Herzlich willkommen. Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" zur öffentlichen Informationsveranstaltung
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- Franka Fuchs
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1 Herzlich willkommen zur öffentlichen Informationsveranstaltung Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" 1 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
2 Neue Anforderungen für Berufskraftfahrer Ausgewählte Aspekte 2 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
3 Rechtsgrundlagen EU-Recht - EU-Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr Bundesrecht - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom 14. August Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 22. August 2006 Landesrecht - NRW-Zuständigkeitsverordnung vom 20. November 2007 IHK - IHK-Prüfungsatzung - Beschluss der Vollversammlung vom 10. März IHK-Gebührenordnung - Beschluss der Vollversammlung vom 10. März Gemeinsame Richtlinien der IHKs - Verwaltungsvorschrift vom 15. April IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
4 Für wen gelten die neuen Vorschriften? Die Qualifikationspflicht trifft grundsätzlich selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Personen-, Güterkraft- und Werkverkehr, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr erforderlich ist. 4 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
5 Welche Ausnahmen gibt es? Ausgenommen sind Fahrer von: Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, Kraftfahrzeugen, die - zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, 5 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
6 Welche Ausnahmen gibt es? - in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder - neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Privatfahrten (Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/ 59/EG) und Ausbildungsfahrten (Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/59/EG) sind keine Fahrten zu gewerblichen Zwecken. Das Gesetz gilt deshalb nicht für sie, ohne dass dies besonders formuliert ist. 6 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
7 Welche Fahrerlaubnisklassen sind betroffen? im Personenverkehr - D1 Omnibus > 8 < 16 Sitzplätze und Anhänger bis 750 kg - D1E Omnibus > 8 < 16 Sitzplätze und Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden - D Omnibus > 8 Sitzplätze und mit Anhänger bis 750 kg - DE Omnibus > 8 Sitzplätze und mit Anhänger über 750 kg 7 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
8 Welche Fahrerlaubnisklassen sind betroffen? im Güterkraftverkehr - C1 Kfz > 3,5 t < 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Anhänger bis 750 kg - C1E Kfz > 3,5 t < 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht und Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg nicht überschreitet - C Kfz > 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Anhänger bis 750 Kg - CE Kfz > 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Anhänger über 750 Kg 8 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
9 Wer ist von der neuen Grundqualifikation und wer ist von der Weiterbildung betroffen? Erwerb der Fahrerlaubnisklasse im Personenverkehr Güterkraftverkehr D1, D1E, D und DE C1,C1E,C,CE vor dem vor dem Keine Verpflichtung zur Grundqualifikation (Besitzstandsregelung) Weiterbildung Erwerb der Fahrerlaubnisklasse im Personenverkehr Güterkraftverkehr D1, D1E, D und DE C1,C1E,C,CE ab dem ab dem Grundqualifikation Weiterbildung 9 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
10 Wozu dient die Qualifikation? Die Grundqualifikation dient 1. der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und 2. den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse für die erworbenen Fahrerlaubnisklassen Die Weiterbildung dient dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. 10 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
11 Wie kann der Nachweis der Grundqualifikation erfolgen? 1. Ausbildung - zur Berufskraftfahrer/in - zur Fachkraft im Fahrbetrieb - oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 2. Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung vor der IHK, Erwerb der Fahrerlaubnis ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, Lehrgang nicht erforderlich) 3. beschleunigte Grundqualifikation (theoretische Prüfung vor der IHK, Fahrerlaubnis nicht erforderlich, Besuch eines Lehrgangs mit 140 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten inklusive 10 Fahrstunden) 11 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
12 Durchführung der IHK-Prüfung Grundqualifikation Zuständigkeit - örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber seinen Wohnsitz hat Zulassungsvoraussetzungen - Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D - Gestellung eines Prüfungsfahrzeugs - Stellen eines Fahrlehrers mit entsprechender Fahrlehrererlaubnis der Klasse CE bzw. DE 12 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
13 Durchführung der IHK-Prüfung Grundqualifikation Prüfungsteile (Prüfungskenntnisse: Anlage 1 BKrFQV) - theoretischer (schriftlicher) Prüfungsteil, 240 Minuten Multiple-Choice-Fragen offene Fragen Erörterung einer Praxissituation - praktischer Prüfungsteil, 210 Minuten Fahrprüfung, 120 Minuten praktischer Prüfungsteil, 30 Minuten Bewältigung kritischer Fahrsituationen, bis zu 60 Minuten 13 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
14 Durchführung der IHK-Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Zuständigkeit - örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber seinen Wohnsitz hat Zulassungsvoraussetzung - Teilnahme am Unterricht bei einer gesetzlich oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, 140 Stunden zu je 60 Minuten theoretische (schriftliche) Prüfung, 90 Minuten (Prüfungskenntnisse: Anlage 1 BKrFQV) Multiple-Choice-Fragen offene Fragen 14 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
15 Reduzierte IHK-Prüfungen Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen Quereinsteiger: Inhaber einer Fachkundeprüfung für den Straßenpersonen- oder Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen. Umschüler: Fahrer, die im Güter- oder Personenverkehr die Grundqualifikation erworben haben, können bei Ausweitung ihrer Tätigkeit auf den jeweils anderen Bereich von der theoretischen und praktischen Prüfung insoweit befreit werden, als der Prüfungsgegenstand auch von der bereits absolvierten Prüfung umfasst ist. 15 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
16 Weiterbildung Fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Verkehrssicherheit und sparsamer Kraftstoffverbrauch, durch die Teilnahme an einer 35 Stunden zu je 60 Minuten umfassenden und bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Fortbildungsschulung aufgefrischt werden. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Spätestens bis zum (Personenverkehr) bzw (Güterverkehr) müssen auch alle Fahrerinnen und Fahrer, die aufgrund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Fortbildungsschulung teilgenommen haben. Besonderheiten: Abweichend von der fünfjährigen Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt. Im Personenverkehr muss der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015, im Güterverkehr vor dem 10. September 2016 liegen. 16 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
17 Fragen und weitere Hilfestellung Ständig aktuelle Informationen finden Sie im Merkblatt der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld im Internet: Tipp: Musterprüfungsbögen finden Sie unter: Thomas Weitkamp Tel Fax IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Elsa-Brändström-Str Bielefeld 17 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp
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