Stadt Taucha. Begründung zum Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße. 2. Änderung. Übersichtskarte: Umgebung des Bebauungsplangebietes

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1 Stadt Taucha Begründung zum Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße 2. Änderung Übersichtskarte: Umgebung des Bebauungsplangebietes Geltungsbereich Bebauungsplan Änderungsbereich Planverfasser: Dr. Paatz und Partner GmbH Ingenieurbüro für Stadtplanung und Stadterneuerung Gerhard-Ellrodt-Straße 24; Leipzig Tel.: ; Fax: paatz.gmbh@t-online.de Datum/Unterschrift

2 Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße (2. Änderung) Seite 2 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Lage und Größe des Plangebietes 2 2. Änderungsanlass und erfordernis, Ziele und Zwecke der Änderung 2 3. Verfahrensdurchführung 3 4. Umweltbelange 4 5. Ergebnisse der Beteiligungen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Änderungsentwurf Beteiligung der Öffentlichkeit zum Änderungsentwurf 6 6. Inhalte der 2. Änderung des Bebauungsplanes Überbaubare Grundstücksfläche Maß der baulichen Nutzung Bauweise Örtliche Bauvorschrift 7 Anhang: Artenliste (Pflanzempfehlungen) 8 1. Lage und Größe des Plangebietes Das rd. 2,9 ha große Gebiet, gelegen am südlichen Rand des Stadtzentrums, berührt Teile des historischen Tauchaer Stadtkerns. Der Geltungsbereich des mit der 1. Änderung vom ergänzten Bebauungsplanes Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße wird im Süden und Südwesten vom Park An den Schöppenteichen begrenzt, der zur Partheaue gehört und in dem sich auch das Stadtbad befindet. Östlich und nördlich schließt sich die Bebauung des alten Siedlungsbereichs von Taucha an, die heute Bestandteil des Stadtzentrums ist. Als öffentliche Verkehrsflächen befinden sich im Plangebiet die Badergasse und Teilbereiche des Weges An der Parthe. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist insgesamt von einer Süd-Westexposition mit einer mittleren Neigung von ca. 4 % bis 5 % geprägt. Während das im Norden an die Leipziger Straße angrenzende Gelände eine Höhe von ca. 125 m NHN 2 aufweist, fällt es an der südlichen Geltungsbereichsgrenze auf rd. 121 m ab. 2. Änderungsanlass und erfordernis, Ziele und Zwecke der Änderung Mit den in den letzten Jahren realisierten zahlreichen Eigenheimen in rückwärtigen Freiflächen des Bebauungsplanes Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße wurde ein städtebauliches Ziel des Bauleitplanes nahezu erfüllt. Wie vorgesehen entstanden Einzel- und Doppelhäuser, die sich in angemessener Weise verträglich in das Erscheinungsbild der bestehenden Bebauung einfügen. Auch die Wiederbelebung alter Stadthöfe im Plangebiet wurde erfolgreich angegangen, die u.a. für Handwerk, Gastronomie, Kunst, Literatur, Kultur und Historie sowie Ökologie, aber nicht für weiteren Lebensmitteleinzelhandel genutzt werden sollen 3. Hierzu diente auch die 2009 durchgeführte 1. Änderung des Bebauungsplanes. Mit dieser wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die für die Stadt bedeutungsvolle Ansiedlung einer Seniorenwohnanlage im ehemaligen Hof Leipziger Straße 3a in unmittelbarer Nähe des Marktes geschaffen. Betrieben wird die längst fertiggestellte Anlage durch einen freien Träger, der bereits eine stationäre Pflegeinrichtung in Taucha unterhält. Die Realisierung dieser Planänderung verbessert die Daseinsvorsorge für ältere Menschen und trägt zudem zur diesbezüglichen Bedarfssicherung bei. Die 1. Änderung wurden gleichzeitig genutzt die als Folge der bislang durchgeführten Bautätigkeit vorgenommenen Grundstücksneubildungen in den Bebauungsplan in Form der Anpassung zu übernehmen. Die 2. Planänderung betrifft wiederum frühere Bauernhöfe im Bereich der Flurstücke 324/1 und 324/2 sowie 325/2 der Gemarkung Taucha (Markt 11 und 12a), in denen jetzt die bestehenden Gebäude und Einrichtungen hauptsächlich gewerblich und zum Teil zum Wohnen genutzt werden. Dort ist ge- 1 Fassung der Bekanntmachung der rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes. 2 Höhen über Normalhöhennull (NHN). 3 Die Umsetzung dieser Zielstellung für die Innenstadt, die insbesondere die Altstadt des historischen Ackerbürgerstädtchens Taucha umfasst, erfolgt auf der Grundlage eines von der Stadt erarbeiteten zugehörigen Entwicklungskonzeptes, das den ersten Platz im Wettbewerb 2004 Ab in die Mitte! Die City-Offensive Sachsens einbrachte.

3 Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße (2. Änderung) Seite 3 von 8 plant ein grenzständiges Bestandsgebäude durch Sanierung und Umbau weiter zu nutzen. Aufgrund geänderter Sächsischer Landesgesetzgebung (Wegfall der Anbaubaulast) wird aber hierzu eine Ortssatzung erforderlich, die eine Grenzbebauung zulässt. Im vorliegenden Fall ist die Ortssatzung der Bebauungsplan Altstadt I. Ohne dessen entsprechende Änderung können Baugenehmigungen für den Umbau grenzständiger Gebäude in seinem Geltungsbereich nicht erteilt werden. Da die Weiternutzung vorhandener Gebäude ein grundsätzlicher Bestandteil der städtebaulichen Zielstellung des Bebauungsplanes ist, die meist nur mit Sanierung und Umbau der Bestandsgebäude möglich wird, muss der verbindliche Bauleitplan ergänzt werden und durch eine zugehörige Festsetzung die Grenzbebauung zulassen. Nach der wird die festgesetzte geschlossene Bauweise im ausgewiesenen Mischgebiet (MI) durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Gebäude als Grenzbebauung zu errichten sind. Das trifft dann auch für anbaufreie Grundstücksgrenzen zu ( 9 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Nr. 2a BauGB und 22 Abs. 3 BauNVO). Weil sich im Mischgebiet ein großer Teil des erhaltenswerten Gebäudebestandes des historischen Ackerbürgerstädtchens Taucha befindet und dabei die Grenzbebauung dominiert, wird damit die Zulässigkeit einer Grenzbebauung betont. Mit der notwendigen 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde außerdem die die Flurstücke 324/1, 324/2 und 325/2 berührende überbaubare Grundstücksfläche im Änderungsgebiet zur Sicherung von Bestandsgebäuden erweitert. Darüber hinaus sind im durch das sonstige Planzeichen Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Dachformen, Bezugshöhen, Stellungen der Hauptbaukörper (Hauptfirstrichtung) gekennzeichneten Bereich des Änderungsgebietes Flachdächer als zulässig festgesetzt worden, wobei für Gebäude mit derartigen Dächern nur eine maximale Zweigeschossigkeit erlaubt wird. Das erfolgte als Einzelfall ohne Präzedenzfallwirkung zur Gewährleistung des wirtschaftlichen Umgangs mit der dort bestehenden Bausubstanz. Grundlage hierzu waren mehrere in den Fachgremien der Stadt ausführlich diskutierte städtebauliche Entwürfe. Mit der Beschränkung der zusätzlichen Dachform auf einen relativ kleinen und städtebaulich untergeordneten Bereich bleibt die bisher festgelegte Dachlandschaft vorherrschend. Durch die Festsetzung von max. zwei Vollgeschossen bei Gebäuden mit Flachdächern wird ein verträgliches höhenmäßiges Einfügen sichergestellt und eine städtebauliche Dominanz dieser Baulichkeiten vermieden.. Die 2. Änderung soll die nach nunmehr über fünfzehn Jahren Rechtskraft des Bauleitplanes noch nicht vollständig abgeschlossene Besiedlung des Plangebietes erleichtern. Insbesondere wird damit bezweckt, noch vorhandene Brachflächen und leerstehende Gebäude im historischen Bestandsgebiet des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes einer baldigen Nutzung im Sinne der Innenentwicklung nach 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB zuzuführen. 3. Verfahrensdurchführung Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt: Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung vom Beschluss Nr. 2014/074, bekannt gemacht im Tauchaer Stadtanzeiger Nr. 11 vom Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren Bekanntmachung nach 13a Abs. 3 BauGB zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens (erfolgte verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Änderungsentwurf ( 4 Abs. 2 BauGB), mit vom Öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes ( 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Tauchaer Stadtanzeiger Nr. 11 vom Satzungsbeschluss für die 2. Änderung Beschluss Nr. 2015/003 bekannt gemacht im Tauchaer Stadtanzeiger Nr. 02 vom und damit rechtskräftig bis Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen: Anwendung des beschleunigten Verfahren nach 13a Baugesetzbuch (BauGB) Die im 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt erfüllt: Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.

4 Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße (2. Änderung) Seite 4 von 8 Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben Rechnung getragen. Der zulässige Größenwert von m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Die 2. Änderung wirkt sich nicht oder nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete aus, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 4. Umweltbelange Das Verfahren zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Altstadt I An der Parthe/ Leipziger Straße wird im beschleunigten Verfahren ( 13a BauGB) durchgeführt. Demnach sind die Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes ( 2 Abs. 4 und 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich. Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde geprüft, siehe hierzu Kap. 3. Folglich ist auch ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen, dass die Durchführung der 2. Änderung keine wesentlichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Auch von der Anwendung der Eingriffsregelung kann im vorliegenden Fall gemäß 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB abgesehen werden, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Deshalb bedarf es für die Abwägung keiner weiteren Ermittlungen und Darlegungen zu den Umweltbelangen. Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes kann vollständig abgesehen werden, da die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt sind. 5. Ergebnisse der Beteiligungen 5.1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Änderungsentwurf Mit vom sind die von der 2. Änderung des Bebauungsplanes berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Planverfahren nach 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom bis gemäß 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt worden. Von den beteiligten TöB gaben die folgenden Träger öffentlicher Belange entweder keine Stellungnahme ab, oder stimmten der Änderungsplanung ohne Anregungen zu bzw. erklärten ihr Einverständnis: - Landesdirektion Sachsen - Regionaler Planungsverband Westsachsen, - Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL), - Landesamt für Archäologie, - Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (ZV WALL), - Gemeinde Machern, - Große Kreisstadt Delitzsch, - Stadt Leipzig. Wesentliche Anregungen und Hinweise wurden wie folgt in der Planung beachtet: TÖB Hinweise Erläuterungen und Bemerkungen Stellungnahme vom MITNETZ Strom MITNETZ Gas Hinweise zu Nieder- und Mittelspannungsanlagen sowie zum Aufbau des inneren Versorgungsnetzes sowie zur Einhaltung von Schutzstreifen Die Hinweise sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern Angelegenheit der nachfolgenden Erschließungsplanung nach Rechtskraft der Planänderung. Hinweise - zum Leitungsbestand (Gasniederdruckleitungen) sowie zur Verlegetiefe. - zur Einhaltung der angegebenen Sicherheitsabstände und Schutzstreifen. - zur möglichen weiteren gastechnischen Erschließung im Rahmen eines dazu erforderlichen Erschließungsvertrages.

5 Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße (2. Änderung) Seite 5 von 8 TÖB Hinweise Erläuterungen und Bemerkungen Stellungnahme vom Die Hinweise sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern Angelegenheit der nachfolgenden Erschließungsplanung nach Rechtskraft der Planänderung. Landratsamt Nordsachsen SG Planungsrecht / Koordinierung Landratsamt Nordsachsen SG Bauordnung Landratsamt Nordsachsen SG Denkmalschutz Grundlage für die jetzige Änderung ist der B-Plan in der Fassung der Bekanntmachung der rechtskräftigen 1. Änderung vom und nicht die Planung in der ursprünglichen Fassung. Wurde im Kap. 1 der Begründung entsprechend korrigiert. Der Geltungsbereich der 2. Änderung betrifft nicht nur die in der Begründung genannten Grundstücke sondern alle im Mischgebiet befindlichen Flächen, da die geänderte textliche Festsetzung Nr das gesamte Mischgebiet umfasst. Daher ist auch der Änderungsbereich nicht richtig beschrieben. Wurde im Kap. 2. der Begründung dahingehend konkretisiert, dass der von der Änderung betroffene Bereich zeichnerisch durch das sonstige Planzeichen Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Dachformen, Bezugshöhen, Stellungen der Hauptbaukörper (Hauptfirstrichtung) extra gekennzeichnet ist. Neu wird in der Planzeichnung die Zulässigkeit von Flachdächern in einem Teil des Baugebietes geregelt. Es fehlt eine städtebauliche Begründung dafür, obwohl ansonsten in dem gesamten Geltungsbereich des B-Planes ausschließlich Sattel-, Walm- und teilweise Mansarddächer zulässig sind, was auch der vorhandenen Bebauung entspricht. Die Kap. 2 und 6 wurden entsprechend ergänzt. Zusammen mit den Festsetzungen zu den Dachformen und der Höhe der baulichen Anlagen war auch gewährleistet, dass sich Neubauten dem äußeren Erscheinungsbild der vorhandenen Bebauung am Markt angeglichen haben. Das wurde auch bei der 1. Änderung des B-Planes, mit der die Ausweisung von 3 Vollgeschossen erfolgte, so begründet. In der jetzt möglichen Kombination von Flachdächern und der im gesamten Mischgebiet zulässigen 3-geschossigen Bebauung dürfte das für das neu ausgewiesene Baufeld nicht mehr der Fall sein. Eine solche Bebauung dürfte auch in den ursprünglichen Hofsituationen nicht vorhanden gewesen sein. Durch Beschränkung der zusätzlichen Dachform auf einen relativ kleinen Bereich bleibt die bisher festgelegte Dachlandschaft vorherrschend. Durch Festsetzung von max. zwei Vollgeschossen bei Gebäuden mit Flachdächern wird ein moderates höhenmäßiges Einfügen sichergestellt. Die Änderung ist eine Einzelfallentscheidung für eine historisch gewachsenen Vorortsituation. Unklar ist auch, warum die zwingende Grenzbebauung nur für das Baufeld auf dem Flurstück 324/1 und teilweise dem Flurstück 325/2 festgesetzt wird und das auf den weiteren im Mischgebiet befindlichen Flurstücken wie z.b. 325/1 und dem westlichen Teil des Flurstücks 325/2 aufgrund der Gestaltung der Baufelder nicht möglich ist. Auf diesen beiden Grundstücken wäre der Ersatz der bestehenden Gebäude, dadurch dass sich diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinden, nur durch untergeordnete Nebengebäude (auch nicht durch Garagen) möglich. Die Erhaltung der relativ geschlossenen Hofsituation, mit der die Änderung begründet wird, wäre in diesem Bereich daher nicht umsetzbar. Nach Vorortbesichtigung wurde festgestellt, dass die in der Flurkarte noch dargestellte Grenzbebauung in den betroffenen Grundstücken nicht mehr vorhanden ist. Die Baugenehmigung und Realisierung für die benachbarte Wohnbebauung sieht an dieser Stelle lediglich Frei- und Parkflächen vor. Eine Grenzbebauung ist daher ausgeschlossen und erfordert demzufolge keine weitere planungsrechtliche Regelung. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Kap. 2 der Begründung heißen muss Wegfall der Anbaubaulast und nicht Abstandsflächenbaulast. Abstandsflächen müssen nach wie vor rechtlich gesichert werden. Die Korrektur erfolgte. Im Teil B Text Nr. II.2.2. Kulturdenkmale ist die aktualisierte Liste der Kulturdenkmale der Stadt Taucha zu nennen. Diese liegt nunmehr in der überarbeiteten Fassung von 2014 vor. Die Korrektur erfolgte.

6 Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße (2. Änderung) Seite 6 von 8 TÖB Hinweise Erläuterungen und Bemerkungen Stellungnahme vom Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) Deutsche Telekom Technik GmbH Landesamt für Archäologie Anlagen der KWL sind von der geplanten Änderung nicht direkt betroffen, eine Beachtung und ggf. Sicherung der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Mischwasserleitung DN 400 muss bei der weiteren Planung erfolgen. Überdies ist die rechtzeitige Einbeziehung der KWL in das geplante Bauvorhaben weiterhin notwendig. Die erforderliche Abstimmung zwischen Bauherrn und den KWL erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Keine Einwände, wenn für die Telekom die erforderlichen Unterhaltungs- und Erweiterungsmaßnahmen am unterirdischen Kabelnetz jederzeit möglich sind. Vorhandene Telekommunikationsanlagen dürfen nicht überbaut werden. Zum Schutz vorhandener Telekommunikationsanlagen und zur Einweisung in deren genaue Lage im Plangebiet ist ein entsprechender Hinweis im Teil B Text Nr. II.4. des B-Planes aufgenommen worden. Keine Einwände. Auf die Meldepflicht von Bodenfunden und der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde wird hingewiesen. Die Hinweise sind bereits im Teil B: Text Nr. II.2. des B-Planes enthalten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Änderungsentwurf Nach dem der Stadtrat der Stadt Taucha am den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße gebilligt sowie die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB beschlossen hatte und der Beschluss im Tauchaer Stadtanzeiger Nr. 11 vom bekannt gemacht worden war, fand diese in der Zeit vom bis im Rathaus statt. Ausgelegen haben folgende Unterlagen: - Rechtsplan vom / (Maßstab 1:500) mit Begründung vom / Von Bürgern und Dritten sind während der öffentlichen Auslegung des Planes keine Bedenken, Hinweise bzw. Anregungen vorgebracht worden. 6. Inhalte der 2. Änderung des Bebauungsplanes 6.1. Überbaubare Grundstücksfläche Für die Flurstücke 324/1, 324/2 und 325/2 der Gemarkung Taucha wird eine erweiterte zusammenhängende überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien zeichnerisch festgesetzt. [ 23 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 16 Abs. 5 BauNVO] Begründung: Das die genannten Flurstücke berührende Baufeld ist zur Sicherung von Bestandsgebäuden erweitert worden, um die für deren Weiter-/Umnutzung nicht auszuschließenden Sanierungs- und Umbau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen zu ermöglichen. Da am angrenzenden Marktareal Baufluchten ableitbar sind wurden dort die bereits in der rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplanes festgesetzten Baulinien unverändert belassen Maß der baulichen Nutzung Bei im Mischgebiet (MI) mit Flachdach vorgesehenen Gebäuden sind max. zwei Vollgeschosse zulässig. [ 16 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 BauNVO] Begründung: Im Grenzbereich der Flurstücke 324/1 und 325/2 der Gemarkung Taucha, gekennzeichnet durch das sonstige Planzeichen Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Dachformen, Bezugshöhen, Stellungen der Hauptbaukörper (Hauptfirstrichtung), wurde als örtliche Bauvorschrift 4 zu den bereits zulässigen Dachformen das Flachdach mit einer Neigung 15 zugelassen. Durch die Festsetzung von max. zwei Vollgeschossen für derartig ausgebildete Gebäude wird eine zurückhaltende höhenmäßige Einfügung in das bestehende Gebäudeensemble am Markt sichergestellt und zugleich eine städtebauliche Dominanz dieser Baulichkeiten vermieden. 4 Weiteres Kap. 6.4.

7 Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße (2. Änderung) Seite 7 von Bauweise In den als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebieten ist die festgesetzte geschlossene Bauweise durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet: Die Gebäude sind als Grenzbebauung zu errichten. Das trifft auch für anbaufreie Grundstücksgrenzen zu. [ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Nr. 2a BauGB und 22 Abs. 3 BauNVO] Begründung: Wegen des Wegfalls der Anbaubaulast durch entsprechend geänderte Sächsische Landesgesetzgebung wird zur Sicherung einer zulässigen Grenzbebauung, aber auch für den Umbau grenzständiger Gebäude eine Ortssatzung erforderlich. Da diese für das betrachtete Stadtgebiet mit dem Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße vorliegt, ist dessen Teil B: Text mit der oben formulierten textlichen Festsetzung zu ergänzen. Da sich der für den Erhalt und die Weiternutzung anzustrebende historische Gebäudebestand im Geltungsbereich des Bebauungsplanes überwiegend in seinem festgesetzten Mischgebiet befindet, erstreckt sich die textliche Festsetzung zur Bauweise nur auf dieses Baugebiet Örtliche Bauvorschrift Im Grenzbereich der Flurstücke 324/1 und 325/2 der Gemarkung Taucha wird als örtliche Bauvorschrift zu den bereits zulässigen Dachformen das Flachdach mit einer Neigung 15 zugelassen. Begründung: In einem durch das sonstige Planzeichen Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Dachformen, Bezugshöhen, Stellungen der Hauptbaukörper (Hauptfirstrichtung) eng begrenzten Bereich 5 sind zusätzlich Flachdächer als zulässig festgesetzt worden 6. Das erfolgte als Einzelfall ohne Präzedenzfallwirkung zur Gewährleistung des wirtschaftlichen Umgangs mit dort bestehender Bausubstanz. Durch die Beschränkung der zusätzlichen Dachform auf einen relativ kleinen und städtebaulich untergeordneten Eckbereich des Marktes bleibt die bisher festgelegte Dachlandschaft vorherrschend. 5 Ist Bestand des Gebietes der 2. Änderung des Bebauungsplanes. 6 Siehe hierzu auch Kap. 6.2.

8 Bebauungsplan Altstadt I An der Parthe/Leipziger Straße (2. Änderung) Seite 8 von 8 Anhang: Artenliste (Pflanzempfehlungen) Bäume: Hängebirke (Betula pendula) Vogelbeere (Sorbus aucuparia) Feldahorn (Acer campestre) Hainbuche (Caminus betulus) Feldulme (Ulmus minor) Stieleiche (Quercus robur) Winterlinde (Tilia cordata) Esche (Fraxinius excelsior) Vogelkirsche (Prunus avium) Traubeneiche (Quercus petraea) Obstbäume als Hochstamm veredelt Sträucher: Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea) Echte Brombeere (Rubus fruticosa) Hasel (Corylus avellana) Schlehe (Prunus spinosa) Pfaffenhütchen (Evonymus europaeus) Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Hundsrose (Rosa canina) Himbeere (Rubus idaeus) Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) In geschützten, wärmebegünstigten Lagen außerdem geeignet: Eisbeere (Sorbus torminalis) Gemeiner Blasenstrauch (Colutea arborea) Kornelkirsche (Cornus mas) Speierling (Sorbus domestica) Stachelbeere (Ribes uva-crispa) Steinweichsel (Prunus mahalb) Wolliger Schneeball (Virburnum lantana) Bodendecker: Efeu (Hedera helix) Gefleckte Taubnessel (Lamium maculatum) Immergrün (Vinca major) Scheinquitte (Chaenomeles japonica) Storchschnabel (Geranium macrorrhium) Pflanzqualität der Gehölze: Bäume: Hochstamm, dreimal verpflanzt, cm Stammumfang Sträucher: Zweimal verpflanzt, 40 bis 60 cm hoch für Hecken: einmal verpflanzt Hinweis: Bei Anpflanzungen von Großgrün in der Nähe von Kabeltrassen der MITNETZ Strom GmbH ist zu diesen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten und im Schutzstreifen von Freileitungen darf es nur eine maximale Wuchshöhe von 4 m erreichen.

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