Deutsch. Salomonowitz Horak Rechtsanwälte DER ANTRAGSTELLERIN Tuchlauben 18/ Wien Österreich

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9022 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN SIMA Industrievertretungen GmbH Im Winkel Traiskirchen Österreich VERTRETER Salomonowitz Horak Rechtsanwälte DER ANTRAGSTELLERIN Tuchlauben 18/ Wien Österreich INHABERIN Zweibrüder Optoelectronics GmbH & Co. KG Kronenstr Solingen Deutschland VERTRETER Vomberg & Schart DER INHABERIN Schulstr Solingen Deutschland Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet tragbare Lampen. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgenden Ansichten wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht sind ( ): (2) Mit Eingangstag hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) ivm. Artikel 4 GGV gestützt. (4) Als Beweismittel legt die Ast. die Kopien aus einem Katalog aus dem Jahre 2004 vor, in welchem die folgende Abbildung zweier tragbaren Lampe ( älteres GeschmM ) zu sehen ist: 2

3 (5) Weiterhin verweist die Ast. auf ihr eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr , das am mit den folgenden Abbildungen veröffentlicht worden ist: (6) Die Ast. trägt vor, dass das Streitmuster und das ältere GeschmM, das im Wesentlichen dem älteren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster entspräche, sich nur durch die Form des Halses (= Übergang vom Schaft zum Kopf) unterschieden. Bei dem Streitmuster sei der Hals konkav ausgebildet, wohingegen er bei dem älteren GeschmM konvex sei. Die Form des Halses des Led Lenser P7 sei ausschließlich technisch bedingt, weil damit eine Einhand- Gleitschlitten-Mechanik, d.h. die Fokussierung der Lampe durch Verschiebung des Kopfes mit nur einer Hand, ermöglicht würde. Eine Lampe, die dem Streitmuster entspräche, sei der unten abgebildete Led Lenser P7 der Inhaberin. (7) Die Ast. macht weiterhin geltend, dass die übrigen Merkmale des Streitmusters sich in zahlreichen Mustern fänden. Der Lochkranz am Kopf, die Riffelung am Schaft, der runde Einschaltknopf und der Ausschnitt mit Halterung für eine Bandöse seien typisch für Taschenlampen. Diese Merkmale seien aus dem Formschatz hinlänglich bekannt. Das Streitmuster sei daher wegen fehlender Neuheit und Eigenart für nichtig zu erklären. (8) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag hebt die Inhaberin auf die Unterschiede zwischen dem älteren GeschmM und dem Streitmuster ab. Die Form des Halses des Streitmusters sei keineswegs ausschließlich technisch bedingt, was sich bereits daran zeige, dass es viele andere Taschenlampen gäbe, die ebenfalls durch 3

4 Verschiebung des Kopfes fokussierbar seien. Die übrigen Ausführungen der Ast. gingen völlig an der Sache vorbei. (9) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Ast. wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (10) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (11) Das ältere GeschmM ist durch den Katalog aus dem Jahre 2004 und die amtliche Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Ast. vor dem Anmeldetag des Streitmusters der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht worden. B.2 Neuheit (12) Dem Streitmuster fehlt gemäß Artikel 5 GGV die Neuheit, wenn ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht worden ist. (13) Das Streitmuster und das ältere GeschmM betreffen gleichermaßen tragbare Lampen, sogenannte Taschenlampen. Die beiden sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster unterscheiden sich unstreitig durch die Form des Halses, der beim Streitmuster konkav und beim älteren GeschmM konvex ausgebildet ist. (14) Die Ausgestaltung des Halses ist keine unwesentliche Einzelheit. Das ältere GeschmM ist daher nicht mit dem Streitmuster identisch. Folglich steht das ältere GeschmM der Neuheit des Streitmusters nicht entgegen. B.3 Eigenart (15) Die Eigenart des Streitmusters ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den die älteren Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorrufen. Bei der Beurteilung der Eigenart ist die Art des Erzeugnisses zu berücksichtigen, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere die Besonderheiten des jeweiligen Industriezweigs und der Grade der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters. (16) Der informierte Benutzer ist mit Taschenlampen vertraut. Ihm ist bekannt, dass Taschenlampen notwendigerweise einen Schaft und einen Kopf aufweisen müssen. Der Grad der Gestaltungsfreiheit eines Entwerfers ist daher beschränkt auf die Ausgestaltung des Halses, d.h. des Übergangs von Schaft zu Kopf, und die 4

5 Ausgestaltung der Oberfläche von Kopf und Schaft. Durch die Einschränkung des Grades der Gestaltungsfreiheit sind die Unterscheide zwischen den sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster stärker zu gewichten. (17) Der Unterschied zwischen der konkaven und der konvexen Form der Hälse der sich gegenüberstehenden Geschmacksmustern springt einem informierten Benutzer schon deswegen ins Auge, weil die Hälse auch dann noch gut sichtbar sind, wenn der Benutzer die Taschenlampen in der Hand hält und damit große Teile des Schaftes mit seiner Hand bedeckt. Zudem stehen konkav und konvex in einem genau gegenteiligen Verhältnis zueinander, was den Unterschied in der Form der Hälse akzentuiert. (18) Wie die Inhaberin zu Recht hervorhebt, ist die Form des Halses des Streitmusters schon alleine deswegen offensichtlich nicht ausschließlich technisch bedingt, weil es zahlreichen Taschenlampen mit verschiebbarem Kopf gibt, die keine konkave Form des Halses aufweisen. Es ist auch nicht erkennbar, wie die konkave Form des Halses mit der technischen Funktion in einem solch unlösbaren Zusammenhang stehen soll, dass diese Funktion die Form des Halses notwendig bedingt. Ein Gestaltungsmerkmal ist nur dann ausschließlich technisch bedingt, wenn es einen wechselseitigen und untrennbaren Zusammenhang zwischen dem gestaltungsmerkmal und der technischen Funktion gibt. (19) Der Gesamteindruck, den das Streitmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, unterscheidet sich demnach von dem Gesamteindruck, den das ältere GeschmM bei diesem Benutzer hervorruft. C. Schlussfolgerung (20) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (21) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (22) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. 5

6 IV. Rechtsmittelbelehrung (23) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 6

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