American Football und Cheerleading Verband Rheinland-Pfalz / Saarland e.v.
|
|
- Ilse Holzmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der American Football und Rheinland Pfalz / Saarland e.v. (AFCV RPS) erlässt gemäß 2 der Satzung zur Regelung der Finanzen seiner satzungsgemäßen Organe diese Finanz- und Gebührenordnung (FGO). Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint. 1 Grundsätze Die Finanzmittel des AFCV RPS e.v. sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Alle Finanzmittel, die der Verband erwirbt, werden gemäß 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Gemäß 4 der Satzung sind alle Mitglieder der Organe des Verbandes ehrenamtlich tätig. Kein Mitglied des Verbandes darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz notwendiger Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung und den Beschlüssen des Vorstandes im Sinne des 3 Nr. 26a EStG. 2 Grundlagen der Finanzwirtschaft In Anlehnung der 140ff AO erfolgt die Finanzbuchhaltung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Grundlagen für die Bewirtschaftung der Mittel des AFCV RPS sind der Finanzrahmenplan und der Haushaltsplan des Verbandes. 2a Finanzrahmenplan Im Finanzrahmenplan sind alle zu erwartenden Finanzmittel aufgelistet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendig sind. Zur Erfüllung der Ausgaben werden vom Verband folgende Einnahmen erzielt: - Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln - Mitgliedsbeiträge, - Gebühren, - Geldbußen und -strafen, - Einnahmen aus Verbands- Auswahl- und Pokalspielen, - Einnahmen aus Werbeverträgen, - Spenden, - sonstige Einnahmen. Seite 1 von 7
2 2b Haushaltsplan Der Haushaltsplan des Landesverbandes wird vom Verbandsvorstand unter Vorsitz des Schatzmeisters erstellt. Der Plan wird dann dem Verbandstag zur Genehmigung vorgelegt. Im Haushaltsplan sollen anhand von Bedarfsschätzungen der Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten auf Grund der mutmaßlichen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Verbandes dargestellt werden. Der Haushaltsplan soll der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs dienen, der zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich notwendig sind. Er soll die Grundlage für die Haushalts und Wirtschaftsführung bilden. Der Haushaltsplan soll ausgeglichen sein und alle im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Bei seiner Aufstellung ist den Festlegungen im Finanzrahmenplan Rechnung zu tragen. Sämtliche Einnahmen des Verbandes dienen ausschließlich als Deckungsmittel für Maßnahmen die dem Zweck und der Gemeinnützigkeit gemäß 1 der Satzung dienen. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit die Mittel von dritter Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Diese darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Derartige Ausgaben sollen durch Mehreinnahmen oder Einsparungen bei anderen Ressorts ausgeglichen werden. Der Verband ist ermächtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Für die Ausführung eines vom Vorstand oder dem Verbandstag beschlossenen bestimmten Planvorhabens kann ebenfalls die erforderliche Rücklage gebildet werden. Bei Hinfälligkeit des Planvorhabens muss die Rücklage in angemessener Zeit aufgelöst sein. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet, noch aufgehoben. Wird der Haushaltsplan erst nach Beginn des betreffenden Geschäftsjahres genehmigt, können bis dahin nur Ausgaben im Umfang des Haushaltsplans des Vorjahres geleistet werden. 3 Erhebung der Finanzmittel Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Für Mannschaften der Leistungsklassen der BSO 10 müssen u.a. die Voraussetzungen dieser Verordnung und des AFVD erfüllt sein um eine Spiellizenz für eine Saison zu erhalten. Neu aufgenommene Vereine erlangen erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr ihre satzungsmäßigen Rechte. Seite 2 von 7
3 4 Beiträge Die Aufnahmegebühr beträgt 200,-. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 300,-. Für Vereine, die mehr als eine Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen lassen ist ein Mitgliedsbeitrag von 350,- fällig. Für Vereine, die mit mindestens einem Squad Cheerleading betreiben ist zusätzlich ein Mitgliedsbeitrag von 200,- fällig. Die Lizenzgebühr ist pro entsprechender Mannschaft fällig Die Passgebühr ist pro ausgestelltem Pass vom Verein fällig. Die Vorauszahlung ist pro Mannschaft fällig. Vereine, die an keinem Spielbetrieb teilnehmen, zahlen jährlich 200,- Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag muss grundsätzlich im Voraus für das Folgejahr, bis zum 5. Dezember des laufenden Jahres eingezahlt sein. Dies gilt auch ohne Rechnungsstellung. Über Änderungen im 4 dieser FGO entscheidet der Verbandstag. 5 Gebühren Übersicht: Lizenzgebühr Passgebühr (x soll) Vorauszahlung 1. Bundesliga (1. BL) 510,- 8,- (x45) 770,- 2. Bundesliga (2. BL) 260,- 8,- (x45) 770,- Regionalliga (RL) 210,- 8,- (x35) 770,- Oberliga (OL) 150,- 8,- (x35) 770,- Landesliga (LL) 150,- 8,- (x35) 770,- Damenbundesliga 150,- 8,- (x22) 770,- 11er-Aufbauliga 150,- 8,- (x30) 360,- 9er-Aufbauliga 150,- 8,- (x25) 360,- Jugendliga (JL)./. 4,- (x30) * 300,- Jugend Aufbauliga (JAL)./. 4,- (x25) * 300,- 9er-Jugendaufbauliga./. 4,- (x18) * 300,- 7er-Jugendaufbauliga./. 4,- (x15) * 300,- Flagfootballliga (FlagL)./. 4,- (x15) * 250,- Cheerleading 5,- Sidelinepass 5,- *bei Eigenständigkeit Die Lizenzgebühr ist pro entsprechende Mannschaft fällig Die Passgebühr ist pro ausgestellten Pass vom Verein fällig. Die Vorauszahlung ist pro Mannschaft fällig. Seite 3 von 7
4 Die Passgebühr bezieht sich sowohl auf den Antrag auf Ausstellung eines Spielerpasses (Neuantrag), als auch auf die Passverlängerung Jeder ausgestellte Pass ist Eigentum des AFCV RPS. 6 Eigenständigkeit Eine Mannschaft ist Eigenständig, wenn vom entsprechenden Verein keine weitere Mannschaft mehr am Spielbetrieb teilnimmt. 7 Vorauszahlung Die Vorauszahlung ist eine Zahlung auf zu erwartende Abgaben und Gebühren während der Saison die vom Verein kontinuierlich auf dem geforderten Stand zu halten ist. Nach Ende der Saison wird die Vorauszahlung mit noch fälligen Forderungen verrechnet. 8 Sonderabgaben Jeder Verein im Spielbetrieb beteiligt sich entsprechend seiner Ligazugehörigkeit mit folgendem Betrag an der Jugendauswahl (Beschluss vom Verbandstag im März 2001): Vereine der Bundesligen 260,- Vereine der Regionalliga 204,- Vereine der Oberliga 204,- Vereine der Landes-/ Aufbauligen 102,- Sollten von einem Verein mehrere Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen, so zählt die höchste Spielklasse. Die Abgaben pro Mannschaft, für eine Spielsaison des Folgejahres, müssen grundsätzlich bis zum 5. Dezember des laufenden Jahres hinterlegt bzw. eingezahlt sein. Für Mannschaften der Aufbauligen müssen die Abgaben bis spätestens 1. März des Folgejahres hinterlegt bzw. eingezahlt sein. 9 Kassenwesen der Sportjugend Zur Erfüllung der Ausgaben werden der Sportjugend vom Verband finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Diese sind im Haushaltsplan des Verbandes ausgewiesen. Die Finanzmittel der Sportjugend sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Sportjugend des AFCV RPS wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihnen direkt zufließenden Mitteln. Seite 4 von 7
5 Direkt zufließende Mittel sind: - Sonderabgabe für die Jugendauswahl (Beschluss vom Verbandstag im März 2001) - Sonderabgabe für die Teilnahme am Jugendländerturnier - Zweckgebundene Zuwendungen der öffentlichen Hand für die Jugendpflege Alle Finanzmittel, die die Sportjugend erwirbt, werden gemäß 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Die Sportjugend verwaltet die ihr durch den Verband zur Verfügung gestellten Finanzmittel eigenverantwortlich und muss mit der Kasse des Verbandes abgestimmt werden. Über die Verwendung der Finanzmittel ist zum Ende des Geschäftsjahres dem Verbandsjugendtag Rechenschaft abzulegen. Die Jugendkasse ist von den vom Verbandstag gewählten Kassenprüfern zu prüfen. 10 Auslagenerstattung / Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Organe des Verbandes sowie die mit Aufgaben zur Förderung des Verbandes betraute Mitglieder üben ihre Ämter und Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen der Funktionsträger oder Beauftragte des Landesverbandes können, gemäß 4 der Satzung und dieser Verordnung, erstattet werden. Ausgaben sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ( 26a EStG) beschließen. Eine Erstattung erfolgt gegen Vorlage eines original Belegs bzw. des Abrechnungsformulars des Landesverbandes im Original. Ein Aufwendungsersatz der durch die Nutzung eines PKW entsteht, wird nur erstattet wenn dies im Vorfeld der Nutzung durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister genehmigt wurde. Es werden dann 0,30 /km, maximal 250,00, erstattet. Diese Kosten werden nur gegen Vorlage des Abrechnungsformulars des Landesverbandes im Original vergütet. Die Abrechnung hat grundsätzlich spätestens bis zwei Wochen nach Beendigung der Reise zu erfolgen. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten 2. Klasse der Deutschen Bahn ohne Reservierungskosten oder die entstandenen Kosten anderer öffentlicher Verkehrsmittel gegen Vorlage der Originalfahrscheine, maximal 150,00, erstattet. Bei Bahnfahrten von mehr als 300 Streckenkilometern muss dies im Vorfeld durch den geschäftsführenden Vorstand oder den Schatzmeister genehmigt werden. Flüge werden ausnahmslos nur erstattet, wenn sie vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt wurden. Seite 5 von 7
6 Es ist immer die günstigste Verbindung zu wählen. In allen Fällen sind nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften (Gruppenkarten bei Bahnfahrten o.ä.) zu bilden, um die Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten. Lehrkräfte/Dozenten/Referenten, die für eine Ausbildungs- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen des Verbands eingesetzt werden, können mit 12,- bis maximal 25,- pro Lehreinheit (LE = 45 Minuten) bezahlt werden. Andere Honorarsätze sind vor einer Maßnahme vertraglich zu regeln. In Anlehnung an den 3 Nr. 26 EStG sind Lehrkräfte/Dozenten/Referenten und Schiedsrichter u. ä. steuerlich selbst verantwortlich. 11 Rechtsverbindlichkeiten Für die Finanzbuchhaltung bzw. Rechnungsführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes der Schatzmeister verantwortlich. Soweit durch einen unabweisbaren Bedarf über- oder außerplanmäßige Ausgaben in einem Geschäftsjahr erforderlich werden, sind diese zu bewilligen bis zu 1.000,- durch den Präsidenten und bis zu 3.000,- durch den Vorstand. 12 Inventar Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind bzw. mehr als 50,- Euro Anschaffungswert haben. 13 Kassenprüfung Der Verbandstag wählt gemäß 19 der Satzung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch einen der zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung muss nach Abschluss des Rechnungsjahres, welches geprüft werden soll, vorgenommen sein. Beide Kassenprüfer gemeinsam haben das Recht unangemeldet einmal im Rechnungsjahr die Kasse zu prüfen. Die Kassenprüfung findet ausschließlich in den Räumlichkeiten des Verbandes statt. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Verbandes und evtl. bestehender Untergliederungen gemäß Haushalsplan. Seite 6 von 7
7 Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer sind, unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit, frei in der Wahl der Prüfungstechniken/-methoden. Eine Kombination von Prüfungstechniken ist möglich. Dies entscheiden die Kassenprüfer eigenverantwortlich unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Verbandsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte dürfen nicht verweigert werden. Einnahmen und Ausgaben sollten in einem verständlichen, übersichtlichen, einer Nachprüfung ermöglichenden Bericht vorgelegt werden, so dass diese auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen überprüfbar sind. Die Kassenprüfer sollten fachlich in der Lage sein gegenüber dem Verbandstag ein vertrauenswürdiges Urteil über Geschäftsführung, Buchhaltung und Finanzen des Verbandes abzugeben. Die Kassenprüfer erstatten dem Verbandstag schriftlich Bericht über das Ergebnis jeder ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dem Verbandstag ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Ein Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin des Verbandstags vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten. Sind keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Verbandes durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Nummer 5 des Geschäftsverteilungsplans gilt entsprechend. 14 Schlussbestimmung Über alle in dieser Ordnung nicht geregelten einschlägigen Fragen sowie bei Zweifel über die Anwendung dieser Ordnung entscheidet der Verbandsvorstand. Die Verordnung tritt erstmalig am 11. Februar 2007 in Kraft. Änderungen beschlossen am: 22. März Oktober August Februar August 2014 Seite 7 von 7
FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)
FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert
MehrFINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.
FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. INHALTSVERZEICHNIS: Seite 1 Allgemeine Grundsätze... 2 2 Verbandsbeiträge... 2 3 Folgen von Zahlungsverzug... 2 4 Haushaltsplan... 3 5 Jahresabschluss...
MehrGeschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.
Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder
MehrFachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock
Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am
Mehr1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Finanzordnung der Schützengilde Gärtringen 1985 e.v. (beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung am 23.03.2013) Inhalt: 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 2 Haushaltsplan 3 Jahresabschluss
MehrFinanz-, Wirtschafts- und Beitragsordnung des Landesturnverbandes Mecklenburg Vorpommern e.v.
Finanz-, Wirtschafts- und Beitragsordnung des Landesturnverbandes Mecklenburg Vorpommern e.v. Die Finanz-, Wirtschafts- und Beitragsordnung regelt die Beitrags und Wirtschaftsführung des LTV M-V. 1. Haushaltsplan
MehrFinanzordnung. Osterweddinger Sportverein
Finanzordnung Osterweddinger Sportverein Inhalltsverzeichnis 1 Grundsätze der Finanzwirtschaft 3 2 Haushaltsplan 3 3 Kassenverwaltung 3 4 Rechtsverbindlichkeiten 4 5 Jahresrechnung 4 6 Aufgaben des Schatzmeisters
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrHAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN
HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN Auf Grund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 24 Absatz 3 des Architekten- und Ingenieurgesetzes
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrVerein Ein langer Weg e. V.
Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.
MehrF i n a n z o r d n u n g
Deutschen Behindertensportverbandes e.v. 1 F i n a n z o r d n u n g des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. (DBS) Vorbemerkung: Sämtliche Funktionen im DBS können unabhängig vom Geschlecht vergeben
MehrHVW Finanzordnung (FO)
HVW Finanzordnung (FO) 1 Haushalt 2 Geschäftsjahr 3 Aufgaben des VP Finanzen 4 Verfügungsrecht und Rechnungslegung 5 Bürokasse 6 Kassenprüfer 7 Gewinnermittlungsart 8 Berichterstattung und Abschluss 9
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64019 29.04.2009 Reisekostenordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrKirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1
Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrFinanzordnung des SVT
Ausgabe Rev. 0, vom 06.05.2012 Finanzordnung des SVT Die Finanzordnung, gemäß 11.9 der Satzung enthält die Richtlinien über die Verteilung der finanziellen Mittel in den Abteilungen und dem Gesamtverein.
MehrAllgemeine Bestimmungen
Satzung des Förderverein für die Fachschaft Informatik/Wirtschaftsinformatik der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg e.v. Teil I Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz und Eintragung (1) Der Verein
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrFINANZ- ORDNUNG. Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main
FINANZ- ORDNUNG Beschlossen von der Mitgliederversammlung des DOSB am 20.05.2006 in Frankfurt am Main Geändert von der Mitgliederversammlung des DOSB am 03.12.2011 in Berlin Geändert von der Mitgliederversammlung
MehrHuSG Union Hohenweiden e.v. Dachverband für kulturelles und sportliches Brauchtum
HuSG Union Hohenweiden e.v. Dachverband für kulturelles und sportliches Brauchtum Finanzordnung der HuSG Union Hohenweiden 1 Haushaltsplan Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres sind die zu erwartenden
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrS A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009
S A T Z U N G Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v., Hamburg in der Fassung vom 12. November 2009 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Schulverein Wilhelm-Gymnasium e.v.. Der Sitz ist in Hamburg. 2
MehrSeite 1 von 7 Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER
Aufgaben und Befugnisse der Kassenprüfer der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER 1. Allgemeines Die Wahl der Kassenprüfer ist eine satzungsgemäße Verpflichtung der Vereine, sie sind Organe der Mitgliederversammlung.
MehrFinanzordnung und Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Märkisch-Oderland e.v.
Finanzordnung und Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Auf der Grundlage der Satzung 10 (4), des Kreisfeuerwehrverbandes Märkisch- Oderland e.v., wird folgende Ordnung zur Realisierung der Finanzarbeit
MehrOrdnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden
Ordnung für die Kassenführung der Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden ABSCHNITT I Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Kirchengemeinden der Evangelisch-altreformierten
MehrSatzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
Satzung Ev. Fachverband Schuldnerberatung SaFvbSb 314 Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe Vom 29. April 2009 (KABl. 2009 S. 169) Inhaltsübersicht 1 1 Name,
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrHaushalts- und Kassenordnung
1 Haushalts- und Kassenordnung der Brandenburgischen Architektenkammer Von der Vertreterversammlung der Brandenburgischen Architektenkammer wurde folgende Ordnung am 29. November 1997 beschlossen, umgestellt
MehrSportverein Mering e.v.
Finanz- und Geschäftsordnung Sportverein Mering e.v. MITGLIED DES BAYERISCHEN LANDESSPORT-VERBANDES GEGRÜNDET 1925 Sportverein Mering e.v. * Tratteilstraße 50 * 86415 Mering * Tel.: 08233 / 9364 Gebilligt
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrFinanzordnung. des Turnverein Miesbach von 1863 e.v.
Finanzordnung des Turnverein Miesbach von 1863 e.v. 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in
MehrStiftungssatzunq. Name. Rechtsform. Sitz der Stiftung
Stiftungssatzunq 1 Name. Rechtsform. Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen " Jürgen Dahm Stiftung ". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Mannheim.
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrOrdentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg
Sehr geehrter FiNet-Aktionär, wir laden Sie ein zur Ordentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg am Donnerstag, 6. August 2015, 14.00 Uhr, im Welcome Hotel Marburg,
MehrFreundeskreis Weißrussland e.v.
Satzung des Vereins Freundeskreis Weißrussland e.v. beschlossen auf der Versammlung am 14. Oktober 1996 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen am 18.12.1996 1 Name, Rechtsform, Sitz und
MehrSatzung der Japanischen Schule Köln
Satzung der Japanischen Schule Köln Stand: Aug. 2004 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Japanische Schule Köln e.v." Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr beginnt am
MehrFreie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
Mehr4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV
4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
MehrReglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrS T I F T U N G S A T Z U N G
S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung
MehrS A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------
S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen
MehrBEITRAGS-, Seite 1/10
BEITRAGS-, Finanz- und Geschäftsordnung D2ICE e.v. Deutsche Eissport-Innovationsgesellschaft Seite 1/10 BEITRAGSORDNUNG Der Verein unterscheidet zwischen vier Arten der Mitgliedschaft: 1. Aktive oder Vollmitglieder
MehrF I N A N Z O R D N U N G
F I N A N Z O R D N U N G 1. Geschäftsjahr Geschäftsjahr des BFSVN ist das Kalenderjahr. 2. Haushaltsplan Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des BFSVN. Die
Mehrder Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.
der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt
MehrVerordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrSatzung der Interessengemeinschaft Medienmeile Bremen
Satzung der Interessengemeinschaft Medienmeile Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Interessengemeinschaft führt den Namen Medienmeile Bremen. (2) Sitz der Interessengemeinschaft ist Bremen (3) Geschäftsjahr
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung
MehrHaushalts- Finanz- und Kassenordnung
Haushalts- Finanz- und Kassenordnung A. Allgemeines 1 Präambel Gemäß der Satzung erfolgt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung unter der Verantwortung des Schatzmeisters. Zur Regelung der damit
MehrSatzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v.
Satzung des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Katholisches Studentenwerk Saarbrücken e.v.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
Mehr2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung
MehrSatzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrSATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
MehrBEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP)
BEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP) Stand: 18. Juni 2015 INHALT 1 Ordentliche Mitglieder 1 1a) Grundbeitrag 1 1b) Umsatzbezogener Beitrag 1 1c) Umsatzsteuer
MehrFinanzordnung. Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.v. Stand: 29.06.2010 Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.v.
Finanzordnung Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.v. Stand: 29.06.2010 Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.v. Vorstand 2 Finanzordnung des Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.v.
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrHeimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG
Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)
MehrSatzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.
Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrKultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung
MehrHaushaltssicherungsverordnung 1
Haushaltssicherungsverordnung HhSVO 5.205-101 M_Archiv Haushaltssicherungsverordnung 1 Vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle 1 Änderung der Haushaltssicherungsverordnung
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
MehrFINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG
Kleingartenverein... e.v.... FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG 1 Haushaltsplan / Finanzplan... Seite 2 2 Kassenverwaltung... Seite 2 3 Kassenprüfung... Seite 3 4 Aufgaben des Schatzmeisters... Seite 3 5 Rechtsverbindlichkeiten...
MehrRichtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrFinanzordnung des SV Energie Cottbus e. V.
Finanzordnung des SV Energie Cottbus e. V. 1 Haushaltswesen 2 Finanzgeschäfte und Zahlungsverkehr 3 Jahresabschluss 4 Ausgabenwirtschaft 5 Beiträge 6 Reisekosten 7 Arbeitsstundenregelung 8 Aufwandsentschädigungen
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung
MehrSatzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume
Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrSchwarzkopf-Stiftung Junges Europa
Neufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa Frau Pauline Schwarzkopf errichtete im Andenken an Ihren Ehemann, Dr. Heinz Schwarzkopf, Mitinhaber der Firma Hans Schwarzkopf GmbH, im Jahre
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrSATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.
Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrStiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not
Stiftungsstatut der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Präambel Die unselbständige»gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not«ist darauf ausgerichtet, Vermögenswerte
MehrName Funktion Datum Unterschrift
Bericht über die Kassenprüfung der Teilgliederung Kreisverband Mittelhaardt der Piratenpartei Deutschland für das laufende Geschäftsjahr 2010 (12.12.2009 01.11.2010) Name Funktion Datum Unterschrift Markus
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
Mehr01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1
01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.
MehrGrundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
MehrHilfestellungen zur Mittelanforderung
Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung
MehrR i c h t l i n i e n
R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt
Mehr