Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

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1 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Dezember 2005

2 Inhaltsverzeichnis 1. BEITRAGSRECHTLICHE DATEN 3 2. GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE 5 3. INFORMATION DER GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTEN 6 4. MITARBEITERVORSORGE 7 5. ZECKENSCHUTZIMPFAKTION Beilage 1 Beilage 2 Information für geringfügig beschäftigte VB Information für geringfügig beschäftigte Mandatare 2

3 1. Beitragsrechtliche Daten a. Veränderliche Werte 2006 Im Folgenden werden - vorbehaltlich der noch nicht erfolgten Verlautbarung im Bundesgesetzblatt - die Höhe der veränderlichen Werte im Jahr 2006 bekannt gegeben (alle Wert in EURO): Höchstbeitragsgrundlage 3.750,-- Mindestbeitragsgrundlage fällt weg Mtl. Geringfügigkeitsgrenze 333,16 Tgl. Geringfügigkeitsgrenze 25,59 UV-Pauschalbeitrag 17,54 Bitte beachten Sie, dass der UV-Pauschalbeitrag für Mandatare bis zum einzuzahlen ist b. Beitragssätze Die Beitragssätze wurden nicht verändert. Zu beachten ist lediglich, dass der begünstigte KV-Beitragssatz für jene Pensionisten, die im Jahr 2004 in Pension gegangen sind, im Jahr 2006 nicht mehr gilt. Für diesen Personenkreis gilt der gleiche Beitragssatz wie für alle anderen Pensionisten. 3

4 Der Vollständigkeit halber werden im folgenden die für BVA-Versicherte im Jahr 2006 gültigen Beitragssätze vollständig dargestellt: Beitragsart Beitragssatz DG DN Gesamt Krankenversicherung Aktive 3,60 % 4,10 % 7,70 % Krankenversicherung Pensionisten 3,60 % 4,90 % 8,50 % Unfallversicherung *) 0,47 % -- 0,47 % Pensionsversicherung 12,55 % 10,25 % 22,80 % Arbeitslosenversicherung **) 3,00 % 3,00 % 6,00 % Arbeiterkammerumlage -- 0,50 % 0,50 % Landarbeiterkammerumlage -- 0,75 % 0,75 % Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 % 0,50 % 1,00 % IESG-Zuschlag 0,70 % -- 0,70 % Mitarbeitervorsorge ***) 1,53 % -- 1,53 % Dienstgeberabgabe ****) 16,15 % -- 16,15 % *) Bitte beachten Sie, dass die UV-Beiträge im Gegensatz zum ASVG auch für Dienstnehmer nach dem 60.Lebensjahr zu bezahlen sind. **) Sämtliche Bonus/Malus Regelungen gelten für BVA-Versicherte in gleicher Weise wie für GKK-Versicherte. ***) Die Mitarbeitervorsorge gilt noch nicht in allen Bundesländern. Der Prozentsatz von 1,53 % darf überschritten, aber nicht unterschritten werden. ****) Die Dienstgeberabgabe ist nur für geringfügig beschäftigte Vertragsbedienstete zu leisten. Für geringfügig beschäftigte Beamte und Mandatare ist keine Dienstgeberabgabe zu leisten. 4

5 2. Geringfügig Beschäftigte Nochmals wird darauf hingewiesen, dass mit geringfügig beschäftigte VB-Neu, Beamte und Mandatare bei der BVA in der Unfallversicherung anzumelden sind. Wir verweisen auf die genaue Erklärung der versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Grundlagen zu diesem Thema in unserer Dienstgeberinformation September In Klarstellung zu einigen seither gestellten Anfragen bzw. in Ergänzung dieser Ausführungen wird im folgenden auf nachstehende Punkte hingewiesen: a. VB-Neu Festgehalten wird, dass nur Vertragsbedienstete als geringfügig Beschäftigte bei der BVA anzumelden sind. Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer, die keine Vertragsbediensteten sind, bleiben weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen. b. Mandatare Zu beachten ist, dass Mandatare, deren Entgelt nur aufgrund eines Verzichtes auf einen Teil ihrer Bezüge unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, nicht als geringfügig Beschäftigte gelten. Bei diesem Personenkreis bleibt die Beitragsgrundlage die ungekürzte Entschädigung und somit bleibt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestehen. c. Dienstgeberabgabe Die Dienstgeberabgabe für geringfügig beschäftigte Vertragsbedienstete in Höhe von 16,15 % beinhaltet nur Abgaben für die Kranken- und Pensionsversicherung. Die Unfallversicherungsbeiträge sind zusätzlich zur Dienstgeberabgabe zu bezahlen. 5

6 3. Information der geringfügig Beschäftigten a. Geringfügig beschäftigte VB-Neu Die geringfügig beschäftigten Vertragsbediensteten erhalten nach der Anmeldung bei der BVA ein Informationsschreiben, mit dem sie über die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung informiert werden. Um jenen geringfügig Beschäftigten, die mit von der Gebietskrankenkasse zur BVA umgemeldet werden, bereits im Vorfeld eine Information zukommen zu lassen, ist der Dienstgeberinformation ein Informationsblatt (Beilage 1) angeschlossen. Wir ersuchen, dieses Informationsblatt allen geringfügig Beschäftigten, die mit umzumelden sind, bereits vor der Ummeldung zur Kenntnis zu bringen, um diesen die Möglichkeit zu geben, eine allfällige derzeitige Selbstversicherung bei der GKK ohne zeitliche Lücke bei der BVA fortsetzen zu können. b. Geringfügig beschäftige Mandatare Auch für geringfügig beschäftigte Mandatare besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung (nicht in der Pensionsversicherung). Geringfügig beschäftigte Mandatare sind mit Ausnahme jener Mandatare, die bereits bei der BVA krankenversichert sind nicht bei der BVA anzumelden. Um auch diesen Personenkreis über die Möglichkeit der Selbstversicherung zu informieren, ist der Dienstgeberinformation ein weiteres gesondertes Informationsblatt (Beilage 2) angeschlossen. Wir ersuchen, das Informationsblatt für Mandatare allen geringfügig beschäftigten Mandataren zur Kenntnis zu bringen. c. Beamte Aufgrund der voraussichtlich sehr geringen Zahl der geringfügig beschäftigten Beamten ist für diesen Personenkreis keine Vorabinformation vorgesehen. Geringfügig beschäftigte Beamten wird nach ihrer Anmeldung ein Informationsschreiben zugesandt. 6

7 4. Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) Aufgrund der immer noch häufigen Fehler bei der Meldung von MV-Zeiten bzw. bei der Abfuhr der MV-Beiträge wird nochmals auf folgende Regelungen besonders hingewiesen. a. Probemonat Die Mitarbeitervorsorge beginnt grundsätzlich 1 Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses. Ausnahme: Wenn vor Beginn des Dienstverhältnisse bereits ein MV-pflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat und dieses vor weniger als einem Jahr vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses geendet hat, dann beginnt die MV-Zeit bereits am ersten Tag des neuen Dienstverhältnisses. b. Dienstverhältnisse unter einem Monat Dienstverhältnisse mit einer Dauer von weniger als einem Monat sind nicht MVpflichtig. Zeiten von mehreren Dienstverhältnissen unter einem Monat werden nicht zusammen gezählt. MV-Pflicht besteht somit nur für Dienstverhältnisse, die ununterbrochen länger als ein Monat dauern. c. Ende der MV-Zeit Die MV-Zeit endet mit Ende des Entgeltanspruches (siehe aber unten d) spätestens aber mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Die MV-Zeit verlängert sich nicht für die Dauer einer Urlaubs oder Kündigungsentschädigung an. Das bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu meldende MV-Endedatum ist daher der letzte Tag des Dienstverhältnisses. 7

8 d. MV-Beiträge während Wochen- und Krankengeld bzw. Präsenzdienst a. Wochengeld Während des Bezuges von Krankengeld hat der Dienstgeber die MV-Beiträge weiter zu bezahlen. Die Beitragsgrundlage für die MV-Beiträge ist das für den letzten Kalendermonat vor dem Beginn des Mutterschutzes gebührende Entgelt. Während eines auf den Wochengeldbezug folgenden Mutterschaftskarenzurlaubes hat der Dienstgeber keine MV-Beiträge zu leisten. Mit Beginn des Mutterschaftskarenzurlaubes ist die MV-Zeit abzumelden. b. Krankengeld Auch während des Bezuges von Krankengeld hat der Dienstgeber die MV- Beiträge weiter zu bezahlen. Die Beitragsgrundlage für die MV-Beiträge ist das Halbe für den letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gebührende Entgelt. Bei 50 % Entgeltfortzahlung sind sowohl MV-Beiträge vom laufenden Bezug als auch die MV-Beiträge bei Krankengeldbezug zu entrichten. c. Präsenzdienst Während des Präsenzdienstes eines Dienstnehmers hat der Dienstgeber MV- Beiträge weiter zu bezahlen. Beitragsgrundlage für die MV-Beiträge ist die Höhe des jeweils aktuellen Kinderbetreuungsgeldes. 8

9 5. Zeckenschutzimpfaktion 2006 Die BVA möchte Erkrankungen an FSME vorbeugen und veranstaltet wie in den Vorjahren auch 2006 eine Impfaktion. Es gibt zwei Möglichkeiten der Abwicklung, einerseits Aktionen der Dienststellen, wobei die Unfallversicherung den Impfstoff zur Verfügung stellt, andererseits Impfungen durch Amtsärzte oder niedergelassene Ärzte. Für aktive Dienstnehmer, die besonders der Gefahr einer Erkrankung ausgesetzt sind, übernehmen wir die vollen Kosten des Impfstoffes und das Impfhonorar von derzeit bis zu EUR 10,00 entsprechend den Empfehlungen der Ärztekammer. Durch die Anmeldung zur Impfaktion ist eine individuelle Impfabrechnung ausgeschlossen. Voraussetzungen, um an der Impfaktion teilzunehmen, sind: a) Erhöhte Gefahr einer Erkrankung: Die Dienstnehmer halten sich durch ihre spezifische Berufsausübung öfter als andere vergleichbare Dienstnehmer in FSME-exponierten Gebieten auf. b) Einhaltung der empfohlenen Impfintervalle ACHTUNG: laut Empfehlung des Obersten Sanitätsrates (Impfausschuss) ist das Auffrischungsintervall nach der Grundimmunisierung nunmehr 5 Jahre. I. AKTIONEN DER DIENSTSTELLEN Anmeldung: Übermitteln Sie uns Listen in zweifacher Ausfertigung jener Dienstnehmer, die für die Impfung in Betracht kommen. Folgende Angaben sind erforderlich: - Name und Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmer - Art der Tätigkeit, die die FSME-Exponiertheit begründet 9

10 - Beschäftigungsort - Durchführender Arzt - Impfstoffempfangsstelle - Empfangsübernahme des Impfstoffes in der Zeit von... bis... möglich. Auch bei den Auffrischungsimpfungen (4. und weitere Teilimpfungen) werden die Bestätigungen durch den Dienstgeber neuerlich benötigt. Die Unfallversicherung bearbeitet diese Listen, insbesondere ob die Impfintervalle eingehalten werden und retourniert eine Liste an die Dienststelle. Damit ist die Kostenübernahme der Unfallversicherung verbunden. Vermehrte Kosten die durch Nichteinhaltung der Impfintervalle entstehen, werden nicht übernommen. Impfstoffbereitstellung: Die entsprechende Anzahl von Einwegspritzen mit dem Impfstoff wird an den Arzt (Impfstoffempfangsstelle) übermittelt, der in der Liste angegeben wird. Diese Person ist für die weitere Einhaltung der Kühlkette verantwortlich. Für die in den Listen genannten Dienstnehmer ist ausschließlich der übermittelte Impfstoff zu verwenden. II. INDIVIDUELLE IMPFUNGEN: Ausschließlich Dienstnehmer, deren Dienststelle keine FSME-Impfaktion im eigenen Bereich durchführt, können die FSME-Impfung individuell vornehmen lassen. Der Impfstoff und die Arztkosten sind vorerst selbst zu bezahlen und nach Vorlage an die Unfallversicherung wird der entsprechende Kostenersatz geleistet. Dafür benötigen wir: - Bestätigung der Dienststelle über die erhöhte Gefahr einer beruflichen FSME-Erkrankung - Bezahlte Rechnung von der Impfstelle (Amtsärzte der der Bezirkshauptmannschaften oder niedergelassene Ärzte) und/oder der Apotheke - Bankverbindung, Bankleitzahl, Kontonummer sowie Name und Versicherungsnummer des Dienstnehmers 10

11 Ansuchen von Dienstnehmern ohne Dienstgeberbestätigung über ein erhöhtes berufliches FSME-Risiko leiten wir an die Krankenversicherung weiter. Je Teilimpfung werden EUR 7,27 vergütet. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, Impfaktionen rasch vorzubereiten und Ihre Wünsche möglichst bis bekannt zu geben. Wir ersuchen daher die Dienstgeber, die erforderlichen Listen sorgfältigst zu erstellen und dieses Informationsschreiben allen Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter Tel. (01) 40405/4334 oder 4333 an unsere zuständigen BearbeiterInnen. (FAX Nr. (01) 40405/4309 oder Adresse: ) BEIBLATT FÜR SCHULEN Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen können nur Bedienstete an der Zeckenschutzimpfung teilnehmen, die bei Ausübung ihres Berufes von infizierten Zecken befallen werden können. Es kommen daher unter den Lehrerinnen und Lehrern nur jene in Betracht, die sich im Rahmen des Unterrichtes wesentlich öfter als vergleichbare andere Lehrer im Freien aufzuhalten haben. Das sind z.b. - Leibeserzieher, die Waldläufe und Sportwochen veranstalten - Lehrer, insbesondere der naturwissenschaftlichen Fächer, wenn Sie Lehrausgänge in der freien Natur machen - Lehrer, die auf Schullandwochen fahren DIE TEILNAHME AN WANDERTAGEN ALLEIN GENÜGT NICHT! 11

12 INFORMATION FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE VB BEILAGE 1 Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter! Sie werden von Ihrem Dienstgeber mit 1.Jänner 2006 bei der BVA geringfügig beschäftigt angemeldet. Eine solche geringfügige Beschäftigung begründet einen Schutz in der Unfallversicherung. Sollten Sie einen Schutz auch in der Kranken- und Pensionsversicherung wünschen, bieten wir Ihnen eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung an. Voraussetzung dafür ist, dass Sie aus einer oder mehreren Beschäftigungen, mit denen Sie bei der BVA versichert sind, insgesamt nicht mehr als 333,16 im Monat verdienen und keiner der folgenden Ausschlussgründe vorliegt. Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn Sie - bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung oder eines Pensionsbezuges in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind - einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (z.b. Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker), - Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, - Kinderbetreuungsgeld beziehen, Der monatliche Beitrag beträgt 47,48. Davon entfallen 13,33 auf die Krankenversicherung und 34,15 auf die Pensionsversicherung. Der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung beginnt mit dem 1.Jänner 2006, wenn der Antrag bis zum 13.Februar 2006 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag. Ein Antragsformular ist diesem Informationsblatt angeschlossen. Sind sie aufgrund der geringfügigen Beschäftigung derzeit bei der GKK selbstversichert und wollen Sie die Selbstversicherung bei der BVA fortsetzen, so übermitteln Sie uns bitte ehest möglich das ausgefüllte Antragsformular, um einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Nach der Anmeldung durch Ihren Dienstgeber erhalten Sie eine weitere detaillierte Information über Ihre Versicherung. 12

13 An die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Abt.XI - Beitragswesen Josefstädterstraße Wien VB Antrag auf freiwillige Selbstversicherung NAME:... Sozialversicherungsnummer:... PLZ/Wohnort:... Straße:... Telefonnummer:... Name der Dienststelle:... Ich übe seit dem (Datum)... eine Beschäftigung in der obgenannten Dienststelle mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 333,16 aus. Ich stelle den Antrag auf freiwillige Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und erkläre, dass folgende Ausschlussgründe nicht vorliegen - Bestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung aufgrund einer anderen Beschäftigung (z.b. Angestellter, Gewerbetreibender, Bauer) oder eines Pensionsbezuges - Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (z.b. Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker), - Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, - Bezug von Kinderbetreuungsgeld..., am (Ort) (Unterschrift)

14 14 BEILAGE 2 INFORMATION FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE MANDATARE Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter! Sie sind bei der BVA als Mandatar(in) mit einem Bezug unter der Geringfügigkeitsgrenze von 333,16 in der Unfallversicherung versichert. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Versicherungsschutz aufgrund einer freiwilligen Selbstversicherung auch in der Krankenversicherung zu erhalten. Die Möglichkeit der Selbstversicherung besteht, wenn keiner der folgenden Ausschlussgründe vorliegt. Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn Sie - bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung oder eines Pensionsbezuges in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind - einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (z.b. Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker), - Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, - Kinderbetreuungsgeld beziehen, Ein Antragsformular ist diesem Informationsblatt angeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 13,33. Der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung beginnt mit dem 1.Jänner 2006, wenn der Antrag bis zum 13.Februar 2006 gestellt wird. Nach dem Neuantritt der Mandatarstätigkeit beginnt der Leistungsanspruch mit diesem Zeitpunkt, wenn der Antrag binnen 6 Wochen gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag. Sie haben Anspruch auf die Sachleistungen der Krankenversicherung (z.b. ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte). 14

15 15 Geringfügige Beschäftigung neben einer oder mehreren bereits bestehenden geringfügigen Beschäftigungen: Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, mit denen Sie bei der BVA nur unfallversichert sind, und übersteigt das gesamte Entgelt aus allen diesen geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von 333,16 im Monat, sind Sie auch in der Krankenversicherung pflichtversichert (keine freiwillige Versicherung) und haben vom gesamten Entgelt Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten (näheres unter Beitragszahlung ). Aufgrund dieser Pflichtversicherung haben Sie vollen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Krankenversicherung. Mandatarstätigkeit neben einer bereits bestehenden BVA-Versicherung: Üben Sie die Tätigkeit als Mandatar/in neben einer bereits bestehenden Vollversicherung bei der BVA aus, ist auch Ihr Einkommen als Mandatar/in beitragspflichtig. Sie haben Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies unabhängig davon, dass Sie bereits vollversichert sind (näheres unter Beitragszahlung ). Zu beachten ist, dass jeweils nur weitere Versicherungen bei der BVA zu berücksichtigen sind. Versicherungen bei den Gebietskrankenkassen oder anderen Sozialversicherungsträgern werden nicht berücksichtigt. Beitragszahlung: Wenn einer der beiden oben genannten Fälle (mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder neben einer Vollversicherung) auf Sie zutrifft, haben Sie Beiträge zur Krankenversicherung zu bezahlen. Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 4,00 %. Die Beiträge sind nicht laufend zu bezahlen sondern werden Ihnen im folgenden Kalenderjahr in einer Summe vorgeschrieben. Besteht keine laufende Krankenversicherung bei der BVA (z.b. bei Bestehen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen) haben Sie auch die Möglichkeit zur regelmäßigen Beitragszahlung. Sie haben dann einen dauernden Krankenversicherungsschutz. Setzen Sie sich bitte in diesem Fall mit uns in Verbindung. (Tel.: 01/40405 DW 4101 oder 4122) Mit freundlichen Grüßen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 15

16 16 An die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Abt.XI - Beitragswesen Josefstädterstraße Wien MA Antrag auf freiw illige Selbstversicherung als Mandatar(in) in der Krankenversicherung NAME:... Sozialversicherungsnummer:... PLZ/Wohnort:... Straße:... Telefonnummer:... Mandatar(in) in (Name der Dienststelle)... Ich übe seit dem (Datum)... die Tätigkeit als Mandatar(in) in der obgenannten Dienststelle mit einer Mandatsentschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze von 333,16 aus. Ich stelle den Antrag auf freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung und erkläre, dass folgende Ausschlussgründe nicht vorliegen. - Bestehen einer Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung aufgrund einer anderen Beschäftigung (z.b. Angestellter, Gewerbetreibender, Bauer) oder eines Pensionsbezuges - Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (z.b. Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker), - Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, - Bezug von Kinderbetreuungsgeld..., am (Ort) (Unterschrift) 16

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