist auch für solche Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Innungsmitgliedschaft für jeden Betrieb. Die Allgemeinverbindlichkeit bezieht sich dabei nur auf bestimmte, unten aufgelistete Tarifverträge, nicht etwa auf alle bestehenden Tarifverträge eines Tarifbereichs/ Handwerks. Dabei endet die allgemeinverbindliche Wirkung in der Regel mit Ablauf des jeweiligen Tarifvertrags. Besondere Beachtung innerhalb der allgemeinverbindlichen Regelungen gilt den sog. Mindestlohn-Tarifverträgen, die Mindestlöhne für alle in diesem Handwerk Beschäftigten verbindlich vorschreiben. Für alle entsprechenden Betriebe gültige Mindestlohn-Tarifverträge gibt es derzeit zum Beispiel im Baugewerbe, Maler- und Lackierer- und Dachdeckerhandwerk. Stand: Oktober 2016 Kontakt: Abteilung Recht und Organisation Telefon Telefax recht@hwk-leipzig.de Handwerkskammer zu Leipzig Dresdner Straße 11/ Leipzig info@hwk-leipzig.de Nähere Informationen und Auskünfte zu Inhalt, Gültigkeit, etwaigen Einschränkungen oder Ausnahmen eines einzelnen allgemeinverbindlichen Tarifvertrags können unter Angabe der genauen Bezeichnung des Tarifvertrags und des fraglichen Zeitraums beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstr. 49, Berlin, eingeholt werden. Das Verzeichnis der aktuellen allgemeinverbindlichen Tarifverträge wird im Internet bei unter Themen, Arbeitsrecht, Tarifverträge, Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge veröffentlicht. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr stellt auf seiner Internetseite die Grunddaten von 90 Tarifverträgen zur Verfügung. Das Tarifregister des Freistaates Sachsen hat die Aufgabe Tarifverträge, die in den Geltungsbereich des Freistaates fallen, zu sammeln und Auskünfte über deren Allgemeinverbindlichkeit sowie einzelne Inhalte aus Tarifverträgen an öffentliche Einrichtungen sowie Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erteilen. Die Tarifdaten finden Sie unter

2 Seite 2 1. Bäckerhandwerk, TV über ein Förderungswerk für die Beschäftigten vom , av ab , jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab Verfahrens-TV zum TV über ein Förderungswerk vom , av ab , jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab Baugewerbe, Bundesrahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom , idf. der Änderungs-TV vom und vom , mit Einschränkungen, av ab TV zur Regelung der Mindestlöhne vom , verbindlich ab durch die neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom (Bundesanzeiger AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. TV Berufsbildung vom , mit Einschränkungen av ab TV über das Sozialkassenverfahren vom , idf. des Änderungs- TV vom , mit Einschränkung av ab TV über eine zusätzliche Altersversorgung (TZA Bau) vom idf. des Änderungs-TV vom , mit Einschränkungen av ab Dachdeckerhandwerk, TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom (BAnzAT V2). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Rahmen-TV für gewerbliche Arbeitnehmer vom , idf. der Änderungs-TV vom mit Einschränkungen av ab TV über eine Altersversorgung (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , idf. des Änderungs-TV vom mit Einschränkungen av ab TV über die ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab Verfahrens-TV zur Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab

3 Seite 3 TV über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab TV über vermögenswirksame Leistungen vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab , jedoch für 1 Nr. 3 (persönlicher Geltungsbereich) ab TV über die Sozialkassenverfahren (VTV) vom , idf. des Änderungs-TV vom mit Einschränkungen av ab TV zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom ; idf. des Änderungs-TV vom mit Einschränkungen av ab TV über die Berufsausbildung vom mit Einschränkungen av ab Elektrohandwerk, TV Mindestentgelt vom , mit Einschränkungen av ab Friseurhandwerk, TV-Mindestlohn vom , av ab Friseurhandwerk, Geltungsbereich: Sachsen Vergütungs-TV vom , av ab Hinweis: Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaften) im Freistaat Sachsen werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst. Außerdem wird in 1 des TV im fachlichen Geltungsbereich der Halbsatz sowie des handwerklichen Kosmetikgewerbes von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst. 6. Gebäudereinigerhandwerk, TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , idf des Änderungs-TV vom , av ab

4 Seite 4 7. Gerüstbauerhandwerk (vormals Gerüstbaugewerbe), TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Rahmen-TV für gewerbliche Arbeitnehmer vom , mit Einschränkungen av ab TV Sozialkassenverfahren (VTV) vom , mit Einschränkungen av ab TV Berufsbildung vom , mit Einschränkungen av ab TV über die überbetriebliche Zusatzversorgung vom , idf des Änderungs-TV vom , av Gerüstbauerhandwerk (vormals Gerüstbaugewerbe), (mit Ausnahme des Landes Berlin) TV zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode TV Lohnausgleich gewerbliche Arbeitnehmer vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab TV über vermögenswirksame Leistungen vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab Maler- und Lackiererhandwerk, TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Maler- und Lackiererhandwerk, (mit Ausnahme des Saarlandes) Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , idf. der Änderungs-TVe vom sowie , av ab TV über eine zusätzliche Altersversorgung vom , idf. des Änderungs-TV vom und , jeweils av ab TV über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab

5 Seite 5 Maler- und Lackiererhandwerk, Geltungsbereich: Sachsen TV über den Beginn der Leistungspflicht für eine überbetriebliche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern Leistungsverpflichtungs-TV vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab Schornsteinfegerhandwerk, TV über die Förderung der beruflichen Ausbildung vom , av ab TV zur Regelung des Mindestentgelts vom , av ab Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom idf. des Änderungs-TV vom , av ab TV über die Berufsbildung vom , idf. des Änderungs-TV vom , mit Einschränkungen av ab TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung und die Berufsbildung vom , mit Einschränkungen av ab TV über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab , idf. des Änderungs-TV vom , av ab TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom , idf. des Änderungs-TV vom , av ab TV über vermögenswirksame Leistungen vom idf. des Änderungstarifvertrages vom , av ab Hinweis: Einschränkung zu den Anstrichen 2 und 5: Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.

6 Seite Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereien im Objektkundengeschäft vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft.

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