Damit mein Wille zählt. Patientenverfügung
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- Christian Küchler
- vor 7 Jahren
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1 Damit mein Wille zählt Patientenverfügung Schweizerische Herzstiftung, 2014
2 Das Programm Rechtliche Aspekte der Patientenverfügung Praktische Aspekte der Patientenverfügung Fragen 2
3 Die Patientenverfügung 3
4 Inhalt rechtliche Aspekte der PV 1. Verhältnis Medizin - Ethik - Recht 2. rechtlicher Rahmen 3. Selbstbestimmung und Urteilsfähigkeit 4. Definitionen PV, Testament, Vorsorgeauftrag 5. Funktion Patientenverfügung 6. Inhalte Patientenverfügung 7. Bezugspersonen 8. Verbindlichkeit 9. Bekanntmachung 4
5 Verhältnis Medizin Ethik Recht Medizin Ethik PatientIn Recht Finanzen Politik
6 Rechtlicher Rahmen Bundesebene Bundesverfassung Strafgesetzbuch Zivilgesetzbuch Persönliche Freiheit Persönlichkeitsschutz Persönlichkeitsrecht bis Ende 2012: Vormundschaftsrecht neues ZGB/nZGB ab 2013 Erwachsenenschutzrecht Kantonale Ebene Kant. Regelungen traten am 1. Januar 2013 automatisch ausser Kraft und werden durch die neuen Artikel im Zivilgesetzbuch ersetzt. 6
7 Leitgedanke Autonomie Recht des Menschen auf Autonomie Massstab ist Selbstbestimmungsrecht des mündigen, selbstverantwortlichen Menschen Wer urteilsfähig ist, bestimmt selber über seine Behandlung durch informed consent Bei Urteilsunfähigkeit gilt der mutmassliche Wille 7
8 Ziele der Revision des ZGB 1. Förderung des Selbstbestimmungsrechts durch eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) 2. Stärkung der Solidarität in der Familie durch Vertretung Urteilsunfähiger durch Ehegatten und durch Angehörige bei medizinischen Massnahmen 3. besserer Schutz von urteilsunfähigen Personen in Einrichtungen 4. massgeschneiderte, verhältnismässige Massnahmen 5. Professionalisierung des Erwachsenenschutzes durch Fachbehörden und Verfahrensgrundsätze 6. verbesserter Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung 8
9 Urteilsfähigkeit 16 neues ZGB (Ganz)Autonom entscheiden kann nur jene Person, die man als urteils- und handlungsfähig bezeichnet. 9
10 Urteilsfähigkeit 16 neues ZGB Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln vernünftig handeln keine Wertung durch Dritte! "unvernünftige" Entscheidung deutet nicht auf Urteilsunfähigkeit hin = streng logisch handeln - verstehen intellektuelle Komponente - wollen willensmässige Komponente Im Alltag wird Urteilsfähigkeit vermutet, sofern keine Hinweise auf das Gegenteil vorliegen 10
11 Patientenverfügung: Definition schriftliche Willenserklärung im Zustand der Urteilsfähigkeit für den Fall der Urteilsunfähigkeit Stellungnahme zu medizinischen Massnahmen (v.a. lebenserhaltende, lebensverlängernde Massnahmen) oder Vertreter bestimmen für med. Massnahmen Datum und Unterschrift 11
12 Testament: Definition schriftliche Willenserklärung im Zustand der Urteilsfähigkeit für den Fall des Todes Regelungen für die Zeit nach dem Tod "letzter Wille" (v.a. finanzielle und Verteilfragen) Handschriftlich oder öffentlich beurkundet, Datum und Unterschrift 12
13 Vorsorgeauftrag (360 neues ZGB) Vermögenssorge und/oder Vertretung im Rechtsverkehr schriftliche Willenserklärung (eigenhändig oder öffentlich beurkundet) im Zustand der Urteilsfähigkeit für den Fall der Urteilsunfähigkeit bestimmte natürliche oder juristische Person bezeichnen und deren Aufgaben festlegen, ev. Weisungen für Erfüllung erteilen
14 Funktion Patientenverfügung Wahrung Selbstbestimmungsrecht im Falle der Urteilsunfähigkeit Entscheidungshilfe und Entlastung für Bezugspersonen, Ärztinnen, weiteres medizinisches Personal mutmasslicher Wille feststellen 14
15 Muss ich eine Patientenverfügung machen? Zweck Patientenverfügung: Selbstbestimmung auch im Falle von Urteilsunfähigkeit wenn mir dies wichtig ist Patientenverfügung abfassen wenn ich auf das Handeln des Betreuungsteams/vertretungsberechtigte Personen vertrauen möchte keine Patientenverfügung abfassen nur individuelle, keine allgemein gültige Antwort auf Frage, ob Patientenverfügung abgefasst werden soll 15
16 Detaillierungsgrad der PV Grad des Einflusses, der bei Urteilsunfähigkeit auf die Behandlung genommen werden soll Detaillierungsgrad der Patientenverfügung keine Patientenverfügung keine vertretungsberechtigte Person vertretungsberechtigte Person vertretungsberechtigte Person vertretungsberechtigte Person lebensverlängernde Massnahmen ja/nein keine Anweisungen lebensverlälngernde Massnahmen ja/nein detaillierte Anweisungen zu verschiedensten Themen 16
17 Feststellung mutmasslicher Wille bei Urteilsunfähigkeit Patientenverfügungen frühere (mündliche) Äusserungen des Patienten (dokumentieren!) gesetzliche Vertretung befragen Personen gemäss Art. 378ff. nzgb befragen, welche gesetzliche Vertretungsbefugnis haben 17
18 Verbindlichkeit Patientenverfügung verbindlich kann jederzeit widerrufen werden Patientenverfügung ist bei Urteilsunfähigkeit Ausgangspunkt zur Ermittlung des mutmasslichen Willens massgebend, solange keine Anhaltspunkte für Meinungswandel 18
19 vertretungsberechtigte Personen 378 nzgb 1. in Patientenverfügung bezeichnete Person 2. Beistand mit Vertretungsrecht in medizinischen Massnahmen 3. Ehegatte/eingetragener Partner mit gemeinsamem Haushalt mit Patient oder ihm regelmässig und persönlich Beistand leisten 4. Person mit gemeinsamem Haushalt mit Patient und ihm regelmässig und persönlich Beistand leisten 5. Nachkommen, wenn sie Patient regelmässig und persönlich Beistand leisten 6. Eltern, wenn. 7. Geschwister, wenn. Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. 19
20 mögl. Inhalt Patientenverfügung medizinische Anordnungen Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen (keine direkte aktive Sterbehilfe, keine Suizidbeihilfe) Schmerzlinderung, Palliativmedizin (Lebensqualität versus Lebensdauer) Reanimation künstliche Ernährung Pflege, Therapien Autopsie, Medizinische Forschung 20
21 mögl. Inhalt Patientenverfügung medizinische Anordnungen Organspende Spende nach Hirntod Spende nach Herzstillstand 21
22 Sterbehilfe Hilfe beim Sterben: Passive/Indirekte Sterbehilfe Sterbebegleitung/Palliative Care Behandlungsverzicht Behandlungsabbruch Handlung mit doppelter Wirkung (Schmerzlinderung/Sedierung) Hilfe zum Sterben: Beihilfe zum Suizid In der Schweiz gesetzlich verboten, StGB Art : Aktive Sterbehilfe: Tötung auf Verlangen
23 mögl. Inhalt Patientenverfügung nicht medizinische Anordnungen vertretungsberechtigte Person, welche über Behandlungsmassnahmen im Namen des betroffenen Patienten entscheidet Personen, deren Meinung nicht beachtlich ist Einsichtsrechte Dritter in Patientendokumentation Besuchsrechte und -verbote Wünsche betr. Seelsorge, religiöse Sterbebegleitung, Rituale, Sterbeort, Bestattung 23
24 Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen Einstellen kurativer Behandlung bei tödlich erkrankten, nicht urteilsfähigen Patientinnen, wenn aussichtslose Prognose, irreversiblen Verlauf nicht zumutbare Verlängerung des Leidens entspricht mutmasslichem Willen des Sterbenden Patientenverfügung ist zu beachten wenn keine Anhaltspunkte für Gesinnungswandel 24
25 Vertretungsberechtigte Person: Rechte 1 haben weitgehende Rechte Informationen über Gesundheitszustand vollständige Aufklärung Einwilligung zur Behandlung Einsicht in die Daten, soweit für die Einwilligung notwendig Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen 25
26 Vertretungsberechtigte Person: Rechte 2 haben weitgehende Rechte Antrag an Erwachsenenschutzbehörde für Einschreiten Behandlung, Begleitung Sterbender Einwilligung zur Obduktion Einwilligung zur Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zwecks Transplantation 26
27 Anhaltspunkte für Verbindlichkeit alle 2 Jahre überprüfen neu datieren und unterzeichnen erhöhte Verbindlichkeit, wenn neu unterzeichnet (< 2 Jahre) im Hinblick auf voraussehbare Situation abgefasst bestätigende Aussagen von Bezugspersonen keine gegenteilige, neuere, mündliche oder schriftliche Anordnung des Patienten bekannt 27
28 Unverbindlichkeit Patientenverfügung ist unbeachtlich, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstösst Schutz der Rechte der Medizinalpersonen: Diese können nicht gezwungen werden zu Handeln entgegen den Regeln der Kunst (= zu medizinisch nicht gebotenen Handlungen) zu unethischem Handeln zu widerrechtlichem Handeln 28
29 Achtung: Bekanntmachung Die beste Patientenverfügung nützt nichts, wenn sie im entscheidenden Moment nicht bekannt ist mit Angehörigen, Bezugspersonen, vertretungsberechtigten Personen, Hausarzt über Vorhandensein und Inhalt sprechen Original und Kopie hinterlegen, übergeben Kopie oder Ausweis mit sich tragen 29
30 Eintragung auf Versichertenkarte ab 2013 Auf Versichertenkarte der Krankenkasse können folgende Informationen gespeichert werden: Tatsache der Errichtung einer PV Hinterlegungsort Keine Registrierung des Inhalts der Patientenverfügung Ärzte verpflichtet, auf Versichertenkarte Vorhandensein von PatVerf. zu prüfen
31 Handeln ohne Hinweise Wenn keine der obigen Hinweise vorhanden: Behandlungsteam handelt nach medizinischen Guidelines nach objektivem Interesse des Patienten / in dessen wohlverstandenem Interesse gemäss dem mutmasslichen Willen einer durchschnittlichen Person in der Lage des Betroffenen nach ethischen Grundsätzen 31
32 Schutz urteilsunfähige Person 373, 381 nzgb Erwachsenenschutzbehörde schreitet ein, wenn PatVerf. nicht entsprochen wird Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind PatVerf. nicht auf freiem Willen beruht unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist vertretungsberechtigte Personen unterschiedliche Auffassungen haben Jede nahestehende Person oder Ärzte können bei der Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Einschreiten stellen oder sie schreitet von Amtes wegen ein. 32
33 Die Patientenverfügung der Schweizerischen Herzstiftung und Dialog Ethik
34 Warum Patientenverfügungen?
35
36 Ziel der Patientenverfügung Soll für die schwierige Entscheidungssituation (meist am Lebensende) Klarheit geben: Alle Partner können profitieren: Patient Arzt /Pflege Angehörige
37 Konsequenzen bei Nichtbeachtung Verletzung Persönlichkeitsrechte zivilrechtliche Klage 28 ZGB Haftpflichtbegehren für Schadenersatz und Genugtuung strafbare Körperverletzung Strafverfahren wegen mangelnder Einwilligung des Verletzten Schlechterfüllung der Arbeitnehmerpflichten personalrechtliche Konsequenzen Schlechterfüllung des Auftrages Schadenersatz Verstoss gegen Berufspflichten Entzug Berufsausübungs- bzw. Praxisbewilligung 37
38 Patient/in Selbstbestimmung wahrnehmen Gibt den mutmasslichen Willen einer Person wieder, wenn sich diese nicht mehr selbst äussern kann
39 Für das Behandlungsteam Gibt klare Hinweise für das Vorgehen des Pflege- /Behandlungsteam und regelt so die Verantwortung Gibt Sicherheit und Klarheit in Bezug auf die Gestaltung des Lebensendes
40 Die Angehörigen / vertretungsberechtigten Personen Gute Möglichkeit ins Gespräch zu kommen über die eigenen Wünsche Entlastung für vertretungsberechtigte Personen & Angehörige
41 Beispiel: Frau Keller Frau Keller ist 86 Jahre alt. Verwitwet, 3 erwachsene Kinder, 4 Grosskinder Bis vor 3 Jahren: gute Gesundheit Dann: Diagnose Alzheimer Schneller Verlauf, Angehörige pflegen sie zu Hause Vor 1 Jahr: Eintritt ins Pflegeheim
42 Beispiel: Frau Keller (2) Aktuelle Situation: Frau Keller ist bettlägerig Schlechter Allgemeinzustand Kennt seit einigen Monaten die Angehörigen nicht mehr Sie kommuniziert nicht mehr verbal Nun kann sie sich nicht mehr selbst ernähren, der Schluckreflex funktioniert nicht mehr.
43 Beispiel: Frau Keller (3) Es steht eine medizin-ethische Entscheidung an: Soll Frau Keller künstlich ernährt werden? Folgen: Wenn Frau Keller nicht künstlich ernährt wird, stirbt sie. Wenn eine künstliche Ernährung durchgeführt wird, wird dann nicht ihr Leiden verlängert?
44 Entscheidung Wie sieht nun der Entscheidungsprozess aus? Urteilsfähige vs. Urteilsunfähige Patienten Frau Keller ist nicht urteilsfähig Es muss an ihrer Stelle stellvertretend entschieden werden. Wer entscheidet? Nach welchen Kriterien?
45 Entscheidungsfindung Bei urteilsunfähigen Patientinnen (Erwachsenenschutzrecht): 1. Die Patientenverfügung 2. Andere Hinweise auf den mutmasslichen Willen (z.b. mündliche Äusserungen) 3. Vertretungsberechtigte Personen
46 Beispiel: Frau Keller (4) Frau Keller hat keine Patientenverfügung verfasst. Sie hatte immer eine positive Lebenseinstellung und dachte es wird schon gut kommen. Sie hat nie ihren Willen zu medizinischen Massnahmen geäussert. Als sie die Diagnose erhalten hat, vertraute sie ihren Kindern und den Spitex-Pflegenden
47 Beispiel: Frau Keller (5) Der mutmassliche Wille von Frau Keller ist nicht bekannt. Die vertretungsberechtigten Personen entscheiden (in ihrem Fall die Kinder).
48 Beispiel: Frau Keller (6) Die Heimärztin bittet die beiden Töchter und den Sohn von Frau Keller zum Rundtischgespräch Das Gespräch verläuft schwierig: Alle Beteiligten leiden emotional unter der zu treffenden Entscheidung Die 3 erwachsenen Kinder sind sich nicht einig
49 Frau Keller: Die Entscheidung Der Sohn möchte auf die künstliche Ernährung verzichten, er findet, seine bisher immer lebensfrohe Mutter wirke leidend. Er möchte, dass sie friedlich sterben darf. Die ältere Schwester hat ein enges Verhältnis zur Mutter, sie möchte, dass eine künstliche Ernährung durchgeführt wird. Die jüngere Schwester ist hin- und hergerissen.
50 Der Konflikt im System Heimärz tin Sohn Frau Keller Jüngere Tochter Ältere Tochter
51 Schlussfolgerungen Solche Entscheidungen werden ab 2013 von den nahen Angehörigen getroffen. Das Entscheiden über Leben und Tod ist emotional belastend. Hätte Frau Keller eine Patientenverfügung verfasst, wäre den Angehörigen die Entscheidung wahrscheinlich leichter gefallen. Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein Prozess, der Zeit braucht und nicht leicht fällt
52 Unsere Patientenverfügung
53 Unsere Patientenverfügung
54 Unsere Patientenverfügung
55 Vertretungsberechtigte Personen
56 Vertretungsberechtigte Personen Was man wissen sollte: Entscheidungen an Stelle einer nahen Person ist belastend Wenn Sie jemanden ernennen: Wer kennt meinen Willen am besten? Wer kann meinen Willen durchsetzen gegenüber dem Arzt? Wird die Person mit der Entscheidung leben können?
57 Vertretungsberechtigte Personen Es lohnt sich, zu überlegen, wer stellvertretend für einen entscheiden soll Soll es ein naher Angehöriger, oder jemand Neutraleres sein? Sprechen Sie mit der betroffenen Person über die Entscheidungen und Ihre Wünsche
58 Vorteile und Grenzen der Patientenverfügung
59 Häufige Einwände zu Patientenverfügungen Man ist nie ganz sicher, ob man in der Situation wirklich so entscheiden würde wie in der Verfügung vorweggenommen. Der Lebenswille wird unterschätzt (vor allem gesunde Menschen denken anders als Kranke)
60 Grenzen der Patientenverfügung Die Patientenverfügung kann nicht alle möglichen Entscheidungssituationen vorwegnehmen. Oft ist trotz Patientenverfügung eine ethische Entscheidungsfindung notwendig. Je detaillierter die PV ist, desto weniger Interpretationsspielraum. Es kann eine gewisse Unsicherheit bleiben, ob die bestmögliche Entscheidung getroffen wurde.
61 Zusammenfassend Die Verfügung erleichtert massgeblich das Herausfinden des mutmasslichen Willens, der als Massstab der stellvertretenden Entscheidung gelten soll. Eine Verfügung ist ein gutes Instrument um über die Endlichkeit des Lebens nachzudenken Gesprächsmöglichkeit mit Angehörigen und Ärzten Entlastung der Bezugspersonen und des Behandlungsteams
62 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit 62
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