FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

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1 FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: FB 13: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: Lösung Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E 1. Wirksamer Abtretungsvertrag, 398 a) Formbedürftigkeit c) Zwischenergebnis a) Einrede des E aus 273 I bzw. 320 b) Einredegegner II. Rechtslage zwischen B und X III. Rechtslage zwischen Y und E 1. Wirksame Übertragung der Grundschuld b) Form Frage 2: Wie ist die Rechtslage, wenn E vor Abtretung der Forderung und Grundschuld an B gezahlt hat? I. Rechtslage zwischen X und E 1. Wirksamer Abtretungsvertrag, 398 b) Formbedürftigkeit II. Rechtslage zwischen Y und E 1. Wirksame Übertragung der Grundschuld b) Form Exkurs: III. Rechtslage zwischen Y und B 1. Voraussetzungen IV. Rechtslage zwischen E und B 1. Anspruch aus 280 I, III, 283 Seite 1 von 8 a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung c) Vertretenmüssen d) Schaden e) Art der Ersatzleistung f) Mitverschulden g) Ergebnis 2. Anspruch aus 989, 990 I analog a) EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, 985 analog b) Voraussetzungen der 989, 990 I analog c) Ergebnis 3. Anspruch aus 816 I 1 a) Voraussetzungen b) Ergebnis Literaturhinweise:

2 Lösung FRAGE 1: WIE IST DIE RECHTSLAGE, WENN WEDER AUF DIE FORDERUNG NOCH AUF DIE GRUNDSCHULD GEZAHLT WORDEN IST? I. RECHTSLAGE ZWISCHEN X UND E X könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 I 2 i.v.m. 398 haben. 1. Wirksamer Abtretungsvertrag, 398 Mangels Vertragsschluss zwischen E und X, kommt nur ein Anspruch des X aus abgetretenem Recht in Frage. Dazu müsste zwischen X und B ein wirksamer Abtretungsvertrag geschlossen worden sein. a) Formbedürftigkeit Ein solcher ist grundsätzlich formfrei. In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz aber die Einhaltung einer gewissen Form vor. So beispielsweise bei der Abtretung einer Forderung, die durch eine Hypothek gesichert ist. Die Hypothek ist eine akzessorische Sicherheit, d. h. in ihrem Bestand ist sie von der Forderung abhängig. Die Hypothek kann deswegen nicht selbstständig abgetreten werden. Vielmehr geht sie bei Abtretung der Forderung automatisch mit über, 1153 I. Gem wird die hypothekarisch gesicherte Forderung nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen. Während bei einer Buchhypothek, 1116 II, für die Abtretung gem III i.v.m. 873 die Grundbucheintragung notwendig ist, wird bei der Briefhypothek, 1116 I, gem I 1 grundsätzlich die Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und die Übergabe des Hypothekenbriefes verlangt. Man sagt, dass die Dienerin (die Hypothek) der Herrin (der Forderung) ihre Form aufzwingt. Hintergrund des Formerfordernisses ist, dass die Hypothek ihre wirtschaftliche Bedeutung gerade aufgrund der Publizität des Grundbuchs und des Grundpfandbriefes hat. Seite 2 von 8 Fraglich ist, wie dies bei der Grundschuld ist. Die Sicherungsgrundschuld, also die Grundschuld, die eine Forderung sichert, ist aber kein akzessorisches Sicherungsmittel. Die Forderung kann hier unabhängig von der Grundschuld gem. 398 und formfrei abgetreten werden. Der Gläubiger kann die Forderung behalten und nur die Grundschuld übertragen, er kann die Grundschuld behalten und nur die Forderung übertragen und er kann Forderung und Grundschuld an unterschiedliche Personen übertragen. Damit war hier aber keine Form einzuhalten. b) Abtretungsausschluss, 399 Alt. 2 Eine wirksame Abtretung würde aber dann nicht vorliegen, wenn die Abtretung der Forderung gem. 399 Alt. 2 ausgeschlossen wäre. Einen solchen Ausschluss können die Parteien unproblematisch ausdrücklich vereinbaren. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Jedoch könnte ein stillschweigendes Abtretungsverbot in der Vereinbarung, für eine Forderung eine Sicherungsgrundschuld zu bestellen, zu sehen sein. Diese Vereinbarung ist von der Bestellung der Grundschuld selbst zu unterscheiden. Die Bestellung einer Grundschuld, also das Verfügungsgeschäft erfolgt gem I, 1115 ff., 873 I, 1192 I. Die hier zu untersuchende Sicherungsabrede ist aber als Verpflichtungsgeschäft der Grund für die Grundschuldbestellung. In ihr wird vereinbart, dass zur Sicherung einer Forderung eine Grundschuld zu bestellen ist. Durch Auslegung dieser Sicherungsabrede könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Es ist hierbei zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden. Vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung und des Verwertungsrechts kommt man durch Auslegung der Abrede über die Sicherungsfunktion der Grundschuld tatsächlich zu einem stillschweigenden Abtretungsverbot. Grund hierfür ist das für den Sicherungsnehmer erkennbare Interesse des Sicherungsgebers, dass Forderung und Sicherheit nicht getrennt werden bevor er die Darlehensvaluta erhalten hat. Fraglich ist jedoch, ob Gleiches auch noch nach Fälligkeit gilt. Dagegen spricht zunächst, dass die Grundschuld, anders als die Hypothek, gerade nicht akzessorisch ist. Ein Abtretungsverbot auch nach Fälligkeit anzunehmen, würde den Charakter der Grundschuld aber an den der Hypothek annähern. Der abstrakte Charakter der Grundschuld würde zu einem akzessorischen Recht geändert.

3 Dadurch würde aber letztlich der gesetzgeberische Zweck, nämlich die besondere Flexibilität der Grundschuld, ausgehöhlt. Zudem würde dem Parteiwillen gerade nicht Rechnung getragen, denn sie haben eine Grundschuld und gerade keine Hypothek vereinbart. Damit bleibt festzuhalten, dass ein Abtretungsverbot hier nicht gegeben ist. c) Zwischenergebnis X ist somit Gläubiger der Darlehensforderung geworden. Fraglich ist, ob die Forderung auch durchsetzbar ist. Möglicherweise kann E der Forderung wirksam eine Einrede entgegenhalten, die die Durchsetzbarkeit verhindert. a) Einrede des E aus 273 I bzw. 320 Die Sicherungsgrundschuld ist eine Sicherheit für eine bestehende Forderung. Wird die Forderung erfüllt und damit der Sicherungszweck erreicht, wird der Sicherungsgeber ein Interesse daran haben, dass er von der Belastung seines Grundstücks durch die Grundschuld befreit wird. Die Bank kann keine doppelte Befriedigung verlangen. Entweder sie verlangt die Erfüllung der Forderung oder sie befriedigt sich aus dem Grundstück. Genau deswegen ist mittels Auslegung der Sicherungsabrede, aus dieser dem Sicherungsgeber ein Anspruch auf Rückübertragung oder Aufhebung der Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehensbetrages zu gewähren. Wegen dieses Gegenanspruchs hat er nach 273 I bzw. 320 ein Zurückbehaltungsrecht. Der Sicherungsgeber muss also nur dann zahlen, wenn er auch die Grundschuld wieder bekommt oder diese aufgehoben wird. b) Einredegegner Problematisch ist aber, dass die Sicherungsabrede zwischen E und B geschlossen wurde. Damit bestünde die Einrede eigentlich gegenüber B. Jedoch sagt 404, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger, also X, die Einwendungen entgegensetzten kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. X ist nicht Inhaber der Grundschuld, sondern nur der Darlehensforderung geworden. Damit Seite 3 von 8 kann er die Grundschuld aber nicht zurückgeben. Die Einrede aus 273 I bzw. 320 steht damit dem Darlehensrückzahlungsanspruch dauerhaft entgegen. X kann die Darlehensforderung nicht durchsetzen und hat damit keinen Anspruch gegen E auf Rückzahlung des Darlehens. II. RECHTSLAGE ZWISCHEN B UND X X könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 311a II, 437 Nr. 3, 435 S. 1, 364 I, 365 haben. 1. Voraussetzungen des 365 Zur Anwendung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts gem. 437 ff. müssten nach 365 eine Forderung gegen einen Dritten gem. an Erfüllungs statt ( 364 I ) gegeben worden sein und diese an einem Rechtsmangel gem. 435 leiden. a) Rechtsmangel, 435 Die an X abgetretene Darlehensforderung gegen E ist mit einer dauerhaften Einrede behaftet (siehe oben), hat also einen Rechtsmangel gem. 435 S. 1. b) 364 Sie wurde von B auch zur Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag, der B gem. 433 II zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, abgetreten. Fraglich ist aber, ob die Darlehensforderung an Erfüllungs statt gem. 364 I oder lediglich erfüllungshalber gem. 364 II geleistet wurde. Im ersten Fall würde die Kaufpreisforderung erlöschen. Nur dann lägen auch die Voraussetzungen des 365 vor, der die Werthaltigkeit sichert, indem er das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht der 437 ff. für anwendbar erklärt. Im zweiten Fall tritt Erfüllung aber erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat. Damit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Forderungsabtretung nach der Parteivereinbarung als Annahme an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber erfolgte. Eine ausdrückliche Vereinbarung liegt nicht vor. 364 II bestimmt aber, dass bei Eingehung einer neuen Verbindlichkeit durch den

4 Schuldner gegenüber dem Gläubiger im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt angenommen wird. B geht aber gegenüber X keine neue Verbindlichkeit ein, sondern tritt eine Forderung an diesen ab. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage beide Male erhält X als Gläubiger eine Forderung und der bestehenden Regelungslücke, kann jedoch 364 II hier analog angewendet werden. Somit liegt eine Annahme an Erfüllungs statt nicht vor. Damit liegen die Voraussetzungen des 365 nicht vor. X hat daher gegen B keinen Anspruch aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht, sondern weiterhin seinen nicht gem. 364 II analog erloschenen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II. III. RECHTSLAGE ZWISCHEN Y UND E Y könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191, 1192 I haben. b) Form Es ist davon auszugehen, dass die Form des 1154, 1192 I eingehalten wurde. c) Berechtigung des B B müsste zur Übertragung berechtigt gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ihm E die Grundschuld wirksam bestellt hat. Die Grundschuld hat bis auf das Erfordernis einer Forderung die gleichen Entstehungsvoraussetzungen wie die Hypothek. Gem. 873 I, 1115, 1116, 1117 i.v.m I ist eine Einigung, die Eintragung, die Übergabe des Grundschuldbriefes oder der Ausschluss der Brieferteilung sowie die Berechtigung des Bestellers erforderlich. E und B haben sich über die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten von B an Es Grundstück geeinigt. E war als Eigentümer des Grundstücks auch zur Bestellung berechtigt. Vom Vorliegen der anderen Voraussetzungen ist auszugehen. Damit ist B Inhaber einer Grundschuld geworden und handelte somit als Berechtiger bei der Übertragung der Grundschuld an Y. 1. Wirksame Übertragung der Grundschuld E hat Y keine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt. Jedoch könnte Y die Grundschuld des B von diesem wirksam übertragen bekommen haben. Wie bereits gesehen, geht die Grundschuld, anders als die Hypothek, bei Abtretung der Forderung nicht automatisch mit über. Die Abtretung der Forderung und die Übertragung der Grundschuld sind unabhängig von einander. Es handelt sich um zwei Rechtsgeschäfte. Gem I findet 1154 auf die Übertragung der Grundschuld entsprechend Anwendung. Zur Übertragung einer Briefgrundschuld ist die schriftliche Erklärung, 145 ff., des Grundschuldinhabers, also des Berechtigten, die Grundschuld werde abgetreten ( 413, 398 ), und die Übergabe des Grundschuldbriefes erforderlich, 1154 I, 1192 I. Der Erwerber muss das Angebot gem. 147 ff. formlos annehmen. Zur Übertragung einer Buchgrundschuld finden die 873, 878 entsprechend Anwendung, 1154 III, 1192 I. B und Y haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. Seite 4 von 8 Ein Abtretungsausschluss war weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart (siehe oben). Fraglich ist aber, ob E auch gegenüber Y wirksam Einreden gelten machen kann. Gem S. 1, 1192 I können Einreden, die dem Eigentümer aus dem Sicherungsvertrag gegen die Grundschuld zustehen auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Deshalb ist zu untersuchen, ob E Einreden gegen B aus der Sicherungsabrede hat. Aus dieser ergibt sich, dass der Gläubiger die Grundschuld nur insoweit geltend machen kann, als die Forderung besteht. Fehlt diese oder erlischt sie, besteht zwar trotzdem die Grundschuld, der Sicherungszweck kann aber nicht mehr erreicht werden. Der Sicherungsnehmer hat dann nach Treu und Glauben die Pflicht die Grundschuld zurückzugewähren, was der Sicherungsgeber dem Dritterwerber gem S.1, 1192 I entgegenhalten kann. Auch hier kann Y die Sicherungsgrundschuld nicht mehr zur Sicherung eines Anspruchs geltend machen, denn den Darlehensanspruch hat er gerade nicht erworben, sondern X. Jedoch ist zu beachten, dass E, wie oben gesehen, nicht an X zahlen muss. Würde ihm auch

5 hier eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag zustehen, dann hätte er überhaupt keine Verpflichtung. Dies wäre unbillig. Der Schuldner soll nur vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden. Einmal muss er aber zahlen. Hier bedarf E also keines Schutzes. Damit stehen ihm aber auch keine Einreden zu. Y hat damit gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, die E aber gem I, 1192 I durch Zahlung an Y abwenden kann. FRAGE 2: WIE IST DIE RECHTSLAGE, WENN E VOR ABTRETUNG DER FORDERUNG UND GRUNDSCHULD AN B GEZAHLT HAT? I. RECHTSLAGE ZWISCHEN X UND E X könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 I 2 i.v.m. 398 haben. 1. Wirksamer Abtretungsvertrag, 398 Mangels Vertragsschluss zwischen E und X, kommt nur ein Anspruch des X aus abgetretenem Recht in Frage. Dazu müsste zwischen X und B ein wirksamer Abtretungsvertrag geschlossen worden sein. X und B haben sich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145 ff., über die Abtretung der Forderung geeinigt. b) Formbedürftigkeit Der Abtretungsvertrag ist hier formfrei (siehe oben). c) Berechtigung des B B müsste Inhaber der Forderung gewesen sein. Zunächst hatte B einen wirksamen Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen E. Dieser könnte aber gem. 362 I durch Erfüllung erloschen sein, indem E die Darlehensumme an B zurückzahlte. Fraglich ist jedoch, ob E auf die Forderung oder auf die Grundschuld geleistet hat. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach dem Willen des Leistenden. Dieser kann gem. 366 analog selbst bestimmen auf was er zahlen will. E hat seinen Willen aber nicht ausdrücklich geäußert. Damit ist unter Berücksichtigung der Seite 5 von 8 Interessenlage zu untersuchen, auf was E stillschweigend geleistet hat. E, der Eigentümer und persönlicher Schuldner gleichzeitig ist, will den Gläubiger nur einmal befriedigen. Deshalb hat er ein Interesse daran, dass der Gläubiger nach Zahlung weder aus der Grundschuld noch aus der Forderung gegen ihn vorgehen kann. E will also sowohl auf die Forderung als auch auf die Grundschuld zahlen. Dann erlischt nämlich die Forderung nach 362 I. B ist nicht mehr Forderungsinhaber. (Gleichzeitig geht aber die Grundschuld wieder auf E über. Die Fremdgrundschuld des B wird zur Eigentümergrundschuld des E. Lediglich die Begründung dieses Ergebnisses ist streitig. Während eine Ansicht 1143 I analog anwenden will, beruft sich eine andere auf 1163 I 2 analog und wieder andere auf 1168, 1170 analog.) B war also zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr Forderungsinhaber und damit Nichtberechtigter. Einen gutgläubigen Forderungserwerb gibt es nicht. X hat gegen E keinen Anspruch. II. RECHTSLAGE ZWISCHEN Y UND E Y könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191, 1192 I haben. 1. Wirksame Übertragung der Grundschuld E hat Y keine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt. Jedoch könnte Y die Grundschuld des B von diesem wirksam übertragen bekommen haben. Wie oben bereits gesehen, findet gem I der 1154 auf die Übertragung der Grundschuld entsprechend Anwendung. B und Y haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. b) Form Es ist davon auszugehen, dass die Form des 1154, 1192 I eingehalten wurde. c) Berechtigung des B B müsste zur Übertragung berechtigt gewesen sein. aa) Bestellung durch E

6 Dies ist dann der Fall, wenn ihm E die Grundschuld gem. 873 I, 1115, 1116, 1117 i.v.m I wirksam bestellt hat, wovon auszugehen ist. B war also zunächst Inhaber der Grundschuld. bb) Zahlung durch E Jedoch ist, wie oben gesehen, mit Zahlung des E die Grundschuld wieder auf ihn als Eigentümergrundschuld übergegangen. B war damit Nichtberechtigter. cc) Gutgläubiger Erwerb Y könnte die Grundschuld jedoch gem. 892, 891 I gutgläubig erworben haben. Dies ist der Fall, wenn B als Inhaber der Grundschuld unrichtig im Grundbuch aufgeführt ist, kein Widerspruch gem. 899 eingetragen ist, es sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb handelt und Y keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hatte. Die Grundschuld steht E nach Zahlung als Eigentümergrundschuld zu. B steht aber noch als Grundschuldinhaber im Grundbuch, ohne dass ein Widerspruch eingetragen wurde. Die Abtretung der Grundschuld erfolgt auch durch Rechtsgeschäft. Zudem wusste Y nichts von der Zahlung durch E. Damit hat Y die Grundschuld gutgläubig erworben. Fraglich ist aber wieder, ob E gegenüber Y wirksam Einreden gelten machen kann. Gem S. 1, 1192 I können Einreden, die dem Eigentümer aus dem Sicherungsvertrag gegen die Grundschuld zustehen auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Deshalb ist zu untersuchen, ob E Einreden gegen B aus der Sicherungsabrede hat. Wie bereits gesehen, hat E vor Zahlung aus der Sicherungsabrede eine Einrede aus 273 I bzw. 320 auf Rückübertragung oder Aufhebung der Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehensbetrages. Der Sicherungsgeber muss also nur dann zahlen, wenn er auch die Grundschuld wieder bekommt oder diese aufgehoben wird. Zahlt er, wie hier, einfach so, ohne diese Einrede in Anspruch zu nehmen, geht seine Einrede verloren. Würde B nach Zahlung durch E trotzdem versuchen den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtlich geltend zu machen, würde er mit seiner Klage scheitern, da der Anspruch aufgrund einer rechts- Seite 6 von 8 vernichtenden Einwendung (Zahlung des E auf Forderung und Grundschuld) nicht mehr besteht. Denn E, nicht B, war nach Zahlung und vor Abtretung an Y Inhaber der (Eigentümer)Grundschuld. E hat also keine Einrede mehr aus dem Sicherungsvertrag gegen B. (Hätte E aber Einreden aus dem Sicherungsvertrag gegen B gehabt, dann bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Y die Grundschuld gem S. 2 einredefrei zu erwerben, was aber wiederum nicht im Falle des 1192 Ia 1 Hs. 2 möglich ist.) Exkurs: Das hier gefundene Ergebnis ist problematisch. Aufgrund der Neueinführung von 1192 Ia ergibt sich ein Wertungswiderspruch, wenn der hier zu lösende Fall mit einer ähnlichen Konstellation verglichen wird: Angenommen, E zahlt nicht auf Forderung und Grundschuld, sondern nur auf die Forderung, dann erlischt nur diese gem. 362 I, die Grundschuld bleibt aber anders als in unserem Fall, wo E die Grundschuld als Eigentümergrundschuld erwirbt bei B. B ist also weiterhin Berechtigter und wird nicht wie in unserem Fall Nichtberechtigter. Damit kann er die Grundschuld an Y problemlos übertragen, ohne dass es auf Seiten des Y auf einen gutgläubigen Erwerb ankäme. Prüft man jetzt, ob Y seinen Anspruch gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung durchsetzten kann, kommt man zu folgendem Ergebnis: E kann B, sollte dieser vor Abtretung an Y aus der Grundschuld gegen ihn vorgehen wollen, die Einrede entgegen halten, dass der Sicherungszweck der Grundschuld, den Ausfall der Forderung abzusichern, nicht mehr erreicht werden kann, denn E hat die Forderung gerade erfüllt. Diese Einrede kann E nun auch gem S. 1, 1192 I, Ia 1 Hs. 1 gegenüber Y geltend machen. Dieser hätte nun aber grundsätzlich die Möglichkeit, die Grundschuld von B gutgläubig einredefrei zu erwerben. Jedoch besteht diese Möglichkeit wegen 1192 I a 1 Hs. 2 hier ausnahmsweise gerade nicht. Damit kommen man zu dem Ergebnis, dass Y seinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung anders als in unserem Fall nicht durchsetzen kann Und genau hierin liegt aus folgendem Grund der Wertungswiderspruch: In unserem Fall verschafft B als Nichtberechtigter Y einen durchsetzbaren Anspruch aus 1147, 1192 I. Im abgewandelten Fall verschafft B als Berechtigter Y keinen durchsetzbaren Anspruch aus 1147, 1192 I, obwohl er als Berechtigter ein Mehr an Rechtsmacht hat.

7 Der Gesetzgeber hat dieses Problem nicht gesehen. Auch in der derzeitigen Literatur finden sich hierzu keine Lösungsansätze. Y hat damit gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, die E aber gem I, 1192 I durch Zahlung an Y abwenden kann. III. RECHTSLAGE ZWISCHEN Y UND B Y könnte gegen B einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 haben. 1. Voraussetzungen Y hat die Grundschuld gutgläubig von B erworben, ist also Inhaber der Grundschuld geworden, die ein Recht an einem Grundstück darstellt. B steht aber noch als Inhaber der Grundschuld im Grundbuch. Dieses ist damit unrichtig, stimmt also mit der wahren Rechtslage nicht mehr überein. Damit hat Y gegen B einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus 894. IV. RECHTSLAGE ZWISCHEN E UND B 1. Anspruch aus 280 I, III, 283 E könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 haben. a) Schuldverhältnis Zwischen E und B müsste zunächst ein rechtsgeschäftliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestehen. E und B haben einen Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) geschlossen. Zwischen E und besteht also ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, 280 I 1. b) Pflichtverletzung Es müsste eine Pflichtverletzung vorliegen. Zunächst ist zu untersuchen, worin die Pflicht des B besteht. Die Grundschuld muss er nicht mehr an E zurück übertragen, denn diese hat E bereits automatisch gem I oder 1163 I 2 oder 1168, 1170 analog erworben. Jedoch steht B weiterhin im Grundbuch. B hat also die Pflicht der Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Diese Pflicht müsste unmöglich geworden sein. Unmöglichkeit besteht, wenn die Leistung vom jeweiligen Schuldner dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann. B hat die Grundschuld auf Y übertragen. Durch den gutgläubigen Erwerb des Y hat E seine Eigentümergrundschuld verloren. B kann nicht mehr gegenüber E, sondern muss nun gegenüber Y der Berichtigung des Grundbuchs zustimmen. (Falls man Unmöglichkeit verneint, dann ist jedenfalls dennoch ein Schadensersatzanspruch nach 280 zu bejahen, denn die Pflicht aus dem Sicherungsvertrag wurde schuldhaft verletzt.) c) Vertretenmüssen Gem. 280 I 2 wird das Vertretenmüssen des B widerleglich vermutet. B handelte zudem tatsächlich vorsätzlich gem. 276 I 1. d) Schaden Durch die Übertragung der Grundschuld von B an Y hat E die Eigentümergrundschuld verloren und Y eine Fremdgrundschuld erlangt. Deswegen muss E an Y zahlen, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Hierin liegt der Schaden des E. e) Art der Ersatzleistung Gem. 249 I ist E so zu stellen, wie wenn B die Grundschuld nicht übertragen hätte. In diesem Fall müsste E nicht ,- Euro an Y zahlen, um die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück gem I abzuwenden. E hat also einen Freistellungsanspruch. f) Mitverschulden Fraglich ist, ob der Anspruch wegen eines Mitverschuldens des E gem. 254 I zu kürzen ist, denn E hat an B gezahlt, ohne sich die Grundschuld zurück übertragen zu lassen, worauf er einen Anspruch gehabt hätte (siehe oben). (Dies ist eine Tatfrage, die hier nicht entschieden werden muss) g) Ergebnis E hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, III, Anspruch aus 989, 990 I analog Seite 7 von 8

8 E könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 989, 990 I analog haben. a) EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, 985 analog Zunächst müsste ein EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bestehen. E war zum Zeitpunkt der Grundschuldübertragung auf Y Eigentümer der Grundschuld und B stand als Inhaber noch im Grundbuch, war also quasi unmittelbarer Besitzer der Grundschuld. Der Sicherungsvertrag gewährt B nach Zahlung des E kein Recht mehr zum Besitz, sondern begründet vielmehr die Pflicht des B der Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Damit liegt eine vergleichbare Interessenlage zum eigentlichen EBV gem. 985 vor. b) Voraussetzungen der 989, 990 I analog Durch Verschulden des B ( 276 I ), der wusste, dass er der Grundbuchberichtigung zustimmen musste, hat E seine Eigentümergrundschuld an Y verloren, indem B diesem die Grundschuld übertragen hat. Deshalb muss E an B gem. 1142, 1192 I zahlen, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, worin sein Schaden liegt. c) Ergebnis Damit hat E gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 989, 990 I analog. 3. Anspruch aus 816 I 1 E könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus 816 I 1 haben. a) Voraussetzungen Ein Nichtberechtigter müsste über ein Recht verfügt haben und die Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam gewesen sein. B war nicht mehr Inhaber der Grundschuld und damit Nichtberechtigter. Unter einer Verfügung wird jedes Rechtsgeschäft verstanden, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, indem es das Recht belastet, überträgt, aufhebt oder inhaltlich verändert. B hat die Grundschuld auf Y übertragen und damit über diese verfügt. Y hat die Grundschuld gutgläubig erworben, was gegenüber E wirksam ist. Damit hat E gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten aus 816 I 1. c) Billigkeit? Fraglich ist allerdings, ob dieses Ergebnis recht und billig ist. Denn E würde ohne eine Billigkeitskorrektur jenes Ergebnisses in Höhe des Verfügungserlöses aus der Verfügung von B an Y bereichert werden, obwohl sie insoweit gar nicht schutzwürdig ist. Vor allem das Telos von 816 I 1 spricht im hiesigen Fall gegen einen solchen Anspruch der E: 816 I 1 kann als Fortwirkungsanspruch des ehemals Berechtigten verstanden werden; hätte B z.b. das Auto E s mit Wirksamkeit ggü. E an Y weiterveräußert, so entfiele der Anspruch der E nach 985, dafür erhielte E aber nach 816 I 1 den erzielten Verfügungserlös. Übertragen auf unseren Fall hieße das auf den ersten Blick, dass E den Erlös aus der Verfügung B s an Y über die GS kondizieren kann. Betrachtet man allerdings die GS im hiesigen Fall näher, so ist folgendes festzustellen: Bereits im Zeitpunkt der Abtretung der GS an Y war die GS schon nicht mehr werthaltig, da E schon zuvor gezahlt hatte. Mithin stand ihr also gegen einen Vollstreckungsversuch aus der GS die dauerhafte Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks zu (s.o.). Also besteht zumindest was den Verfügungserlös im Verhältnis B Y betrifft, kein Schutzbedarf der E, da sie durch diese Verfügung keine werthaltige Rechtsposition verliert, die über 816 I 1 auszugleichen wäre. Demzufolge ist der Anspruch aus Billigkeitsgründen auf Null zu reduzieren. Literaturhinweise: - Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 25. Aufl. 2010, Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, 23 Rn. 1 ff. b) Ergebnis Seite 8 von 8

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