Besteuerung der Vereine. RSW Steuerberatungsgesellschaft mbh Angersbachstr Kassel
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- Elmar Ferdinand Egger
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1 Besteuerung der Vereine RSW Steuerberatungsgesellschaft mbh Angersbachstr Kassel
2 Allgemeines Verein = auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes Verein muss einen Namen führen vom Wechsel der Mitglieder unabhängig
3 Allgemeines Nicht eingetragener Verein - Nicht rechtsfähig - Vereinsvermögen gehört allen Mitgliedern - Vereinsmitglieder haften grundsätzlich für die vom Vorstand eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem eigenen Vermögen - z.b. Hobbyclubs, Kegelclubs Verein Eingetragener Verein - Rechtsfähig mit der Eintragung im Vereinsregister (nicht bereits mit der Gründung) - Verein = juristische Person - Verein verfolgt i.d.r. keinen wirtschaftlichen Zweck - Mit Eintragung ins Vereinsregister gehen alle Rechte und Pflichten auf den Verein über - Vereinsmitglieder haften nicht für Schulden des Vereins
4 Steuerbegünstigung Geregelt in 51 bis 68 AO Körperschaft (=Verein) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern Kein Ausschluss von Personen muss allen offen stehen mildtätige Zwecke Selbstlose Unterstützung von Personen, die wegen körperlichem, geistigem oder seelischem Zustand auf Hilfe angewiesen sind kirchliche Zwecke Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck der Verein verfolgt und dieser den Anforderungen entspricht
5 Steuerbegünstigung Selbstlosigkeit = es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke werden verfolgt und
6 Schritte zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
7 Besonderheit: Förderverein Unmittelbarkeit erfordert grundsätzlich eine Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke durch die Körperschaft selbst Ausnahme jedoch für Fördervereine ( 58 Nr. 1 AO) Steuerunschädlich, wenn die Tätigkeit des Vereins in der Weitergabe von Mitteln an eine andere Körperschaft besteht
8 Steuerbegünstigung Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind in vier Bereiche gegliedert Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
9 Ideeller Bereich Ideeller Bereich = Hauptsächlicher Tätigkeitsbereich des Vereins Einnahmen dienen steuerbegünstigten Zwecken => sind ebenso wie die Ausgaben für die Besteuerung ohne Bedeutung Einnahmen Ausgaben Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse: der öffentlichen Hand, der Dachverbände, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse Kosten der Mitgliederverwaltung, Verbandsbeiträge, Aufwendungen für Jubiläen, Geschenke, Kosten der Trainings- und Jugendarbeit, anteilige Personalkosten
10 Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung liegt vor, wenn Vermögen genutzt wird, z.b. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen langfristig vermietet oder verpachtet wird Langfristig: mind. 6 Monate Entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten an Werbeunternehmen gehören auch zur Vermögensverwaltung
11 Vermögensverwaltung Verein kann z.b. folgende wirtschaftlichen Tätigkeiten verpachten (Pächter muss angemessener Gewinn verbleiben): Verpachtung einer Gaststätte Verpachtung der Anzeigenwerbung in der Vereinszeitschrift Verpachtung der Bandenwerbung Verpachtung des Vereinslogos Verpachtung des Bewirtungsrechts
12 Zweckbetrieb Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Muss tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verwirklichen Zwecke der Körperschaft können nur durch den Zweckbetrieb erreicht werden Zweckbetrieb dient der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke unbedingt und unmittelbar Z.B. Konzert eines Musikvereins, zu dem Eintritt verlangt wird
13 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht Gemeinnützige Vereine sind mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist
14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Geselliger Veranstaltung (Entgelt vorausgesetzt), Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätten, Durchführung von Vereinsfesten, Bewirtschaftung bei allen Vereinsveranstaltungen, auch kultureller oder sportlicher Art, Selbst durchgeführte Werbemaßnahmen Bestimmte sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins, Kurzfristiger Vermietung von Räumen, Sportanlagen, Schaukästen
15 Gewinnermittlung / Besteuerung Ideeller Bereich Vermögensverwaltung / Zweckbetrieb Steuerrechtlich ohne Bedeutung Umsatzsteuerrechtlich wird der Bereich dem außerunternehmerischen Bereich zugeordnet Vorsteuerabzug für diesen Bereich kommt nicht in Betracht Ertragsteuerrechtlich steuerbefreit Vorhandene Vermögen in diesem Bereich ist Privatvermögen Umsatzsteuerlich zum unternehmerischen Bereich gehörig Für steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ist gem. 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG der ermäßigte Steuersatz von 7% anzuwenden Vorsteuer ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des 15 UStG abziehbar und abzugsfähig Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Steuerschädlich Der Körperschaftsteuer unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss- Rechnung oder Bilanz Für jeden Bereich sind getrennte Buchhaltungen erforderlich
16 Übersicht Besteuerung Ideeller Bereich Vermögensverwaltung/Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ertragsteuerrechtlich: Bruttoeinnahmen ertragsteuerrechtlich: < > ohne Bedeutung KSt: Es fällt nur steuerrechtlich ohne Bedeutung umsatzsteuerrechtlich: Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gem. 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Die Vorsteuer ist unter den Voraussetzungen des 15 Abs. 1 UStG abzugsfähig. keine Bedeutung für KSt, GewSt ( 64 Abs. 3 AO). dann Steuer an, wenn der Gewinn übersteigt = Freibetrag ( 24 KStG). Ab 2009 beträgt der GewSt: Freibetrag beim Gewerbeertrag ( 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Ab 2009 beträgt der Freibetrag Freibetrag umsatzsteuerrechtlich: Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz, wenn keine anderen Ermäßigungsvorschriften vorliegen; 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gilt nicht. Der Vorsteuerabzug ist unter den Voraussetzungen des 15 Abs. 1 UStG möglich.
17 Vereinsbuchführung Einnahmen und Ausgaben sind lückenlos und geordnet aufzuzeichnen wahr, vollständig und zeitnah ausreichende Erläuterungen zu Einnahmen/Ausgaben mit steigendem Geschäftsvolumen immer detaillierter getrennt nach Vereinsbereiche (steuerbegünstigt-nicht begünstigt) für zulässige Rücklagen jeweils Bestand, die Zuführung und den Verbrauch ausweisen
18 Exkurs: Branchenlösung DATEV DATEV-Kontenrahmen SKR 49 Speziell für Vereine Für jeden Tätigkeitsbereich steht eine eigene Kontenklasse zur Verfügung Individuelle BWA Individueller Jahresabschluss Weitere Infos unter:
19 Prüfung der steuerlichen Gemeinnützigkeit
20 Prüfung der steuerlichen Gemeinnützigkeit Aberkennung der Gemeinnützigkeit z.b. Keine Förderung der Allgemeinheit Eigenwirtschaftliche Zwecke stellen Haupttätigkeit dar Zuwendungen an Mitglieder Unangemessen hoher Auslagenersatz Missbräuchliche Spendenbescheinigungspraxis Fehlerhafte Mittelverwendung Verluste Fehlerhafte Mittelverwendung Falschverwendung von Spenden
21 Spendenrecht Abziehbarkeit der Spende setzt die Vorlage einer vorläufigen oder endgültigen Freistellungsbescheinigung für den Verein im Zeitpunkt der Zahlung voraus Nachweis der Spende i.d.r. durch förmliche Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BMF IV C 4 - S-2223 / 07 / 0018 :005 v )
22 Spendenrecht Gemeinnütziger Verein ist berechtigt Zuwendungsbestätigungen auszustellen wenn, Das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid/keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde
23 Spendenrecht Verein muss die Vereinnahmung und die zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahren Zeitpunkt der Vereinnahmung Nachweis über zweckentsprechende Verwendung Doppel der Spendenbestätigung Grundlagen der Wertermittlung von Sachspenden Grundlagen der Wertermittlung von Erstattungsansprüchen, die gespendet werden
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihr Dozent Ronny Bergt Steuerberater RSW Steuerberatungsgesellschaft mbh Angersbachstr Kassel FON: MOBIL: Mail:
Finanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen
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