Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten

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1 Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten Rechtsgrundlagen 21 SHG 24 SHG 24 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 Erläuterungen 1. Voraussetzungen für die Reduktion von Wohnkosten Siehe auch Kapitel Wohnkosten können in reduziertem Umfang berücksichtigt werden, wenn: die aktuellen Wohnkosten überhöht sind und keine zwingenden Gründe für den Erhalt der Wohnung vorliegen, eine entsprechende Auflage (vgl. Kapitel ) nach 21 SHG formuliert wurde (Reduktion der Wohnkosten, Frist, Umfang der Suchbemühungen, Rechtsmittel), die Person nicht genügend Nachweise für die Suche einer neuen angemessenen Wohnung erbracht hat, oder sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen oder eine verfügbare günstigere Wohnung zu beziehen. 2. Vorgehen bei der Reduktion der Gewährung von Leistungen für Wohnkosten Die Wohnkosten können im Umfang der Differenz zwischen den aktuellen Wohnkosten und dem Betrag, der gemäss Auflage als angemessen erachtet wird, reduziert werden (Beispiel: Wohnung kostet Fr , angemessen wäre Fr , die Reduktion beläuft sich auf Fr ). Für diese Reduktion bildet 24 SHG die rechtliche Grundlage und die dort festgelegten Voraussetzungen sind grundsätzlich auch hier anwendbar (vgl. dazu Kapitel ). Da die Reduktion die Mietkosten betrifft und nicht den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, kann die Reduktion den Kürzungsumfang gemäss SKOS-Richtlinien auch übersteigen. Die Reduktion darf aber nicht mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet werden. Die Reduktion muss dem Klienten bzw. der Klientin mittels Entscheid der Sozialbehörde mitgeteilt werden. Auch der Entscheid muss (wie die Auflage) eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und kann bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden. Setzt sich der Klient gegen den Kürzungsentscheid zur Wehr, so wird gemäss der aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 13. Juni C_871/2011getätigten Praxisänderung des Verwal Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten 1

2 tungsgerichts (VB ) auch eine unangefochten gebliebene Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung überprüft, da es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt, der nicht in Rechtskraft erwächst. Die Reduktion darf so lange aufrecht erhalten werden, bis die erteilten Auflagen erfüllt sind (z.b. günstigere Wohnung gefunden, Suchbemühungen nachgewiesen) oder bis sich die Situation des Klienten bzw. der Klientin massgeblich verändert hat (Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Lohn, der die Finanzierung des Mietzinses erlaubt, Untermietverhältnis wurde eingegangen, Schwangerschaft etc.). Ist der Klient bzw. die Klientin aufgrund der Reduktion der Wohnkosten nicht mehr in der Lage, den Mietzins zu begleichen und verliert darum seine bzw. ihre Wohnmöglichkeit, so ist die Sozialbehörde verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen und zu finanzieren. Rechtsprechung VB : Kürzung der Wohnkosten: Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer gesundheitlichen Probleme, als rechtmässig (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin unterliess es gänzlich, Suchbemühungen zu dokumentieren. Die Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget erfolgte deshalb zu Recht (E. 4.3). Bundesgerichtsentscheid vom 31. August D_1/2015: E Die der Beschwerdeführerin auferlegte Mietzinslimite basiert auf Richtlinien der Fürsorgekommission betreffend die Wohnungsmieten für Sozialhilfeempfänger. Dabei handelt es sich nicht um kommunale und regionale Mietzinsrichtlinien, sondern um interne Dienstanleitungen der Sozialhilfebehörde (vgl. dazu GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 310). Ob die darin angeführten Limiten tatsächlich einem ortsüblichen Mietzins entsprechen, kann hier offen bleiben. Nach der Rechtsprechung sind nämlich überhöhte Wohnkosten (nur) so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (Urteil 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). So kann es durchaus sein, dass Wohnungen in der Preisklasse von Fr existieren, diese jedoch nur selten ausgeschrieben werden. E Auch wenn eine Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane besteht, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (SKOS- Richtlinien, Ziff. B.3), ist die Wohnungssuche primär Sache der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten. Die Beschwerdeführerin hat zwar - teils unter Hinweis auf Internetportale - darauf hingewiesen, dass es schwierig bis unmöglich sei, eine Wohnung innerhalb der von der Fürsorgebehörde vorgegebenen Limite zu finden. Sie hat jedoch keine konkreten, erfolglosen Suchanstrengungen nachgewiesen. So hätte sie sich beispielsweise an bekannte Liegenschaftsverwaltungen wenden und entsprechende Belege vorlegen können. Es wird auch nicht geltend gemacht, sie habe die Gemeinde um Unterstützung bei der Wohnungssuche gebeten. Es erscheint daher nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Berücksichtigung des durch die Mietzinsrichtlinien festgelegten Mietzinses anstelle des effektiven Miet Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten 2

3 zinses bestätigte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bundesgerichtsentscheid vom 27. Februar C_805/2014: E.2. : Umstritten ist, in welchem Umfang dem unterstützungsbedürftigen Beschwerdeführer Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Während dieser den Mietzins seiner Viereinhalb-zimmerwohnung von Fr. 1' brutto im Monat als ortsüblich ansieht, weshalb er von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen sei, geht die Vorinstanz davon aus, dass die Festlegung eines maximal anrechenbaren Mietzinses für einen Einpersonenhaus-halt der Gemeinde B nach den örtlichen Mietzinsrichtlinien von Fr ebenso rechtens ist wie die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ansonsten eine entsprechende Kürzung bei der Sozialhilfe vorgenommen werde. E.4.4.: Mit Blick auf die im Einzelfall zu prüfende Zumutbarkeit des Wohnungswechsels sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Alter, künftige Rentekommen, soziale Integration), wonach diese einem Umzug in eine günstigere Wohnung nicht entgegenstünden, ebenso wenig zu beanstanden. Hinsichtlich der eingewendeten gesundheitlichen Beschwerden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung notwendig machen würde. E.4.5. : (...) Es ist (...) festzuhalten, dass die Gemeinde Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und den Beschwerdeführer entsprechend bei der Wohnungssuche zu unterstützen hat (...), was sie ihm auch zusicherte. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten geht indessen nicht hervor, ob der Beschwerdeführer diese Hilfe bisher in Anspruch genommen hat. Das kantonale Gericht durfte nach dem Gesagten willkürfrei schliessen, dass Wohnungskosten n VB : Aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 13. Juni C_871/2011 ist die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach eine unangefochten gebliebene Auflage bzw. Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung in Rechtskraft erwächst, zu ändern: Das Bundesgericht hat erwogen, bei solchen Weisungen und Auflagen, welche in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn bezüglich dieser Zwischenverfügung kein Gebrauch vom Beschwerderecht gemacht worden sei und sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung) auswirke (E. 4.3 und 4.4 des Bundesgerichtsentscheids). Aus der Begründung des Bundesgerichts ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann, die Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung unangefochten belassen zu haben. Dass er sich gegen den später erfolgten Kürzungsentscheid zur Wehr gesetzt hat, fordert damit auch die Überprüfung der zuvor ergangenen Aufforderung zur Suche einer günstigeren Wohnung. VB : Sozialhilfe: Beschwerde gegen die Kürzung der Wohnkosten im Sozialhilfebudget. Auf die von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Feststellungsbegehren ist nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 1.3). Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, in ihrer Person begründete und gegen einen Umzug sprechende Umstände bereits im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen denjenigen Beschluss geltend zu machen, mit welchem ihr die Auflage erteilt worden war, intensiv nach einer günstigeren Wohnung zu suchen (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin vor Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten 3

4 dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss, mit welchem die Auflage erteilt worden war, auseinandergesetzt. Der Beschluss, womit die Kürzung der Wohnkosten verfügt wurde, setzte sich richtigerweise nur noch damit auseinander, ob die Beschwerdeführerin der Auflage nachgekommen war. Eine (weitere) Abklärung der Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der Auflage bzw. der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin konnte an dieser Stelle unterbleiben (E. 4.2). Von einer intensiven Suche nach einer günstigeren Wohnung kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb die Umsetzung der angedrohten Reduktion der Wohnkosten gerechtfertigt war (E. 4.3). VB (Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 18.November 2010, 8C_848/2010): Wechselt eine von der Fürsorge unterstützte Person eigenmächtig aus einer günstigeren Unterkunft in eine teurere Wohnung, deren Mietzins aber unter dem von der betreffenden Gemeinde vorgegebenen Richtsatz liegt, erweist sich eine Nichtübernahme der neuen Mietkosten in vollem Umfang unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots als stossend. Die Sachlage ist nicht zu vergleichen mit derjenigen im Entscheid VB Der in den internen Richtlinien der Gemeinde vorgesehene Mietkostenmaximalansatz von Fr. 1' pro Monat für Einzelpersonen stellt einen Richtwert für die Behörden dar, um in rechtsgleicher Weise entscheiden zu können, ob sich die infrage stehenden Wohnkosten noch im ortsüblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterstützungsbedürftigen Berücksichtigung finden. Die Miete der neuen Wohnung in Höhe von Fr pro Monat liegt unter diesem Maximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine günstige und angemessene Unterkunft dar. Diese Kosten wären normalerweise ohne Weiteres von der Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin übernommen worden, hätte die unterstützungsbedürftige Person erst nach ihrem Zuzug in die Gemeinde wirtschaftliche Hilfe benötigt. Bereits unter Berücksichtigung des in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Rechtsgleichheitsgebots erweist es sich folglich als stossend, dass die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer die neu angefallene, den vorgegebenen Mietkostenmaximalansatz unterschreitende Wohnungsmiete nicht im vollen Umfang übernahm. VB : Reduktion des Grundbedarfs wegen ungenügenden Wohnungssuch- Belegen. Kommt eine fürsorgebeziehende Person der behördlichen Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht auf genügende Weise nach, so dürfen ihre Wohnkosten im Unterstützungsbudget zwar androhungsgemäss gekürzt werden. Unzulässig ist es jedoch, die Kürzung durch eine "Verrechnung" der Wohnkosten mit dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf zu vollziehen, indem der Mietzins weiterhin in vollem Umfang an den Vermieter überwiesen und dafür der Grundbedarf um fast 40 Prozent gekürzt wird. VB : Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche: Der Bezirksrat hob die verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf, da die Sozialbehörde die Hilfeempfängerin vorgängig durch eine konkrete Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung hätte anhalten müssen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche unzulässig, und die entsprechende Weisung ist anfechtbar. Abweisung der Beschwerde. VB :Eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten darf erst dann angeordnet werden, wenn feststeht, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen. Vorliegend erging keine konkrete Weisung an den Sozialhilfeempfänger, Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten 4

5 sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Die Leistungskürzung hätte erst in einem zweiten Schritt erfolgen dürfen, wenn festgestanden wäre, dass der Sozialhilfeempfänger sich weigert, der Weisung nachzukommen. Das Angebot einer Notunterkunft ist nicht eine zumutbare Alternative, solange sich der Sozialhilfeempfänger an die Weisung halten sollte. VB : Die per sofort verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten durch die Sozialbehörde ist nicht praktikabel. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist ein Umzug in ein anderes Quartier oder in eine Zweizimmerwohnung zumutbar. Die Einspracheinstanz konnte die Reduktion der Wohnkosten auf den nächsten - statt wie in den Richtlinien vorgesehen den übernächsten - Kündigungstermin ansetzen. VB , VB , VB , VB , VB , VB : Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). VB : Keine ernsthaften Bemühungen, eine günstigere Wohnung zu finden: Im Entscheid vom 25. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Leistungskürzung angedroht für den Fall, dass er sich nicht intensiv um eine günstigere Wohnung bemühe. Der Beschwerdeführer bewarb sich von November 2005 bis Ende März 2006 um insgesamt zehn Wohnungen, wovon drei über dem Preisrahmen von Fr. 1' pro Monat lagen. Auch wenn ihm im Entscheid vom 25. Oktober 2005 keine feste Anzahl von Wohnungsbewerbungen pro Monat auferlegt worden war, kann bei kaum zwei Wohnungsbewerbungen pro Monat im vorgegebenen Preisrahmen weder von einer "intensiven" noch ernsthaften Wohnungssuche gesprochen werden. Eine Kürzung der Wohnkosten ist unter diesen Umständen verhältnismässig und zulässig. VB : Die Kosten für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht wird. Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedürftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die Sozialbehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinne von 24 SHG. Eine Fürsorgebehörde muss unter diesen Umständen den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöhen, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat (E. 3.2). Diese Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um Übernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten sind vorliegend erfüllt. Da überdies die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdeführerin den fürsorgebehördlichen Richtsatz für Wohnkosten für Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten 5

6 eine Einzelperson pro Monat übersteigen und keine stichhaltigen Gründe vorliegen, die gegen einen Umzug der Beschwerdeführerin in eine günstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdeführerin zu Recht an, sich nach einer günstigeren Unterkunft umzusehen und der Fürsorgebehörde monatlich Suchnachweise vorzulegen. Abweisung. VB : Überhöhte Logiskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Die Wohnungskosten zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des Grundbedarfs, sondern sind in der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung getrennt auszuweisen. Deshalb dürfen Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarfs II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die übernommenen Wohnungskosten zu kürzen. Für die Bestimmung der Höhe des Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw. ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre. Vorliegend stand die der Beschwerdeführerin zugewiesene Wohnung ihr nicht tatsächlich zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin darf deshalb höchstens der Differenzbetrag zwischen Wohnungskosten, die der behördlichen Richtlinie entsprechen, und ihren heutigen Wohnungskosten und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der ihr zugewiesenen Wohnung und ihrer jetzigen Wohnung gestrichen werden. Gutheissung. VB : Zumindest dann, wenn der Zeitpunkt des Umzugs frei gewählt werden kann und es deshalb möglich ist, den Umzug auf einen vertraglichen, ortsüblichen oder gesetzlichen Kündigungstermin unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu planen, besteht kein Anspruch auf weitere Übernahme der Miete der zuvor bewohnten Wohnung. VB : Die 21 und 24 SHG und 24 SHV bilden auch mit Bezug auf die Wohnungskosten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für Leistungskürzungen. Anderseits sind diesbezügliche Kürzungen auch an die in diesen Bestimmungen genannten oder sich daraus ergebenden Voraussetzungen gebunden. VB , VB , VB (nicht publiziert), VB (nicht publiziert), VB (nicht publiziert); RRB Nr. 578/1996; vgl. auch VB (nicht publiziert): Wird eine Kürzung der Übernahme von Mietkosten erwogen, so hat zunächst eine schriftliche, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Weisung zum Wechsel in eine von der Fürsorgebehörde vermittelte oder aus anderen Gründen verfügbare und zumutbare Wohnung zu erfolgen. Erst bei deren Nichtbefolgung und unter Einhaltung der für Leistungskürzungen geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen können die Leistungen unter Umständen gekürzt werden. Die Einhaltung von gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen ist in aller Regel zwingend. Ausnahmen wären nur dann denkbar, wenn die Berufung auf solche Vorschriften eindeutig gegen Treu und Glauben verstossen würde bzw. rechtsmissbräuchlich wäre. Davon wäre insbesondere auszugehen, wenn jemand eine entsprechende, korrekt ergangene Auflage in stossender Weise nicht befolgt hätte und sich dabei trotz fehlender Verwarnung und Sanktionsandrohung über die künftige Leistungskürzung vollständig (auch bezüglich Umfangs und Zeitpunkts) hätte im Klaren sein müssen Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten 6

7 VB , VB (nicht publiziert): Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dabei sind auch die für Leistungskürzungen geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen einzuhalten. VB : Wenn den Hilfebeziehenden genügend Zeit zur Suche eines Ersatzmieters bzw. einer Ersatzmieterin eingeräumt wird, darf auch ein vorzeitiger bzw. ausserterminlicher Wechsel in eine günstigere Wohnung verlangt werden. VB (nicht publiziert): Kapitel B.3 der massgeblichen SKOS-Richtlinien kennt für die Wohnkosten eine eigene Reduktionsregelung. Danach können, wenn sich unterstützte Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Darauf darf sich die Fürsorgebehörde stützen, ohne dabei an den allgemeinen Kürzungsumfang von Kapitel A.8.3 gebunden zu sein. Auch eine teilweise Verweigerung der Übernahme von zuvor voll berücksichtigten Wohnkosten gilt als Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (RRB Nr. 928/1998, RRB Nr.1046/1997). Praxishilfen Anhänge - Raster Leistungsentzugs Reduktion Wohnungskosten Leistungsentzug - Reduktion von Wohnkosten 7

8 Kapitel und Kapitel Leistungsentzug Reduktion Wohnkosten Aufforderung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt günstigere Wohnung zu suchen, Angabe der Anzahl Suchbemühungen, die verlangt werden, Androhung, dass nach Fristabauf nur noch die reduzierten Wohnkosten übernommen werden, wenn kein (genügender) Nachweis für die erfolglose Wohnungssuche erbracht wird Wohnkosten überhöht und keine zwingenden Gründe für Wohnungserhalt Auflage betreffend Reduktion Wohnkosten Klient/in ergreift Rechtsmittel? Auflage erfüllt? Auflage wird bestätigt? Ziel erreicht Auflage immer noch erfüllbar? Erlass einer anderen Auflage? Erlass neuer Auflagenbeschluss Zurück zum Beratungsprozess Gewährung rechtliches Gehör Schriftlich oder mündlich zu Protokoll Beschluss Reduktion Wohnkosten Wird dagegen ein Rechtsmittel erhoben, kann die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit der Auflage auch dann prüfen, wenn diese selbst nicht angefochten wurde Eintritt Rechtskraft Die Reduktion darf so lange aufrecht erhalten werden, bis die erteilten Auflagen erfüllt sind (z.b. günstigere Wohnung gefunden, Suchbemühungen nachgewiesen) oder bis sich die Situation des Klienten bzw. der Klientin massgeblich verändert hat

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