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1 THEMA: Autorin: EXPERTE IM STUDIO: Funktion: HOCHWASSERSCHÄDEN WER ZAHLT? Uschi Müller WOLFGANG BÜSER Fachjournalist Die braunen Fluten haben viele Orte in Süd- und Ostdeutschland zerstört. Noch ist das Ausmaß der Schäden nicht abzusehen und die Flutgefahr noch nicht überall vorbei. Neben Wohnungen sind auch Autos oder Geschäfte ruiniert. Sicher ist schon jetzt: Viele der Betroffenen werden voraussichtlich kein Geld von ihren Versicherungen erhalten, denn 68 Prozent aller Haushalte sind gegen die finanziellen Folgen von Hochwasser und Überschwemmungen nicht richtig versichert. Im Bundesdurchschnitt besitzen nur 32 Prozent der Haushalte eine Elementarschadenversicherung für ihr Wohngebäude. Und es gibt große Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. Doch nur jedes dritte Hausgrundstück ist durch eine solche Police geschützt. Dabei können 99 Prozent der Hausbesitzer einen solchen Schutz haben zum Beispiel vor den finanziellen Folgen unkalkulierbarer Wassermassen. So müssen Überschwemmungsschäden am Haus die Eigentümer in der Regel selbst bezahlen. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt im Normalfall nur Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, Sturm und Hagel sowie Leitungswasser. In zwei Fällen erhalten Versicherte ihren Schaden aber doch ersetzt: Schutz bietet neben den alten DDR-Policen der Elementarschadenzusatz zu Hausrat- und Gebäudeversicherungen. Doch dieser ist für Häuser in Hochwasserregionen kaum zu bekommen. Alte DDR-Policen: Wenn Sie in Ostdeutschland wohnen und für die Wohngebäudeversicherung noch eine alte DDR-Police haben, sind Überschwemmungsschäden automatisch enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter. Der Konzern hatte nach der Wende das Staatsversicherungsunternehmen der DDR übernommen. Eine Elementarschadenversicherung kann nur zusätzlich zu einer bestehenden Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden. Wer diesen Schutz auch für seinen Hausrat haben möchte, der kann auch hierfür Elementarschäden absichern, wenn er über eine Hausratpolice verfügt. Separat sind solche Versicherungen nicht zu bekommen. Manche Versicherer bieten Wohngebäudeversicherungen nur noch in Verbindung mit einem Elementarschadenschutz an (der neben Hochwasser auch Rückstau, Lawinen, Erdsenkungen, Erdrutsche, aber auch Erdbeben umfasst). Im Regelfall sind Selbstbeteiligungen vorgesehen. Es gilt die Regel: Je näher "am Wasser" gewohnt oder gewirtschaftet wird, desto teurer ist der Schutz. Für einige Gebiete, die beinahe jedes Jahr Probleme haben, ist kein Versicherer bereit, solche Zusatzversicherungen anzubieten (Stichworte: Passau, Altstadt Köln). Versicherte müssen meist 10 Prozent des Schadens selbst tragen. Der Schutz gegen Elementarschäden kostet für ein durchschnittliches Einfamilienhaus je nach Lage und Versicherungsgesellschaft etwa zwischen 50 und 450 Euro im Jahr. Aber auch die Elementarschadenversicherung trägt nicht jeden Schaden: Bei Überschwemmungen bleiben Schäden durch Sturmflut und solche durch einen Rückstau in der Kanalisation außen vor. In neueren Versicherungsangeboten sind auch Rückstauschäden eingeschlossen allerdings nur, wenn der Versicherte eine Rück-

2 - 2 - stausicherung eingebaut hat. Wichtigster Haken der Elementarschadenversicherung: Steht das Haus in einer Region, die regelmäßig von Überschwemmungen betroffen ist, ist sie kaum zu bekommen. Hat es in den letzten 10 Jahren nur ein oder zwei Schäden gegeben, führen die Versicherer meist Einzelfallprüfungen durch. Gegen einen Prämienaufschlag oder eine erhöhte Selbstbeteiligung ist der Schutz dann unter Umständen trotz der Vorschäden erhältlich. Wir sollten uns in den kommenden Jahrzehnten auf immer häufiger und heftiger auftretende Wetterextreme einstellen. Leider unterschätzen immer noch viele Hausbesitzer und Mieter dieses Risiko. Die größten Risiken liegen auch in Zukunft an den Ufern der großen Flüsse Deutschlands und in den Folgen von Starkregen. Nach einer Studie steige die Anzahl der Schäden durch Flussüberschwemmungen und Sturzfluten bis Ende des 21. Jahrhunderts auf mehr als das Doppelte der heutigen Schäden, auch eine Verdreifachung ist möglich, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit. TIPPS: Was ist zu tun, wenn ich so eine Versicherung habe? Meldung. Melden Sie Ihren Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung. Mieter und Hausbesitzer, die Opfer der Fluten wurden, wenden sich so schnell wie möglich an ihren Versicherer und zwar BEVOR sie mit den Aufräumarbeiten beginnen. Die Schäden sollten gut dokumentiert werden, sodass der Versicherer den Schaden schnell und genau einschätzen kann. Dazu sind Sie nach den Vertragsbedingungen verpflichtet. Wichtig: Auch Reparaturen sollten nur in Abstimmung mit dem Versicherer durchgeführt werden. Das gilt erst recht für Reparatur- und Aufräumarbeiten, die von Fachfirmen durchgeführt werden. Schäden. Sie sind verpflichtet, den Schaden so klein wie möglich zu halten. Was möglich und zumutbar ist, um Hausrat und Gebäude vor Schäden zu bewahren, müssen Sie unternehmen. Wichtig: Auch Reparaturen sollten nur in Abstimmung mit dem Versicherer durchgeführt werden. Das gilt erst recht für Reparatur- und Aufräumarbeiten, die von Fachfirmen durchgeführt werden Beweise. Lassen Sie die Schadenstelle bis zur Besichtigung durch die Versicherungsgesellschaft möglichst unverändert. Ist dies nicht möglich: Fotografieren Sie den Schaden. Bewahren Sie beschädigten Sachen möglichst auf, bis die Versicherung sie begutachten konnte oder darauf verzichtet. Leistung. Die Versicherung zahlt nicht sofort. Sie darf ihre Leistungspflicht und die Höhe des Schadens eingehend prüfen. Allerdings gilt: Einen Monat nach der Schadenmeldung haben Sie Anspruch auf eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrages, der zu diesem Zeitpunkt bereits unstrittig feststeht. Versicherungsschutz für die Helfer Eine wichtige Information für alle, die in den Katastrophenregionen den Betroffenen helfen, die Schäden einzudämmen oder sie zu beseitigen: Sie stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie "im Interesse der Allgemeinheit" tätig sind. Dazu zählen die Sanitäter ebenso wie Polizisten oder Ärzte, Ehrenamtliche im Hilfswesen, etwa der Freiwilligen Feuerwehr, aber auch alle "privat" zu den Brennpunkten geeilten Personen, die so steht es im Gesetz "bei Un-

3 - 3 - glücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten". Wenn Ihr Schaden nicht versichert ist Fotos. Sie sollten Ihre Schäden durch Fotos oder Videoaufnahmen dokumentieren, um später Hilfe beantragen zu können. Steuer. Sind bei Ihnen beruflich oder gewerblich genutzte Gegenstände oder Immobilien zerstört worden, können Sie diese über Sonderabschreibungen entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzen. Schäden an Hausrat oder den eigenen vier Wänden können Sie als so genannte außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ansetzen. So sparen Sie Steuern und bekommen damit zumindest einen Teil des Schadens ersetzt. Beim Abzug als außergewöhnliche Belastung ziehen die Finanzbeamten von der Schadensumme allerdings zunächst eine zumutbare Belastung ab. Sie hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder ab. Schäden an PKWs Die Teilkasko deckt, laut ADAC, Schäden nach unmittelbarer Einwirkung von Überschwemmung ab. Grundsätzlich gilt als Überschwemmung nicht nur eine Überflutung von Straßen, sondern auch Wasser in Tunnels oder Straßenunterführungen. Wird beispielsweise ein zuvor am Straßenrand geparktes Auto durch eindringendes Wasser beschädigt, springt die Teilkasko ein. Gleiches gilt für Fahrzeugschäden durch Geröll und Steine, die durch sturzbachartige Regenfälle von Hängen mitgerissen wurden. Nicht durch die Teilkasko gedeckt sind jedoch so genannte. Wasserschlagschäden, bei denen der Motor durch Eindringen von Wasser Schaden nimmt. Dieser kann nur über eine Vollkaskoversicherung erstattet werden, weil ein solcher Schaden als Unfall gewertet wird. Ist der Schaden jedoch auf grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen, muss auch die Kaskoversicherung nicht zahlen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine erkennbar überflutete Straße oder eine unter Wasser stehende Unterführung durchfahren wird. Ebenfalls grob fahrlässig handelt, wer trotz Warnungen vor Hochwasser sein Auto nicht rechtzeitig in Sicherheit bringt. Urteile rund um Elementarschäden- und Wohngebäudeversicherungen: Eigentumswohnung/Elementarschadenversicherung: Das Rheinland ist ein Erdbebengebiet Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft nur eine beispielhafte Aufzählung der abzuschließenden Versicherungen, so darf der Verwalter eine Elementarschadenversicherung abschließen, "wenn wegen der geografischen Lage des Gebäudes - und angesichts eines drohenden Klimawandels - eine zuverlässige Prognose künftiger Schäden nicht möglich ist". (Hier vom Oberlandesgericht Köln mit der Begründung bestätigt, weil "das Rheinland - und das Bergische Land jedenfalls in dem fraglichen Bereich - ein Erdbebengebiet" sei. (AZ: 16 Wx 224/06) Elementarschaden-Versicherung: Wasser muss die Erdoberfläche "belegen" Ein Hauseigentümer, der seiner Elementarschaden-Versicherung nach starken Regenfällen und dem damit verbundenen Grundwasseranstieg Feuchtigkeitsschäden

4 - 4 - im Keller nachweist, kann dennoch keine Leistungen von seiner Assekuranz verlangen, wenn es durch die Wassermassen nicht zu einer Überschwemmung gekommen ist, bei der das Grundwasser bis über die Erdoberfläche getreten ist (was hier nicht der Fall war). (Oberlandesgericht Hamm, 20 U 103/05) Elementarschadenversicherung: Ohne Überschwemmung keine Zahlung Dringt Grundwasser nach starkem Regen durch die Mauern in den Keller eines Hausbesitzers, so muss dessen Elementarschadenversicherung dennoch nicht leisten, da es sich bei ansteigendem Grundwasser nicht um eine Überschwemmung handelt. Nur wenn Gewässer über die Ufer treten oder Regenwasser direkt in den Keller läuft, ist die Versicherung leistungspflichtig. (Landgericht Berlin, 7 O 137/03) Elementarschadenversicherung: Bei einer Überschwemmung muss das Grundstück "voll" sein Eine "Überschwemmung" im Sinne einer Elementarschadenversicherung liegt nicht vor, auch wenn der Keller eines Hauses zuvor randvoll gelaufen ist, das Regenwasser jedoch über eine schräge Garageneinfahrt "gebündelt" in den Keller geleitet worden ist. Bei einer Überflutung müsse der gesamte Grund und Boden betroffen sein. Dass "Wasser im Garten gestanden" habe, sei kein ausreichender Grund, um von einer Überschwemmung auszugehen. (OLG Oldenburg, 5 U 160/11) Elementarschaden-Versicherung: Wasser muss die Erdoberfläche "belegen" Ein Hauseigentümer, der seiner Elementarschaden-Versicherung nach starken Regenfällen und dem damit verbundenen Grundwasseranstieg Feuchtigkeitsschäden im Keller nachweist, kann dennoch keine Leistungen von seiner Assekuranz verlangen, wenn es durch die Wassermassen nicht zu einer Überschwemmung gekommen ist, bei der das Grundwasser bis über die Erdoberfläche getreten ist (was hier nicht der Fall war). (Oberlandesgericht Hamm, 20 U 103/05) Elementarschadenversicherung: Ohne Überschwemmung keine Zahlung Dringt Grundwasser nach starkem Regen durch die Mauern in den Keller eines Hausbesitzers, so muss dessen Elementarschadenversicherung dennoch nicht leisten, da es sich bei ansteigendem Grundwasser nicht um eine Überschwemmung handelt. Nur wenn Gewässer über die Ufer treten oder Regenwasser direkt in den Keller läuft, ist die Versicherung leistungspflichtig. (Landgericht Berlin, 7 O 137/03) Wohngebäudeversicherung: Schwamm und Hausfäule dürfen ausgeschlossen sein Wohngebäudeversicherer, die Leitungswasserschäden zu regulieren haben, dürfen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen Folgeschäden - etwa durch Hausfäulepilze und Schwamm (und das unabhängig von der Art des Schwamms) - ausschließen. Der Bundesgerichtshof hält die Klausel unter anderem deshalb für rechtens, weil solche Schäden häufig erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zum Versicherungsfall entdeckt werden, was zu Beweisschwierigkeiten bei der Frage führe, ob das Schädlingswachstum adäquate Folge eines Leitungswasseraustritts oder anderweitiger Feuchtigkeit war. (BGH, IV ZR 212/10)

5 - 5 - Wohngebäudeversicherung: Nach Wechsel der Gesellschaft kann man zwischen zwei Stühlen sitzen... Hat ein Hauseigentümer die Gesellschaft seiner Wohngebäudeversicherung gewechselt und tritt ein Jahr danach ein Wasserschaden auf, so kommt es darauf an, wann dieser Schaden "begonnen" hat. Dies gilt zum Beispiel, wenn (wie hier) in der Küche "Durchfeuchtungen" aufgetreten sind. Sind sich zwei Gutachter der verschiedenen Versicherer nicht darüber einig, wann der Schaden eingetreten ist, der zur Durchfeuchtung geführt hat, so obliegt es dem Hauseigentümer und Versicherten, einen eindeutigen Nachweis darüber zu führen. Gelingt ihm das nicht, so braucht keine der beiden Versicherungen zu leisten, weil "der Schadenfall nicht bewiesen" wurde. Dass der Beweis in solchen Fällen äußerst schwierig zu führen ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hier konnte auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige keine konkrete Aussage zum Auftritt des Wasserschadens machen. Und auch das anschließend noch eingeschaltete Materialprüfungsamt sah sich außerstande, "eine genau Aussage bezüglich des Schadeneintritts zu treffen". Man sei "auf Spekulationen angewiesen". (OLG Celle, 8 U 213/11) Wohngebäudeversicherung: Wenn ein Sturm die Grundstücksmauer einreißt, bleibt die Kasse zu Fallen während eines Sturms zwei Fichten auf die Garten-Einfriedungsmauern eines Wohngebäudes, so braucht die Wohngebäudeversicherung den Schaden nicht zu regulieren. Denn es handelt sich bei der Mauer weder um einen "wesentlichen Gebäudebestandteil" (obwohl sie hier mit dem Haus "fest verbunden" war), noch um "Zubehör" (das hier ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen hätte erwähnt worden sein müssen - was aber nicht der Fall war). (OLG Koblenz, 10 U 148/11) Wohngebäudeversicherung: Keine "Unterversicherung", wenn der Vertreter geschlampt hat Hat ein Versicherungsvertreter im Antrag für eine Wohngebäudeversicherung eine falsche Quadratmeterzahl eingetragen (hier, weil er den Anbau des Hauses nicht berücksichtigt hatte), so darf der versicherte Kunde im Schadenfall nicht wegen einer "Unterversicherung" mit einer Leistungskürzung belegt werden. Dies dann nicht, wenn es dem Versicherungsunternehmen nicht gelingt nachzuweisen, dass ihr Versicherter den Fehler des Vertreters bemerkt und ihn nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, bevor er den Antrag unterschrieb. (Saarländisches OLG, 5 U 60/11-12) Wohngebäudeversicherung: Der Kunde darf bei den Nachweisen nicht überfordert werden Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Wohngebäudeversicherer (und ihm folgend die Vorinstanz, das Landgericht) in die Schranken gewiesen, was die detaillierte Auflistung von Schadenursachen betrifft (hier geplatzte Rohre betreffend). Es dürften keine "übersteigerten Anforderungen an die Substantiierungslast" gestellt werden. Wenn es unstreitig sei, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist und wenn bereits ein Teil des Schadens reguliert worden sei, seien die Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers eingegrenzt. Es stelle dann eine "nicht gerechtfertigte Anforderung an die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Wohngebäudeversicherung dar", wenn für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung

6 - 6 - verlangt werden, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, "insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen" seien. (Hier muss das Landgericht nun erneut einsteigen und zu klären versuchen, ob dem versicherten Hauseigentümer als Ersatz aus dem Schadenfall zustehen oder nur - wie der Versicherer meint ) (OLG Hamm, 20 U 27/11) Kfz-Kaskoversicherung: Auch die Teilkasko darf nicht besonders einschränken Eine Teilkaskoversicherung darf nicht ohne Weiteres Leistungen durch Sonderbedingungen einschränken. Folgende Klausel hat das Landgericht der Freien und Hansestadt Bremen für unwirksam erklärt, weil sie den Kunden im Unklaren darüber ließe, wonach sich die Höhe des zu ersetzenden Prozentsatzes (bis zu 50 %) richte: Für versicherte Sturm-, Hagel-, Überschwemmung- oder Blitzschlagschäden (Elementarschäden) gilt eine Selbstbeteiligung von 1.500,00 je Schadenfall, es sei denn, die vertragliche Selbstbeteiligung liegt höher. Bei Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags werden abweichend von (...) bis zu 50 % des gutachterlich ermittelten Betrags erstattet. Der so ermittelte Entschädigungsbetrag vermindert sich um die vertragliche Selbstbeteiligung (...)". Der Versicherte werde damit unzulässig benachteiligt. (Im konkreten Fall ging es um die Regulierung eines Hagelschadens an einem teilkaskoversicherten Wohnwagen.) (LG der Freien und Hansestadt Bremen, 6 O 1975/07) Wohngebäudeversicherung: Legt der Eigentümer selbst Hand an, darf er dafür nicht bestraft werden Legt ein Hauseigentümer, dessen Anwesen durch Feuer zerstört wurde, beim Wiederaufbau selbst Hand mit an, so darf sein Wohngebäudeversicherer die angepeilte Schadenersatzsumme nicht entsprechend reduzieren. Die Eigenleistung ist so wie die eines Handwerkers zu entschädigen. (BGH, IV ZR 148/10) Wohngebäudeversicherung: Regenwasser im Wohnzimmer muss keine Sturmfolge sein Nach den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen sind im Rahmen einer Sturmversicherung nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert. So müsse eine Sturmversicherung nicht unbedingt leisten, wenn Regenwasser - auch während eines Sturmes - über die Balkontür in das Wohnzimmer eines Hausbesitzers dringt und dort Schaden anrichtet. War weder Druck noch Sog des Sturmes an sich dafür verantwortlich, sondern eine unzureichende Abdichtung im Schwellenbereich des Türelements, so greife die Versicherung nicht. (Saarländisches OLG, 5 U 278/09) WEITERE INFORMATIONEN: Die Stiftung Warentest informiert auf ihrer Homepage über Ihre Rechte: Verschiedene Organisationen wie zum Beispiel die Caritas haben Spendenkontos eingerichtet.

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