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1 AG-Info 7/2016
2 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich Claudia Pfeiffer, Geschäftsführerin Jahresabonnement 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe 2
3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 7/ SEMINARE 06 ÜBERBLICK I. NFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN 10 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze 11 II. TVÖD INFORMATIONEN Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der VKA Informationen zum aktuellen Stand III. FÜR DIE PERSONALPRAXIS Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes Novellierung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik IV. AUS DER RECHTSPRECHUNG 1. Aktuelle BAG-Rechtsprechung zur Bewertung von Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeit Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Korrektur zum Beitrag Anrechnung von Leistungen auf den Mindestlohn in dem AG-Info 6/2016 V. DER AKTUELLE PRAXISFALL Die Abmahnung des Betriebsrates 29 VI. FACHLITERATURBESPRECHUNGEN 36 Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm FÜR SIE BEIGEFÜGT - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3
4 Seminare kavberlin.de VBL Intensivseminar KAV SEMINAR 2316 Termin 14./ Zeitplan: 9:00-15:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 320 EUR Nichtmitglieder 360 EUR Ralf Friedberger Pflichtversicherung VBLklassik. RIMA. Voraussetzungen Ausnahmen Wissenschaftlich Beschäftigte Aufwendungen. Finanzierung der VBL im Überblick Umlagen und Beiträge Alt / -Neuzusage Steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aufwendungen Ausnahmen und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt Zuflussprinzip. Das steuerliche Zuflussprinzip Auswirkungen in der Zusatzversorgung Anmeldungen Jahresmeldungen (Beispiele zu Mutterschutz, Elternzeit, Beurlaubung und Höherverdiener) Abmeldungen (Beispiele zu Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten) Korrekturen von Versicherungsdaten Leistungen aus der VBLklassik. Überblick über die Leistungen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen Betriebsrente Soziale Komponenten Übungsaufgaben Bitte Taschenrechner mitbringen! 4
5 kavberlin.de Seminare Entgeltordnung VKA KAV SEMINAR 2416 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 330 EUR Nichtmitglieder 410 EUR Marc Hasselmeyer Die neue Entgeltordnung des TVöD / Bereich VKA Die neue Entgeltordnung im TVöD für den Bereich der Kommunen wird einige erhebliche Veränderungen vorsehen. Die Eingruppierungsmerkmale werden angepasst, ergänzt und teilweise neu beschrieben. Erfahren Sie in unserem Seminar, was sich durch die neue Entgeltordnung ändert, wie die Überleitung erfolgen wird und insbesondere, was auf Sie in der Personalabteilung an Neuerungen zukommt und wie Sie diese rechtssicher umsetzen können. Vergleich altes und neues Eingruppierungsrecht Veränderungen bei den Tätigkeitsmerkmalen: Ergänzungen, Neuregelungen, Anpassungen Zuordnung von Tätigkeiten mit Bewährungsaufstiegen zu den Entgeltgruppen Überblick über besondere Berufsgruppen: Informationstechnik usw. Überleitung in die neue Entgeltordnung 5
6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze Mit Arbeitgeber-Info 5/2016 haben wir unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) übersandt. Mittlerweile hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen und an den Bundesrat weitergeleitet. TVöD-Informationen Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der VKA Informationen zum aktuellen Stand Anknüpfend an die bisher von uns gegebenen Informationen möchten wir Sie über den aktuellen Stand in Sachen Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der VKA informieren sowie weitere Hinweise geben, damit Sie sich mit den neuen Regelungen vertraut machen können. Für die Personalpraxis 1. Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes Die ständige Mindestlohnkommission hat am 28. Juni 2016 einstimmig empfohlen, den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro die Stunde auf 8,84 Euro die Stunde anzuheben. Es handelt sich um die erste Erhöhung des zum Jahresbeginn 2015 eingeführten allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns. 6
7 kavberlin.de Überblick 2. Novellierung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik Am 8. Juni 2016 ist die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung VfAusbV) vom 3. Juni 2016 veröffentlicht worden (BGBl. I S. 1307). Die Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 außer Kraft. Aus der Rechtsprechung 1. Aktuelle BAG-Rechtsprechung zur Bewertung von Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeit Zu dem Thema Berücksichtigung von Wege- und Umkleidezeiten als Arbeitszeit möchten wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Entwicklung in der BAG-Rechtsprechung geben. 2. Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten BAG, Urteil vom 29. Juni AZR 716/15 Mit der Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 29. Juni AZR 716/15 bestätigt das BAG unsere Auffassung, wonach zur Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes das Bruttomonatsentgelt durch die Anzahl der in dem fraglichen Monat geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftszeit zu dividieren ist. 7
8 Überblick kavberlin.de 3. Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Besitzt ein Arbeitgeber die nach 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). 4. Korrektur zum Beitrag Anrechnung von Leistungen auf den Mindestlohn in dem AG-Info In unserem AG-Info 6/2016 ist uns bei der Wiedergabe der Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 25. Mai AZR 135/16 ein Fehler aufgetreten:. Auf Seite 19 1 Absatz muss es richtig heißen: Die Erfüllungswirkung fehle nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringe oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung, wie z.b. 6 Abs. 5 ArbZG beruhten. Wir bitten, das Versehen zu entschuldigen. 8
9 kavberlin.de Überblick Der aktuelle Praxisfall Die Abmahnung des Betriebsrates Eine Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat als Gremium? Eine ungewöhnliche Konstellation, weil man im Normalfall nur Abmahnungen gegenüber Arbeitnehmern kennt. Allerdings ist es auch nicht unbedingt nachvollziehbar, dass einem Arbeitgeber nur das Mittel des 23 Abs. 1 BetrVG bleiben soll, bei groben Verstößen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats als Ganzes beim Arbeitsgericht zu beantragen. 9
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