6.2 Objekte der Verkehrsanlagen

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1 Seite Zu den Verkehrsanlagen zählen in der HOAI drei große Gruppen (vgl. 45 und die Objektlisten in Anlage 13.2): 1) Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen 2) Schienenverkehrsanlagen (In den Objektlisten sind, aus den vorherigen HOAI-Fassungen übernommen, nur Gleis- und Bahnsteiganlagen angeführt; die amtliche Begründung zu 44 HOAI 2009 gab jedoch an, dass Anlagen des Schienenverkehrs auch Seilbahnen, Standseilbahnen und Magnetschwebebahnen einschließen.) 3) Anlagen des Flugverkehrs Anlagen des Schiffsverkehrs (wie sonstige Wasserbauanlagen) sind währenddessen bei den Ingenieurbauwerken erfasst (vgl. Objektlisten in Anlage 12.2). Bei den Anlagen des Straßenverkehrs (außerörtliche und innerörtliche Straßen, Wege, Plätze und Verkehrsflächen, Tankstellen und Rastanlagen sowie Knotenpunkte) ist als Besonderheit zu beachten, dass das Honorar für selbstständige Geh-, Rad- und Wirtschaftswege nicht über die Honorartabellen zu ermitteln ist, sondern frei vereinbart werden kann ( 45 Anlagen des Schiffsverkehrs Anlagen des Straßenverkehrs

2 6.2 Seite 2 Sonstige Wege Fußgängerbereiche Freianlagen Nr. 1); diese Anlagen sind von der Definition der Verkehrsanlagen nach HOAI gänzlich ausgenommen, 1 die Kosten für Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 (Ingenieurbauwerke) oder 4 (Verkehrsanlagen) erforderlich sind und die vom Freianlagenplaner geplant oder überwacht werden, bei Freianlagen anrechenbar sind ( 38 Abs. 1 Nr. 8), die Oberflächenbefestigung von Fußgängerbereichen bei den Freianlagen anrechenbar sind, während der übrige Ober- und Unterbau Verkehrsanlagen sind ( 38 Abs. 2 Nr. 2) und Freianlagen in der Definition des 39 Nr. 1 (d. h. planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen i. V. m. Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen i. V. m. Objekten) nicht zu den Verkehrsanlagen zählen ( 45 Nr. 1); ihre Honorierung erfolgt nach im Leistungsbild Freianlagen. 2 Bei der Objektbildung sind nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze zu beachten: 1 Das Tabellenhonorar würde die Planungsaufwendungen hier meist nicht decken, da trotz vergleichbarem Aufwand mit richtigen Straßen nur relativ geringe anrechenbare Kosten vorliegen. Die Selbstständigkeit kann die Trasse und Gradiente betreffen, aber auch einen separaten Planungsauftrag. 2 Das betrifft z. B. das allfällige Verkehrsbegleitgrün, d. h. Raseneinsaaten und Baum- und Strauchpflanzungen mit zugehörigen Erdarbeiten entlang von Verkehrsanlagen.

3 Seite a) Das honorartechnische Objekt und seine anrechenbaren Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt (vgl. auch 4 Abs. 1 Satz 1). b) Zur Abgrenzung von Objekten kann das Kriterium der funktionalen Unabhängigkeit dienen nicht nur bei verschiedenen Objekten wie Straße und Lärmschutzwall (Ingenieurbauwerk), sondern auch bei gleichem Leistungsbild (Verkehrsstraße und daneben liegender Parkplatz). So gehören bspw. Sickermulden, Sickerpackungen, Dränage- und Ableitrohre und ihre Kontrollschächte nicht mehr zur Verkehrsanlage, weil sie nicht mehr zum Funktionsbereich der Straße gehören (die Straße als solche würde auch funktionieren, wenn die Entwässerung in eine große Grünfläche ginge). In 49 Abs. 1 Satz 2 ist jedoch nun aufgenommen, dass die Kosten von Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung von Verkehrsanlagen dienen (z. B. Straßeneinläufe und ihre Abläufe bis zum Sammelkanal oder Entwässerungsgräben, die der Befahrbarkeit der Straße bei Regen dienen) und die vom Verkehrsanlagenplaner geplant oder überwacht werden, bei den Verkehrsanlagen anrechenbar sind. Abgrenzung von Objekten anhand der funktionalen Unabhängigkeit c) Ein einheitliches Objekt kann nicht zwei verschiedenen Honorarzonen angehören (vgl. Objektlisten in Anlage 12.2). Änderungen in den Objektlisten der HOAI 2013 Gegenüber der HOAI 2009 wurden einige Änderungen bei den Objektlisten vorgenommen. Neue Objekte wurden in Anlage 13.2 gegenüber der Anlage 3.5 HOAI 2009 aufgenommen, andere gestrichen. In zwei Fällen wurde

4 6.2 Seite 4 die Honorarzonenzuordnung geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen angeführt: Neue oder differenzierte Objekte bei den Anlagen des Straßenverkehrs Außerörtliche Straßen: Nun sind alle, nicht nur schwierige Gebirgsstraßen in Honorarzone V eingeordnet. Innerörtliche Straßen und Plätze: Hier sind nur Straßen aufgeführt, Plätze findet man weiter unten. Sonstige innerörtliche Straßen werden nun anhand der Anzahl der Verknüpfungspunkte mit der Umgebung differenziert Wege sind wie bislang ohne Ausnahmeregelung bei den Verkehrsanlagen angeführt. Im Leistungsbild Freianlagen werden jedoch in 38 Abs. 1 Nr. 8 Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) erforderlich sind angeführt, die vom Freianlagenplaner geplant oder überwacht werden. Welche Wege und befestigte Flächen ohne Leistungen der Verkehrsanlagenplanung geplant werden und deshalb Freianlagen sein können, gibt die HOAI leider nicht her. Plätze und Verkehrsflächen: Diese sind außerorts in Honorarzone I eingeordnet (bislang nur Parkplätze in Außenbereichen).

5 Seite Bei verkehrsberuhigten Bereichen ist die explizite Ausnahme der Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nicht mehr in der Objektliste angeführt, im Leistungsbild Freianlagen ( 38 Abs. 2) ist jedoch noch erwähnt: Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für 2. den Unter und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung. Die Differenzierung verschieden schwieriger verkehrsberuhigter Bereiche erfolgt nun über die städtebaulichen Anforderungen (nicht mehr mit verkehrstechnischen Anforderungen oder der städtebaulichen Situation). Anlagen des Schienenverkehrs Die Überschrift Gleis- und Bahnsteiganlagen der freien Strecke ist unsinnig. Die freie Strecke ist per definitionem bahnsteiganlagenfrei. Entfallene Objekte Wege in wenig bewegtem Gelände sind nicht mehr in Honorarzone I aufgeführt (und damit in Honorarzone II einzuordnen). Innerörtliche Gleisanlagen sind als solche nicht mehr in den Objektlisten aufgeführt; sie müssen also je nach Streckencharakteristik jenen der freien Strecke oder der Bahnhofsbereiche zugeordnet werden.

6 6.2 Seite 6 Geänderte Honorarzonen Anlieger- und Sammelstraßen sind nun immer in Honorarzone II eingeordnet (bislang waren sie nur in Neubaugebieten der Honorarzone II zugeordnet, sonst nach Anzahl der Zwangspunkte oder Geländebewegung auch der Honorarzone III, IV oder V). Bislang waren Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art in Honorarzone II eingeordnet, nun sind solche mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen nur noch in Honorarzone I zu finden.

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