Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester Einsendearbeit
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1 Welzel, Dieter Hennef, 28. August 2002 Auf der Nachbarsheide Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester Einsendearbeit Fall: Der Fußballfan F will sich rechtzeitig zur Fußballweltmeisterschaft einen gebrauchten Farbfernseher kaufen. Er begibt sich in das Radio- und Fernsehgeschäft des V, der größtenteils mit gebrauchten Geräten handelt. V teilt F mit, erhabe ein fast neues, sehr günstiges Fernsehgerät für EURO 200,-- zu verkaufen. Allerdings gebe es bereits andere Interessenten, so dass F sich schnell entscheiden solle. Daraufhin legt F EURO 200,-- auf den Ladentisch des V und verabredet mit ihm, das Fernsehgerät am nächsten Tag abzuholen. Am nächsten Tag erklärt V dem verdutzten F jedoch, ein anderer Kunde habe EURO 300,-- bezahlt und den Fernseher bereits mitgenommen. Aufgebracht verlangt F von V sein Geld zurück. V entgegnet ihm, er habe sich ein so gutes Geschäft nicht entgehen lassen wollen. Im übrigen brauche er wegen Mietschulden und sonstigen Außenständen jeden Euro und könne ihm das Geld jetzt nicht zurückzahlen. Daraufhin bezichtigt F den V des Betruges und droht ihm mit einer Strafanzeige. V fühlt sich von dieser Ankündigung eingeschüchtert. Um den empörten F zu beschwichtigen, verfasst und unterschreibt V auf F s Drängen hin schließlich ein Schreiben, in welchem er erklärt, dass er dem F EURO 200,-- schulde. F nimmt dieses Schreiben an sich und verlässt das Geschäft. Am nächsten Tag hat sich V wieder beruhigt und erklärt telefonisch gegenüber F, er fühle sich durch das Anerkenntnis an nichts gebunden. Hat F gegen V einen Anspruch auf Zahlung von EURO 200,-- aus dem Schuldanerkenntnis? 100 Punkte
2 II Bearbeitervermerk: Ein Schuldanerkenntnis ist gemäß 781 BGB ein Vertrag mit dem Inhalt, dass der Schuldner unabhängig von einem Schuldgrund eine Leistung verspricht oder anerkennt. Die Erklärung des Schuldners bedarf der Schriftform. Bitte prüfen Sie nur das Schuldanerkenntnis gemäß 781 BGB!
3 1 Gutachten F könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 200 danerkenntnis gemäß 781 S. 1 BGB haben. A. Abschluss des Schuldanerkenntnis Dies setzt voraus, dass zwischen V und F ein wirksames Schuldanerkenntnis zustande gekommen ist. Ein solcher einseitig verpflichtender abstrakter Vertrag kommt zustande durch ein entsprechendes Angebot und die damit übereinstimmende Annahme. Dazu müsste ein Vertrag mit dem Inhalt geschlossen worden sein, dass V als Schuldner unabhängig von einem Schuldgrund dem F eine Leistung anerkennt. V verfasste ein Schreiben, in welchem er erklärt, dass er dem F 200 schulde. Er hat also dem F gegenüber ein entsprechendes Angebot für ein Schuldanerkenntnis abgegeben. F hat dieses Schreiben an sich genommen. Folglich hat F durch konkludentes Verhalten zu verstehen gegeben, dass er dieses Schuldanerkenntnis des V annimmt. V hat das Schuldanerkenntnis eigenhändig unterschrieben. Demnach ist auch das Erfordernis der schriftlichen Erteilung der Anerkennungserklärung gemäß 781 S. 1 i.v.m. 126 Abs Alt. BGB erfüllt. Zwischenergebnis: F hat ein wirksames Schuldanerkenntnis von V über 200 B. Nichtigkeit des Schuldanerkenntnis wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz Das Schuldanerkenntnis könnte jedoch gemäß 134 BGB wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot von Anfang an, d.h. von vornherein (ex tunc), nichtig sein, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ein Verbotsgesetz liegt dann vor, wenn ein grundsätzlich mögliches Rechtsgeschäft verboten ist und das Verbot sich gerade gegen die Vornahme des Rechtsgeschäftes als solches richtet und nicht lediglich gegen die Art und Weise des Zustandekommens.
4 2 781 BGB regelt die Voraussetzungen des Vertragstyps Schuldanerkenntnis. Dieses gesetzlich geregelte Rechtsgeschäft ist grundsätzlich möglich. Es könnte allerdings verboten sein, ein Schuldanerkenntnis durch Drohen mit einer Strafanzeige zu erwirken. F hat den V des Betruges ( 263 Abs. 1 StGB) bezichtigt und ihm mit einer Strafanzeige ( 158 StPO) gedroht, also V durch Drohung mit einer strafrechtlichen Verfolgung eingeschüchtert. Diese Drohung des F könnte als Nötigung des V zur Abgabe der Schuldanerkenntniserklärung gemäß 240 StGB strafbar sein. Es könnte aber dahingestellt bleiben, ob F den Straftatbestand einer Nötigung erfüllt hat und das Schuldanerkenntnis des V wegen einer zugrundeliegenden Nötigung des F verboten ist, wenn sich das möglicherweise gegebene gesetzliche Verbot der Nötigung lediglich gegen einen der beiden Geschäftspartner richtet. Die Strafvorschrift der Nötigung ( 240 StGB) würde sich nur an den F richten sowie eine eigene ausreichende gesetzliche Sanktion (Freiheits- oder Geldstrafe) nach sich ziehen. Folglich ist nicht von der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Schuldanerkenntnis gemäß 134 BGB auszugehen. Zwischenergebnis: Das Schuldanerkenntnis des V ist nicht wegen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gemäß 134 BGB nichtig. C. Nichtigkeit des Schuldanerkenntnis wegen Verstoßes gegen die guten Sitten Ferner könnte es sein, dass das Schuldanerkenntnis wegen Sittenwidrigkeit gemäß 138 Abs. 1 BGB von Anfang an (ex tunc) nichtig ist. Ein Rechtsgeschäft ist nach 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten zuwiderläuft. Diese Inhaltsbestimmung ist bei der Anwendung im praktischen Einzelfall häufig schwer zu konkretisieren. Um die Anwendung des 138 Abs. 1 BGB in der Praxis zu erleichtern, haben Rechtsprechung und Literatur sogenannte Hauptfallgruppen gebildet, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung sind. Hier käme die Hauptfallgruppe wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht, auch wenn es sich in diesem Fall nicht um den Hauptanwendungsfall des hochverzinslichen Raten- bzw. Teilzahlungskredit handelt.
5 3 Für das Vorliegen eines dementsprechend auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (objektive Voraussetzung) spricht, dass F schon einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung des fast neuen Fernsehgerätes zum Kaufpreis von Abs. 1 S. 1 BGB hat. Sofern V, der den Fernseher bereits an einen Kunden verkauft und gemäß 929 BGB übereignet hat, aber seiner Verpflichtung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber F nicht nachkommt (Vertragsbruch), kann F von V gemäß 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. F verfügt also schon gemäß 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 BGB über einen Anspruch gegen V auf Zahlung von 200! #"%$"'& (*),+-/.10.,24356),+87.9:3.<;=.9>-/.,"'.@?!3ACB"D(*)+ s- grundlage wie das Schuldanerkenntnis. Gegen das Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung spricht aber, dass V seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übereignung des Fernsehgerätes nicht mehr nachkommen kann und auch nicht bereit ist, die bereits übergebenen 200 EGFIH'J KILKIMNLOPIQ*RSLOLUTVXWYJZ*[]\^J,PCV_Ẁ KbaOP'RVcaTdfeRVOWYaT,ZJPCSJ,ZgZKIZXhid des V gemäß 781 S. 1 BGB lediglich eine alternative Anspruchsgrundlage in Höhe der ihm bereits gemäß 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 BGB zustehenden 200 jkl4mndo/pqsrutpvbwxyuzryt{ }pnc~p ntnisses für F ist, dass in der Regel Einwendungen und Einreden aus dem Grundverhältnis nicht durchgreifen. Wenn das Grundgeschäft nicht besteht oder wieder erlischt, dann bleibt der Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis bestehen. Der Schuldner kann das abstrakte Schuldanerkenntnis jedoch allenfalls nach Bereicherungsrecht herausverlangen. Da er hierfür das Fehlen eines rechtlichen Grundes beweisen muss, bewirkt das abstrakte Schuldanerkenntnis im Ergebnis eine Beweislastumkehr. Es liegt also kein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, damit auch kein wucherähnliches Rechtsgeschäft und folglich kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender. Zwischenergebnis: Das Schuldanerkenntnis des V ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß 138 Abs. 1 BGB nichtig.
6 4 D. Nichtigkeit des Schuldanerkenntnis wegen Anfechtung Ein Anspruch des F könnte schließlich aber deshalb nicht bestehen, weil das Schuldanerkenntnis wegen Anfechtung gemäß 142 Abs. 1 BGB von Anfang an (ex tunc) nichtig sein könnte. Dazu müsste V das Schuldanerkenntnis wirksam angefochten haben. Eine wirksame Anfechtung könnte aufgrund der Erklärung des V, er fühle sich durch das Anerkenntnis an nichts gebunden vorliegen. Dazu müsste neben der Voraussetzung Anfechtungsgrund widerrechtliche Drohung auch eine Anfechtungserklärung an den richtigen Anfechtungsgegner innerhalb der Anfechtungsfrist gegeben sein. I. Anfechtungserklärung V müsste also eine Anfechtungserklärung gemäß 143 Abs. 1 BGB abgegeben haben. Eine Anfechtungserklärung ist eine Willenserklärung, die gegenüber dem Anfechtungsgegner (Erklärungsempfänger) abgegeben wird und eindeutig den Willen des Anfechtenden zum Ausdruck bringt, er wolle das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen, sondern rückwirkend beseitigen. Das Wort anfechten muss dabei nicht benutzt werden. V hat erklärt, er fühle sich durch das Anerkenntnis an nichts gebunden. Dadurch hat er im Sinne der 133, 157 BGB klar zu erkennen gegeben, dass er am Schuldanerkenntnis, welches durch die einschüchternde Drohung mit der Strafanzeige wegen Betruges zustande gekommen war, nicht mehr festhalten, sondern sich lösen will. Folglich liegt eine wirksame Anfechtungserklärung vor. II. Anfechtungsgegner V hat diese Anfechtungserklärung auch gegenüber dem F als Vertragspartner und damit gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (Erklärungsempfänger) gemäß 143 Abs. 2 BGB abgegeben. III. Anfechtungsfrist Für die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung beträgt die Anfechtungsfrist des 124 BGB ein Jahr. V hat bereits am nächsten Tag nach dem
7 5 Schreiben des Schuldanerkenntnisses den F angerufen und die Anfechtungserklärung abgegeben. Demnach hat er die Anfechtungsfrist des 124 BGB eingehalten. IV. Anfechtungsgrund Fraglich ist jedoch, ob ein Anfechtungsgrund besteht. In Betracht kommt eine Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung gemäß 123 Abs Alt. BGB. Das setzt voraus, dass F dem V gedroht hat, zwischen der Drohung und der Abgabe der Willenserklärung eine Kausalität besteht sowie die Drohung widerrechtlich ist. 1. Drohung Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. F hat dem V mit einer Strafanzeige wegen Betruges gedroht. Dies bedeutete für V die realistische Gefahr einer Bestrafung, denn er hatte die von F gekaufte und bezahlte Ware diesem absichtlich nicht ausgehändigt und auch nicht das Geld zurückgezahlt. Entscheidend ist hier die Sicht des Bedrohten. V fühlte sich durch die Drohung des F eingeschüchtert, glaubte also, dass F seine Zwangslage durch Erstattung einer Strafanzeige beeinflussen könne. Folglich ist die Voraussetzung Drohung gegeben. 2. Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Bedrohte aus Furcht vor dem künftigen Übel die Willenserklärung abgibt. Lediglich um den empörten F zu beschwichtigen, verfasste und unterschrieb V auf F s Drängen hin schließlich das Schuldanerkenntnis. Es besteht folglich auch die erforderliche Kausalität zwischen F s Drohung mit der Strafanzeige und dem Angebot des V für das Schuldanerkenntnis. 3. Widerrechtlichkeit der Drohung Problematisch ist, ob die Drohung des F auch widerrechtlich war. Widerrechtlich ist die Drohung lediglich dann, wenn das angewandte Mittel oder
8 6 der angestrebte Erfolg (Zweck) oder das Verhältnis, in dem Mittel und Zweck zueinander stehen ( Zweck- Mittel-Relation ), rechtswidrig ist. Die Drohung F s mit der Strafanzeige wegen Betruges war zwar einschüchternd, aber für sich allein gesehen nicht rechtswidrig, denn das angedrohte Mittel Strafanzeige darf grundsätzlich jedermann erstatten und F hatte aus seiner Sicht genügend Anhaltspunkte für eine berechtigte Strafanzeige. Rechtswidrigkeit aufgrund des angewandten Mittels lag demnach nicht vor. Auch der angestrebte Erfolg, das Schuldanerkenntnis über 200 ] i Iƒ# i! / Y ˆ allein gesehen möglicherweise nicht rechtswidrig. V hat 200 Š ŒŽ < C } l- ten, ohne seine Gegenleistung aus dem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB erbracht zu haben. Das Schuldanerkenntnis des V in dieser Höhe führt lediglich zur faktischen Beweislastumkehr und dient dem F der Sicherung seines rechtmäßigen Anspruches gemäß 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 BGB. Folglich ist auch der angestrebte Erfolg an sich nicht rechtswidrig gewesen. Die Zweck-Mittel-Relation könnte aber rechtswidrig sein. Dafür spricht die überstürzte Entscheidung des V, das Schuldanerkenntnis abzugeben. Dagegen spricht allerdings, dass V Kaufmann ist. An ihn sind deshalb die Anforderungen eines verständigen Kaufmannes zu stellen sind, der die Bedeutung eines Schuldanerkenntnisses kennt bzw. kennen müsste. Ferner besteht ein innerer Zusammenhang zwischen F s Drohung mit der Strafanzeige wegen Betruges und dem geschuldeten Betrag in Höhe von 200 š4œ o- hung mit einem an sich erlaubten Mittel wie beispielsweise einer Strafanzeige ist die Widerrechtlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Drohende einen Rechtsanspruch auf den erstrebten Erfolg hat. Dabei ist von der Sicht des Drohenden auszugehen. F hat ein berechtigtes Interesse daran, die Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs zu sichern. Zudem stellte seine Drohung mit der Strafanzeige auch ein angemessenes Mittel dar, denn die Strafanzeige ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, sich gegen möglicherweise strafbares und schädigendes Verhalten Dritter zur Wehr zu setzen.
9 7 Demnach war das Vorgehen des F gegenüber V rechtmäßig. Die Drohung war also nicht widerrechtlich. Zwischenergebnis: Das Schuldanerkenntnis ist von V nicht wirksam angefochten worden. Ergebnis: F hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 200 Ÿž Schuldanerkenntnis gemäß 781 S. 1 BGB.
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