Teil 1. Richtlinien für die Vergabe und das Aufstellen des Vertrages

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1 Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau HVA F-StB Teil 1 Richtlinien für die Vergabe und das Aufstellen des Vertrages Stand: 01/01 FGSV Verlag Nr Deckblatt

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1.0 Allgemeines Wahl des Vergabeverfahrens Allgemeines Vergaben unter dem EG-Schwellenwert der VOF Vergaben ab dem EG-Schwellenwert der VOF Aufstellen des Vertragsentwurfs Vordrucke für die Vertragsgestaltung Mustertexte für Leistungsbeschreibungen Durchführung des Vergabeverfahrens Allgemeines Streuung der Aufträge Vertrag für Leistungen aus mehreren Fachbereichen Behandlung der Angaben und Angebote der Bewerber/Bieter Verpflichtung Verhandlungsverfahren nach VOF Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung Stand 01/01 FGSV Verlag Nr Inhaltsverzeichnis - Seite 1

3 1.0 Allgemeines (1) Die Richtlinien für die Vergabe und das Aufstellen des Vertrages regeln die Vergabe der Leistungen sowie den Inhalt und die Gestaltung der Verträge mit freiberuflich Tätigen im Zusammenhang mit Planung und Ausführung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. (2) Die HOAI ist eine Preisverordnung. Sie enthält keine Regelung über die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, sondern stellt lediglich einen Gebührentatbestand dar. Sie enthält keine Anspruchsgrundlage über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Die zu erbringenden Leistungen sind in jedem Vertrag genau zu beschreiben. (3) In den Leistungsbildern der HOAI sind folgende Fachbereiche erfasst: Leistungen bei Freianlagen (Teil II), [Landschaftspflegerische Ausführungspläne], Landschaftsplanerische Leistungen (Teil VI) Objektplanung für Verkehrsanlagen (Teil VII), Objektplanung für Ingenieurbauwerke (Teil VII), Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke (Teil VIII), Leistungen bei der Technischen Ausrüstung (Teil IX), Entwurfs- und Bauvermessung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (Teil XIII). (4) In der HOAI ist der Fachbereich Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Ingenieurbauwerke (Teil XII) in einem Leistungskatalog erfasst. (5) Folgende Fachbereiche sind in der HOAI enthalten, aber nicht im Einzelnen aufgegliedert: Projektsteuerung (Teil III) Sonstige landschaftsplanerische Leistungen (Teil VI), Verkehrsplanerische Leistungen (Teil VII a), Leistungen für Schallimmissionsschutz (Teil XI), Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau (Teil XII), Sonstige vermessungstechnische Leistungen (Teil XIII). Stand: 08/99 FGSV Verlag Nr Seite 1

4 1.1 Wahl des Vergabeverfahrens Allgemeines (1) Aufträge für freiberufliche Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten werden im Verhandlungsverfahren bzw. freihändig vergeben. Sie sind in der Regel geistig-schöpferische Leistungen, die sich in ihrem Wesen grundlegend von dem Herstellen eines Bauwerks, der Lieferung von Waren oder dem Erbringen gewerblicher Dienstleistungen unterscheiden. Wegen dieser Eigenart der Leistungen findet i. a. die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen, Teil A (VOL/A) keine Anwendung. (2) Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten ab dem maßgebenden EG-Schwellenwert (im Regelfall ECU ohne Umsatzsteuer) ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden Vergaben unter dem EG-Schwellenwert der VOF (3) Bei einem Auftragswert unterhalb des EG-Schwellenwertes ist gemäß 2 bzw. 3 VOF dem öffentlichen Auftraggeber kein formelles Vergabeverfahren vorgeschrieben. In der Regel sollte eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern erfolgen. Dabei darf nicht das Ziel verfolgt werden, die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise zu unterschreiten. Wenn die geforderten Leistungen den Grundleistungen der HOAI entsprechen, keine wesentlichen zusätzlichen Leistungen erforderlich werden und die Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone bzw. Schwierigkeitsstufe nicht überschritten werden, kann eine freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bewerber erfolgen Vergaben ab dem EG-Schwellenwert der VOF (4) Leistungen mit einem Auftragswert ab dem EG-Schwellenwert sind entsprechend der VOF im Verhandlungsverfahren mit mehreren Bewerbern nach vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben. Stand: 08/99 FGSV Verlag Nr Seite 1

5 1.2 Aufstellen des Vertragsentwurfs Vordrucke für die Vertragsgestaltung (1) Der vom Auftraggeber vorzubereitende Vertrag ist nach dem Vordruck HVA F-StB-ING 1 aufzustellen. Außerdem sind zu verwenden: bei Verträgen über Leistungen mit einem Honorar nach besonderer Berechnung auf der Grundlage anrechenbarer Kosten (Berechnungshonorar): Vordruck HVA F-StB-ING 2, bei Verträgen über landschaftsplanerische Leistungen mit einem Berechnungshonorar auf der Grundlage von Flächen oder Verrechnungseinheiten: Vordrucke HVA F-StB-ING 10 bzw. HVA F- StB -ING 11, bei Verträgen für Bauüberwachung: Vordruck HVA F-StB-ING 15, bei Verträgen, die Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und/oder die Bauoberleitung betreffen: Vordruck HVA F-StB-ING 16, bei Verträgen mit Arbeitsgemeinschaften: Vordruck HVA F-StB-ING 17. Erläuterungen zu dem Vordruck HVA F-StB-ING 1 (2) Zum Titelblatt HVA F-StB-ING 1.1 : Außer der vollständigen Angabe von Auftraggeber und Auftragnehmer sind insbesondere lfd. Nr., Bezeichnung und Seitenanzahl der Anlagen einzutragen. (3) Zu 1 Gegenstand des Vertrages : Bei Abs. 1 ist die genaue Bezeichnung der Leistung aufzuführen, und bei Abs. 2 ist das Zutreffende anzukreuzen bzw. zu ergänzen. (4) Zu 2 Bestandteile des Vertrages : Dem Vertrag sind stets die Allgemeine(n) Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau AVB-ING (Teil 5 Vertragsbedingungen ) zu Grunde zu legen. Diese sollen grundsätzlich nicht geändert werden. Als weitere Bestandteile des Vertrages sind die einschlägigen Technischen Vertragsbedingungen anzukreuzen bzw. zusätzlich aufzuführen (s. a. Teil 5 Vertragsbedingungen ). Falls diese Unterlagen dem Vertrag nicht als Anlage beigefügt werden, sind Bezugshinweise zu geben. (5) Zu 3 Leistungen des Auftragnehmers : Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind detailliert zu beschreiben, in der Regel unter Verwendung von Teil 6 Mustertexte ; ggf. ist eine besondere Anlage zu verwenden. Sofern Besondere Leistungen anfallen, soll der Auftragnehmer angeben, ob und ggf. in welcher Höhe er hierfür eine Vergütung fordert. (6) Zu 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter : Hier sind alle Leistungen des Auftraggebers oder anderer fachlich Beteiligter detailliert zu beschreiben, die für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Dabei kann es sich um vorbereitende, begleitende, nachfolgende oder bereits erbrachte Leistungen handeln. Auch diese Leistungen sollen in der Regel unter Zuhilfenahme der Mustertexte beschrieben werden, und es soll deutlich gemacht werden, um welche Leistungen es sich handelt und wer die nicht übertragenen Leistungen erbringt; dies gilt sowohl für eigene Leistungen des Auftraggebers als auch für die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. (7) Zu 5 Termine und Fristen : Für die zu erbringenden Leistungen können entweder datumsmäßig bestimmte Termine oder Fristen, z. B. Tage, Wochen oder Monate, vorgesehen werden. Sie sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen. Stand: 01/01 FGSV Verlag Nr Seite 1

6 HVA F-StB Wenn ein erhebliches Interesse des Auftraggebers dies erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen für Bauleistungen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, sind hierfür ebenfalls Termine oder Fristen festzulegen. (8) Zu 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers : Als Deckungssummen sind in der Regel vorzusehen: für Personenschäden EURO für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden) EURO Der Auftragnehmer hat einen ausreichenden Versicherungsschutz, in der Regel durch eine Berufshaftpflichtversicherung, nachzuweisen, der eine Inanspruchnahme der genannten Deckungssummen ermöglicht. Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt; d. h. die Versicherung muss bestätigen, dass für den Fall, dass bei dem Auftragnehmer mehrere Versicherungsfälle in einem Jahr eintreten (z. B. aus anderen Verträgen mit anderen Auftraggebern), die Obergrenze für die Zahlungsverpflichtung der Versicherung bei mindestens dem Zweifachen der obenstehenden Versicherungssummen liegt. Für Einzelobjekte mit besonders hohem Risiko sind die o. g. Deckungssummen ggf. zu erhöhen. Die Kosten des Versicherungsschutzes sind mit dem Honorar abgegolten. (9) Zu 7 Vergütung : In Absatz 1 ist durch Ankreuzen zu bestimmen, ob das Honorar als Berechnungshonorar (mit einem Festbetrag oder mit einem vorläufigen Betrag; Vordrucke HVA F-StB-ING 2, -ING 10, -ING 11 oder -ING 15) oder als frei vereinbartes Honorar festgelegt werden soll. Wird im Ausnahmefall ein Zeithonorar vereinbart, so ist die zutreffende Alternative (vergleiche Teil 2, Abschnitt 2.2) anzukreuzen. In Absatz 2 ist vom Auftraggeber die gewünschte Anzahl der Mehrfertigungen vorzugeben. In die Leerzeilen können ggf. weitere Positionen eingetragen werden. Die Vergütung ist vom Auftragnehmer anzubieten. In Absatz 3 ist anzukreuzen, ob und wie die Nebenkosten abgegolten werden sollen. In Absatz 4 ist die Gesamtvergütung (brutto) anzugeben, sofern nicht Zeithonorare auf Nachweis vergütet werden sollen. (10) Zu 8 Ergänzende Vereinbarungen : An dieser Stelle können für den Einzelfall erforderliche ergänzende Vereinbarungen getroffen werden. In Betracht kommen z. B.: - Ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Zahlungen, Teilschlusszahlungen; vgl. 8 AVB-ING. - Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Diese ist möglichst zu vermeiden und nur dann vorzusehen, wenn die Überschreitung von Terminen bzw. Fristen dem Auftraggeber erhebliche Nachteile verursachen kann. Sie ist für jeden Tag der Überschreitung in angemessener Höhe festzusetzen (z. B. 0,1 v. H. des Honorars); sie ist auf insgesamt 10 v. H. der Gesamtvergütung zu begrenzen. Ferner ist eindeutig festzulegen, auf welche Teile der Leistung sich die Vertragsstrafe beziehen soll. (11) Zu Rechtsverbindliche Unterschriften : Der Vertrag ist vom Auftraggeber erst zu unterschreiben, nachdem der Auftragnehmer ihn unterschrieben hat. Bei Arbeitsgemeinschaften haben alle Mitglieder den Vordruck HVA F-StB-ING 17 zu unterschreiben und damit u. a. die gesamtschuldnerische Haftung zu erklären. Erläuterungen zu den Vordrucken HVA F-StB-ING 2, -ING 10, -ING 11 und -ING 15 (12) Die Vordrucke HVA F-StB-ING 2, -ING 10, -ING 11 und -ING 15 sind wie folgt zu verwenden: Wenn in einem Vertrag Leistungen aus mehreren Fachbereichen zusammengefasst werden, ver Seite 2 FGSV Verlag Nr. 941 Stand 01/01

7 schiedene Objekte geplant werden oder wenn sich die Honorarermittlung abschnittsweise bzw. für verschiedene Lose eines Vertrages nicht in einem Vordruck übersichtlich und zweifelsfrei durchführen lässt, so ist für jedes Teilhonorar ein gesonderter Vordruck Honorarermittlung (Vordrucke HVA F-StB -ING 2, -ING 10, -ING 11 oder -ING 15) zu verwenden. Die Angaben zu den Zuschlägen zum Honorar in Nr. 4.1 des Vordruckes HVA F-StB-ING 2 müssen in jedem Fall sachgerecht und vollständig ausgefüllt werden, da bei einer fehlenden Eintragung ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag in Höhe von 20 v.h. als vereinbart gelten kann ( 59, 60, 66 Abs.5 und 76 HOAI). Erläuterungen zu den sonstigen Vordrucken (13) Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten, der Flächen, der Verrechnungseinheiten und der Honorarzone stehen entsprechende Vordrucke in Teil 4 Vordrucke zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt diese Berechnungsgrundlagen für das Honorar in der Regel im Entwurf des Vertrages vor. Hinweise zur sachgerechten Verwendung dieser Vordrucke sind ggf. auf deren Rückseite aufgeführt Mustertexte für Leistungsbeschreibungen (14) Die im Teil 6 Mustertexte enthaltenen Texte sollen als Formulierungshilfe zur Aufstellung der entsprechenden Leistungsbeschreibung dienen. Die Mustertexte berücksichtigen so weit wie möglich Leistungsbilder und -kataloge der HOAI. Stand 08/99 FGSV Verlag Nr Seite 1

8 1.3 Durchführung des Vergabeverfahrens Allgemeines (1) Die Leistungen sind nur an solche Ingenieure oder Landschaftsarchitekten zu vergeben, die Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und ausreichende Erfahrungen haben und die Gewähr für eine wirtschaftliche und termingerechte Planung und Bauausführung bieten Streuung der Aufträge (2) Eine Streuung der Aufträge ist anzustreben. Je nach Leistungsumfang sollen regelmäßig auch kleine und mittlere Büros berücksichtigt werden Vertrag für Leistungen aus mehreren Fachbereichen (3) Sind bei einer Baumaßnahme Leistungen aus mehreren Fachbereichen bzw. aus mehreren Teilen der HOAI zu erbringen, so ist zu entscheiden, ob mit mehreren Auftragnehmern für jeden Fachbereich getrennte Verträge geschlossen werden sollen oder ob auf Grund der ganzheitlichen Betrachtung der zu erbringenden Leistung sowie im Hinblick auf den für den Auftraggeber geringeren Koordinierungsaufwand nur ein alle Fachbereiche umfassender Vertrag mit einem Auftragnehmer (ggf. mit einer Arbeitsgemeinschaft z. B. aus Ingenieuren und Landschaftsarchitekten der verschiedenen Fachbereiche) geschlossen werden soll. (4) Eine Aufteilung in mehrere Einzelverträge kommt dann in Betracht, wenn die fachbereichsbezogenen Leistungen zeitlich erheblich voneinander versetzt erbracht werden müssen oder wenn die fachbereichsbezogenen Leistungen nicht oder nur geringfügig aufeinander abgestimmt oder miteinander koordiniert werden müssen. In jedem Fall sind die Einzelverträge so rechtzeitig abzuschließen, dass die Teilleistungen sachgerecht in die Gesamtleistung integriert werden können Behandlung der Angaben und Angebote der Bewerber/Bieter (5) Unterlagen und sonstige Informationen der Bewerber/Bieter sind vertraulich zu behandeln. Das Vergabeverfahren muss objektiv und neutral durchgeführt werden. Dementsprechend sind alle Angebote und Bewerber/Bieter gleich zu behandeln. Die Kriterien, die zur Auswahl oder zum Ausschluss eines Angebotes führen, sind transparent und nachvollziehbar in einem Vergabevermerk darzulegen (s. a. 18 VOF). Das gesamte Vergabeverfahren muss jederzeit überprüfbar sein Verpflichtung (6) Bei Leistungen, die die Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und/oder die Bauoberleitung betreffen, müssen der Auftragnehmer und seine damit befassten Mitarbeiter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB), verpflichtet werden. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Es ist eine mündliche Unterrichtung über die im Vordruck HVA F-StB-ING 16 umseitig aufgeführten Strafvorschriften des StGB durchzuführen. Dabei wird der Inhalt der Strafvorschriften eröffnet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen. Im Anschluss an diese Belehrung unterschreiben der Auftraggeber und jede verpflichtete Person den Vordruck. Mit der Unterschrift gibt die verpflichtete Person gleichzeitig eine Erklärung ab, dass sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet wurde. Nach Unterzeichnung erhält jede verpflichtete Person vom Vordruck die Ausfertigung Verpflichtete mit den umseitig aufgeführten Strafvorschriften. Das Original der Ausfertigung Vertragsakte wird zu den Akten des Auftraggebers genommen. Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, richtet sich nach den entsprechenden Landesregelungen. Stand 08/99 FGSV Verlag Nr Seite 1

9 1.4 Verhandlungsverfahren nach VOF Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung Hinweise zum Erstellen der Bekanntmachung nach 9 VOF Die Vergabebekanntmachung für einen Auftrag über freiberufliche Leistungen im Verhandlungsverfahren ist entsprechend dem Muster des Anhanges II, Abschnitt B (Verhandlungsverfahren) zu erstellen. Ihre Länge darf eine Seite des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, d. h. rund 650 Wörter, nicht überschreiten. Von besonderer Bedeutung für die Vergabebekanntmachung sind die Angaben unter Ziffer 12, da hier die für das weitere Verfahren entscheidenden Nachweise anzufordern sind. Um den Umfang der vorzulegenden Unterlagen zu begrenzen und um die Unterlagen in übersichtlicher Form zu erhalten, empfiehlt es sich, die Angaben zu Ziffer 12 mit folgendem Satz zu beginnen: Folgende Erklärungen und Nachweise gem. VOF sind in der aufgeführten Reihenfolge geheftet vorzulegen: Die nachstehende Aufzählung enthält alle nach VOF in Betracht kommenden Erklärungen und Nachweise geordnet nach steigenden der VOF*. Erklärungen und Nachweise nach VOF, die für die Bewertung der Bewerber angefordert werden können Erklärungen zu 7 (2) Erklärungen zu 11 a d Nachweise zu 11 e in Verbindung mit 10 (3) und (4) Nachweise zu 12 (1) Nachweise/Erklärungen zu 13 (2) a f Erläuterungen für den Ersteller der Vergabebekanntmachung Verknüpfungen oder Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen Konkursverfahren, Verurteilungen, Verfehlungen, Steuerschulden Andere erforderliche Nachweise gem. 10 (3) und (4) wie z. B. technische Mindestanforderungen (DV-Ausstattung, Schnittstellen usw.), bestimmte Ansprechbarkeit, Erfahrung mit anderen Beteiligten, Ästhetik und Gestaltung Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Fachliche Eignung Unterlagen von vergleichbaren Objekten Ausschlussprüfung (Tabelle 1) In der Ausschlussprüfung werden zunächst alle Bewerbungen daraufhin überprüft, ob die geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig vorliegen. Erklärungen/Nachweise nach VOF, deren Fehlen zum Ausschluss des Bewerbers führen können Erläuterungen für den Bearbeiter 11 a - d - Konkursverfahren, Verurteilungen, Verfehlungen, Steuerschulden 11 e VOF in Verbindung mit 7 (2) - Verknüpfung oder Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen 11 e in Verbindung mit 10(3) und (4) - Geforderte andere Nachweise, z. B. technische Mindestanforderungen (DV-Ausstattung, Schnittstellen, bestimmte Ansprechbarkeit und Verfügbarkeit) 11 e VOF in Verbindung mit 12 - Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Berufshaftpflichtversicherung/Bankerklärung - Erklärung über den Gesamtumfang und den Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren oder Vorlage anderer geeigneter Belege zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Eignung 11 e in Verbindung mit 13 - Fachliche Eignung - Nachweis/Erklärung zur beruflichen Qualifikation und zur personellen und technischen Ausstattung des Büros - Liste der wesentlichen in den letzten 3Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit und der Auftraggeber * In der Bekanntmachung sind die geforderten Erklärungen und Nachweise jedoch möglichst nach der ihnen zuerkannten Bedeutung zu ordnen. Stand: 01/01 FGSV Verlag Nr Seite 1

10 HVA F-StB Tabelle 1: Ausschlussprüfung (hier nach steigenden der VOF geordnet) Ausschlusskriterien nach 11 a-d 11 e in Verbindung mit Ergebnis 11 a 11 b 11 c 11 d 7 (2) 10(3) und (4) Bewerber kein keine keine keine keine andere Konkursverfahrelungen Verurtei- beruflichen Steuer- Verknüp- Nachweise Verfehlunschuldefungen und liegen vor gen Zusammenarbeit finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorhanden fachliche Eignung gegeben Bewerber für Auswahlverfahren qualifiziert Hinweis: Das Fehlen oben angeforderter Erklärungen/Nachweise kann nur dann zum Ausschluss des Bewerbers führen, wenn die Vorlage in der Vergabebekanntmachung gefordert worden war. Es ist zu überprüfen, ob obige Erklärungen/Nachweise vollständig vorliegen. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Angaben sind diese zu überprüfen. Ergebnis: Bewerber, bei denen nicht alle Kriterien mit "erfüllt" (ja) bewertet werden, können aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden werden. Die Entscheidungsgründe sind für den Vergabevermerk in kurzer Form aktenkundig zu machen Auswahlverfahren (Tabelle 2) Die Bewerber, die sich in der Ausschlussprüfung qualifiziert haben, können nach einem steigenden Punktesystem gemäss Tabelle 2 in eine Reihung gebracht werden. Dazu sind analog zu der in der Bekanntmachung aufgeführten Bedeutung die vorgelegten Erklärungen und Nachweise im Verhältnis zueinander je nach der vom Bewerber zu erbringenden Leistung zu wichten. Die Summe der Wichtungen soll zusammen 100 % ergeben. Darüber hinaus soll der Inhalt der Unterlagen eines jeden Bewerbers bei den einzelnen Auswahlkriterien mit einer Punktezahl zwischen 0 und 5 bewertet werden. Die Entscheidungsgründe für die Wichtung und die Bewertung mit Punktzahlen sind für den Vergabevermerk in kurzer Form aktenkundig zu machen. Ergebnis: Die Bewerber mit den höchsten Punktzahlen (beachte 10(2) VOF) werden zur Angebotsabgabe aufgefordert Seite 2 FGSV Verlag Nr. 941 Stand 01/01

11 Tabelle 2: Auswahlverfahren nach der VOF (Auswahlkriterien hier nach steigenden der VOF geordnet, nicht nach der Bedeutung) Auswahlkriterien Wichtung Bewerber:... Bewerber:... in % Punkte (0 bis 5) Bewertung nach Punkten (= Wichtung x Punkte) Punkte (0 bis 5) Bewertung nach Punkten (= Wichtung x Punkte) 1. Erklärungen zu 7(2) Wirtschaftliche Verknüpfung mit Unternehmen Beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen Zwischensumme Wichtung zu 1: 2. Andere geforderte Nachweise nach 10 (3) und (4) Publikationen, Forschungen, Patente Zwischensumme Wichtung zu 2: 3. Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach 12(1) Gesamtumsatz der letzten 3 Jahre Umsatz der in den letzten 3 Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen Zwischensumme Wichtung zu 3: 4. Fachliche Eignung nach 13(2) a - f In den letzten 3 Jahren erbrachte vergleichbare Leistungen Personelle Ausstattung (Anzahl der fest angestellten Mitarbeiter mit objektbezogener Eignung) im Mittel der letzten 3 Jahre Qualifikation der vorgesehenen Mitarbeiter Technische Ausstattung Gewährleistung der Qualität Angaben zur technischen Leitung Zwischensumme Wichtung zu 4: Summe 100 % Stand 01/01 FGSV Verlag Nr Seite 3

12 HVA F-StB Zuschlagsverfahren (Tabelle 3) Für das Zuschlagsverfahren übergibt der Auftraggeber den nach ausgewählten Bewerbern die Aufgabenbeschreibung ( 8 VOF) und fordert sie zur Abgabe eines Angebots auf. In der Aufgabenbeschreibung müssen alle die Erfüllung des Vertrags beeinflussenden Umstände enthalten sein, also Vertragsentwurf mit z.b.: Objektbeschreibung Leistungsbeschreibung Art der Honorarermittlung Ausführungszeitraum oder -fristen Planungsunterlagen In der Aufgabenbeschreibung sind die Auftragskriterien abschließend und möglichst in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen. In der Regel sind die für das Zuschlagsverfahren erforderlichen Angaben, Erklärungen oder Nachweise gemäß 16(2) VOF vom Bewerber anzufordern und von ihm mit seinem Angebot vorzulegen. Dies sind z.b.*: Fachkunde: Qualifikation des eingesetzten Personals Fortbildungskonzepte fachlicher und technischer Wert und Zweckmäßigkeit von Referenzobjekten der letzten Jahre fachliche Präsentation usw. Leistungsfähigkeit: technische Ausstattung Anteil Eigenleistung und Fremdleistung Personaleinsatzplan (mit namentlicher Benennung) Vergabe von Leistungen an Fachplaner Kundendienst (Kommunikation mit dem Auftraggeber, Verkehrssprache, örtliche Präsenz, Programmschnittstellen, Ort der Leistungserbringung usw.) usw. Erfahrung: vergleichbare Leistungen der letzten Jahre Erfahrungen des vorgesehenen Personals mit dem einschlägigen Regelwerk usw. Zuverlässigkeit: Koordination der Leistung Sicherstellung von Ausführungszeiträumen/-fristen Sicherstellung der Qualität der Leistung Sicherstellung der Erreichbarkeit/Verfügbarkeit Integration von Fachplanungen usw. Preis/Honorar: Auskömmlichkeit/Annehmbarkeit Nebenkosten Kosten für besondere Leistungen Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (z.b. HOAI) usw. Sonstige objektbezogene Auftragskriterien: Erfahrungen mit anderen Beteiligten (z.b. Deutsche Bahn AG, Kommunen) Ästhetik/Gestaltung (z.b. Referenzobjekte) besondere DV-Programme und Schnittstellen bestimmte Ansprechbarkeit usw. Nach fristgerechter Vorlage der Angebote erfolgt ihre Bewertung nach Tabelle 3. Dazu führt der Auftraggeber gemäß 24(1) VOF mit den Bewerbern Auftragsgespräche. Die Entscheidungsgründe für die Wichtung und die Bewertung mit Punktzahlen sind für den Vergabevermerk in kurzer Form aktenkundig zu machen. Ergebnis: Der Bewerber, dessen Angebot die bestmögliche Leistung erwarten lässt, (d. h. dessen Angebot die höchste Punktzahl hat) erhält den Auftrag. * Die nachstehende Reihenfolge der Aufzählung entspricht 16 VOF und ist nicht nach der Bedeutung der einzelnen Punkte geordnet Seite 4 FGSV Verlag Nr. 941 Stand 01/01

13 Tabelle 3: Zuschlagsverfahren (Auftragskriterien hier nicht nach Bedeutung geordnet) Auftragskriterien 1. Fachkunde Wichtung in % Bewerber:... Bewerber:... Bewerber:... Punkte 0 bis 5 Bewertung (= Wichtung x Punkte) Punkte 0 bis 5 Bewertung (= Wichtung x Punkte) Punkte 0 bis 5 Bewertung (= Wichtung x Punkte) Zwischensumme Wichtung zu 1: 2. Leistungsfähigkeit Zwischensumme Wichtung zu 2: 3. Erfahrung Zwischensumme Wichtung zu 3: 4. Zuverlässigkeit Zwischensumme Wichtung zu 4: 5. Preis / Honorar Zwischensumme Wichtung zu 5: 6. Sonstige objektbezogene Auftragskriterien Zwischensumme Wichtung zu 6: Summe 100% Stand 01/01 FGSV Verlag Nr Seite 5

14 HVA F-StB Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung In den Fällen des 5(2) VOF sind Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung möglich. Hierbei entfällt das Auswahlverfahren. Mit der Übersendung der Aufgabenbeschreibung sind auch die Erklärungen und Nachweise zu 11 a- d VOF anzufordern, die vor Durchführung des Zuschlagsverfahrens auf ihre Ausschlusswirkung zu überprüfen sind. Das Zuschlagsverfahren kann ggf. in vereinfachter Form erfolgen. Ein Vergabevermerk, aus dem die Entscheidungsgründe für etwaige Ausschlüsse sowie für die vorgenommenen Wichtungen und Bewertungen hervorgehen, ist jedoch immer erforderlich Seite 6 FGSV Verlag Nr. 941 Stand 01/01

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