Thema: 316a StGB; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Thema: 316a StGB; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs"

Transkript

1 BGH, Urteil vom 21. August 2002, BGH NStZ 2003, 35 Berlinfahrt Sachverhalt: Anton ist pleite und möchte von Frankfurt nach Berlin fahren. Er besteigt ein Taxi und lässt sich zuerst an einen bestimmten Ort in der Nähe fahren. Als der Taxifahrer Theo anhält und bei laufendem Motor abkassieren will, richtet Anton eine geladene und schussbereite Schreckschusspistole auf Theos Halsbereich und fordert diesen auf, Innenlicht sowie Sprechfunk auszuschalten und ihn nach Berlin zu fahren. Theo, der die Schreckschusspistole für eine scharfe Waffe hält, nimmt die Drohung ernst und fährt auf die Autobahn in Richtung Berlin. Unter dem Einfluss der fortdauernden Bedrohung kauft Theo für Anton in der Nähe von Kassel für ca. 10 etwas zu essen, lässt ihn mit seinem Handy ein Telefongespräch führen und händigt ihm an einer weiteren Raststätte 10 in bar und die Autoschlüssel aus, weil Anton nochmals etwas zu essen kaufen möchte. Während Anton einkauft, wartet Theo im Taxi. Dabei entdeckt er, dass Anton die Schreckschusspistole unter dem Beifahrersitz versteckt hat und nimmt diese an sich. Als Anton dies bei seiner Rückkehr bemerkt, wirft er die Autoschlüssel ins Taxi und flieht. Wie hat Anton sich strafbar gemacht? Thema: 316a StGB; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs Anmerkungen: Beckemper, JA 2003, 541

2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit wegen eines Betrugs, 263 I StGB (+) - Durch Erlangung der Taxifahrt B. Strafbarkeit wegen einer räuberischen Erpressung, 253 I, 255 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel (+) b) Nötigungserfolg Problem: Taxifahrt und Wegnahme der Sachen als Nötigungserfolg? BGH: Ja, denn Erpressung ist Grundtatbestand Lit.: Nur bezüglich Autofahrt, bezüglich Übergabe der Sachen keine freiwillige Vermögensverfügung und daher Raub c) Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg (+) d) Vermögensnachteil (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Bereicherungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) C. Strafbarkeit wegen einer schweren räuberischen Erpressung, 253, 255, 250 I Nr. 1a, II Nr. 1 StGB (+) Die geladene und schussbereite Schreckschusspistole erfüllt die Qualifikationen des 250 I Nr. 1a, II Nr. 1 StGB D. Strafbarkeit wegen eines erpresserischen Menschenraubs, 239a I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: ein anderer Mensch (+) b) Tathandlung: Entführen oder Sich-Bemächtigen - Sich-Bemächtigen: Durch Vorhalten der Schreckschusspistole wurde stabile Zwangslage (Fahrt nach

3 Berlin) geschaffen (+) bb) Ausnutzen der Bemächtigungslage: Duldung der Wegnahme der Sachen (nach h.l. strittig zumindest bzgl. der Wegnahme der Sachen, da hier Raub und nicht räuberische Erpressung vorlag). Bzgl. der Sachen lag hier 239a I Alt. 3 StGB vor, da die Wegnahme der Sachen bei Fahrtantritt noch nicht beabsichtigt war. Daher muss auch jedenfalls versuchter Raub als objektives Tatbestandsmerkmal vorliegen (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Erpressungsabsicht (bzgl. Taxifahrt) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) E. Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, 316a I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Kfz-Führers oder Mitfahrers (+) b) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (hier: str.) 2. Subjektiver Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

4 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons wegen eines Betrugs, 263 I StGB Indem Anton Theos Taxi bestieg und sich zu einem bestimmten Ort fahren ließ, könnte er sich wegen eines Betrugs gemäß 263 I StGB strafbar gemacht haben. In objektiver Hinsicht hat Anton, der bereits zu Fahrtbeginn zahlungsunfähig war, bei Theo die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass er die Taxifahrt auch bezahlen wolle und werde, so dass er diesen über Tatsachen, nämlich seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit täuschte. Dies führte zu einem entsprechenden Irrtum Theos. Durch diesen Irrtum veranlasst, nahm Theo die Taxifahrt und damit eine Vermögensverfügung, die regelmäßig in jedem Tun, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, bestehen kann, vor. Infolge der Nichtzahlung seitens des Anton führte die Taxifahrt auch zu einem Vermögensschaden für Theo. Anton handelte in subjektiver Hinsicht wissentlich und willentlich in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes, also mit dem erforderlichen Vorsatz. Zudem wollte er sich auch gezielt einen rechtswidrigen und stoffgleichen Vermögensvorteil verschaffen (Fahrt mit dem Taxi, die ansonsten nur gegen Entgelt zu haben ist) und handelte daher auch mit der erforderlichen Bereicherungsabsicht. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Gründe, die Antons Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich. III. Ergebnis Anton hat sich durch die erschlichene Taxifahrt wegen eines Betrugs gemäß 263 I StGB strafbar gemacht.

5 B. Strafbarkeit Antons wegen einer räuberischen Erpressung, 253 I, 255 StGB Durch die nachfolgende Fahrt in Richtung Berlin kommt auch eine Strafbarkeit Antons wegen einer räuberischen Erpressung gemäß 253 I, 255 StGB in Betracht. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel Indem Anton den geladenen Schreckschussrevolver auf Theos Halsbereich richtete, hat er Theo für den Fall des Widerstands erhebliche Gesundheitsverletzungen in Aussicht gestellt, ihm also mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gedroht. Möglicherweise könnte das Vorhalten der Schreckschusspistole außerdem Gewalt in Form der vis compulsiva darstellen. Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass auf Seiten des Täters keine besondere Kraftanstrengung zur Bejahung der Gewalt erforderlich ist, vielmehr insoweit auch eine minimale Kraftentfaltung sofern eine solche nicht gänzlich für entbehrlich gehalten wird, weil es lediglich auf die Wirkung beim Opfer ankommen soll ausreicht. Streitig ist aber, ob auch auf Opferseite ein nur psychisches Wirken des vom Täter eingesetzten Zwangs genügt oder ob es sich um einen körperlich wirkenden Zwang handeln muss. Eine psychische Zwangswirkung ging von dem von Anton eingesetzten Zwang in jedem Falle aus. Im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit ist jedoch auch eine irgendwie geartete physische Zwangswirkung zu fordern, die sich dem Sachverhalt vorliegend nicht entnehmen lässt, so dass nur die Alternative der Drohung erfüllt ist. b) Nötigungserfolg Durch die Drohung müsste Anton den Theo zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen haben. Hier lagen mehrere Tat-

6 handlungen und Nötigungserfolge vor: Anton erzwang zunächst die Fahrt mit dem Taxi in Richtung Berlin, ließ sich dann von Theo etwas zu essen kaufen, das Handy zum Telefonieren geben und später noch 10 in bar und die Fahrzeugschlüssel aushändigen. Ob der Tatbestand zur Abgrenzung gegenüber dem Raub gemäß 249 StGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in Form einer freiwilligen Vermögensverfügung voraussetzt, ist umstritten. Während dies von der Theorie der tatbestandlichen Exklusivität gefordert wird, weil sie in 253 StGB ein Selbstschädigungsdelikt und in 249 StGB ein Fremdschädigungsdelikt sieht, mit der Konsequenz, dass sich Raub und räuberische Erpressung gegenseitig ausschließen, grenzt die Gegenansicht (vertreten auch von der Rechtsprechung), die den Raub als lex specialis zu 253, 255 StGB ansieht, beide Tatbestände nach dem äußeren Erscheinungsbild ab: Ein Raub liege demnach vor, wenn der Täter sich die Sache nimmt, während eine räuberische Erpressung anzunehmen sei, wenn das Opfer dem Täter die Sache gibt. Nach letzterer Auffassung läge hier wegen der Weggabe der oben genannten Sachen durch Theo sowie der Vornahme der Fahrt nach Berlin eine Erpressung vor. Nach der Ansicht der überwiegenden Literatur hingegen stellt sich lediglich die Taxifahrt als mehr oder minder freiwillige Vermögensverfügung seitens des Theo dar, während bezüglich der Übergabe der Sachen diese Freiwilligkeit nicht anzunehmen ist, weil Anton sich diese genauso gut hätte selbst nehmen können. Eine Streitentscheidung ist somit erforderlich. Für die Ansicht der Rechtsprechung spricht offensichtlich der Wortlaut des 253 StGB, der keine Vermögensverfügung verlangt, aber ausdrücklich die Variante des Duldens kennt. Dem kann man in systematischer Hinsicht entgegensetzen, dass durch die Theorie der tatbestandlichen Exklusivität eine einheitliche Struktur der Vermögensdelikte geschaffen wird, nach der Diebstahl und Raub Fremdschädigungsdelikte, Betrug und Erpressung hingegen Selbstschädigungsdelikte sind. Auch wäre es merkwürdig, dass nur bei 253, 255 StGB für den Strafrahmen der lex generalis auf den der lex specialis verwiesen würde. Zudem würde durch die Ansicht der Rechtsprechung die vom Gesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Gebrauchsanmaßung umgangen. Für die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung lässt sich aber ebenfalls ein

7 systematisches Argument vorbringen: 253 StGB fordert eine Nötigung, die wie in 240 StGB zu verstehen sei, so dass auch vis absoluta erfasst werden müsse. Würde man 253 StGB indes als Selbstschädigungsdelikt verstehen und damit eine Vermögensverfügung fordern, käme bei der Anwendung von vis absoluta eine Strafbarkeit nach 253 StGB nicht in Betracht. Hiergegen spricht neben dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung, dass regelmäßig ein besonders brutal vorgehender Täter privilegiert würde. Außerdem hinkt der Vergleich zwischen 253 StGB und 263 StGB, weil das Opfer bei einer Erpressung den Vermögensnachteil grundsätzlich nur aus einem Zwang heraus hinnehme. Da nur die Ansicht der Rechtsprechung einen lückenlosen Rechtsschutz gewährleistet und dem Wortlaut des 253 StGB besser gerecht wird, ist ihr zu folgen, so dass weiterhin eine Erpressung zu prüfen ist. c) Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg Durch das Vorhalten der geladenen und schussbereiten Schreckschusspistole übte Anton eine länger andauernde Zwangseinwirkung in Form einer Bedrohung mit einer Gefahr für Leib und Leben auf Theo aus. Aufgrund dieser Zwangseinwirkung nahm Theo die Fahrt nach Berlin vor, kaufte Anton etwas zu essen, überließ ihm sein Handy und gab ihm später noch das Bargeld und die Autoschlüssel. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Nötigungshandlung und den hier mehreren Nötigungserfolgen liegt daher vor. d) Vermögensnachteil Durch die von Theo vorgenommen Handlungen müsste ihm ein Vermögensnachteil entstanden sein. Ein Vermögensnachteil liegt dann vor, wenn bei einem Vergleich zwischen dem Vermögensstand vor und nach der abgenötigten Handlung eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. Dies ist unzweifelhaft bei der Taxifahrt, dem Einkaufen, dem Telefonieren mit dem Handy und der Übergabe von weiteren 10 in bar der Fall. Zudem entstand Theo aber auch durch die Übergabe der Autoschlüssel ein Vermögensnach-

8 teil, denn der Besitz am bzw. die faktische Verfügungsgewalt über das Fahrzeug sind ebenfalls Bestandteil des Vermögens. Der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung gemäß 253 I, 255 StGB wurde somit vollständig von Anton erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale In subjektiver Hinsicht handelte Anton vorsätzlich bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands. b) Bereicherungsabsicht Auch wies Anton die Absicht stoffgleicher Eigenbereicherung auf, wobei ihm bewusst war, dass diese Bereicherung rechtswidrig erfolgte. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungsgründe für Antons Verhalten liegen nicht vor. Nach 253 II StGB muss jedoch zusätzlich die Zweck-Mittel-Relation als verwerflich anzusehen, d.h. die Nötigung sittlich missbilligenswert und sozial unerträglich sein. Hier ist sowohl der angestrebte Zweck ungerechtfertigte Bereicherung durch die Fahrt in Richtung Berlin als auch das dazu eingesetzte Mittel Drohen mit einem geladenen und schussbereiten Schreckschussrevolver rechtlich missbilligenswert. Im Übrigen sind auch keine weiteren entlastenden Umstände ersichtlich, so dass Antons Verhalten auch verwerflich und daher im Ergebnis rechtswidrig war. Weiterhin unterliegt auch Antons Schuld keinen Bedenken. III. Ergebnis Anton hat sich durch die erzwungene Fahrt in Richtung Berlin wegen einer räuberischen Erpressung gemäß 253 I, 255 StGB strafbar ge-

9 macht. Die ebenfalls verwirklichte Nötigung gemäß 240 I StGB tritt dahinter zurück. C. Strafbarkeit Antons wegen einer schweren räuberischen Erpressung, 253 I, 255, 250 I Nr. 1a, II Nr. 1 StGB Wegen der in 255 StGB angeordneten Bestrafung des Erpressers gleich einem Räuber sind auch die Qualifikationstatbestände des Raubes zu prüfen. In Betracht kommen vorliegend das Beisichführen gemäß 250 I Nr. 1a StGB und das Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß 250 II Nr. 1 StGB. Für das Merkmal des Verwendens genügt es, wenn der Gegenstand wie hier von Anton als Drohmittel eingesetzt wird. Fraglich ist aber, ob eine Schreckschusspistole eine Waffe oder eher ein anderes gefährliches Werkzeug darstellt. Unter dem Begriff der Waffe in 250 I und II StGB sind nur Waffen im technischen Sinn zu verstehen, d.h. Gegenstände, die nach der Art ihrer Anfertigung geeignet und bestimmt sind, bei üblichem Gebrauch Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen. Wenn man die abstrakte Gefährlichkeit betont, kann die Einordnung von Schreckschusspistolen als Waffen deshalb abgelehnt werden, weil eine mit Schreckschussmunition geladene Pistole im Allgemeinen nur die Funktion hat, aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit einer Schusswaffe und durch Erzeugung eines Knallgeräuschs abschreckend zu wirken. Allerdings können jedenfalls dann, wenn eine Schreckschusspistole aus nächster Nähe abgefeuert wird, durch Explosionsgas und Materialpartikel erhebliche Verletzungen auftreten. Insbesondere ergibt sich auch bei Schreckschusswaffen, welche direkt und aus nur geringem Abstand auf den Körper des Opfers gehalten werden, eine erhebliche Verletzungsgefahr, denn zumindest entfalten auch diese beim Abfeuern eine bedrohliche, mitunter lebensgefährliche Druckwelle. Demnach ist eine Gleichbehandlung mit den Waffen im technischen Sinn angebracht. Für diese Einordnung spricht letztlich auch die Tatsache, dass Schreckschusspistolen nach 1 II WaffG i.v.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Punkt 2.7. nunmehr auch im Waffengesetz als Waffen behandelt werden.

10 Da Anton auch bezüglich der Verwendung der Schreckschusspistole vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er wegen einer schweren räuberischen Erpressung nach 253 I, 255, 250 II Nr. 1 StGB zu bestrafen, hinter der die Strafbarkeit aus dem Grundtatbestand gemäß 253 I, 255 StGB sowie die ebenfalls verwirklichte Qualifikation des 250 I Nr. 1a StGB zurücktritt. D. Strafbarkeit Antons wegen eines erpresserischen Menschenraubs, 239a I StGB Auf der Fahrt in Richtung Berlin könnte sich Anton zudem auch wegen eines erpresserischen Menschenraubs gemäß 239a I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Bedrohung Theos auch nach dem Eintritt des ersten Nötigungserfolgs, nämlich dem Unterlassen des Abkassierens für die Fahrt, fortdauern ließ und die dabei geschaffene Zwangslage Theos zu weiteren Erpressungshandlungen ausnutzen wollte und auch tatsächlich ausnutzte. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Durch das Vorhalten der Schreckschusspistole könnte sich Anton des Theo bemächtigt haben. Unter einem Sichbemächtigen ist das Erlangen der physischen Herrschaft über einen anderen Menschen zu verstehen. Infolge der Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben durch das Vorhalten der Schreckschusspistole war Theo so erheblich eingeschüchtert, dass Anton die Herrschaftsmacht über ihn erlangte. Problematisch ist die Tatbestandsvariante des Sichbemächtigens jedoch regelmäßig in Zwei-Personen-Verhältnissen, wie dem hier vorliegenden. Aus der Normstruktur des 239a I StGB als unvollkommen zweiaktigem Delikt ergibt sich, dass es die Absicht des Täters sein muss, die durch Zwangseinwirkung geschaffene Lage zu einer Erpressung auszunutzen. Über den Zwang hinaus, der schon in dem Sichbemächtigen (1. Akt) liegt, muss ein weiterer Zwang, der der eigentlichen vom Täter angestrebten Erpressung (2. Akt) dienen soll, gewollt sein. Der hier von Anton zusätzlich gewollte Zwang bestand darin, Theo zunächst zur Fahrt nach Berlin zu bewegen. Eine hinrei-

11 chend stabile Zwangslage lag also ab dem Zeitpunkt vor, ab dem Anton die ursprüngliche Bedrohung durch das Vorhalten der Schreckschusspistole fortdauern ließ. Hinsichtlich der weiteren erpresserischen Tathandlungen Herausverlangen der Sachen liegt indes die 3. Variante des 239a I StGB vor, weil die Ausnutzung der Zwangslage hier spontan erfolgte und jeweils nicht von Anton geplant war. 2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht handelte Anton vorsätzlich hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes und mit der besonderen Absicht, die Sorge Theos um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen keinen Bedenken. III. Ergebnis Mithin ist Anton auch wegen eines erpresserischen Menschenraubs gemäß 239a I StGB zu bestrafen. E. Strafbarkeit Antons wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, 316a I StGB Durch das Bedrohen des Theo mit der Schreckschusspistole nach dem Halt in der Nähe von Frankfurt kommt zudem eine Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach 316a I StGB in Betracht. I. Tatbestand Dazu müsste zunächst der Tatbestand des 316a I StGB erfüllt sein.

12 1. Objektiver Tatbestand a) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Kfz-Führers oder Mitfahrers Die Tat richtete sich gegen Theo, der Führer eines Kraftfahrzeugs war. In dem Vorhalten der Schreckschusspistole ist eine feindselige Handlung gegenüber Theos Entschlussfreiheit und körperliche Unversehrtheit zu sehen, mithin ein tatbestandsmäßiger Angriff. b) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs Anton müsste jedoch auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt haben, d.h. er müsste sich eine Gefahrenlage zu Nutze gemacht haben, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb und nur für einen Teilnehmer am Straßenverkehr entsteht. Die Tat muss also in einer engen Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen. Grund für diese Beschränkung ist einerseits, dass sich der Fahrzeugführer gerade wegen des Lenkens des Fahrzeugs und der damit verbundenen körperlichen und geistigen Aktivität oft nicht effektiv gegen einen Angriff zur Wehr setzen kann, andererseits, dass aufgrund des beengten Raums und der eingeschränkten Möglichkeit, ein sich bewegendes Fahrzeug schnell zu verlassen, das Gefährdungspotential erhöht ist. Angesichts der Tatsache, dass Theo hier angehalten hatte, könnte man bezweifeln, dass Anton die besonderen Verhältnisse des fließenden Verkehrs ausgenutzt hat. Allerdings zählt auch ein verkehrsbedingtes Anhalten eines Fahrzeugs, z.b. vor einer roten Ampel oder in einem Stau, noch zu den typischen Gefahren des fließenden Verkehrs. Erst wenn das Fahrzeug endgültig abgestellt wird, endet die Teilnahme am Straßenverkehr i.s.d. 316a I StGB. Hier hatte Theo den Motor beim Abkassieren nicht abgestellt. Aus seiner Sicht handelte es sich lediglich um einen berufsbedingten vorübergehenden Halt. Insofern nahm er immer noch am Straßenverkehr teil, so dass Anton die besonderen Verhältnisse desselben ausnutzte.

13 2. Subjektiver Tatbestand Anton wies Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale auf. Insbesondere nutzte er bewusst die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs aus. Zudem besaß er die Absicht, zumindest die Fahrt nach Berlin räuberisch zu erpressen. Auch der subjektive Tatbestand wurde daher vollständig erfüllt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Anton handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis Demnach hat sich Anton auch wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß 316a I StGB strafbar gemacht. F. Gesamtergebnis Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs sollte hier insgesamt von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, so dass Anton wegen folgender tateinheitlich begangener Delikte zu bestrafen ist: 263 I; 239a I; 253 I, 255, 250 II Nr. 1; 316a I; 52 StGB.

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung

BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB

Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände

BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände BGH, Urteil vom 18. Mai 1976, BGHSt 26, 346 Kunstgegenstände Sachverhalt: Anton entwendet einige Kunstgegenstände, darunter eine teure Plastik, aus Emils Wohnung, in welche er eingebrochen ist. Auf Grund

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 12. Stunde: Abgrenzung 249/253, 255 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Übersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1)

Übersicht: Straftaten gegen das Vermögen (1) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht L.Koch http://www.strafecht-online.org Übersicht: Straftaten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

- Raub als zweiaktiges Delikt -

- Raub als zweiaktiges Delikt - Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt

Mehr

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2

Einleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2 Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung

Mehr

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB)

Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Erpresserischer Menschenraub ( 239a StGB) Aufbauschema Abs. 1 Var. 1 I. Objektiver Tatbestand Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz -> Objektiver Tatbestand

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Objektiver Tatbestand 1. Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit

Mehr

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug

BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht

Mehr

34: Erpressung ( 253, 255)

34: Erpressung ( 253, 255) I. Allgemeines 34: Erpressung ( 253, 255) Geschützte Rechtsgüter sind die Willensbetätigungsfreiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, dessen Nötigungsmittel denen des 240 entsprechen. Demgegenüber

Mehr

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5

Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5 PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Lösungshinweise Raub und Erpressung

Lösungshinweise Raub und Erpressung Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)

LÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

Strafrecht BT Lösungsskizze

Strafrecht BT Lösungsskizze Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt. Fortgeschrittenenübung Universität Heidelberg, WS 2013/14 6. Besprechungsfall, 6.12.2013 Der ausgebuffte Amateurganove Adalbert (A) ist wieder einmal in Geldnöten. Er begibt sich zusammen mit seinem ehemaligen

Mehr

Strafrecht GK III Vorlesung am Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Universität zu Köln

Strafrecht GK III Vorlesung am Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Universität zu Köln Strafrecht GK III Vorlesung am 29.01.2016 Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Überblick zu den Raubdelikten 249-252 Eigentumsschutz 253-255 Vermögensschutz

Mehr

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A

Lösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung

Mehr

Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag

Thema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:

Mehr

Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen

Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen Empfehlungen zum Aufbau der Fallbearbeitung beim Thema Abgrenzung Raub ( 249) räuberische Erpressung ( 253, 255) anhand fünf typischer Konstellationen Bei diesen Empfehlungen wird vorausgesetzt, dass Ihnen

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Gefährliche Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224

Mehr

I. Grundfragen des 253 StGB

I. Grundfragen des 253 StGB I. Grundfragen des 253 StGB 1. Schutzgut: Freiheit der Willensbetätigung bzw. Willensentschließung und Vermögen 2. Deliktscharakter: Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz 3. Offener Tatbestand

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 175/13 BESCHLUSS vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Grundkurs Strafrecht III Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung

Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr.

Durch das Halten des metallischen Gegenstandes an den Hals und das Ansichnehmen von 30 und eines Mobiltelefons. Prof. Dr. Prof. Dr. Henning Radtke Vertiefung Strafrechtsdogmatik Sommersemester 2008 Lösungsskizze Fall 6 Vorbem.: Nach den Sachverhaltsvorgaben sind ersichtlich sämtliche einschlägigen Delikte mittäterschaftlich

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter

Mehr

I. Körperverletzung, 223 (niederschlagen) bzw. Freiheitsberaubung, 239 (einsperren)

I. Körperverletzung, 223 (niederschlagen) bzw. Freiheitsberaubung, 239 (einsperren) Fall 2 Ausgangsfall Strafbarkeit des T I. Körperverletzung, 223 (niederschlagen) bzw. Freiheitsberaubung, 239 (einsperren) II. 249 1. fremde bewegliche Sache (+) 2. Wegnahme (+), Def.! Bruch fremden und

Mehr

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 123 Abs. 1, 25 I StGB durch Betreten des Wochenendhauses des

Mehr

24: Raub ( 249 StGB)

24: Raub ( 249 StGB) I. Einführung 24: Raub ( 249 StGB) Der Raub ist ein aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl zusammengesetztes selbstständiges Delikt. Es ist also keine Qualifikation des Diebstahls- oder

Mehr

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt

Mehr

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.v.m. Ziff. 1 StGB) Obersatz: A könnte sich wegen vorsätzlicher Erpressung von P gemäss Art. 156 StGB strafbar

Mehr

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.

Mehr

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer Sachverhalt: Um an Geld zu kommen, verspricht Anton dem Drogendealer Bruno wahrheitswidrig die Lieferung von 5 kg Haschisch gegen Zahlung von 5.000

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255 Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB

Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösung 7a. Fall: o.t. Strafbarkeit des L I. 263 Abs. 1 StGB 1. Täuschungshandlung (Vorspiegeln einer Erpressung) 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung:

Mehr

Straftaten gg die persönliche Freiheit

Straftaten gg die persönliche Freiheit Nicht vertieft werden: 232 f. Menschenhandel 234 Menschenraub 234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 241 Bedrohung 241a Politische Verdächtigung Straftaten gg die persönliche

Mehr

Fall 1 (Selbsthilfe des Vermieters als Gewalt?)

Fall 1 (Selbsthilfe des Vermieters als Gewalt?) Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter(-in) Nötigungsmittel: Gewalt Verwerflich (Abs. 2) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung Drohung mit empfindlichen Übel 2 1 I. Tatbestand a) einen Menschen b)

Mehr

Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung

Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht

Mehr

Karteikarten 1 bis 29

Karteikarten 1 bis 29 Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................

Mehr

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2010 / 2011 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht 2. Klausur / 5. 11. 2010 Tritte auf die Unrechtsseite Lösung des Falles A. Strafbarkeit

Mehr

Lösungsskizze Fall 5

Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung

Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Birgit Harbeck Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung/ Vergewaltigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Teil: Vorgeschichte der Reform 15 A. Entkriminalisierung

Mehr

Diebstahl, 242 StGB Raub, 249 StGB

Diebstahl, 242 StGB Raub, 249 StGB StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 28 Erpressung und räuberische Erpressung 1 Systematik der Straftaten gegen Vermögenswerte - I. Unterteilung nach dem geschützten Rechtsgut - Eigentumsdelikte Schutz

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung

Inhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Delikte im Vorfeld von Raub und Erpressung

Delikte im Vorfeld von Raub und Erpressung Modul Strafrecht II Besonderer Teil Sommersemester 2017 Prof. Dr. Martin Heger Delikte im Vorfeld von Raub und Erpressung Strukturell handelt es sich bei 239a I Alt. 1, 239b I Alt. 1, 316a um unvollkommen

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Straftaten gg die persönliche Freiheit

Straftaten gg die persönliche Freiheit Nicht vertieft werden: 232 f. Menschenhandel 234 Menschenraub 234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 241 Bedrohung 241a Politische Verdächtigung Straftaten gg die persönliche

Mehr

Straftaten gg die persönliche Freiheit

Straftaten gg die persönliche Freiheit Straftaten gg die persönliche Freiheit 18. Abschnitt: 238: Nachstellung 239: Freiheitsberaubung 239a / b: Erpresserischer Menschenraub / Geiselnahme 240 Nötigung und 113 Widerstand Nicht vertieft werden:

Mehr

Nötigung 240. Prof. Dr. Michael Jasch

Nötigung 240. Prof. Dr. Michael Jasch 8.2.1.7 Nötigung 240 Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter(-in) Nötigungsmittel: Gewalt Drohung mit empfindlichen Übel Verwerflichkeit (Abs. 2) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung 2 Def. I. TB 1.

Mehr

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht IV Vermögensdelikte Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski Material: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/start/ Strafrecht IV BT II Hinweise Zum Nachlesen: Klesczewski, BT, 8 Rn. 157-168,

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

Jura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung

Jura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung Jura Online - Fall: Rechtsfachwirtin - Lösung 1. Tatkomplex: Das Zusammentreffen mit K A. Strafbarkeit des H gem. 249 I StGB durch die Schläge des K und das Nehmen des Geldes H könnte sich gem. 249 I StGB

Mehr

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, BGHSt 48, 365 Gartenhaus

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, BGHSt 48, 365 Gartenhaus BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, BGHSt 48, 365 Gartenhaus Sachverhalt: Der obdachlose Anton ist in Gustavs Gartenhaus eingedrungen und hat dort übernachtet. Als Gustav am nächsten Morgen das Haus aufsucht

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a StGB)

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a StGB) Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a StGB) Lösungshinweise Fall 1 (nach BGHSt. 49, 8 mit Bespr. Duttge JuS 2005, 193) A. Strafbarkeit von A und B gem. 249 I; 25 II (+), bzgl. Geld und Telefon, fraglich

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute

BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta

Mehr

Klausurbesprechung. Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017

Klausurbesprechung. Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017 26.06.2017 Klausurbesprechung Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017 Akademische Mitarbeiterin Ludmila Hustus, LL.M. Eur., Mag. rer. publ., Heidelberg

Mehr

Lösungshinweise zum Übungsfall 1

Lösungshinweise zum Übungsfall 1 Lösungshinweise zum Übungsfall 1 1. Tatkomplex: Der Überfall auf F I. Gefährliche Körperverletzung, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 A könnte sich durch den Faustschlag wegen gefährlicher Körperverletzung

Mehr