Fallbesprechung im Strafrecht Besonderer Teil
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- Waltraud Gerber
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1 Fallbesprechung im Strafrecht Besonderer Teil heute: Brandstiftungsdelikte Sebastian Schulze-Bühler Mitarbeiter von Prof. Dr. Bernd Heinrich Eberhard Karls Universität Tübingen Ablauf der Fallbesprechung Grobeinordnung und Überblick zu den Brandstiftungsdelikten Erarbeitung der der Brandstiftungsdelikte anhand des Hauptfalles Erarbeitung der Abwandlungen des Hauptfalles Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 2 1
2 Einteilung des Besonderen Teils des Strafrechts Straftaten gegen die Allgemeinheit Straftaten gegen Individualrechtsgüter Straßenverkehrsdelikte, Urkundendelikte, Brandstiftungsdelikte ( e StGB), etc. Delikte gegen die Person Vermögen Delikte gegen das Vermögen Eigentum 303 StGB Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 3 Brandstiftungsdelikte im Überblick 3 Grunddelikte: 1. (einfache) Brandstiftung isd 306 StGB spezielles Sachbeschädigungsdelikt 2. Schwere Brandstiftung isd 306a I StGB gemeingefährliches Delikt 3. Schwere Brandstiftung isd 306a II StGB gemeingefährliches Delikt Qualifikationen: 1. Besonders schwere Brandstiftung isd 306b I StGB 2. Besonders schwere Brandstiftung isd 306b II StGB 3. Brandstiftung mit Todesfolge isd 306c StGB Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 4 2
3 Brandstiftungsdelikte im Überblick Weitere Konstellationen: 1. verschiedene Fahrlässigkeitskombinationen für die drei Grunddelikte isd 306d StGB 2. Möglichkeit der Tätigen Reue isd 306e StGB Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 5 Brandstiftungsdelikte im Überblick Grunddelikte 1. Brandstiftung, 306 StGB Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder vorräte, 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5. Wälder, Heiden oder Moore oder 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 6 3
4 Brandstiftungsdelikte im Überblick Grunddelikte 1. Brandstiftung, 306 StGB Tatbestand: In-Brand-Setzen oder Zerstören durch Brandlegung eines der in Nr. 1 bis 6 aufgeführten Sachen die Beschädigung/Zerstörung der Sache steht im Vordergrund = spezielles Sachbeschädigungsdelikt (verdrängt die 303/ 305 StGB) vgl. Strafrahmen zu 303 StGB: hier mind. ein Jahr Freiheitsstrafe (Verbrechen!) Konsequenz der Einordnung als Sachbeschädigungsdelikt: Einwilligung möglich P.: beachte: sehr weitgehender Wortlaut aufgrund hoher Strafandrohung: restriktive Auslegung! (ab einem Wert von 1000 ) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 7 Brandstiftungsdelikte im Überblick Grunddelikte 2. Schwere Brandstiftung, 306a I StGB Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 8 4
5 Brandstiftungsdelikte im Überblick Grunddelikte 2. Schwere Brandstiftung, 306a I StGB Tatbestand: In-Brand-Setzen/Zerstören durch Brandlegung von Räumen, in denen sich typischerweise Menschen aufhalten idendsche Tathandlung, andere Tatobjekte mehr als nur Sachbeschädigungsdelikt, gemeingefährlicher Charakter (gemeingefährliches Delikt) = Konsequenz: keine Einwilligung möglich, Eigentumslage spielt keine Rolle mehr! abstraktes Gefährdungsdelikt (ob tatsächlich jemand zu Schaden kommt, ist hier völlig unerheblich) P.: Problem der Entwidmung(Aufhebung der Wohnungseigenschaft) P.: Problem der gemischt genutzten Gebäude(Kriterium der Einheitlichkeit, bauliche Beschaffenheit) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 9 Brandstiftungsdelikte im Überblick Grunddelikte 3. Schwere Brandstiftung, 306a II StGB Ebenso wird bestraft, wer eine in 306 I Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sachein Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 10 5
6 Brandstiftungsdelikte im Überblick Grunddelikte 3. Schwere Brandstiftung, 306a II StGB Tatbestand: In-Brand-Setzen oder Zerstören durch Brandlegung einer Sache und dadurch Gefahr für Gesundheit konkretes Gefährdungsdelikt gemeingefährliches Delikt auch hier Eigentumsfrage unerheblich (Verweis nur auf die in 306 StGB bezeichnete Sache) beachte: eigentlich nur Verweis auf 306 I, jedoch alle Fälle des 306a I auch in 306 I enthalten = somit immer wenn 306 und 306a I erfüllt sind und eine konkrete Gefahr bestand: 306a II StGB prüfen! P.: Tatbeteiligter als anderer Mensch? (aus Perspektive des anderen Täters zu sehen) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 11 Brandstiftungsdelikte im Überblick Qualifikationen 1. Besonders schwere Brandstiftung, 306b I StGB Wer durch eine Brandstiftung nach 306 oder 306aeine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschenoder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl an Menschenverursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 12 6
7 Brandstiftungsdelikte im Überblick Qualifikationen 1. Besonders schwere Brandstiftung, 306b I StGB Tatbestand: Brandstiftung isd 306 oder 306a sowie eine schwere Gesundheitsschädigung bei einem einzelnen oder eine einfache Gesundheitsschädigung bei einer größeren Personenzahl hier jetzt kein Gefährdungsdelikt mehr, es muss wirklich etwas passiert sein! ErfolgsqualifikaDon, deshalb 18 StGB! (an den Rand notieren!!) größere Personenzahl wohl ab 10 Personen spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang erforderlich (Rauchvergiftung? Herabstürzende Balken? Sprung aus dem Fenster?) P.: Zurechnung bei den sog. Retterfällen (h.m.: Abgrenzung anhand der (Un-)Freiheit, Rettungspflicht) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 13 Brandstiftungsdelikte im Überblick Qualifikationen 2. Besonders schwere Brandstiftung, 306b II StGB Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 14 7
8 Brandstiftungsdelikte im Überblick Qualifikationen 2. Besonders schwere Brandstiftung, 306b II StGB Tatbestand: Brandstiftung isd 306a sowie besondere Schärfung(Gefahr des Todes; Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht) normale QualifikaDon (Vorsatz bzgl. sämtlicher Merkmale erforderlich!), 15 StGB konkrete Todesgefahr erforderlich Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht wie bei 211 StGB P.: Ausnahme im Falle der Ermöglichung eines Versicherungsbetrugs? (Arg.: zu hohe Strafandrohung) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 15 Brandstiftungsdelikte im Überblick Qualifikationen 3. Brandstiftung mit Todesfolge, 306c StGB Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach 306 bis 306bwenigstens leichtfertigden Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 16 8
9 Brandstiftungsdelikte im Überblick Qualifikationen 3. Brandstiftung mit Todesfolge, 306c StGB Tatbestand: Brandstiftung isd b sowie Tod eines anderen Menschen ErfolgsqualifikaDon in Form der Vorsatz-Leichtfertigkeits-Kombination vgl. Probleme bei der Einbeziehung des Tatbeteiligten sowie bei den Retterfällen Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 17 Brandstiftungsdelikte im Überblick weitere Varianten 1. Fahrlässige Brandstiftung, 306d StGB fahrlässiges Handeln bei 306 I StGB fahrlässiges Handeln bei 306a I StGB vorsätzliches Handeln und fahrlässige Gefahrherbeiführung bei 306a II StGB fahrlässiges Handeln und fahrlässige Gefahrherbeiführung bei 306a II StGB 306d I Var. 1 StGB 306d I Var. 2 StGB 306d I Var. 3 StGB 306d II StGB beachte: Fahrlässigkeitskombinationen nur für die Grunddelikte! 2. Tätige Reue, 306e StGB Art RücktriR vom vollendeten Delikt Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 18 9
10 Vorgehen in der Fallbearbeitung Zusammenfassung 306 ff. StGB als Schablone nutzen (es ist viel gesetzlich geregelt)! aus Sachverhalt herausarbeiten: > Tathandlung > Tatobjekt > Wer wurde wie gefährdet? > Wer kam wie zu Schaden? > Auf was erstreckt sich der Vorsatz des Täters? Prüfungsschema: I StGB a I StGB a II StGB b I / II StGB c StGB Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 19 Vorgehen in der Fallbearbeitung Zusammenfassung 6. fehlt es im subjektiven Tatbestand an irgendeiner Stelle am Vorsatz: 306d I Var. 1, 2 oder 3 oder 306d II StGB 7. hat der Täter die Tat vollendet, tut aber noch etwas zur Verhinderung weiterer Schäden: 306e StGB Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 20 10
11 Lösungsvorschlag zu Fall 12: Es lodert Strafbarkeit des P A. Strafbarkeit wegen Brandstiftung gem. 306 I Nr. 1 Alt. 1 StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Gebäude = Ein von Wänden und Dach umschlossenes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk. hier reladv unproblemadsch (+) b. fremd bemisst sich nach zivilrechtlicher Eigentumslage hier (+) c. In-Brand-Setzen = Ein funktionswesentlicher Bestandteil des Tatobjekts ist derart vom Feuer ergriffen, dass es auch nach Entfernen/Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann. hier: moderne Villa bestehend aus Marmorboden, Beton und Glas zwar brennt das Mobiliar, aber kein Übergreifen auf funktionswesentlichen Bestandteil somit ( ) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 21 d. Zerstörung durch Brandlegung Brandlegung = Jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. (+) ganz oder teilweise zerstört = Vernichtung oder vollständiger Verlust der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. (+) 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objekdven TB (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit wegen Pyromanie gem. 20 StGB somit (+) IV. Ergebnis: 306 I Nr. 1 Alt. 1 StGB (+) B. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bzw. Zerstörung von Bauwerken gem. 303 bzw. 305 StGB liegen bezüglich der beweglichen Sachen ( 303 StGB) und des Bauwerks ( 305 StGB) tatbestandlich vor (+) treten jedoch im Wege der Spezialität hinter 306 StGB zurück Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 22 11
12 C. Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung gem. 306a I Nr. 1 Var. 1, II StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand des 306a I Nr. 1 StGB a. Zerstörung durch Brandlegung (+) b. Gebäude (+) c. Gebäude dient der Wohnung von Menschen = Tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken zur Tatzeit. G benutzte das Gebäude zum Tatzeitpunkt als sein Wohnhaus (+) beachte: dass er zum Tatzeitpunkt nicht anwesend war, ist für Abs. 1 unerheblich! 2. subjektiver Tatbestand zu 306a I StGB Vorsatz bzgl. aller Merkmale des objekdve TB (+) hier eben kein konkreter Gefährdungsvorsatz erforderlich! 3. objektiver Tatbestand des 306a II StGB a. Zerstörung durch Brandlegung ( 306 I Nr. 1 Alt. 1 StGB) (+) b. Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen Menschen als notwendige Zwischenstufe zum Tod der B (+) 4. subjektiver Tatbestand zu 306a II StGB a. Vorsatz bzgl. Zerstörung durch Brandlegung (+) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 23 b. Vorsatz bzgl. Gefährdung eines anderen Menschen? 306a II StGB als konkretes Gefährdungsdelikt Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Sachverhaltsausquetschung!! Willenselement: P stand möglichem Tod gleichgültig gegenüber (+) Wissenselement: P glaubte, es würde sich keiner in der Villa aufhalten ( ) somit Vorsatz bzgl. konkreten Gefährdung eines anderen Menschen ( ) 5. Zwischenergebnis zum Tatbestand 306a I StGB (+) 306a II StGB ( ) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 306a I Nr. 1 Var. 1 StGB (+) D. Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung in der Fahrlässigkeitsvariante 306a II, 306d I Var. 3 StGB objekdver Tatbestand des 306a II StGB (+) fahrlässige Gefahrverursachung isd 306d I Var. 3 StGB (Sorgfaltspflichtverletzung) (+) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 24 12
13 E. Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung gem. 306b I Var. 1, II Nr. 1 StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand zu 306b I Var. 1 StGB a. Vortat isd 306 und 306a StGB (+) b. schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen im notwendigen Durchgangsstadium zum Tod der B (+) 2. subjektiver Tatbestand zu 306b I Var. 1 StGB a. Vorsatz bzgl. der Vortat (+) b. hier jetzt beachten: 306b I StGB als Erfolgsqualifikation! = Fahrlässigkeit bzgl. der Gesundheitsschädigung ausreichend ( 18 StGB). Sorgfaltspflichtverstoß beim Legen eines Feuers in einem Gebäude (+) 3. objektiver Tatbestand zu 306b II Nr. 1 StGB Gefahr des Todes als notwendiges Durchgangsstadium zum Tod der B (+) 4. subjektiver Tatbestand zu 306b II Nr. 1 StGB a. Vorsatz bzgl. der Vortat (+) b. hier jetzt ganz normale Vorsatz-Qualifikation! = Vorsatz auch bzgl. der Qualifikation erforderlich. wie jedoch schon festgestellt: Fehlen des Wissenselements! somit ( ) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht Zwischenergebnis zum Tatbestand 306b I StGB (+) 306b II StGB ( ) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 306b I Var. 1 StGB (+) F. Strafbarkeit wegen Brandstiftung mit Todesfolge gem. 306c StGB I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a. Brandstiftung isd 306 bis 306b (+) b. Tod eines anderen Menschen (+) 2. subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. der Vortat (+) b. wenigstens Leichtfertigkeit bzgl. der Todesfolge Fahrlässigkeit (+) LeichXerDgkeit? = Gesteigerte Ausprägung der Fahrlässigkeit in Form des Außerachtlassens der sich aufdrängenden Möglichkeit einer Todesfolge aus besonders krasser Gleichgültigkeit. Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 26 13
14 ( ) P will grundsätzlich keinen Menschen töten ( ) P stellte Nachforschungen an (+) in einem Wohnhaus können sich immer Menschen aufhalten (+) P kannte die Gepflogenheiten in der Villa nicht (+) P hatte die Villa auch nicht beobachtet gehabt somit wohl Leichtfertigkeit bzgl. der Todesfolge (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis: 306c StGB (+) G. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. 222 StGB liegt vor, wird jedoch von 306c StGB im Wege der Spezialität verdrängt H. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gem. 303 I StGB(an den Möpsen) mangels Vorsatzes ( ) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 27 I. Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch gem. 123 I StGB (+) J. Gesamtergebnis, Konkurrenzen 303 / 305 StGB werden von 306 I StGB verdrängt die bejahten 306 I, 306a I, 306b I, 306d I Var. 3 werden von 306c StGB verdrängt 222 StGB wird von 306c StGB verdrängt zu 306c StGB steht gem. 53 StGBin Tatmehrheit der 123 I StGB Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 28 14
15 Lösungsvorschlag zu Abwandlung 1 Strafbarkeit des P wegen Brandstiftung gem. 306 I StGB? möglicherweise betroffen: 306 I Nr. 2 StGB (Betriebsstätte, Maschinen) In-Brand-Setzen isd 306 I Var. 1 StGB ( ) Zerstörung durch Brandlegung isd 306 I Var. 2 StGB? P.: Zurechnung der durch die Löschanlage (!) verursachten Zerstörung (oder krasse Abweichung vom Kausalverlauf?) im Ergebnis Zurechnung wohl (+) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 29 Lösungsvorschlag zu Abwandlung 2 A. Strafbarkeit des P wegen Brandstiftung gem. 306 I StGB mangels Fremdheit der Sache ( ) B. Strafbarkeit des P wegen schwerer Brandstiftung gem. 306a I StGB hier ja keine Einwilligung möglich somit (+) C. Strafbarkeit des P wegen schwerer Brandstiftung gem. 306a II StGB kein Verweis auf die Fremdheit des 306 I StGB zudem Kenntnis von der Möglichkeit der Anwesenheit eines Menschen somit (+) D. Strafbarkeit des P wegen besonders schwerer Brandstiftung gem. 306b II Nr. 1 StGB (+/ ) Sebastian Schulze-Bühler, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht 30 15
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