Berufskraftfahrer. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

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1 Berufskraftfahrer Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr

2 IHK Ostwürttemberg die regionale Selbstverwaltung der Wirtschaft Die IHK Ostwürttemberg ist die regionale Selbstverwaltung der Wirtschaft im Landkreis Heidenheim und im Ostalbkreis. Wir vertreten die Gesamtinteressen unserer knapp Mitgliedsunternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung. Für den Staat nehmen wir hoheitliche Aufgaben wahr. Als kritisch-konstruktiver Partner der Politik und unabhängiger Anwalt des Marktes sind wir das wirtschaftspolitische Sprachrohr in Ostwürttemberg. Mit unseren sechs Geschäftsfeldern Standortpolitik Existenzgründung und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Steuern sind wir kundenorientierter Dienstleister für die Unternehmen der Region. In dem, was wir tun, folgen wir unserem Kundencredo: Wir machen uns stark für Ihren Erfolg. Herausgeber Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg Geschäftsfeld Branche Postfach 14 60, Heidenheim Büroanschrift: Ludwig-Erhard-Straße 1, Heidenheim Tel Fax Alexander Paluch Tel Fax Stand: Januar IHK Ostwürttemberg. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze nur mit Genehmigung des Herausgebers. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfältigkeit erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK Ostwürttemberg keine Gewähr.

3 INHALT A. Pflicht zur Grundqualifikation...2 I. Anwendungsbereich des Gesetzes... 2 II. Ausnahmen... 3 III. Arten der Grundqualifikation... 3 Grundqualifikation...Fehler! Textmarke nicht definiert. Beschleunigte Grundqualifikation...Fehler! Textmarke nicht definiert. IV. Mindestalter... 4 B. Weiterbildung...5 C. Dokumentation der Qualifikation...5 D. Anerkannte Ausbildungsstätten...5 Tabellarischer Teil...6 Prüfschema zur Zulassung zur Qualifizierung... 6 Grundqualifikation 1 (Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit theoretischer und praktischer Prüfung)... 7 Theoretische Prüfung (nur schriftlich)... 7 Grundqualifikation 1 (Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit theoretischer und praktischer Prüfung)... 8 Praktische Prüfung (3 Teile)... 8 Grundqualifikation 2 (beschleunigte Grundqualifikation mit theoretischer und praktischer Schulung und theoretischer Prüfung)... 9 Schulung... 9 theoretische Schulung... 9 praktische Schulung... 9 Grundqualifikation 2 (beschleunigte Grundqualifikation mit theoretischer und praktischer Schulung und theoretischer Prüfung) Theoretische Prüfung (nur schriftlich) Grundqualifikation und Weiterbildung Ziel der Weiterbildung Erste Weiterbildung Dauer der Weiterbildung Bescheinigungen, Geltungsdauer, Verlängerungen Ausbildungsstätten (Weiterbildung, Schulung); Voraussetzungen Anhang Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr - Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes - Liste der Kenntnisbereiche (Anlage 1) - Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation (Anlage 2) - Muster einer Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für die Fahrerinnen und Fahrer (Anlage 3) Seite 1 von 13

4 Berufskraftfahrer Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches. A. Pflicht zur Grundqualifikation I. Anwendungsbereich des Gesetzes Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen: Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) Seite 2 von 13

5 II. Ausnahmen Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (Milchtransporte, einige Transporte im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft). Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem erworben haben; diese müssen spätestens bis zum eine Weiterbildung (s.u.) absolvieren; die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem erworben haben; diese müssen spätestens bis zum eine Weiterbildung (s.u.) absolvieren. III. Arten der Grundqualifikation Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf drei Wegen erbracht werden: 1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst a) einen theoretischen Prüfungsteil Minuten - Multiple-Choice-Fragen - Fragen mit direkter Antwort - Erörterung von Praxissituationen und b) einen praktischen Prüfungsteil Minuten, bestehend aus den drei Teilen - Fahrprüfung 120 min., - praktischer Prüfungsteil 30 min. (zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen), - Bewältigung kritischer Fahrsituationen max. 60 min. Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugVO und PBZugVO) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden. Seite 3 von 13

6 3. Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen. IV. Mindestalter Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab. Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten Güterkraftverkehr Grundqualifikationsprüfung beschleunigte Grundqualifikation C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre Personenverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) Grundqualifikationsprüfung Beschleunigte Grundqualifikation D 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) DE 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) D1 18 Jahre 18 Jahre 21Jahre D1E 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 23 Jahre 23 Jahre Seite 4 von 13

7 B. Weiterbildung Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch Übergangspuffer eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw erbringen. Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen oder auch auf sieben Jahre strecken. Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen Weiterbildungsblöcken kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/ -zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. C. Dokumentation der Qualifikation Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden: 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum. erfüllt. In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: ). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird. D. Anerkannte Ausbildungsstätten Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes; Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen; Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen; Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen; weitere Ausbildungsstätten, die staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu 7 Abs. 2, BKrFQG). Auf den Folgeseiten sind die eben gemachten Ausführungen noch einmal in tabellarischer Form aufgeführt. Ferner finden Sie dort das einschlägige Gesetz und die dazugehörige Verordnung nebst der Liste der Kenntnisbereiche. Seite 5 von 13

8 Tabellarischer Teil Prüfschema zur Zulassung zur Qualifizierung Personenkreis: - deutsche Kraftfahrer - EU-/EWR-Kraftfahrer aus Mitgliedstaaten - Kaftfahrer aus Drittstaaten, die in einem Unternehmen mit Sitz in der EU oder im EWR beschäftigt oder eingesetzt werden sofern sie Güterkraftverkehr (einschl. Werkverkehr) * ) durchführen nein ja ja Sind Ausnahmen nach 1 Abs. 2 BKrFQG gegeben? nein Berufsausbildung - zum Berufskraftfahrer - zur Fachkraft im Fahrbetrieb - in einem sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden nein ja nicht betroffen nein Erwerb der Fahrerlaubnis vor dem *) ja mindestens 18 Jahre alt nein ja mindestens 21 Jahre alt unzulässig nein ja Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE *) Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE *) nein ja ja nein Wahlrecht Wahlrecht Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung) C1, C1E *) Ausbildung zum Berufskraftfahrer (theoretische und praktische Prüfung; eine Schulung ist nicht vorgesehen) C1, C1E, C, CE *) Grundqualifikation (s.l.) oder beschleunigte Grundqualifikation (theoretische und praktische Schulung + theoretische Prüfung) C1, C1E *) Quereinsteiger / Umsteiger: dann Erleichterungen bei der theoretischen / praktischen Prüfung Weiterbildung *) Für den Personenkraftverkehr bzw. die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE gilt Entsprechendes. Stichtag ist dann der Hinsichtlich des Mindestalters zum Führen eines Fahrzeugs ( 2 Abs. 2 BKrFQG) in den verschiedenen Einsatzarten: siehe oben Seite 6. Seite 6 von 13

9 Grundqualifikation 1 (Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit theoretischer und praktischer Prüfung) Theoretische Prüfung (nur schriftlich) keine vorherige Schulung vorgesehen; entsprechende Fahrerlaubnis nicht notwendig Dauer*) 240 Minuten 170 Minuten Umsteiger: 110 Minuten Inhalt 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln 2. Anwendung der Vorschriften 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik (siehe: Allgemeine Ziele der Grundqualifikation: Liste der Kenntnisbereiche ) Fragenart (zu gleichen Teilen) Prüfungs- Institution Termine a) Multiple-Choice-Fragen b) Fragen mit direkter Antwort c) Erörterung von Praxissituationen die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige IHK Nach Vereinbarung *) Die Prüfungsdauer ist für Neueinsteiger, Quereinsteiger und Umsteiger gleich, sofern nichts anderes vermerkt ist. Umsteiger: Prüflinge mit bestandener Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr bzw. Personenbeförderung Prüflinge mit Wechsel vom LKW auf KOM und vice versa Seite 7 von 13

10 Grundqualifikation 1 (Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit theoretischer und praktischer Prüfung) Praktische Prüfung (3 Teile) keine vorherige Schulung vorgesehen; entsprechende Fahrerlaubnis nicht notwendig Dauer*) 210 Minuten mit folgendem Inhalt, davon Umsteiger: 120 Minuten, davon 210 Minuten, davon Inhalt Teil Minuten Fahrprüfung Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte Umsteiger: 60 Minuten 120 Minuten Teil 2 30 Minuten praktische Prüfung zu den folgenden Komplexen: Ladungssicherung / Sicherheit und Komfort der Fahrgäste Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer Vorbeugen von Gesundheitsschäden Einschätzung der Lage bei Notfällen Umsteiger: 30 Minuten 30 Minuten Teil 3 60 Minuten weitere praktische Prüfung auf besonderem Gelände oder in einem Simulator: Bewältigung kritischer Situationen und Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichen Witterungs- und Tagesund Nachtzeiten Umsteiger: 30 Minuten 60 Minuten *) Die Prüfungsdauer ist für Neueinsteiger, Quereinsteiger und Umsteiger gleich, sofern nichts anderes vermerkt ist. Umsteiger: Prüflinge mit bestandener Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr bzw. Personenbeförderung Prüflinge mit Wechsel vom LKW auf KOM und vice versa Seite 8 von 13

11 Grundqualifikation 2 (beschleunigte Grundqualifikation mit theoretischer und praktischer Schulung und theoretischer Prüfung) Schulung theoretische Schulung Dauer*) 130 Stunden à 60 Minuten Umsteiger: 32,5 Stunden 86 Stunden Inhalt Schulungs- Institution 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln 2. Anwendung der Vorschriften 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik (siehe: Allgemeine Ziele der Grundqualifikation: Liste der Kenntnisbereiche ) freigestellt praktische Schulung Dauer 10 Fahrstunden auf einem Prüfungsfahrzeug Umsteiger: 2,5 Stunden 10 Stunden 4 Fahrstunden auf besonderem Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem Simulator Schulungs- Institution anerkannte Ausbildungsstätte (siehe Weiterbildung ) *) Die Prüfungsdauer ist für Neueinsteiger, Quereinsteiger und Umsteiger gleich, sofern nichts anderes vermerkt ist. Umsteiger: Prüflinge mit bestandener Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr bzw. Personenbeförderung Prüflinge mit Wechsel vom LKW auf KOM und vice versa Seite 9 von 13

12 vorherige Schulung ist Pflicht Grundqualifikation 2 (beschleunigte Grundqualifikation mit theoretischer und praktischer Schulung und theoretischer Prüfung) Theoretische Prüfung (nur schriftlich) Dauer*) 90 Minuten; 60 Minuten; Umsteiger: 45 Minuten Inhalt 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln 2. Anwendung der Vorschriften 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik (siehe: Allgemeine Ziele der Grundqualifikation: Liste der Kenntnisbereiche ) Fragenart (zu gleichen Teilen) Prüfungs- Institution Termine a) Multiple-Choice-Fragen b) Fragen mit direkter Antwort c) Erörterung von Praxissituationen die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige IHK Nach Vereinbarung *) Die Prüfungsdauer ist für Neueinsteiger, Quereinsteiger und Umsteiger gleich, sofern nichts anderes vermerkt ist. Umsteiger: Prüflinge mit bestandener Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr bzw. Personenbeförderung Prüflinge mit Wechsel vom LKW auf KOM und vice versa Seite 10 von 13

13 Grundqualifikation und Weiterbildung Ziel der Weiterbildung Die durch die Grundqualifikation [Berufskraftfahrer im Sinne des Ausbildungsberufes, Inhaber der (beschleunigten) Grundqualifikation] vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten, zu vertiefen und zu wiederholen, besonders Verkehrssicherheit und wirtschaftliches Fahren. Erste Weiterbildung Erwerb der Fahrerlaubnis vor dem (D) / (C) Erwerb der Fahrerlaubnis nach dem (D) / (C) bis (D) / (C); Verlängerung bis (D) (C) möglich 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation [Berufskraftfahrer im Sinne des Ausbildungsberufes, Inhaber der (beschleunigten) Grundqualifikation]; sie kann auch schon nach 3 Jahren oder erst nach 7 Jahren abgeschlossen werden Dauer der Weiterbildung 35 Stunden zu je 60 Minuten, aufteilbar in 5 Blöcke zu je 7 Stunden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf besonderem Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem Simulator nachgewiesen werden. Bescheinigungen, Geltungsdauer, Verlängerungen über die Weiterbildungsleistungen erteilen anerkannte Ausbildungsstätten (siehe unten). Die Geltungsdauer einer Bescheinigung beträgt 5 Jahre und wird - ab Nachweis einer weiteren 35stündigen Weiterbildung - um weitere 5 Jahre verlängert. Ausbildungsstätten (Weiterbildung, Schulung); Voraussetzungen Ausbildungsstätten können sein: Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis der Klasse CE Ausbildungsbetriebe, die die Berufe Berufskraftfahrer und Fachkraft im Fahrbetrieb ausbilden Bildungseinrichtungen, die zum Berufskraftfahrer umschulen weitere Ausbildungsstätten, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt sind (Innenministerium bzw. die von diesem bestimmte Behörde) Seite 11 von 13

14 Ausbildungsstätten müssen über die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen, geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung zur Verfügung haben, eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachweisen. Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. Seite 12 von 13

15 Anhang Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Liste der Kenntnisbereiche (Anlage 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation (Anlage 2) Muster einer Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für die Fahrerinnen und Fahrer (Anlage 3) Seite 13 von 13

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