Personenschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Vogelgrippe
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- Cathrin Förstner
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1 Hessisches Sozialministerium Personenschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Vogelgrippe Arbeitsschutz bei Kontakt mit infizierten Tieren Maßnahmenkatalog für Hessen
2 Personenschutz im Zusammenhang mit dem Auftreten von Vogelgrippe Arbeitsschutzmaßnahmen bei Kontakt mit infizierten Tieren Maßnahmenkatalog für Hessen Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 2 2. Bewertung der Infektionsgefahr und angemessener Schutzmaßnahmen bei verschiedenen Arbeiten Umgang mit Lebensmitteln Kontakt mit potentiell infizierten Tieren bei Auffinden von toten Vögeln Tätigkeiten bei einem Ausbruch von Vogelgrippe in Hessen 4 3. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Prophylaxe Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Biostoffverordnung (Post-)Expositionsprophylaxe 7 Hessisches Sozialministerium Februar 2006
3 1. Vorbemerkung Die Übertragung des Vogelgrippevirus H5N1 vom Tier auf den Menschen ist sowohl über die Luft als auch durch Schmierinfektionen möglich und setzt in der Regel einen direkten Kontakt mit infizierten Tieren, deren Körperausscheidungen und sekreten (Kot, Speichel) bzw. kontaminierten Aerosolen (Staub) sowie eine hohe Viruskonzentration voraus. Zur Verhinderung der Einschleppung und die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung eines in Deutschland festgestellten Ausbruchs von Vogelgrippe werden derzeit unterschiedliche Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen Personen, insbesondere Beschäftigte aus Betrieben und Behörden möglicherweise in Kontakt mit infektiösen Materialien kommen können. Die hier zusammengefassten Schutzmaßnahmen für Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, beinhalten insbesondere persönliche Schutzausrüstungen. Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen erfolgt aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen Bereiche. Grundsätzlich ist dabei zwischen folgenden Tätigkeiten zu unterscheiden: Arbeiten mit Staub- und Aerosolentwicklung, die Atemschutzmaßnahmen erfordern, Arbeiten die lediglich Hautkontakt an den Händen erwarten lassen, die Handschuhe und Händehygiene erfordern. Ferner ist zu unterscheiden zwischen Tätigkeiten in trockenen Bereichen und denen mit Feuchtkontakt insbesondere bei Arbeiten im Freien bei Regen, am Rand von Gewässern zur Bergung toter Tiere oder bei Reinigungs- und Dekontaminationsarbeiten. 2 Bewertung der Infektionsgefahr und angemessener Schutzmaßnahmen bei verschiedenen Arbeiten 2.1 Umgang mit Lebensmitteln Kontaminiertes Fleisch gelangt in Deutschland nicht in den Handel, sondern wird vernichtet. Daher genügen für die Fleischverarbeitung die dort üblichen Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen. 2
4 Theoretisch ist eine Infektion auch über die Berührung von kontaminiertem Fleisch oder tierischem Material (Federn etc.) möglich, wenn Personen mit den kontaminierten Händen die Schleimhäute von Augen, Mund und Nase berühren. In Kontakt mit kontaminiertem Fleisch können Personen bei der Kontrolle von illegalen Einfuhren kommen. Daher sollen bei diesen Kontrollen Handschuhe getragen werden und das Personal ist dahingehend zu unterweisen, dass während der Tätigkeiten ein Berühren von Augen, Mund oder Nase mit kontaminierten Händen zu vermeiden ist. 2.2 Kontakt mit potentiell infizierten Tieren bei Auffinden von toten Vögeln Üblicherweise sind gerade am Ende des Winters viele tote Vögel zu finden. Ob ein Vogel an Vogelgrippe gestorben ist und welche Gefahr von einem toten Vogel ausgeht, muss daher fachlich (Veterinärbehörden) bewertet werden. Bei der Entsorgung von Vögeln, die aufgrund der fachlichen Bewertung als unproblematisch eingeschätzt werden, genügt die übliche Arbeitskleidung; um einer Verschmutzung der Arbeitskleidung vorzubeugen, kann ein Einmaloverall der Kategorie I darüber gezogen werden. Darüber hinaus sollen Handschuhe (Arbeitshandschuhe) getragen werden. Die allgemeine Arbeitshygiene ist ausreichend. Bei der Bergung möglicherweise infizierter Tiere (z.b. Bergung von Wasservögeln) oder in Regionen, in denen ein Ausbruch von Vogelgrippe unter Wildvögeln angenommen wird, ist bei trockener Umgebung mit Staub- oder Aerosolbildung zu rechnen; für Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ist folgende Schutzausrüstung erforderlich: desinfizierbare, reißfeste Handschuhe mit extralanger Stulpe, Overall mit integrierter Kapuze und Füßling, der sprüh- und staubdicht (Kategorie III, Typ 4) und nach außen für Wasserdampf durchlässig ist, desinfizierbare, abwaschbare Stiefel, Atemschutz angepasst auf die Staub- bzw. Aerosolbildung; bei sehr geringer Belastung genügt eine FFP1-Maske, Augenschutz als dicht sitzende Korbbrille, die indirekt belüftet ist. Bei feuchter Umgebung und bei Regen sind partikelfiltrierende Halbmasken nicht geeignet. Ist trotzdem mit einer Aerosolbildung zu rechnen, sind je nach Ausmaß der Aerosolbildung Vollschutzmasken der Klasse II DIN EN 136 mit Filter P1 bis P3 3
5 erforderlich. Der Overall muss für Arbeiten in Feuchtigkeit geeignet sein (Kategorie III, Typ 3). Nach jedem Einsatz ist die Schutzkleidung außerhalb der Arbeitsbereiche abzulegen. Vor dem Ablegen ist sie zu desinfizieren (mindestens Sprühdesinfektion). Nicht wieder verwendbare Schutzkleidung ist entsprechend der Abfallgruppe 5 zu entsorgen. Die Hände sollen gereinigt und desinfiziert werden. Sollte es trotzdem zu einem engen ungeschützten Kontakt mit einem nachweislich infizierten Tier gekommen sein, ist eine Behandlung mit antiviralen Medikamenten möglich. 2.3 Tätigkeiten bei einem Ausbruch von Vogelgrippe in Hessen Grundsätzlich kann es jederzeit zu einem Ausbruch mit Vogelgrippevirus unter Geflügelbeständen in Hessen kommen. Als erstes ist in einem solchen Fall durch die Veterinärbehörden festzustellen, um welches Virus es sich handelt. Anschließend sind veterinärmedizinische und seuchenhygienische Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Sollte es sich um ein aviäres Virus handeln, dessen Übertragbarkeit auf den Menschen bekannt ist (z.b. H5N1), müssen für das eingesetzte Personal besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, da bei Maßnahmen wie der Vernichtung von Tierbeständen mit einer hohen Anzahl Viren zu rechnen ist, die sich auch in der Luft (Staub und Aerosole) befinden. Ein berufliches Infektionsrisiko besteht bei einem Ausbruch der Vogelgrippe in der Geflügelhaltung, bei der veterinärmedizinischen Untersuchung einschließlich der Sektion infizierter Tiere, bei der Tötung und Entsorgung infizierter Tiere, bei Laboruntersuchungen, bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in kontaminierten Bereichen sowie bei Aufsichtstätigkeiten in den entsprechenden Bereichen. Im Falle eines von den Veterinärbehörden festgestellten Verdachtes des Ausbruchs von Influenza-A-(H5N1)-Virus in Geflügelbeständen ist bei allen Maßnahmen wie der Tötung erkrankter Tiere, bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eine Staubentwicklung oder andere Aerosolbildung so weit wie möglich zu minimieren. Dies gilt insbesondere beim Umgang mit erkrankten Tieren und kontaminierten 4
6 Tiermaterialien wie Körperteilen, Körpergewebe, Blut, Gefieder und Ausscheidungen von Tieren einschließlich der Einstreu. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige Tiere aufhalten und tierseuchenrechtlich abgegrenzte und gekennzeichnete Bereiche dürfen nur von den für die Arbeiten erforderlichen Beschäftigten betreten werden. Ihre Zahl ist in der Regel auf das für die Tierhaltung, Untersuchung, Tötung und Entseuchung erforderliche Personal zu beschränken. Vor Betreten der Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung anzulegen; beim Verlassen der Bereiche ist diese abzulegen, in dicht schließenden gekennzeichneten und ggf. bei Wiederverwendung desinfizierbaren Behältnissen zu sammeln und einer fachgerechten Desinfektion / Reinigung oder Entsorgung / Vernichtung zuzuführen. Für Tätigkeiten beim Ausstallen und der Tötung erkrankter Tierbestände sowie bei Dekontaminations- und Reinigungsarbeiten ist folgende persönliche Schutzausrüstung zu verwenden: desinfizierbare, reißfeste Handschuhe mit extralanger Stulpe, bei Arbeiten in trockener Umgebung: Overall mit integrierter Kapuze und Füßling, der sprüh- und staubdicht (Kategorie III, Typ 4) und nach außen für Wasserdampf durchlässig ist, bei Arbeiten in feuchter Umgebung: flüssigkeitsdichter Overall (Kategorie III, Typ 3), desinfizierbare, abwaschbare Stiefel, in feuchter Umgebung auch feuchtigkeitsdicht und ruschthemmmend, Atemschutzhaube je nach Staub- und Aerosolbelastung - TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung; alternativ können Vollmasken der Klasse II DIN EN 136 mit Filter P 2 oder P3 (entsprechend der Belastung; bei Desinfektionsmaßnahmen auf die Verwendung geeigneter Kombinationsfilter achten); bei geringer Staub- bzw. Aerosolbildung und bei vorwiegend trockenen Arbeiten genügen partikelfiltrierende Halbmasken FFP3-Masken (D) mit Ausatemventil; in diesen Fällen ist ein Augenschutz als dicht sitzende Korbbrille, die indirekt belüftet ist, zu tragen. Nach Unterbrechung oder Beendigung der Arbeiten sind die Schutzausrüstung und die Schutzkleidung vor dem Ablegen zu desinfizieren (mindestens Sprühdes- 5
7 infektion). Nicht wieder verwendbare Schutzkleidung ist entsprechend der Abfallgruppe 5 zu entsorgen. Wiederverwendbare Kleidung ist sachgerecht zu desinfizieren und zu reinigen. Die Personen sollen nach Ablegen der Schutzkleidung duschen. Hinweise zum Ausziehen der Schutzausrüstung einschließlich der Schutzkleidung: Das Ablegen hat so zu erfolgen, dass Kontaminationen insbesondere im Gesichtsbereich vermieden werden: 1. Ablegen des Atemschutzes bzw. der Brille (sachgerechte Aufbewahrung bis zur Desinfektion und Reinigung) und der partikelfiltrierenden Halbmaske (Entsorgung) 2. Ablegen der Schutzkleidung (sachgerechte Aufbewahrung bis zur Desinfektion und Reinigung oder Entsorgung) 3. Ablegen der Schutzhandschuhe und Entsorgung 4. abschließende Händedesinfektion und Dusche. Das Anlegen und Ausziehen der Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung sollte vor einem Einsatz geübt werden. Bei der veterinärmedizinischen Untersuchung einschließlich der Sektion infizierter Tiere sind die Maßnahmen entsprechend TRBA 250, bei Laboruntersuchungen diejenigen der TRBA 100 einzuhalten. 1. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Prophylaxe 3.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Biostoffverordnung1 Entsprechend 15 BioStoffV hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Hierzu gehören unter anderem: die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die biologischen Arbeitsstoffe und Tätigkeiten bedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt. Bei den vorliegenden nicht gezielten Tätigkeiten mit aviären Influenza A-Viren sind dem Beschäftigten durch den Arbeitgeber entsprechende arbeitsmedizinische 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) 6
8 Vorsorgeuntersuchungen anzubieten ( 15a Abs. 5 BioStoffV, Angebotsuntersuchung). Beschäftigte, die voraussehbar beruflich exponiert werden können oder Personen, die zur Bekämpfung des Tierseuchenausbruchs vorgesehen sind, sollten einen adäquaten aktuellen Impfschutz gegen humane Influenzaviren aufweisen. Dies ist keine zwingende Voraussetzung für den Einsatz, da diese Impfung keine Wirkung gegenüber dem Vogelgrippevirus H5N1 hat; sie kann lediglich die Infektion mit den aktuell zirkulierenden Grippeviren verhindern. Die Impfung verringert damit die Gefahr einer Doppelinfektion mit dem tierischen und menschlichen Influenzavirus, bei der es zu einer genetischen Veränderung der Viren kommen kann. Beschäftigte, die Atemschutz tragen müssen, sind zuvor arbeitsmedizinisch nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 zu untersuchen. 3.2 (Post-)Expositionsprophylaxe Alle Personen, die ungeschützt oder geschützt dem Influenza-A-(H5N1)-Virus (Vogelgrippevirus) exponiert sind oder waren, sollen umgehend eine Prophylaxe mit Oseltamivir angeboten bekommen. Die empfohlene prophylaktische Dosis für Erwachsene ist einmal täglich 75 mg (1 Kapsel). Die prophylaktische Gabe soll während der Expositionszeit regelmäßig erfolgen und nach Ende der Exposition noch 7 Tage fortgeführt werden. Exposition bedeutet direkter Kontakt mit H5N1 erkrankten Tieren, Kadavern, Fleisch, Federn und deren Sekreten oder Exkrementen und kontaminierten Gegenständen oder Aufenthalt in entsprechend kontaminierten Räumen. Die notwendige Verschreibung der Medikamente im Bedarfsfall erfolgt durch die Gesundheitsämter. Das Land Hessen hält ein Kontingent des Medikamentes Oseltamivir vor. Die erforderlichen Dosen können durch die Gesundheitsämter nach Freigabe durch das Hessische Sozialministerium bzw. das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz abgerufen werden. Der Beginn einer Prophylaxe nach einer (unbemerkten) Exposition sollte möglichst innerhalb von 2 Tagen erfolgen, kann aber bis zum Ende der theoretischen Inkubationszeit, d.h. bis zu 7 Tagen nach Ende der Exposition noch erfolgen. Sind bereits Symptome aufgetreten, ist der Patient umgehend einer ärztlichen Untersuchung und Diagnostik zuzuführen. Nach Abnahme von Nasen und/oder 7
9 Rachenabstrichen (und einem positiven Influenzaschnelltest) ist bei entsprechender Klinik ein Behandlungszyklus mit Oseltamivir zu empfehlen. Alle Exponierten werden durch das Gesundheitsamt als Kontaktpersonen erfasst und während der Expositionszeit bzw. während der Inkubationszeit passiv überwacht. Die betreffenden Personen sind vom Gesundheitsamt aufzuklären, dass sie während der genannten Zeiten zweimal täglich Fieber messen und sich bei Fieber > 38 Grad Celsius umgehend beim Gesundheitsamt melden. Falls eine Person Fieber bekommt, muss abgeklärt werden, ob es sich um aviäre Influenza handelt. Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen müssen beim Gesundheitsamt gemeldet werden; positive Nachweise werden vom Meldesystem erfasst. Sollte eine der exponierten und überwachten Personen erkranken, werden die Kontaktpersonen des Kranken erfasst (ab Symptombeginn) und bekommen ein Informationsblatt über die Erkrankung, aus dem hervorgeht, dass es bislang keine nachgewiesene Mensch-zu-Mensch-Übertragung bei aviärer Influenza H5N1 gibt, wegen der Veränderbarkeit des Virus ein Restrisiko jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Die Erfassung der Personen soll erfolgen z.b. über Quittieren des Erhalts des Informationsblattes. Die Personen werden aufgefordert sich bei Auftreten von Symptomen beim Gesundheitsamt zu melden. Die Liste dieser Kontaktpersonen wird vom Gesundheitsamt aufbewahrt, um zu bewerten, inwieweit Sekundärinfektionen vorkommen. Weitere Maßnahmen für diese Personen wie eine Postexpositionsprophylaxe sind derzeit nicht erforderlich, im Einzelfall kann eine andere ärztliche Bewertung notwendig sein. 8
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