Bebauungsplan Nr. 27 a Briloner Straße 3. Änderung und Erweiterung

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1 Begründung Entwurf Abb. 1: Übersicht Plangebiet

2 1 Anlass und Erforderlichkeit der Planung 3 2 Verfahren Verfahren gem. 13 a BauGB Verfahrensstand 4 Inhaltsverzeichnis 3 Beschreibung des Plangebietes Räumliche Lage des Plangebietes Geltungsbereich Bestandssituation 4 4 Planungsrechtliche Ausgangssituation Regionalplan Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis Flächennutzungsplan der Rechtskräftige Bebauungspläne Städtische Entwicklungskonzepte 7 5 Ziele der Planung, städtebauliches Konzept 7 6 Verkehrskonzept Erschließung Ruhender Verkehr Öffentlicher Personennahverkehr 9 7 Begründung und Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Bauweise Örtliche Bauvorschriften 10 8 Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege 11 9 Belange des Artenschutzes gemäß 44 BNatSchG Ausgleich von Eingriffen (Eingriffsregelung gemäß BNatSchG) 12 Baumschutzsatzung Ver- und Entsorgung Wasserver- und Abwasserentsorgung Immissionsschutz Klimaschutz, Energie Altlasten Kampfmittel Denkmal- und Bodendenkmalpflege Städtebauliche Statistik Kosten 15 Anhang Liste der Planungsrelevanten Arten Protokoll einer Artenschutzprüfung

3 1 Anlass und Erforderlichkeit der Planung Anlass der Planung ist der Wunsch von Vorhabenträgern, die im Plangebiet gelegenen Flächen, die in früherer Zeit zum Teil als öffentliche Grünfläche genutzt wurden, im Sinne der Innenverdichtung einer Nachnutzung durch die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zuzuführen. Vor dem Hintergrund des nachlassenden Bedarfs an Spielflächen, der nicht zuletzt durch den demographischen Wandel herbeigeführt wird und im vorliegenden Fall bereits zu einer Aufgabe des Ballspielfeldes innerhalb des Plangebietes geführt hat, stellt eine Umnutzung der Flächen zur Schaffung neuer Wohnbauflächen in zentraler Lage der eine städtebaulich sinnvolle Möglichkeit dar, mit der die Inanspruchnahme neuer Siedlungsflächen am Ortsrand verringert werden kann. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (vgl. Pkt. 12) wurde als Voraussetzung für eine wohnbauliche Nutzung der Flächen nachgewiesen, dass durch die geplante Umnutzung der Flächen keine Immissionskonflikte mit dem östlich angrenzend gelegenen Gewerbebetrieb ausgelöst werden. Da das bestehende Planungsrecht z.t. einer Umnutzung der Flächen entgegensteht, wird zur Umsetzung dieser Planung die Änderung und Erweiterung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 27 a erforderlich. 2 Verfahren 2.1 Verfahren gem. 13 a BauGB Da sich das Plangebiet innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhanges der befindet, wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des 13a BauGB vorliegen und das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann: Aufgrund der Größe des Plangebietes von ca. 0,35 ha und der daraus resultierenden zulässigen Grundfläche von weniger als qm erfüllt der Bebauungsplan die in 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Größenbeschränkungen. Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen, nicht begründet. Eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht zu befürchten. 3

4 Die hat daher beschlossen, das vorliegende Bauleitplanverfahren auf der Grundlage des 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als qm finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 2.2 Verfahrensstand Der Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der hat in seiner Sitzung am die Aufstellung und Auslegung der des Bebauungsplanes Nr. 27 a für eine Fläche zwischen Briloner Straße und Geseker Straße beschlossen. Eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes wurde notwendig, da aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen zur östlich des Plangebietes gelegenen Gewerbehalle die überbaubaren Flächen angepasst werden mussten. Mit dieser Änderung einher geht eine geänderte Anordnung der Stellplätze im Plangebiet. 3 Beschreibung des Plangebietes 3.1 Räumliche Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich an der Briloner Straße südlich des Riga- Rings und liegt somit im süd-östlichen Bereich des Soester Stadtgebietes. 3.2 Geltungsbereich Das Plangebiet der besitzt eine Größe von ca. 0,35 ha und wird begrenzt: Im Norden durch das Wohngebiet an der Briloner Straße, Im Osten durch eine Gewerbehalle, Im Süden durch den Fuß- und Radweg zwischen der Briloner Straße und der Geseker Straße, Im Westen durch die Briloner Straße. 3.3 Bestandssituation Der südliche Teil des Plangebietes wird derzeit als Grünfläche genutzt. Im nordwestlichen Teil des Plangebietes findet sich ein Einfamilienhaus. Nördlich und westlich des Plangebietes setzt sich die Wohnbebauung entlang der Briloner Straße weiter fort. Südlich des Plangebietes befindet sich eine weitere Grünfläche, die 4

5 als Spielplatz genutzt wird. Daran angrenzend findet sich weitere Wohnbebauung. Die östliche Abgrenzung des Plangebietes bildet eine Gewerbehalle eines Getränke-Abfüllbetriebes, dessen Betriebsgelände sich nach Norden bis zum Riga-Ring erstreckt. 4 Planungsrechtliche Ausgangssituation 4.1 Regionalplan Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis Im Regionalplan für das Stadtgebiet Soest ist die betreffende Fläche als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Abb. 2: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Regionalplan; Quelle: Bezirksregierung Arnsberg 4.2 Flächennutzungsplan der Der Flächennutzungsplan der stellt den nördlichen Teil des Plangebietes als gewerbliche Baufläche, die südliche Hälfte als Grünfläche dar. Westlich, nördlich und östlich angrenzend stellt der Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen, südlich angrenzend Grünflächen dar. 5

6 Abb. 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan; Quelle: Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes entsprechen im Plangebiet damit nicht mehr der verfolgten Planungskonzeption. Da das Verfahren zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 27 a als beschleunigtes Verfahren gem. 13a BauGB durchgeführt wird, ist ein förmliches Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes. 4.3 Rechtskräftige Bebauungspläne Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 27 a aus dem Jahre 1979 überlagert den südlichen Teil des Plangebietes der vorliegenden Änderung und Erweiterung. Dieser setzt für die im Plangebiet und südlich daran anschließend gelegenen Flächen Öffentliche Grünfläche einschließlich Kinder- und Ballspielplatz fest. Östlich angrenzend trifft der Bebauungsplan die Festsetzung als Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung gem. 8 BauNVO, wobei die zulässige Art der gewerblichen Nutzung auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe begrenzt ist. Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 a (rechtskräftig seit 1985) bezieht sich in zwei kleinen Bereichen auf den Bebauungsplan Nr. 27 a, hat aber lediglich klarstellenden Charakter und diente der Einhaltung der Abstandsflächen. Dieser legte in der Mitte des neuen Plangebietes eine nicht-überbaubare Grundstücksfläche fest, welche nun im Rahmen der überplant wird. 6

7 Abb. 4: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 27 a; Quelle: Weitere Bebauungspläne bestehen für das Plangebiet und sein näheres Umfeld entlang der Briloner und Geseker Straße nicht. 4.4 Städtische Entwicklungskonzepte Die Bebauung der Grundstücke entspricht dem städtischen Wohnungsmarktkonzept, in dem diese Fläche als Entwicklungsfläche darstellt ist. 5 Ziele der Planung, städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept sieht für das Plangebiet entsprechend der bestehenden Bebauung entlang der Briloner Straße künftig eine Wohnnutzung vor. Dabei ist für das Plangebiet überwiegend eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern geplant. Lediglich im nordwestlichen Teil, in Ergänzung des dort vorhandenen Einfamilienhauses, das planungsrechtlich auch weiterhin in seinem Bestand gesichert werden soll, ist die Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses vorgesehen. Das südwestliche Gebäude rückt von der Straße zurück. Zum einen wird so die Errichtung einer Stellplatzanlage an der Briloner Straße möglich. Zum anderen fügt sich das Gebäude durch den Rücksprung in die unterschiedlichen Fluchten der Gebäude entlang der Briloner Straße ein. In dem Plangebiet werden zwei Mehrfamilienhäuser in zweiter Reihe errichtet, wodurch die vorhandenen Flächen im Sinne der Innenentwicklung optimal ausgenutzt werden. Die zwei südlichen Baukörper weisen sowohl durch die Ausrichtung der Balkone und Terrassen nach Süden sowie zur öffentliche Grünfläche hin ideale Bedingungen auf. Zudem fassen die Baukörper die öffentliche Grünfläche im Norden ein. Als Bauweise ist eine Einzel- und/oder Doppelhausbebauung vorgesehen, die auch Mehrfamilienhäuser umfasst. Die Zahl der Wohnein- 7

8 heiten wird nicht festgesetzt, da diese aufgrund der Größe der Baukörper und der Flächen für Stellplätze kaum über 6-8 WE pro Haus liegen wird. Die Bebauung soll sich in ihrem Erscheinungsbild in die vorhandene Situation einfügen. Entsprechend ist eine Bebauung mit Sattel- oder Krüppelwalmdach in zweigeschossiger Bauweise geplant, deren Fassaden mit Klinker oder hellem Putz gestaltet werden sollen. Die Erschließung des Plangebietes soll durch eine zentrale Zufahrt ausgehend von der Briloner Straße gesichert werden, die gleichzeitig auch die Erreichbarkeit der östlich angrenzenden Gewerbehalle für die Feuerwehr sicherstellt. Die erforderlichen privaten Stellplätze werden im Plangebiet im Wesentlichen auf einer Stellplatzanlage an der Briloner Straße sowie entlang der vorhandenen Gewerbehalle angeordnet. Die Wohnnutzung wird durch die für das Wohngebiet typische Anordnung der Stellplatzanlage an der Briloner Straße weitestgehend von störendem Parkverkehr freigehalten. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Anfahrt der an der Gewerbehalle angeordneten Stellplatzanlage entsteht, sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten. Neben diesen Stellplatzanlagen werden Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze in Teilen auch zwischen den Gebäuden angeordnet. 6 Verkehrskonzept 6.1 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt wie bisher ausgehend von der Briloner Straße. Die Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile wird dabei im Bebauungsplan durch die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für die Anlieger und Versorgungsträger gesichert. Gleichzeitig dient diese der Zugänglichkeit für Rettungszwecke an die rückwärtige Seite der angrenzenden Gewerbehalle. Entlang der östlichen Grenze des Plangebietes wird zudem ein Gehrecht für die Anlieger festgesetzt, um eine Anbindung an den bestehenden, südlich des Plangebietes verlaufenden, Fuß- und Radweg sowie die südlich gelegene Spielfläche zu schaffen. 8

9 6.2 Ruhender Verkehr Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Wohneinheiten werden auf den privaten Grundstücksflächen nachgewiesen. In Anbetracht der geringen Wohnungsgrößen der nordöstlichen Bebauung, die auf Ein-Personen-Haushalte ausgerichtet ist, sowie den öffentlich geförderten Mietwohnungen im südlichen Plangebiet, kann davon ausgegangen werden, dass ein Stellplatz pro Wohneinheit ausreicht. Die erforderlichen Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze wurden entsprechend dem städtebaulichen Konzept im Bebauungsplan festgesetzt. In dem Plangebiet sind Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze somit nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie den jeweils dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die verbleibenden Flächen werden so planungsrechtlich von einer Bebauung freigehalten und können als Gartenflächen genutzt werden. 6.3 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet ist über verschiedene Haltestellen im Umfeld an das Netz des öffentlichen Nahverkehrs angebunden. An der Haltestelle verkehren die Linien 552, 635 und 644, über die Haltestelle Einkaufscentrum Riga-Ring bestehen regelmäßige Verbindungen zum Soester Bahnhof (Linie C7). Die Haltestelle Lindenstraße bietet ebenfalls Verbindungen zum Bahnhof (Linien R51 und C1) sowie nach Warstein (Linie R51). 7 Begründung und Festsetzungen 7.1 Art der baulichen Nutzung Die Flächen im Plangebiet werden in Ergänzung der vorhandenen Nutzungsstrukturen als Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO festgesetzt. So wird eine behutsame Nachverdichtung dieser Flächen ermöglicht, ohne dass hier Nutzungen angesiedelt werden, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen verursachen würden. Aus diesem Grunde werden auch die gem. 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) im Plangebiet ausgeschlossen. 7.2 Maß der baulichen Nutzung Baukörperhöhe Die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen werden weiterhin durch die Festsetzung einer maximalen Geschossigkeit festgelegt. Entsprechend dem städtebaulichen Konzept wird eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt, die sich in die umgebenden Bebauungsstrukturen einfügt. 9

10 Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl (GRZ) wird innerhalb des Plangebietes entsprechend der Obergrenzen gem. 17 BauNVO mit 0,4 festgesetzt, um eine wirtschaftlich angemessene Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke zu gewährleisten. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl ist im vorliegenden Fall nicht mehr erforderlich, da durch die festgesetzte Geschossigkeit in Kombination mit der festgesetzten Grundflächenzahl eine Überschreitung der Höchstgrenzen der BauNVO ausgeschlossen ist. 7.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Bauweise Die überbaubaren Flächen umfassen künftig mit einem geringen Spielraum die vorhandene bzw. geplante Bebauung. An der östlichen Grenze des Plangebietes halten die Baugrenzen die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zur östlich grenzständig vorhandenen Gewerbehalle ein. Eine vorhandene Anbauverpflichtung des nördlichen Grundstücks wird zugunsten einer Abstandsflächenbaulast gelöscht. Aufgrund der grenzständig errichteten Gewerbehalle mit Rettungstür in das Plangebiet ist für das südliche Grundstück die Eintragung einer Freiflächenbaulast bauordnungsrechtlich notwendig. Damit und durch die innere Erschließung des Plangebietes ist die Zuwegung zur Tür in der Wand des Gewerbebetriebes gesichert und die brandschutztechnisch erforderlichen Abstände werden eingehalten. Entsprechend dem städtebaulichen Konzept wird eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern im Bebauungsplan festgesetzt; zulässig sind demnach auch Mehrfamilienhäuser. 7.4 Örtliche Bauvorschriften Die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung beschränken sich im vorliegenden Fall auf die wesentlichen Aspekte, die das Erscheinungsbild eines Gebäudes prägen (Dachform sowie Materialien der Dacheindeckung und der Außenwandgestaltung). Zielsetzung ist dabei, einerseits ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit für die Bauherren zu eröffnen und andererseits das Einfügen der Bebauung in den bestehenden städtebaulichen Kontext zu gewährleisten. Hierzu erfolgt die Festsetzung der Dachform als Satteldach bzw. Krüppelwalmdach mit einer Dachneigung von Grad. Darüber hinaus wird für die Dachflächen eine Eindeckung mit Dachziegeln oder Betondachsteinen in der Farbgebung rot oder anthrazit mit nicht glänzender Oberfläche festgelegt. 10

11 Die Außenwände der Gebäude sind in diesem Sinne mit Sicht-/ Verblendmauerwerk in den Farben rot, schwarzrot oder als heller Putzbau auszuführen. Um eine Flexibilität in der Fassadengestaltung zu ermöglichen, wird zudem festgesetzt, dass für jede Gebäudeseite des Hauptbaukörpers für max. 10 % der geschlossenen Wandfläche (ohne Fensterflächen berechnet) andere Materialien verwendet werden dürfen. 8 Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Der rechtskräftige Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 27 a und 27 a, 2. Änderung) sieht für die südliche Fläche des Plangebietes im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz mit Ballspielflächen und Grünflächen sowie einzelne Gehölzanpflanzungen vor. Diese Nutzungen sind derzeit nicht auf dem Gelände vorhanden. Lediglich am südlichen Rand befindet sich ein Gebüsch aus Sträuchern und einzelnen überwiegend einheimischen und standortgerechten Bäumen. Im Sinne der Eingriffsregelung ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden oder zu verringern (vgl. Pkt 10). Im vorliegenden Plangebiet bestehen einzelne erhaltenswerte Gehölze. Da sich diese jedoch am südlichen Plangebietsrand befinden und damit bei Erhalt eine Beschattung der südausgerichteten Gebäude erfolgen würde, wurde aus städtebaulicher Sicht von einer Erhaltungsbindung abgesehen. Bei Nicht-Erhalt der Gehölze wird in Ergänzung der Vorgaben der Baumschutzsatzung mit dem Bauherrn eine anderweitige Begrünung zur Abgrenzung zum Fußweg und zur Spielplatzfläche am südlichen Rand des Plangebietes vertraglich geregelt. 9 Belange des Artenschutzes gemäß 44 BNatSchG Artenschutz Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen der 44 Abs. 1, 5, 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) sowie der Vogelschutz-Richtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Prüfung orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der vorgenannten Vorgaben. 11

12 Im Sinne des Artenschutzes ist der Fokus auf die im Plangebiet tatsächlich vorkommenden Strukturen zu legen. Hiernach wird das Plangebiet im Wesentlichen von einer intensiv gepflegten Rasenfläche geprägt und in den südlichen und teilweise östlichen Randbereichen durch Sträucher und Einzelbäume eingegrünt. Die Fläche befindet sich im Südosten von Soest, eingebunden in den dortigen Siedlungsbereich. Dieser besteht angrenzend aus gewerblichen Nutzungen sowie aus Wohnnutzungen mit kleinen überwiegend intensiv gepflegten Gärten. So liegen die Grünstrukturen des Plangebietes mit Blick auf planungsrelevante Arten verinselt und weisen keine bedeutenden Habitatstrukturen auf. Daher ist davon auszugehen, dass das Plangebiet keine Funktion für planungsrelevante Arten im Sinne des Fachinformationssystems des LANUV übernimmt. Auch befinden sich im Umfeld keine Strukturen, die durch die Änderung der Art der baulichen Nutzung erheblich nachteilig beeinflusst werden. Entsprechend werden mit der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbote gem. 44 BNatSchG vorbereitet. Sollten wider Erwarten planungsrelevante Arten im Plangebiet auftauchen und artenschutzrechtliche Verbote nicht ausgeschlossen werden können, ist die zuständige Behörde zu informieren. Dies ist als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. NATURA 2000 Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet (VSG Hellwegbörde, DE ) liegt nordöstlich von Soest jenseits der B 475 und mit rund 2 km außerhalb des auswirkungsrelevanten Umfelds. Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des Schutzgebietes sind nicht zu erwarten. 10 Ausgleich von Eingriffen (Eingriffsregelung gemäß BNatSchG) Eingriffe in Natur und Landschaft gelten bei Bebauungsplanverfahren gem. 13a BauGB, die der Innenentwicklung dienen und eine zulässige Grundfläche von qm nicht überschreiten, gem. 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig. Somit wird durch die Planung planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet. 12

13 Baumschutzsatzung Der vorliegende Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der *. Entsprechend werden Gehölze, die laut Satzung zu schützen sind, im Bebauungsplan gesondert betrachtet. Die seinerzeit im Bebauungsplan als Anzupflanzen festgesetzten Gehölze haben mittlerweile eine Größe erreicht, mit der sie unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen (Laubgehölze mit einen Stammumfang von 120 cm in 100 cm Höhe). Da sie in künftiger Südausrichtung stehen, sollen diese bisherige Eingrünung nicht weiter als zu erhalten festgesetzt werden. Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit diese Gehölze im Rahmen der privaten Gartengestaltung oder Platzgestaltung zu integrieren. Sollten jedoch im Rahmen dieser Gestaltung Gehölzfällungen oder Rodungen vorgenommen werden, sind die Vorgaben der Baumschutzsatzung (und des Artenschutzes) zu beachten. * Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Soest vom Ver- und Entsorgung 11.1 Wasserver- und Abwasserentsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes wird über die bestehenden Netze sichergestellt. Ausgehend von der Briloner Straße wird in östlicher Richtung ein Leitungsrecht für die Versorgungsträger festgesetzt, um die Anbindung der geplanten Wohngebäude an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze sicherzustellen. 12 Immissionsschutz Im Hinblick auf die von dem Gewerbetrieb ausgehenden Schallemissionen wurde im Auftrag der ein Schallimmissionsgutachten erstellt**. Dieses Gutachten wurde aufgrund einer Änderung der Bebauungsstruktur im Juli 2014 ergänzt***. Bei dem Betrieb handelt es sich um einen in drei Schichten arbeitenden Gewerbebetrieb, dessen Schallimmissionen im Wesentlichen durch LKW-Abfertigung, Schallabstrahlung über geöffnete Lichtkuppeln und Aggregate auf den Dachflächen verursacht werden. Im Rahmen dieses Gutachtens wurden die von den Arbeits- und Produktionsprozessen des Betriebes ausgehenden Lärmimmissionen zur Tag- und Nachtzeit ermittelt. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, dass die Sockelhöhe der Gebäude einen Wert von 0,5 m nicht überschreitet und die Geschosshöhe jeweils 2,8 m beträgt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss der geplanten Wohnbebauung die Immissionsricht- ** Prognose von Schallimmissionen, Bericht- Nr.: 21486/ B01, DEKRA Automobil GmbH, vom *** S01, DEKRA Automobil GmbH, vom

14 werte der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) während der Tages- und Nachtzeit ohne Einschränkungen eingehalten werden können. In Höhe des 2. OG (ausgebautes Dachgeschoss) ist im Nahbereich des Gewerbebetriebes (östlicher Rand des Plangebietes) von einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) zur Nachtzeit auszugehen. Sofern der Bereich, in dem diese Richtwertüberschreitungen vorliegen, nicht von einer Bebauung freigehalten werden kann, empfiehlt der Gutachter eine Grundrissgestaltung der Wohnungen in der Weise, dass sich im 2. OG der geplanten Wohnbebauung in den gekennzeichneten Bereichen keine Fenster zu schutzbedürftigen Räumen befinden. Schutzbedürftige Räume sind solche Räume, in denen ein ständiger Aufenthalt von Personen zu erwarten ist, wie Wohnräume, Schlafräume, Kinderzimmer, Wohnküchen, etc.. Untergeordnete Räume sind dem gegenüber Badezimmer, Flure, Abstellräume und ähnliche Räume. In den Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung aufgenommen. Die betroffenen Fassadenteile sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. 13 Klimaschutz, Energie Die im Plangebiet neu zu errichtenden Gebäude werden den Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprechen. Grundsätzlich besteht für die Gebäude außerdem die Möglichkeit, mittels Solar- und/oder Photovoltaikanlagen regenerative Energie zu erzeugen. Besondere Vorschriften werden hierzu im Plangebiet nicht getroffen, so dass die Entscheidung durch den jeweiligen Bauherren zu treffen ist. Durch die Nachverdichtung wird die Inanspruchnahme neuer Flächen am Ortsrand verhindert. Somit entspricht die Planung einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden und dient demnach dem Klimaschutz. 14 Altlasten Altlasten sind im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung nicht bekannt. Sollten bei Erdarbeiten jedoch Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Soest umgehend zu benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. verunreinigter Boden sind 14

15 bis zur Klärung des weiteren Vorgehens gesichert zu lagern. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. 15 Kampfmittel In die Bebauungsplanänderung wird unter Hinweise aufgenommen, dass vor einer Bebauung eine Überprüfung der Grundstücksflächen auf eventuell vorkommende Kampfmittel durchzuführen ist. 16 Denkmal- und Bodendenkmalpflege Die durch die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans betroffenen Flurstücke befinden sich nur ca. 170m südlich einer seit 1933 bekannten archäologischen Fundstelle (FST 123) im Kreuzungsbereich von Briloner Straße und Rigaring. Besonders ein dort dokumentierter Hausgrundriss des 9./10. Jahrhunderts n.chr. ist von großer stadt-geschichtlicher Bedeutung. Es ist damit zu rechnen, dass dazugehörige Siedlungsareale auch im Bebauungsplangebiet noch vorhanden sind, da die Flächen in der Neuzeit unbebaut waren. Es ist daher wichtig, dass die bodendenkmalpflegerischen Belange bei einer zukünftigen Bebauung berücksichtigt werden, etwa in Form von Prospektionsschnitten. Da das Vorkommen von Bau- und Bodendenkmälern nicht auszuschließen ist, regelt der Bebauungsplan unter Hinweise den Umgang bei Entdeckungen von Bodendenkmälern. 17 Städtebauliche Statistik Gesamtfläche Allgemeines Wohngebiet 0,35 ha 100 % davon Überbaubare Fläche 0,122 ha 35 % 18 Kosten Der werden durch die Planung keine Kosten entstehen. Bearbeitet für die Coesfeld, im August 2014 WoltersPartner Architekten & Stadtplaner GmbH Daruper Straße Coesfeld 15

16 Anhang Artenschutz Planungsrelevante Arten des Messtischblattes 4207 (Soest) gem. FIS LANUV 16

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