Richtlinie für den CAD-Datenaustausch

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1 Uffizi da construcziun auta dal Grischun Ufficio edile dei Grigioni Richtlinie für den CAD-Datenaustausch Auftraggeber-Version 1.3 (Ausgabe 02/2010, HBA 08/2015) CAD-Basisrichtlinie (Version ) Diese CAD-Richtlinie basiert auf den Vorgaben und der Struktur der CAD- Basisrichtlinie, welche von CADexchange erarbeitet und gefördert wird. Weitere Informationen finden Sie unter

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Inhalt und Zielsetzung Verbindlichkeit Weitere Grundlagen Sprachen 4 2 Grafische Vorgaben Planinhalt und Darstellung Planlayout Linien- und Farbeinstellungen Textobjekte Bemassungsobjekte Schraffurobjekte Rauminformationen Flächenmanagement Weitere Zeichnungselemente 7 3 Strukturelle Vorgaben Struktur Referenzen Teilobjekte Dateibezeichnung Layerbezeichnung Zeichnungsmassstab 9 4 Technische Vorgaben Datenmedien Datenformate Datenkomprimierung CAD-System Lieferumfang / Begleitdokumente 10 5 Organisatorische Vorgaben CAD-Datenmanagement CAD-Qualitätsprüfung Projekt- und Bauwerksdokumentation 11 6 Rechtliche Vorgaben Nutzungsrecht an CAD-Daten Virenfreiheit 12 7 Hilfsmittel Layerstrukturen Anhang Musterpläne Support 13 8 Begriffsbestimmungen 13 9 Anhang Testzeichnung Erläuterungen zur Testzeichnung Musterplan SIA Demoplan Architekt mit Layerliste (Beispiel) Datenblatt zum CAD-Datenaustausch Protokoll zum Testdatenaustausch 20 CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 2/20

3 Vorwort zur CAD-Basisrichtlinie Die Definitionen hinter dem Begriff 'Basisrichtlinie' und 'Fachbereiche' entsprechen den von CADexchange erarbeiteten Grundsätzen zu den einzelnen Themen. Bei den Grundsätzen der Fachbereiche handelt es sich um Ergänzungen, welche von den Fachbereichspartnern zusammen mit den Grundsätzen der Basisrichtlinie umgesetzt werden müssen. Diese Inhalte dürfen nicht geändert werden, sofern nicht eine neue Version der Basisrichtlinie vorliegt. Sämtliche Ergänzungen und Spezialitäten des sind mit der Bezeichnung ' ' zu bezeichnen. Diese Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Festlegungen der Basisrichtlinie stehen. Änderungen und Ergänzungen zur CAD-Basisrichtlinie werden auf publiziert. Der Ausdruck 'Auftraggeber' steht in dieser Richtlinie für: Hochbauamt Graubünden CAD-Beauftragter: Abteilung Betrieb Sergio Mark Loëstr. 32 Tel. 081 / , Fax 081 / Chur Sergio.mark@hba.gr.ch 1 Einleitung 1.1 Inhalt und Zielsetzung Basisrichtlinie 1. Diese Richtlinie bestimmt die notwendigen technischen, inhaltlichen und strukturellen, organisatorischen und juristischen Voraussetzungen an einen CAD-Datensatz und den Datenaustausch zwischen dem Auftraggeber und den beauftragten Planern / Planerinnen. 2. Durch den Einsatz von CAD- und CAFM-Systemen bei der Planung und Bewirtschaftung von Gebäuden steigen die Anforderungen an die Projekt- und Bauwerksdaten. Um den effizienten Einsatz dieser Systeme sicherzustellen, ist es notwendig, dass wesentliche Bestandteile der Daten bezüglich Inhalt, Form und Struktur einem einheitlichen Standard entsprechen. 3. Während dem Planungs- und Bauprozess soll diese Richtlinie dazu dienen, den Datenaustausch zwischen den Fachplanern und Architekten, sowie mit dem Auftraggeber zu optimieren. Während dem Bewirtschaftungsprozess kann diese Richtlinie als Nachschlagewerk für die verfügbare Datenqualität genutzt werden. Fachbereiche 4. Die unter dem Begriff 'Fachbereiche' aufgeführten Bestimmungen gelten für sämtliche Fachbereichspläne, wie z.b. Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Landschaftsarchitektur etc. A. Haustechnikpläne sind in der Regel so aufgebaut, dass mehrere Gewerke in einer Datei zu einem Konstruktionsmodell zusammengeführt sind und in verschiedenen Layouts dargestellt werden. Diese Richtlinie regelt lediglich die Darstellungsform des Konstruktionsmodells. Die Aufteilung des Konstruktionsmodells in einzelne Pläne bzw. Layouts ist mit dem CAD-Beauftragten zu definieren. 1.2 Verbindlichkeit Basisrichtlinie 1. Diese Richtlinie ist verbindlich für alle Beauftragten, welche für den Auftraggeber CAD- Pläne erstellen oder bearbeiten. Sie ist ein integrierter Bestandteil des Honorarvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. 2. Spezialfälle und Ausnahmen in der Anwendung der CAD-Richtlinien sind mit dem CAD- Beauftragten zu regeln und entsprechend zu protokollieren. 3. Grundsätzlich gelten diese CAD-Richtlinien für den Datenaustausch zwischen den beiden Parteien Auftraggeber und Auftragnehmer in den zuvor vereinbarten Projektphasen nach SIA112. Die CAD-Richtlinien können aber auch als Grundlage für den Datenaustausch zwischen dem Planerteam verwendet werden. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 3/20

4 1.3 Weitere Grundlagen Basisrichtlinie Für die Erstellung von Plänen gelten grundsätzlich folgende Richtlinien und Normen. - SIA 400 Planbearbeitung im Hochbau - SIA-Merkblatt 2014 CAD-Layerorganisation - SIA-Merkblatt 2036 CAD-Datenaustausch - Elementkostengliederung EKG des CRB - SIA 112 Leistungsmodell - SIA-Merkblatt 2007 Qualitätssicherung im Bauwesen - SIA 406 Inhalt und Darstellung von Bodenverbesserungsprojekten - SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden - SIA D0165 Kennzahlen im Immobilienmanagement - DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau Fachbereiche - SIA 410, 410/1 und 410/2, Kennzeichnung von Installationen im Gebäude - SIA 416/1 Kennzahlen für die Gebäudetechnik - Richtlinie für abzugebende Unterlagen HBA GR - Bei grösseren Projekten: Projekthandbuch HBA GR 1.4 Sprachen Die Richtlinie für den CAD-Datenaustausch ist in folgenden Sprachen erhältlich: - Deutsch CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 4/20

5 2 Grafische Vorgaben Basisrichtlinie 1. Ein fester Bestandteil dieser Richtlinie sind Musterpläne des. Alle in diesem Kapitel vorgegebenen Definitionen sind als Vorlagen in den Musterplänen verfügbar. Wird vom Auftraggeber nichts anderes vorgegeben, so sind diese zwingend einzusetzen. 2. Die verfügbaren Musterpläne sind in Kapitel 7.3 aufgeführt. 2.1 Planinhalt und Darstellung Basisrichtlinie 1. Für die Darstellung und Kennzeichnung von Architekturplänen gelten die Empfehlungen der SIA 400. Fachbereiche 2. Für die Darstellung und Kennzeichnung von Fachbereichsplänen gelten die Empfehlungen der SIA 410, 410/1 und 410/ Planlayout Referenzpunkt Basisrichtlinie 1. Die Referenzpunkte sind auf einen separaten Layer (gemäss Layerstruktur) zusammen mit einer eindeutigen Kennzeichnung innerhalb des Schnittrahmens zu platzieren. 2. Die Referenzpunkte sind über alle drei Gebäudeachsen zu definieren (X/Y-, Z-Koordinate). 3. Bei Planunterteilungen müssen mindestens zwei Referenzpunkte platziert werden, über welche die beiden Pläne referenziert werden können. 4. Sind die Referenzpunkte definiert und auf den Plänen platziert, so dürfen sie während der gesamten Lebensdauer eines CAD-Datensatzes nicht mehr verschoben werden. Fachbereiche 5. Werden Architekturpläne referenziert, müssen die vorhandenen Referenzpunkte inkl. Beschriftung in den neuen CAD-Plan übernommen werden. A. Die Referenzpunkte sind mit Landeskoordinaten und Meereshöhe ergänzend zu beschreiben. Die Landeskoordinaten lassen sich in der Regel aus dem digitalen Katasterplan lesen Planrahmen und Schnittrand Basisrichtlinie 1. Alle CAD-Pläne sind mit einem Schnittrand zu zeichnen, welcher alle Planinformationen umschliesst. Der Schnittrand entspricht dem jeweiligen Planformat. Die Faltstellen sind im A4-Bereich des Plankopfes innerhalb des Schnittrandes einzuzeichnen. 2. Ausserhalb des Schnittrahmens dürfen keine weiteren Informationen platziert werden. 3. Für die Zeichnungsblattgrösse sind DIN-A Formate oder ein Vielfaches von DIN-A4 zu verwenden. Ausnahmen sind mit dem CAD-Beauftragten abzuklären Plankopf Basisrichtlinie 1. Die Darstellung des Plankopfes wird vom Auftraggeber vorgegeben. Die wichtigsten Bestandteile des Plankopfes sind: 1.1 Die wichtigsten Angaben zum Planinhalt. 1.2 Grafischer Massstab zur Vermessung des Modells. 1.3 Nordpfeil zur geografischen Ausrichtung des Modells. 1.4 Übersichtsgrafik des Areals zur Orientierung des Modells. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 5/20

6 2.3 Linien- und Farbeinstellungen Basisrichtlinie 1. Grundsätzlich wird empfohlen, möglichst wenige und deutlich abgestufte (dünn, mittel, dick) Linienstärken zu verwenden. Die Vorgaben sind der SIA 400 zu entnehmen. 2. Die verwendeten Linientypen sind dem CAD-Beauftragten mitzuteilen und über einen Testplan bezüglich Austauschbarkeit zu prüfen. 3. Komplexe Linientypen mit eingeschlossenen Mustern oder Symbolen sind nicht erlaubt. A. Es ist möglichst nur mit den Linientypen gemäss Musterplan zu arbeiten. 2.4 Textobjekte Basisrichtlinie 1. Grundsätzlich darf nur ein Schrifttyp verwendet werden. 2. Sonderzeichen und Umlaute dürfen verwendet werden, wenn sie über einen Testplan geprüft wurden. 3. Beim Planausdruck im Originalformat ist die minimale Schriftgrösse von 2 mm nicht zu unterschreiten. 4. Attribute (bearbeitbare Textfelder in Blöcken) dürfen eingesetzt werden, sofern sie in Fremdsystemen als Attribute erscheinen oder in Textelemente umgewandelt werden. 5. Die Textobjekte müssen auf den dafür vorgesehenen Layern (gemäss Layerstruktur) platziert werden. A. Als Schriftart ist für alle Text- und Masselemente ARIAL (evtl. ARIAL NARROW) oder STANDARD mit den Schriftstilen normal, fett und kursiv zu verwenden. Der entsprechende Textstil ist dem Musterplan zu entnehmen. 2.5 Bemassungsobjekte Basisrichtlinie 1. Die Masslinien und Koten müssen nach Möglichkeit als Massobjekt bearbeitbar sein. 2. Die Millimeterangaben der Masswerte dürfen nicht als Hochzahlen dargestellt werden. A. Neben den Detailmassen und Koten für Pläne 1:50 nach SIA 400 ist jeder Grundriss mit zwei Hauptmassen im Massstab 1:100 auf einem separaten Layer (siehe Anhang CAD.L01) zu vermassen. 2.6 Schraffurobjekte Basisrichtlinie 1. Grundsätzlich dürfen nur einfache Linien-Schraffuren verwendet werden, die sich in Abstand, Winkel und Linientyp voneinander unterscheiden lassen. Die Kombination zweier solcher Schraffuren ist erlaubt. Aus komplexen Einzelelementen oder Symbolen zusammengesetzte Schraffuren sind nicht erlaubt. 2. Sämtliche zu verwendenden Schraffuren und Solids müssen vorgängig über einen Testplan geprüft und vom CAD-Beauftragten abgenommen werden. 3. Die Schraffur muss nach Möglichkeit als Schraffurobjekt bearbeitbar sein. 4. Die Schraffurobjekte müssen auf den dafür vorgesehenen Layern (gemäss Layerstruktur) platziert werden. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 6/20

7 A. Zusätzlich zu den Materialschraffuren sind für sämtliche tragenden und nichttragenden Wandelemente SOLID-Flächen auf einem separaten Layer zu erstellen (Ausnahme: Leichtbauwände). 2.7 Rauminformationen Basisrichtlinie 1. Zur Beschreibung von Räumen sind Raumstempel gemäss Vorgabe des zu platzieren. Sämtliche Textobjekte in den Stempeln sind gemäss Kapitel 2.4 zu behandeln. A. Die Raumstempel der Ausführungspläne im Massstab 1:50 müssen folgende Informationen beinhalten: Raumnummer, Kote roh und fertig, Fläche (m2), Materialien für Boden, Wände, Decken (vgl. Musterplan). B. Die Raumnummern in den Ausführungsplänen sind vierstellig werden nach Geschossen gegliedert. Die erste Stelle definiert das Geschoss, die zweite, dritte und vierte Stelle bezeichnen den Raum. Oberirdische Geschosse werden mit aufsteigenden Ziffern benannt, beginnend beim Erdgeschoss mit der Ziffer 0. Unterirdische Geschosse werden mit Buchstaben bezeichnet, alphabetisch geordnet und beginnend mit dem 1. Untergeschoss (Bsp. 1.OG, Raum 3: 1003; 2.UG, Raum 5: B005). Zwischengeschosse werden mit den Bezeichnungen der Angrenzenden Geschosse Benannt. (Bsp. Geschoss zwischen EG und 1. OG: , Geschoss zwischen EG und 1.UG: 0-A001). Die Raumnummerierung in den Grundrissen beginnt i.d.r. im Nordosten und verläuft im Uhrzeigersinn. 2.8 Flächenmanagement A. Folgende Flächenpolygone sind zu erstellen: - Raumpolygon für die Erfassung von Raumflächen nach SIA 416 (NGF) - Geschosspolygon für die Erfassung von Geschossflächen (GF) B. Flächen sind über zusammenhängende Linienzüge zu ermitteln. 2.9 Weitere Zeichnungselemente Basisrichtlinie 1. Alle eingesetzten Symbole müssen auch in Fremdsystemen bearbeitbar sein. Referenzierte Symbolbibliotheken sind nicht erlaubt. Fachbereiche 2. Alle eingesetzten Symbole müssen ohne weitere Beschreibung erkennbar sein oder über eine Legende beschrieben werden. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 7/20

8 3 Strukturelle Vorgaben 3.1 Struktur Basisrichtlinie 1. Die Basis eines CAD-Planes bildet die Layerstruktur, welche die verschiedenen Elemente organisiert und sauber voneinander trennt, so dass sie beliebig ein- und ausgeschaltet werden können. 2. Konstruktionshilfslinien sind vor der Datenübergabe zu löschen. 3. Das mehrfache Überzeichnen von Objekten auf demselben Layer ist nicht zulässig. 4. Die Daten sind im bereinigten Zustand abzuliefern. Das heisst, alle ungenutzten Strukturelemente (Blöcke, Layer, Referenzen auf andere Dateien etc.) sind bei der Datenlieferung zu entfernen. A. Die Verwendung von Layouts ist grundsätzlich erlaubt. Jedoch muss die Aufteilung des Konstruktionsmodells auf die einzelnen Layouts mit dem CAD-Beauftragten abgesprochen werden. Die festgehaltene Aufteilung gilt für alle Fachbereiche. B. Werden Layouts verwendet, so muss gewährleistet sein, dass sämtliche Konstruktionselemente im Modell platziert sind und das Layout lediglich Planrahmen, Plankopf und Legenden enthält. 3.2 Referenzen Basisrichtlinie 1. Ohne andere Abmachung mit dem Auftraggeber hat jeder Beauftragte dafür zu sorgen, dass alle Referenzen auf andere Pläne, Datenbanken oder planexterne Dokumente vor dem Datenaustausch gelöscht werden. Fachbereiche 2. Bei Mischplänen (unterschiedliche Darstellungstiefen) müssen die Schnitte und Details in einer separaten Datei gespeichert werden. Ausnahmen sind mit dem CAD-Beauftragten abzusprechen. A. Pixelbilddateien ohne konstruktive Relevanz dürfen eingesetzt werden, solange die Referenz in der CAD-Datei eindeutig bezeichnet ist und die Bilddatei im Lieferumfang enthalten ist. 3.3 Teilobjekte Basisrichtlinie 1. Müssen Objekte in Teilobjekte gegliedert werden, so sind diese auf einem Übersichtsschema zu kennzeichnen. 3.4 Dateibezeichnung Basisrichtlinie 1. Die Dateibezeichnung muss gemäss Vorgaben des angewendet werden. 3.5 Layerbezeichnung Basisrichtlinie 1. Die CAD-Layerstruktur basiert auf der EKG-Gliederung gemäss SIA-Merkblatt Sie bildet die minimale Grundlage für alle Architektur- und Fachbereichspläne. Weitere Layer können auf Basis der Layercodierung aus dem SIA-Merkblatt 2014 nach Bedarf und in Absprache mit dem CAD-Beauftragten ergänzt werden. 2. Firmeneigene Layerstrukturen dürfen in internen CAD-Plänen verwendet werden. Für den CAD-Datenaustausch sind die Layer zumindest bei Abschluss einer Projektphase in die CAD-Basis-Layerstruktur zu konvertieren. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 8/20

9 3. Arbeitslayer und Layer, welche nicht der vorgegebenen Struktur entsprechen sind bei der Datenlieferung zu löschen bzw. in die CAD-Basis-Layerstruktur zu konvertieren. A. Die Anzahl der Layer ist gering zu halten (Bsp. Architekten-Ausführungsplan 1:50: Ca. 15 bis 20 Stk.). Wichtige Bauteile oder Themenbereiche sind jedoch in separaten Layern zu führen. Bei einer unübersichtlichen Anzahl von Layern, einer nicht logischen Layeraufteilung oder einer zu starken Zusammenfassung von Layern kann eine Bereinigung der Struktur zulasten des Auftragsnehmers verlangt werden. 3.6 Zeichnungsmassstab A. Sämtliche Pläne sind im Massstab 1:1 und in der Einheit Zentimeter zu zeichnen. Der Planmassstab erfolgt über die Skalierung des Plankopfes oder über den eingestellten Massstab im Layoutbereich. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 9/20

10 4 Technische Vorgaben 4.1 Datenmedien A. Für den Datenaustausch zwischen dem Auftraggeber und dem Datenlieferant ist ein für beide Parteien geeignetes Speichermedium zu verwenden. B. Für die definitive Datenlieferung darf nur in Absprache mit dem CAD- Verantwortlichen genutzt werden. C. Sämtliche Datenträger müssen eindeutig beschriftet sein mit: - Name, Adresse des Auftragnehmers - Projektname - Inhalt (Dateien) - Datum 4.2 Datenformate A. Der Datenaustausch erfolgt in der Regel mit dem Format DWG. Die Verwendung von DXF-Dateien ist mit dem CAD-Beauftragten abzusprechen. B. 3D-Modelldaten werden im Format IFC ausgetauscht. Hierfür ist vorgehend ein Datenaustauschtest zwingend nötig. Das Hochbauamt Graubünden arbeitet nur mit 2D-Daten. 4.3 Datenkomprimierung A. Zur Komprimierung von Daten ist ein Standardkomprimierungsverfahren wie ZIP zu verwenden. 4.4 CAD-System A. Der Auftraggeber setzt für die CAD-Datenbewirtschaftung AutoCAD der Firma Autodesk ein. 4.5 Lieferumfang / Begleitdokumente B. Zum Lieferumfang des CAD-Datenaustausches gehören folgende Teile: - die eigentlichen DWG-Dateien - ein Verzeichnis der gelieferten Pläne (Excel-Tabelle) - eine Liste aller Layer (pro Plan), mit Bezeichnung der übergebenen und der geänderten Layer - bei abgeänderten Plänen: Eine Liste mit Angaben der erfolgten Änderungen, sofern diese nicht direkt aus dem Plan ersichtlich sind - Papierkopien der Pläne, welche den Inhalt der übergebenen DWG-Dateien vollständig dokumentieren. Es müssen alle Layer und Objekte sichtbar sein. Ebenfalls sollen alle Linientypen, Schraffuren und Texturen zu sehen sein. - sämtliche Ausführungspläne im Mstb. 1:50 sind zusätzlich auch im Format PDF abzugeben. Achtung: Detail- und Spezialpläne sind mit Planverzeichnis nur im Format PDF abzugeben. Die Files-Namen müssen die Plannummer und die Planbezeichnung enthalten.. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 10/20

11 5 Organisatorische Vorgaben 5.1 CAD-Datenmanagement A. Der CAD-Verantwortliche des Hochbauamts Graubünden vertritt den Auftraggeber in der Unterstützung und Beratung aller Datenlieferanten und ist zusammen mit dem Projektverantwortlichen des Hochbauamts dafür verantwortlich, die Vollständigkeit der Projektdokumentation in den vom Auftraggeber bestimmten Projektphase und deren Datenqualität sicher zu stellen. B. Spezielle Abmachungen im Rahmen des Datenmanagements müssen schriftlich in einer Ergänzung zu dieser Richtlinie festgehalten werden und werden damit Bestandteil dieser Richtlinie. Als Basis kann SIA Merkblatt 2036 dienen. 5.2 CAD-Qualitätsprüfung Basisrichtlinie 1. Der Auftraggeber prüft und protokolliert die CAD-Daten nach den in dieser Richtlinie festgehaltenen Qualitätsanforderungen. 2. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne Begründung die Durchführung eines Testdatenaustausches zu verlangen. A. Um Unklarheiten zu den Anforderungen und Abstimmungsprobleme zwischen den Planern zu beseitigen, muss der Planer vor dem Beginn der Planerstellung die im Anhang enthaltene Testzeichnung vollständig neu auf seinem System erstellen (keine Kopie des Testplanes!) und als DWG-Datensatz dem Hochbauamt zur Kontrolle übergeben. Fehler sind in einem Prüfprotokoll festzuhalten und vor Zeichnungsbeginn auszumerzen. B. Ein Test muss bei folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: - vor Zeichnungsbeginn bei einem neuen Projektauftrag - bei einem neuen Lieferanten von CAD-Daten - bei grösseren Updates oder bei einem Systemwechsel des Auftragnehmers oder des Hochbauamts C. CAD-Daten, welche vom Auftraggeber nicht eingelesen werden können oder deren Qualität beanstandet wird, sind innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist durch den CAD-Lieferanten sowie zu seinen Lasten nachzubessern und nochmals vollständig zuzustellen. Für die Haftung beim Vorliegen von Mängeln ist das Schweizerische Obligationenrecht massgebend. 5.3 Projekt- und Bauwerksdokumentation A. Die Abgabe der Projekt- und Bauwerksdokumentation ist in der Richtlinie für abzugebende Unterlagen beschrieben. Darin werden u.a. Inhalt, Form und Zeitpunkt der Datenlieferung geregelt. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 11/20

12 6 Rechtliche Vorgaben 6.1 Nutzungsrecht an CAD-Daten Basisrichtlinie 1. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber mit der Planabgabe das vollständige Nutzungsrecht, insbesondere jegliche Verwertungsrechte an den darin enthaltenen Daten. Dies gilt auch für Daten, die durch den externen Planenden / die externe Planende von Dritten übernommen worden sind. Der Auftragnehmer darf keine Plansymbole oder Informationen in die CAD-Daten übernehmen, an welchen Urheber- oder Nutzungsrechte bei Dritten liegen könnten. A. Die Planunterlagen des sind vertraulich zu behandeln. An den Planer abgegebene Originalunterlagen sind nach Beendigung der Arbeit zu retournieren. B. Der Ersteller der CAD-Daten überträgt mit der Lieferung der Daten auch das vollständige Urheberrecht dieser an das Hochbauamt. Die Daten dürfen nur mit Einwilligung des Hochbauamtes Dritten weiter gegeben oder ausserhalb des Auftrages weiter verwendet werden. 6.2 Virenfreiheit Basisrichtlinie 1. Die zu liefernden Daten müssen mit einem aktuellen Virenscanner geprüft werden, bevor sie versendet werden. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 12/20

13 7 Hilfsmittel 7.1 Layerstrukturen Anhang CAD.L01 CAD-Basis-Layerstruktur Architektur A1/BW 7.2 Anhang Anhang 9.1 Anhang 9.2 Anhang 9.3 Anhang 9.4 Anhang 9.5 Anhang 9.6 Testzeichnung Erläuterungen zur Testzeichnung Musterplan SIA 400 Demoplan Architekt mit Layerliste Datenblatt zum CAD-Datenaustausch Protokoll zum Testdatenaustausch 7.3 Musterpläne Musterplan Architektur CADexchange-Musterplan mit allen Layern, Symbolen, Plankopf etc Support Bei Fragen und Anregungen zur CAD-Richtlinie wenden Sie sich bitte an den CAD-Beauftragten. 8 Begriffsbestimmungen Modell- und Layoutbereich Solid-Füllung Die Begriffe Modell und Layout tauchen hauptsächlich im Zusammenhang mit AutoCAD und ähnlichen CAD-Systemen auf. Unter dem Modell verstehen diese Systeme die Konstruktionsumgebung, wo die Modelle z.b. eines Gebäudes (Grundrisse, Ansichten, Details etc.) entwickelt werden. Das Layout dient der Gestaltung des Planes. Plankopf, Legenden, Beschreibungen etc. werden im Layout zusammen mit dem Modell zu einem vollständigen CAD-Plan zusammengeführt. Die meisten CAD-Systeme verfügen heute über den Modell- und einen Layoutbereich. Wenn diese Begriffe in den CAD-Richtlinien erscheinen, so wird auf AutoCAD und ähnliche CAD-Systeme hingewiesen. Der Begriff Solid entspricht dem in AutoCAD definierten Schraffurmuster für vollflächige Füllungen. In anderen Anwendungen wird für diesen Begriff z.b. Flächen- oder Füllschraffur verwendet. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 13/20

14 Änderungskontrolle Basisrichtlinie Version Beschreibung Ersteller Jahrgang 1.0 Basisrichtlinie Architektur CADexchange Basisrichtlinie Architektur und Gebäudetechnik CADexchange Basisrichtlinie Architektur und Fachbereiche CADexchange 2010 Änderungskontrolle Version Beschreibung Ersteller Datum 3.0/03.03 CAD-Handbuch Maurus Kressig März /1.0 (10/10) Neue Richtlinie für den CAD-Datenaustausch gem. CAD- Exchange Stefan Müller Oktober 10 CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 14/20

15 9 Anhang 9.1 Testzeichnung CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 15/20

16 9.2 Erläuterungen zur Testzeichnung Allgemeines Sinn und Zweck der Testzeichnung besteht darin, vom Auftragnehmer Informationen über System und Anwendungsweise des CAD-Systems zu erhalten und dessen Auswirkungen auf dem Empfänger-System zu erkennen. Es ist zwingend, jede Testzeichnung von Grund auf neu zu erstellen. Kopien der Basis-Testzeichnung sind nicht erlaubt. Liniendicken Hier sind die möglichen Liniendicken einzutragen. Bei den meisten CAD-Systemen haben die verschiedenen Liniendicken unterschiedliche Farben, welche ebenfalls einzutragen sind. Bemerkung: Beim DWG-Austausch werden die unterschiedlichen Liniendicken mit einer Farbnummer (0-255) übertragen. Linientypen In diesen Feldern werden die standardisierten Linentypen getestet. Neben jedem Linientyp ist eine grafisch identische, parallele Linie mit Einzelstrichen zu zeichnen. Diese Linie dient zur Kontrolle von Linientypen, Massstäblichkeit und Grafik. Bemerkung: Beim DWG-Austausch werden die verschiedenen Linientypen mit Namen übertragen. Es ist wichtig, dass die Namen in deutscher oder englischer Sprache buchstabengenau übertragen werden. Zur Kontrolle kann die DWG-Datei in das Word-Programm eingelesen und verglichen werden. Texteinsetzpunkte Hier werden die Texteinsetzpunkte kontrolliert. ASCII- Zeichentabelle In dieser Tabelle ist der Standard-Textfont des Ersteller-Systems nach den entsprechenden ASCII-Codes einzutragen. Der Zeichenbereich zwischen 33 und 127 entspricht dem Standard- ASCII-Code und sollte auf sämtlichen CAD-Systemen mit den gleichen Zeichen belegt sein. Der Rest (128 bis 255) gehört zum sogenannten erweiterten ASCII-Code und ist in der Regel von System zu System unterschiedlich belegt. Für den CAD-Datenaustausch ist es äusserst wichtig, dass Zeichen ausserhalb des Bereiches 33 bis 127 gebraucht werden, analog der erweiterten ASCII-Tabelle anderer CAD-Systeme. Durch entsprechende Importfilter können solche Differenzen ausgemerzt werden. Falls die Erstellung dieser Zeichen über den ASCII-Code nicht möglich ist, sind die Tabellennummern zu löschen und alle verfügbaren Zeichen in die Tabellenfelder einzutragen. Masslinien Dieses Feld dient zur Kontrolle der Masslinien. Schraffuren / Muster In diesen vier Feldern sind zwei Schraffuren und zwei Muster einzutragen. Ab der DWG- Version AutoCAD 14 werden die Schraffuren als Felder (echt) übertragen. Unter der DWG- Version AutoCAD 14 werden die Schraffuren in Linien umgerechnet. Konstruktionselemente Layertest In diese Felder sind die verschiedenen CAD-Konstruktionselemente einzutragen. Die Grundzeichnung ist auf dem Layer A W6 im Massstab 1:100 zu zeichnen. Im Rechten Feld sind drei Linien mit den im linken Feld beschriebenen Layernamen einzutragen. CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 16/20

17 9.3 Musterplan SIA 400 CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 17/20

18 9.4 Demoplan Architekt mit Layerliste (Beispiel) CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 18/20

19 9.5 Datenblatt zum CAD-Datenaustausch CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 19/20

20 9.6 Protokoll zum Testdatenaustausch CADexchange CAD-Basisrichtlinie 3.0 ( ) / HBA V 1.3 Seite 20/20

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