Neuregelung AÜG Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper
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- Hetty Abel
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1 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis auch ohne Erwerbszweck Früher: Gewerbsmäßigkeit Jetzt: wirtschaftliche Tätigkeit Keine Konzernleihe ohne Erlaubnis
2 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Überlassung ist nicht als endgültig geplant Befristungsrecht: Sachgrund, 14 TzBfG Wenn die befr. Beschäftigung des AN sachlich gerechtfertigt wäre EuGH vom , C-586/10 (Kücük): Auch ständiger Vertretungsbedarf kann Befristung rechtfertigen; Missbrauchskontrolle erforderlich
3 Quotenregelung in BV zulässig, soweit auf Fälle eines vorübergehenden Beschäftigungsbedarf begrenzt Beratungspflicht, 92 ff. BetrVG
4 Synchronisationsverbot: Die Laufzeit des Leiharbeitsverhältnisses darf nicht der Dauer des Einsatzes beim Entleiher entsprechen Das könnte sein, wenn Verleiher nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko übernimmt, 1 Abs. 2 AÜG Vermutung der Arbeitsvermittlung
5 Keine Anwendung des AÜG zwischen Konzernunternehmen, wenn der AN nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. (Früher war die nicht gewerbliche Konzernleihe erlaubnisfrei)
6 Verhinderung von Missbrauch bei Arbeitnehmerüberlassung Drehtürklausel, 9 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG "Equal-Pay" und Gleichbehandlung Sperrfrist für Rückleihe beträgt 6 Monate
7 "Equal-Pay" Keine Lohngleichheit bei Abweichung aufgrund TV Aber: Lohnuntergrenze bei der Zeitarbeit; nicht AEntG IgZ u.a. 7,89 bzw. 8,19 gemäß 3a Abs. 2 AÜG i.v.m. 1. VO über eine Lohnuntergrenze vom
8 Rechsanwalt Marc-Yaron Popper Abfallwirtschaft: 4,8 Abs. 3 AEntG i.v.m. 1 der 3. AbfallArbbV i.v.m. Mindestlohn-TV Abfallwirtschaft Seit : 8,33 bis Günstigkeitsprinzip; Mindestlohn-TV vor Lohnuntergrenze
9 Informationsanspruch des BR nach 14 Abs. 3 AÜG i.v.m. 99 Abs.1 BetrVG Vorlage des Leihvertrages Erklärung des Verleihers über die Erlaubnis inkl. Widerruf oder Rücknahme Persönliche Daten des Leih-AN Für die Tätigkeit notwendige Informationen
10 Auswirkung Rechtsanwalt der Beschäftigung Marc-Yaron Popper der Leih-AN auf die Personalplanung ( 92 BetrVG) sowie die Beschäftigungsförderung und -sicherung ( 92a) Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze, 13a AÜG Ausschreibung nach 93 BetrVG Auswahlrichtlinie, 95 BetrVG Bei Verstoß gegen 13a AÜG, 93 BetrVG und Nichtberücksichtigung des Leih-AN keine Zustimmung nach 99 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 BetrVG Gleicher Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -Diensten, 13b AÜG
11 BAG v ABR 35/08, NZA 2009, 1156 nicht 242 BGB nicht 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG Rechtfertigt keinen Widerspruch nach 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (BAG v , 1 ABR 35/08; bei Verstoß gegen Gleichstellungsgebot / "equal-pay" / Synchronisationsverbot)
12 Bei unerlaubter oder dauerhafter Überlassung kann der BR die Zustimmung verweigern, 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Verstoß gegen 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AÜG Das Verbot kann nur dadurch erreicht werden, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom ABR 61/03)
13 Leih-AN sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar, 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG, Wahlrecht nach 3 Monaten Betriebszugehörigkeit, 7 Satz 2 BetrVG Berücksichtigung Leih-AN bei den Schwellwerten 111BetrVG (+), BAG vom , 1 AZR 335/10 9, 38 BetrVG (-), Normzweck: Wahrnehmung sämtlicher Mitbestimmungsrechte; Schwellenwert in 111 BetrVG soll kleinere Betriebe vor finanzieller Überforderung durch Sozialpläne schützen, BAG vom , 1 AZR 336/10
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