Strategien gegen Lohn- und Sozialdumping: Mindestlohn, Leiharbeit, Werkverträge Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte?

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1 kanzlei für arbeitsrecht silberberger.lorenz.towara Strategien gegen Lohn- und Sozialdumping: Mindestlohn, Leiharbeit, Werkverträge Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte? Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis Rechtsanwälte silberberger.lorenz.towara Düsseldorf

2 Strategien gegen Lohn- und Sozialdumping: Mindestlohn, Leiharbeit, Werkverträge Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte? Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis Rechtsanwälte silberberger.lorenz.towara Düsseldorf Übersicht Problem Mindestlohngesetz MiLoG Inhalt: Berechnung, Fälligkeit, Ausnahmen Aufgaben für Betriebsräte Vorhaben der Koalition Werkverträge, Leiharbeit 2 1

3 Gesetzlicher Mindestlohn ist subsidiär zu anderen Mindestlöhnen Vorrang: Mindestentgelte nach dem AEntG (Tarifvertrag plus Verordnung) Mindestlohn nach AÜG Nachrangig: allg. gesetzlicher Mindestlohn sofern Branchenmindestlöhne nicht unter 8,50 Ausnahmen für Einführungs-TVen bis Gesetzlicher Mindestlohn ist subsidiär zu anderen Mindestlöhnen Tarifverträge nach dem AEntG z.t. deutlich höhere Branchenmindestlöhne (z.b. Dachdecker 11,85 ; Gebäudereinigung 9,55 ) Übergangs-TVen bei Einführung z.t. unter dem allg. gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Arbeitnehmerüberlassung West: ,50 ; ,80; Ost mit Berlin: ,86, ,20; ,50 Fleischwirtschaft ,75; ,00; ,60 ; ,75 4 2

4 Mindestlöhne Branchenmindestlöhne nach AEntG,z.B. Abfallwirtschaft, Fleischwirtschaft, Friseurhandwerk, Steinmetze, Aus- und Weiterbildung usw. Allg. gesetzlicher Mindestlohn Nachrangig ggü. anderen Mindestlöhnen, sofern über 8,50 Mindestlohn nach AÜG für Leiharbeit Mindestlöhne 5 Übergangsregelungen im MiLoG Zeitungszusteller: % (6,38 ); % (7,23 ) ab auf 8,50 6 3

5 Mindestlohn - für wen gilt er? Gilt für alle ArbeitnehmerInnen ( 22 Abs. 1; 20 MiLoG), auch für aus dem Ausland entsandte ArbeitnehmerInnen Nicht für Selbständige Problem Scheinselbständige Ausnahmen: Praktikanten, die eine im Rahmend er Ausbildung vorgesehen Praktikum leisten (z.b: Schülerpraktikum) Praktikanten, die bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Ausnahme eines Studiums leisten 7 Micha Heilmann Mindestlohn - für wen gilt er? Nicht für Menschen in einer Berufsausbildung, nicht für ehrenamtlich Tätige (Sportvereine) Kinder und Jugendliche unter 18. Jahren, ohne abgeschlossene Berufsausbildung Menschen in der Berufsausbildung ( 22 Abs. 3 MiLoG) Langzeitarbeitslose ( 18 Abs. 1 SGB III; ein Jahr und länger) nicht in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung 8 4

6 Geringfügige Beschäftigung Ausweitung der Möglichkeiten geringfügig beschäftigt zu sein 115 SGB IV bis Ausweitung 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV auf drei Monate (bisher 2) oder 70 (bisher 50) Arbeitstage 9 Mindestlohn Berechnung 8,50 brutto pro Stunde Anrechnung anderer Leistungen (Zulagen, Prämien usw.) eines Arbeitgebers? nach Rechtsprechung zum AEntG ja, Frage, ob auf MiloG zu übertragen? sofern sie dem Entgelt gleichwertig sind ( Funktional äquivalent ) Ja z.b. allgemeine Zulage ohne weitere Hinweis wofür sie gezahlt wird ja Nein: VWL, Schmutz- und Lärmzulagen, Urlaubsgeld 10 5

7 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den Mindestlohn nach AEntG 3. Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen. (BAG, Urteil vom 16. April AZR 802/11, juris) 11 Mindestlohn Erfassung von Arbeitszeit Erfassung von Arbeitszeit zentral für Mindestlohn 16 ArbZG Verpflichtung nur, die über die werktägliche Arbeitszeit gem. 3 Satz 1 ArbZG 8 Stunden - hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen, keine Pflicht Arbeitszeit unter acht Stunden aufzuzeichnen Micha Heilmann

8 Mindestlohn Erfassung von Arbeitszeit Neu 17 Abs. MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen in bestimmten Branchen aufgezeichnet werden; gilt auch bei Arbeitnehmerüberlassung in diese Branchen und bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen ( 8 Abs. 1 SGB IV) Erfassung der Arbeitszeit: Auskunftsanspruch des BR nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG v ABR 13/02 Vertrauensarbeitszeit) 13 Mindestlohn Erfassung von Arbeitszeit Branchen nach 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 1.im Baugewerbe, 2.im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3.im Personenbeförderungsgewerbe, 4.im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5.im Schaustellergewerbe, 6.bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7.im Gebäudereinigungsgewerbe, 8.bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft 14 7

9 Mindestlohn Erfassung von Arbeitszeit (1) 1 Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. 2 Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. 3 Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 17 MiLoG Micha Heilmann Mindestlohn Erfassung von Arbeitszeit Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1.das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, 2.die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Micha Heilmann

10 Mindestlohn und Betriebsrat Ausschlussfristen in vielen Arbeitsordnungen Unwirksam insoweit als sie dem Mindestlohn von 8,50 betreffen Auszahlung Arbeitsentgelte - 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG Mindestlohnregelungen im MiLoG, TVen nach AEntG und AÜG sind zwingend und können nur zugunsten von AN verbessert werden (BAG v ABR 96/12) 17 Koalitionsvertrag Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden. Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden. Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden wer- den die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt. Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD 2013, S. 49 Micha Heilmann

11 Koalitionsvertrag Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln Wir präzisieren im AÜG die Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden. Wir entwickeln die statistische Berichterstattung zur Arbeitnehmerüberlassung bedarfsgerecht fort. Die Koalition will die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AÜG wird daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und novelliert: Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht. Micha Heilmann Fremdfirmenarbeit im Betrieb Werkvertrag Leiharbeit Dienstvertrag Betrieb Aufgabe Flaschensortierung 20 10

12 Leiharbeit Rechte des Betriebsrates Einstellung: 99 BetrVG, 14 Abs. 3 AÜG Zustimmungsverweigerung wg. nicht vorübergehend 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG (BAG ABR 43/00) 95 BetrVG Auswahlrichtlinien Zusammensetzung der Belegschafft Rechte aus Besserstellungs- /Begrenzungstarifverträgen zu Leiharbeit 21 Leiharbeit Koalitionsvertrag Insgesamt aber nur teilweise, schwierig zu handhabende Rechte des BR im Entleiherbetrieb Vorhaben Koalition, Frühjahr 2015 Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate Abweichungen durch Tarifvertrag oder in BV eines TV in der Einsatzbranche länger oder kürzer Gleichstellung Leiharbeitnehmern mit Stammarbeitnehmern spätestens nach 9 Monaten Keine Streikbrucharbeiten durch Leih-AN Micha Heilmann

13 Leiharbeit Klarstellung Berücksichtigung Leih-AN bei Schwellwerten im BetrVG Vereinbarungen im Koalitionsvertrag erfassen nur einen kleineren Teil der Leiharbeitnehmer 27,6 % der Leiharbeitsverhältnisse dauerten 2010 länger als 9 Monate (Quelle: IAB Kurzbericht 13/2014 Hohe Dynamik und kurze Beschäftigungsdauern) Ca. 14 % der Leiharbeitsverhältnisse dauerten länger als 18 Monate 23 Werkverträge Regelungen schwieriger als bei Leih-AN oder Befristungen Typen und Anlaß sehr unterschiedlich Aber: nach outsourcing Arbeitsbedingungen i.d.r. schlechter als zuvor 24 12

14 Werkverträge Solo-Selbständigen Unternehmen Problem: Scheinwerkvertrag/ Leiharbeit Gelegentlicher Werkvertrag z.b: neuer Aufzug dauerhafter Werkvertrag z.b. Auslagerung IT 25 Werkverträge - Leiharbeit 4. Eine bloße Mitsteuerung einzelner Arbeitsphasen durch einen Dritten rechtfertigt noch nicht die Annahme von Arbeitnehmerüberlassung. Hierfür fehlt das notwendige Merkmal der vollen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers und der alleinigen Weisungsunterworfenheit ihm gegenüber. 5. Die Einordnung von Weisungen des Hauptunternehmers an Mitarbeiter des Nachunternehmers als Anweisungen i. S. von 645 Abs. 1 S. 1 BGB und die damit verbundene Annahme eines Werkvertrags setzt voraus, dass im Rahmen eines Nachunternehmervertrages ein hinreichend bestimmtes abnahmefähiges Werk beschrieben wird. Bei Fehlen eines solchen ist die Annahme eines Werkvertrages ausgeschlossen. LSG Nordrhein-Westfalen 8. Senat v L 8 R 280/11 B ER 26 13

15 Werkverträge - Leiharbeit Der Arbeitgeber hat nach 28 e Abs. 1 SGB 4 den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Arbeitgeber ist derjenige, der unmittelbar mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und damit ein Beschäftigungsverhältnis i.s.v. 7 Abs. 1 SGB 4 eingegangen ist. 2. Bei Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher des Leiharbeitnehmers Arbeitgeber, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung unwirksam ist. Mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht ein Beschäftigungsverhältnis i. S. von 7 Abs. 1 SGB 4. Damit ist der Entleiher zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet. 3. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Verleiher dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, die voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach dessen Weisungen ausführen. 27 Werkverträge Rechte BR 80 Abs. 2 BetrVG - auch Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - Planung von Arbeitsvorhaben 92 Abs. 1 BetrVG Personalplanung / 92 a Abs. 1 BetrVG Beschäftigungssicherung 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG WA 111 S. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG Outsourcing als Betriebsänderung 28 14

16 Vorhaben Werkverträge Klarstellung Informations- und Unterrichtungsrechte Betriebsrat aber keine Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung soll sanktioniert werden Abschaffung Scheinwerkverträge durch vorsorgliche Leiharbeitserlaubnis abzusichern Kriterien der Abgrenzung Werkvertrag/Arbeitsvertrag sollen im Gesetz klargestellt werden 29 15

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