Leitfaden. zur Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009
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- Ingeborg Richter
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1 BMVIT - Sektion IV / Eisenbahnsicherheitsbehörde Radetzkystraße 2, 1030 Wien Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L108 vom Version 01 vom Juni 2010 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
2 2 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Anwendungsbereich Sicherheitsmanagementsystem Aktualisierung/Änderung von Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen Genehmigung von Dienstvorschriften Baugenehmigung, Bauartgenehmigung, Betriebsbewilligung Änderungen bzw. Vorhaben, die keiner behördlichen Genehmigung bedürfen Bewertungsstellen Sicherheitsbewertungsberichte Sicherheitsbericht Fundstellen von Normen mit Bezug zu Risikomanagement Kontaktadressen Anlagen Anlage 1 Verordnung (EG Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anlage 2 Europäische Eisenbahnagentur - Leitlinie zur Anwendung der Verordnung der Kommission über die Festlegung einer Gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie Anlage 3 Europäische Eisenbahnagentur - Sammlung von Beispielen für Risikobewertungen und möglicher Werkzeuge zur Unterstützung der CSM- Verordnung Anlage 4 Verfahren der ÖBB Infrastruktur AG zur Beurteilung der Signifikanz Anlage 5 Muster - Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
3 3 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/ Einleitung Mit der Verordnung (EG Nr. 352/2009 der Europäischen Kommission vom 24. April 2009 wurde eine Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates im ABl. Nr. L108 vom erlassen (im Folgenden wird diese Verordnung mit CSM-Verordnung abgekürzt. Die CSM-Verordnung beinhaltet Vorgaben für ein harmonisiertes Verfahren für die Evaluierung und Bewertung von Risiken in Bezug auf signifikante Änderungen im Eisenbahnsystem, einschließlich der Bewertung der Anwendung des Verfahrens und der Ergebnisse durch eine unabhängige Bewertungsstelle. Diese signifikanten Änderungen betreffen sicherheitsrelevante Änderungen technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art. Für die verpflichtende Anwendung der CSM-Verordnung ist der folgende Stufenplan vorgesehen: ab 19. Juli 2010 für: a für alle signifikanten technischen Änderungen, die Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2008/57/EG betreffen, b für alle signifikanten Änderungen, die strukturelle Teilsysteme betreffen, in Fällen, in denen Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG oder eine TSI dies vorschreibt. ab 01. Juli 2012 für den gesamten Anwendungsbereich (für technische, betriebliche, organisatorische Änderungen. Seitens der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA wurde im Hinblick auf den Rückgewinn von Erfahrungen ausdrücklich der Wunsch geäußert, die CSM-Verordnung auch bereits vor dem für die verpflichtende Anwendung vorgesehenen Zeitpunkt auf freiwilliger Basis anzuwenden. Aus Sicht des BMVIT ist anzumerken, dass in diesem Sinn die Anwendung der CSM-Verordnung bis auch bei betrieblichen und organisatorischen Änderungen - auf freiwilliger Basis zweckmäßig erscheint. Die CSM-Verordnung, die sich an den Eisenbahnsektor in den Mitgliedsstaaten richtet, ist insbesondere durch die folgenden Akteure anzuwenden, die in der CSM-Verordnung im Artikel 3, Ziffer 11. unter dem Begriff Vorschlagender zusammengefasst werden: Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber im Rahmen der Risikokontrollmaßnahmen, die sie nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/49/EG zu treffen haben, Auftraggeber oder Hersteller, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG bei einer benannten Stelle das EG-Prüfverfahren durchführen lassen, Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
4 4 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Antragsteller, die eine Genehmigung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen beantragen. Die Mitwirkung von Zuliefern und Dienstleistern, einschließlich ihrer Subunternehmer und die damit verbundenen Rollen der am Risikomanagementverfahren beteiligten Akteure ist im Artikel 5 Absatz 3 der CSM-Verordnung bzw. im Schnittstellen-Management gemäß Anhang I, Punkt 1.2 der CSM-Verordnung geregelt. Zielsetzung des gegenständlichen Leitfadens sind Klarstellungen zu Sachverhalten, die für eine national einheitliche Anwendung der Vorgaben der CSM-Verordnung - insbesondere in eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren - seitens des BMVIT für erforderlich erachtet werden. Dieser Leitfaden ersetzt weder den Verordnungstext selbst noch die von der Europäischen Eisenbahnagentur dazu veröffentlichten Leitfäden. Zu den in der CSM- Verordnung festgelegten Anforderungen, den von der ERA veröffentlichten Erläuterungen zum Verordnungstext sowie den von der ERA veröffentlichten praktischen Beispielen und möglichen Werkzeugen für das Risikobewertungsverfahren wird auf die Anlagen 1 bis 3 des gegenständlichen Leitfaden verwiesen. 2. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der CSM-Verordnung ist im Artikel 2 der CSM-Verordnung definiert. Die Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG im Eisenbahngesetz 1957 (EisbG sieht in Bezug auf die Gemeinsamen Sicherheitsmethoden im 9 EisbG vor: Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird: 1. das bestehende Sicherheitsniveau a für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen; b für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen; c für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen; 2. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele a für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen; b für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen; c für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen; 3. die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit a des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen; b des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen; Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
5 5 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 c des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen. Daraus ergibt sich, dass die CSM-Verordnung grundsätzlich auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden ist. In Bezug auf die Ausnahmebestimmungen des Artikels 2 Abs. 3 der CSM-Verordnung ist auszuführen, dass der Gesetzgeber von der in der Richtlinie 2004/49/EG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Eisenbahnen im Haupt- und vernetzten Nebenbahnnetz (z.b. Stadt- und Regionalbahnen bislang noch keinen Gebrauch gemacht hat. 3. Sicherheitsmanagementsystem Eisenbahnverkehrsunternehmen benötigen für die Ausübung von Zugang auf der Schieneninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen eine Sicherheitsbescheinigung ( 37ff Eisenbahngesetz. Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigen zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen eine Sicherheitsgenehmigung ( 38ff Eisenbahngesetz. Voraussetzung für die Erlangung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung ist die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS gemäß 39 Eisenbahngesetz. Das SMS hat unter anderem die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden sicherzustellen (siehe 39 Ziffer 3 EisbG. Einer der wesentlichen Bestandteile eines SMS sind Verfahren und Methoden für die Risikobewertungen und die Anwendung von Maßnahmen zur Risikokontrolle für den Fall, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder neuem Material Risiken für Eisenbahnanlagen, den Betrieb der Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder den Verkehr auf der Eisenbahn ergeben. ( 39b Abs. 1 Ziffer 4 EisbG. Dieser wesentliche Bestandteil des SMS bildet die Grundlage für das in der CSM-Verordnung festgelegte harmonisierte Risikomanagementverfahren. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass das in der CSM-Verordnung beschriebene Risikomanagementverfahren auch im SMS berücksichtigt sein muss, d. h. das SMS hat die Anforderungen der CSM-Verordnung zu berücksichtigen (siehe auch Erwägungsgrund (4 der CSM-Verordnung. Diese Tatsache wird auch in der von der Europäischen Kommission noch zu erlassenden Gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen (nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe (b der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie bei den Bewertungskriterien für das SMS Berücksichtigung finden. Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
6 6 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Daraus ergibt sich, dass das in der CSM-Verordnung beschriebene Risikomanagementverfahren zukünftig auch bei der Zertifizierung des SMS ( 39c EisbG zu berücksichtigen sein wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß CSM-Verordnung Anhang I, Punkt die Akteure, die bereits über Methoden oder Instrumente für die Risikobewertung verfügen, diese weiterhin anwenden können, sofern sie den Bestimmungen der CSM- Verordnung entsprechen und sofern die im Anhang I, Punkt der CSM-Verordnung angeführten Bedingungen erfüllt sind. 4. Aktualisierung/Änderung von Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen In Bezug auf die Sicherheitsbescheinigung ist im 37a Abs. 4 EisbG festgelegt: Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Änderungen des für die erteilte Genehmigung entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere die Einführung neuer Kategorien von Eisenbahnbediensteten und den Einsatz anderer Schienenfahrzeugarten, bekannt zu geben. Diesfalls sind die gemäß Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen zu aktualisieren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen. In Bezug auf die Sicherheitsgenehmigung ist in der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2004/49/EG im Artikel 11 Abs. 2 angegeben: Die Sicherheitsgenehmigung wird vollständig oder teilweise aktualisiert, wenn die Infrastruktur, die Signalgebung oder die Energieversorgung oder die Grundsätze für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung wesentlich geändert werden. Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung unterrichtet die Sicherheitsbehörde unverzüglich über alle derartigen Änderungen. Aus Sicht des BMVIT sind solche Änderungen von Sicherheitsbescheinigungen bzw. Sicherheitsgenehmigungen jedenfalls auch als signifikante Änderungen im Sinne der CSM-Verordnung anzusehen, d. h. das Risikomangementverfahren gemäß CSM- Verordnung ist vom Vorschlagenden anzuwenden, und dem Antrag auf Änderung der Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung ist der entsprechende Sicherheitsbewertungsbericht einer Bewertungsstelle beizuschließen. Aus anderen signifikanten Änderungen im Sinne der CSM-Verordnung ergibt sich aus Sicht des BMVIT grundsätzlich keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Änderung der Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung. Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
7 7 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/ Genehmigung von Dienstvorschriften Gemäß 21a Abs. 1 EisbG hat das Eisenbahnunternehmen jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln, sofern das Verhalten einschließlich der Ausbildung dieser Bediensteten nicht bereits durch Bundesgesetz oder in auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen geregelt ist ( 21a Abs. 5 EisbG. Gemäß 21a Abs. 3 EisbG bedürfen diese Anordnungen der Genehmigung der Behörde. Eine generelle Festlegung, ob die Erstellung bzw. Änderung von diesen allgemeinen Anordnungen (Dienstvorschriften gemäß 7 Eisenbahnverordnung 2003 als signifikante Änderung im Sinne der CSM-Verordnung zu betrachten ist, ist aus der Sicht des BMVIT nicht zielführend. Die Einstufung, ob die Erstellung bzw. Änderung einer Dienstvorschrift als signifikante Änderung im Sinne der CSM-Verordnung zu betrachten ist, wird in der Regel von der Sicherheitsrelevanz bzw. vom Umfang der Änderung abhängig sein. Die Beurteilung, ob bei Dienstvorschriften eine signifikante Änderung im Sinne der CSM-Verordnung vorliegt, ist durch den Antragsteller (d. h. Vorschlagender im Sinne der CSM- Verordnung vorzunehmen. Zutreffendenfalls ist das Risikomangementverfahren gemäß CSM-Verordnung vom Vorschlagenden anzuwenden und dem Antrag auf Genehmigung der Dienstvorschrift ist der entsprechende Sicherheitsbewertungsbericht einer Bewertungsstelle beizuschließen. Wird die Änderung als nicht signifikant im Sinne der CSM-Verordnung eingestuft, ist die Angabe einer entsprechenden Begründung bei der Antragstellung erforderlich. 6. Baugenehmigung, Bauartgenehmigung, Betriebsbewilligung Gemäß 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
8 8 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Gemäß 32 Abs. 1 EisbG ist vor Erteilung einer Betriebsbewilligung für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigu ng erforderlich. Gemäß 33 EisbG ist für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig. Gemäß 34 Abs. 1 EisbG bedarf die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen einer Betriebsbewilligung, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde. Gemäß 34 Abs. 2 EisbG bedarf die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen, von veränderten Schienenfahrzeugen oder von gebrauchten ausländischen Schienenfahrzeugen einer Betriebsbewilligung, wenn hiefür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde. Im 36 EisbG ist geregelt, für welche Vorhaben keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung erforderlich ist. Diesbezüglich sind nähere Regelungen in der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV BGBl. II Nr. 425/2009 enthalten. In den 90a und 107 EisbG ist der Begriff Umrüstung in Bezug auf die Interoperabilität definiert als: Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Arbeiten zur Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Teilsystems führen. Aus Sicht des BMVIT hat der Vorschlagende bei Vorhaben, die einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung bedürfen, anhand der Vorgaben der CSM-Verordnung (Auswirkungen auf die Sicherheit, Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der CSM-Verordnung im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um eine signifikante Änderung nach den Bestimmungen der CSM-Verordnung handelt. Zutreffendenfalls ist das Risikomanagementverfahren gemäß Anhang I der CSM- Verordnung vom Vorschlagenden anzuwenden. In Bezug auf Vorhaben, die einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung bedürfen, sind Änderungen aus Sicht des BMVIT jedenfalls dann als signifikante Änderungen im Sinne der CSM-Verordnung anzusehen, wenn ein Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
9 9 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Vorhaben umfangreich und leistungssteigernd im Sinne der oben zitierten Bestimmungen ist. Der vollständige Nachweis der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Kapitel 3 der CSM-Verordnung wird in der Regel erst im Zuge der Inbetriebnahme (Betriebsbewilligung möglich sein. Die unabhängige Bewertung gemäß Artikel 6 der CSM- Verordnung wird daher insgesamt den Zeitraum vom Projektbeginn über die Baugenehmigung bzw. Bauartgenehmigung bis hin zur Betriebsbewilligung zu umfassen haben. Gemäß Artikel 2 Abs. 4 der CSM-Verordnung gilt die CSM-Verordnung nicht für Systeme und Änderungen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der CSM-Verordnung Vorhaben in fortgeschrittenem Entwickungsstadium im Sinne von Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2008/57/EG (Interoperabilitätsrichtlinie befinden. Sollte im Zuge von eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen oder Bauartgenehmigungen diese Bestimmung aus Sicht des Antragsstellers Anwendung finden, ist dies im Genehmigungsantrag entsprechend darzulegen. 7. Änderungen bzw. Vorhaben, die keiner behördlichen Genehmigung bedürfen Bei genehmigungsfreien Vorhaben, für die gemäß den Bestimmungen des 36 EisbG bzw. gemäß der Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung erforderlich ist, sowie bei betrieblichen bzw. organisatorischen Änderungen, die keiner eisenbahnbehördlicher Genehmigung bedürfen, ist durch den Vorschlagenden anhand der Vorgaben der CSM- Verordnung (Auswirkungen auf die Sicherheit, Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der CSM- Verordnung zu beurteilen, ob es sich um eine signifikante Änderung nach den Bestimmungen der CSM-Verordnung handelt. Zutreffendenfalls ist das Risikomanagementverfahren gemäß Anhang I der CSM-Verordnung vom Vorschlagenden anzuwenden. Die Entscheidung betreffend der Signifikanz einer Änderung ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der CSM-Verordnung vom jeweiligen Vorschlagenden jedenfalls (d. h. auch wenn die Änderung nicht als signifikant im Sinne der CSM-Verordnung eingestuft wird zu dokumentieren und aufzubewahren. Aus Sicht des BMVIT ist dabei hervorzuheben, dass diese Dokumentationspflicht Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Auftraggeber oder Hersteller - die bei einer benannten Stelle das EG-Prüfverfahren durchführen lassen - sowie Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
10 10 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Antragssteller, die eine Genehmigung für die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges beantragen, treffen kann. In einer Diskussion im Rahmen einer Arbeitsgruppe zwischen Fachexperten der ÖBB Infrastruktur AG und des BMVIT hat sich gezeigt, dass eine umfassende taxative Auflistung von signifikanten Änderungen für die einzelnen Fachgebiete des Eisenbahnsystems kaum möglich und zielführend ist. Eine solche taxative Auflistung wäre wohl kaum jemals vollständig und würde auch auf unternehmensspezifische Besonderheiten nicht ausreichend Rücksicht nehmen können. Es wurde jedoch in der angeführten Arbeitsgruppe ein möglicher Lösungsansatz für eine Unterstützung der Fachexperten bei der Beurteilung der Signifikanz einer Änderung erarbeitet, der im Wesentlichen aus einer Ermittlung möglicher Gefährdungen, die zu Unfällen führen können, und einer anschließenden Beurteilung anhand einer Einstufungsmatrix besteht. Als mögliche Hilfestellung ist das Verfahren der ÖBB Infrastrukur AG zur Beurteilung der Signifikanz in der Anlage 4 dargestellt. 8. Bewertungsstellen Gemäß Artikel 6 der CSM-Verordnung ist die ordnungsgemäße Anwendung des im Anhang I der CSM-Verordnung beschriebenen Risikomanagementverfahren und die Ergebnisse dieser Anwendung einer unabhängigen Bewertung durch eine Bewertungsstelle zu unterziehen. Gemäß Artikel 3 ist der Begriff der Bewertungsstelle definiert als die unabhängige, fachkundige Person, Organisation oder Stelle, die eine Untersuchung vornimmt, um auf der Grundlage von Nachweisen zu beurteilen, ob ein System die gestellten Sicherheitsanforderungen erfüllt. Weiters legt Artikel 6 der CSM-Verordnung fest, dass soweit die zuständige Bewertungsstelle noch nicht in gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, der Vorschlagende selbst eine Bewertungsstelle benennt, bei der es sich um eine andere Organisation oder auch um eine interne Abteilung handeln kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass neben den derzeit für die Bewertungsstellen festgelegten Kriterien gemäß Anhang II der CSM-Verordnung ein Akkreditierungs- bzw. Annerkennungsschema für diese Bewertungsstellen derzeit weder in gemeinschaftlichen noch in nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Dies soll erst im Zuge einer geplanten Revision (Weiterentwicklung der CSM-Verordnung künftig geregelt werden. Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
11 11 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Die Bewertungsstelle muss derzeit den gemäß Anhang II der CSM-Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen. Diese Kriterien betreffen im Wesentlichen Anforderungen an die Fachkompetenz und an die Unabhängigkeit. Betreffend der Unabhängigkeit ist aus Sicht des BMVIT hervorzuheben, dass die Bewertungsstelle weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Planung, der Herstellung, dem Bau, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung des zu bewertenden Systems beteiligt sein darf. In Bezug auf die Baugenehmigung gemäß 31 EisbG bzw. in Bezug auf die Bauartgenehmigung für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen gemäß 33 EisbG sind als Gutachter im 31a Abs. 2 EisbG bzw. im 33a Abs. 2 EisbG vorgesehen: 1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes; 2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung; 3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse; 4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete; 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind. In Bezug auf die Bauartgenehmigung für Schienenfahrzeuge gemäß 32 EisbG sind als Gutachter zusätzlich im 32a Abs. 6 EisbG angeführt: 6. sonstige Personen mit Hauptwohnsitz (Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wenn diese Personen in diesen Staaten zur Erstattung von Gutachten im Bereich der Schienenfahrzeugtechnik in Zulassungsverfahren bestellt werden dürfen. Aus der Sicht des BMVIT können diese im EisbG vorgesehenen externen Gutachter auch als unabhängige Bewertungsstellen im Sinne der CSM-Verordnung fungieren, wenn sie die Kriterien gemäß Anhang II der CSM-Verordnung erfüllen, d. h. über die notwendige Fachkompetenz und Unabhängigkeit verfügen. Weiters kommen aus Sicht des BMVIT auch unternehmensinterne Befugte als unabhängige Bewertungsstellen bzw. -personen in Frage (z.b. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter, fachlich zuständige Betriebsleiter, beauftragte Betriebsbedienstete gemäß 10 Abs. 1 Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO, Personen die in einem Verzeichnis gemäß 40 EisbG geführt sind, akkreditierte interne Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung, wenn sie die Kriterien gemäß Anhang II der CSM-Verordnung erfüllen, d. h. über die notwendige Fachkompetenz und Unabhängigkeit verfügen. In Bezug auf die Unabhängigkeit muss dabei sichergestellt Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
12 12 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 sein, dass diese Personen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Planung, der Herstellung, dem Bau, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung des zu bewertenden Systems beteiligt sind. Bei der Beurteilung der erforderlichen Unabhängigkeit vom Betrieb sind dabei Besonderheiten, wie z. B. das Weisungsrecht des Betriebsleiters gegenüber den Betriebsbediensteten gemäß 6 Abs. 2 Ziffer 2. EisbVO, welches grundsätzlich auch für vom Betriebsleiter gemäß 10 Abs. 1 der Eisenbahnverordnung 2003 beauftragte Betriebsbedienstete sinngemäß gilt, zu berücksichtigen. Es ist daher davon auszugehen, dass der verantwortliche Betriebsleiter die an eine interne Bewertungsstelle gestellten Anforderungen des Anhangs II der CSM-Verordnung nicht vollständig erfüllt, da sich aus diesem Weisungsrecht eine Beteiligung am Betrieb des zu bewertenden Systems ergibt. Dieser Problematik könnte allenfalls durch die Beauftragung geeigneter Betriebsbediensteter gemäß 10 Abs 1 EisbVO durch den verantwortlichen Betriebsleiter unter der Voraussetzung begegnet werden, dass der Auftrag durch eine entsprechend scharfe Abgrenzung des Aufgabenbereichs (= Unabhängige Bewertung im Sinne des Artikel 6 der CSM-Verordnung eindeutig festgelegt ist und ergänzend dazu die diesen grundsätzlich zustehende Weisungsbefugnis gegenüber anderen Betriebsbediensteten in diesem Auftrag ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Heranziehung unternehmensinterner Befugter eines Eisenbahnunternehmens als unabhängige Bewertungsstelle durch andere Eisenbahnunternehmen - und damit als externe Bewertungsstelle - ist, sofern die Voraussetzungen gemäß Anhang II der CSM- Verordnung erfüllt sind, aus Sicht des BMVIT möglich. Die fachlichen Anforderungen an unabhängige Bewertungsstellen bzw. -personen müssen aus Sicht des BMVIT neben einschlägigen Fachkenntnissen in Bezug auf das zu bewertende System auch Kenntnisse im Risikomanagement umfassen (z.b. Gefährdungsermittlung und einstufung, Grundsätze der Risikoakzeptanz, Risikobewertung und -evaluierung, Nachweis der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, etc.. 9. Sicherheitsbewertungsberichte Gemäß Anlage 1 Kapitel 5 der CSM-Verordnung ist das Risikomanagementverfahren, das für die Bewertung der Sicherheitsniveaus und der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen angewandt wird, vom Vorschlagenden in einer Weise zu dokumentieren, dass einer Bewertungsstelle alle erforderlichen Nachweise über die ordnungsgemäße Anwendung des Risikomanagementverfahrens zugänglich sind. Die Bewertungsstelle hält ihre Schlussfolgerungen in einem Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
13 13 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Sicherheitsbewertungsbericht fest. Dieser Sicherheitsbewertungsbericht ist gemäß Artikel 7 Abs. 1 der CSM-Verordnung dem Vorschlagenden zu unterbreiten. Eine Musterauflistung für die vom Vorschlagenden im Falle einer signifikanten Änderung zu erstellende Dokumentation betreffend der ordnungsgemäßen Anwendung des Risikomanagementsverfahrens nach der CSM-Verordnung und für den Sicherheitsbewertungsbericht der Bewertungsstelle kann der Anlage 5 zum gegenständlichen Leitfaden entnommen werden. Aus Sicht des BMVIT ist hervorzuheben, dass die Dokumentationspflicht in Bezug auf das Risikomanagementverfahren in erster Linie den Vorschlagenden im Sinne der Begriffsdefinition gemäß Artikel 3 Ziffer 11. trifft. Das bedeutet, dass diese Dokumentationspflicht Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Auftraggeber oder Hersteller - die bei einer benannten Stelle das EG- Prüfverfahren durchführen lassen - sowie Antragssteller, die eine Genehmigung für die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges beantragen, treffen kann. In Bezug auf das Schnittstellen- Management ist auf die Bestimmungen des Anhang I Kapitel 1.2 der CSM-Verordnung hinzuweisen. In Abhängigkeit von den jeweiligen Projektgegebenheiten kann der Sicherheitsbewertungsbericht der Bewertungsstelle auch in einem anderen Dokument (z.b. Gutachten nach CENELEC inkludiert sein. Diesfalls muss der Sicherheitsbewertungsbericht jedoch ebenfalls eindeutig als solcher bezeichnet sein. 10.Sicherheitsbericht Gemäß 39d EisbG haben Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich der Behörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Ergänzend zu den Inhalten des Sicherheitsberichts, die sich aus 39d EisbG ergeben, sind die Vorgaben des Artikel 9 Abs. 1 der CSM-Verordnung zu berücksichtigen ( Jeder Infrastrukturbetreiber und jedes Eisenbahnunternehmen berichtet in seinem gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG vorzulegenden jährlichen Sicherheitsbericht kurz über seine Erfahrungen mit der Anwendung der CSM für die Risikoevaluierung und -bewertung. Darüber hinaus enthält der Bericht eine zusammenfassende Darstellung der Entscheidungen bezüglich der Signifikanz der Änderungen.. Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
14 14 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 Die im Sicherheitsbericht in Bezug auf die CSM-Verordnung aufzunehmenden Inhalte ergeben sich auch aus den europäischen Empfehlungen für den Jahresbericht der Nationalen Sicherheitsbehörden, welcher durch die Nationalen Sicherheitsbehörden an die Europäische Eisenbahnagentur zu übermitteln ist. Es sind daher im Sicherheitsbericht in Bezug auf die Anwendung der CSM-Verordnung zukünftig Angaben zu den folgenden Punkten durch die Eisenbahnunternehmen aufzunehmen: 1. Beschreibung der wichtigsten durch den Vorschlagenden als nicht signifikant eingestuften Änderungen Art der Änderung (technisch, betrieblich und/oder organisatorisch Entscheidungskriterien (z.b. gemäß Artikel 4 Abs. 2 der CSM-Verordnung 2. Beschreibung der wichtigsten durch den Vorschlagenden als signifikant eingestuften Änderungen Art der Änderung (technisch, betrieblich und/oder organisatorisch Einbeziehung von Subunternehmern Einbeziehung von Bewertungsstellen, die für die unabhängige Bewertung der Anwendung des Risikomanagementverfahrens gemäß CSM-Verordnung vom Vorschlagenden beauftragt wurden Kurze Beschreibung der Gesamtwirksamkeit des Risikomanagementverfahrens der CSM-Verordnung - Gefährdungsermittlung - Risikoabschätzung und Risikoevaluierung - Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und Risikoevaluierung - Heranziehung eines Referenzsystems und Risikoevaluierung - Explizite Risikoabschätzung und -evaluierung Nachweis der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen Gefährdungsmanagementverfahren 3. Kurze Beschreibung der vom Vorschlagenden durchgeführten internen SMS-Audits betreffend Effizienz des Risikomanagementverfahrens 4. Kurze Beschreibung der Erfahrungen des Vorschlagenden (und gegebenenfalls der Subunternehmer und der Bewertungsstellen mit der Anwendung der CSM- Verordnung Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
15 15 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/ Gegebenenfalls Erfahrungen des Vorschlagenden mit der Anwendung der CSM- Verordnung auf freiwilliger Basis vor dem Stufenplan gemäß Artikel 10 Abs. 2 der CSM-Verordnung 11.Fundstellen von Normen mit Bezug zu Risikomanagement Die nachfolgend beispielhaft aufgelisteten Normen und Regelwerke sollen als Hilfestellung für weiterführende Informationen allgemein zum Thema Risikomanagement dienen (z.b. Erwerb von Fachkenntnissen. Es handelt sich dabei jedoch weder um eine umfassende Auflistung aller einschlägiger Normen und Regelwerke, noch ersetzen diese Normen und Regelwerke den gültigen Rechtstext der CSM-Verordnung. ÖNORM ISO 31000, Ausgabe: Titel: Risikomanagement - Grundsätze und Richtlinien ONR 49000, Ausgabe: Titel: Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Begriffe und Grundlagen - Umsetzung von ISO in die Praxis ONR 49001, Ausgabe: Titel: Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Risikomanagement - Umsetzung von ISO in die Praxis ONR , Ausgabe: Titel: Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Teil 1: Leitfaden für die Einbettung des Risikomanagements ins Managementsystem - Umsetzung von ISO in die Praxis ONR , Ausgabe: Titel: Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Teil 2: Leitfaden für die Methoden der Risikobeurteilung - Umsetzung von ISO in die Praxis ONR , Ausgabe: Titel: Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Teil 3: Leitfaden für das Notfall-, Krisen- und Kontinuitätsmanagement - Umsetzung von ISO in die Praxis ONR 49003, Ausgabe: Titel: Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Anforderungen an die Qualifikation des Risikomanagers - Umsetzung von ISO in die Praxis Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
16 16 Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 ÖVE/ÖNORM EN 50126, Ausgabe: Titel: Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS 12. Kontaktadressen Eisenbahnsicherheitsbehörde (Sicherheitsbescheinigung, Sicherheitsgenehmigung, Genehmigung von Dienstvorschriften, Sicherheitsbericht: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT Abteilung IV / SCH5 - Eisenbahnsicherheitsbehörde Radetzkystraße 2, A-1030 Wien Tel.: +43( Durchwahl (Sekretariat Fax: +43( Durchwahl sch5@bmvit.gv.at Kontakt: Abteilung IV / SCH5 - Eisenbahnsicherheitsbehörde Gerhard Dotzer Tel.: +43( Durchwahl Fax: +43( Durchwahl gerhard.dotzer@bmvit.gv.at Oberste Eisenbahnbaubehörde (Baugenehmigung, Bauartgenehmigung, Betriebsbewilligung: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT Abteilung IV / SCH2 - Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen Radetzkystraße 2, A-1030 Wien Tel.: +43( Durchwahl (Sekretariat Fax: +43( Durchwahl sch2@bmvit.gv.at Kontakt: Abteilung IV / SCH2 - Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen Mag. Erich Simetzberger Tel.: +43( Durchwahl Fax: +43( Durchwahl erich.simetzberger@bmvit.gv.at Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009, Version 01 vom Juni von 16
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