in medizinische Studiengänge und Psychologie

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1 Studienplatzklage in jeden NC- Studiengang Sommersemester 2017 Wintersemester 2015/ /18 Die Studienplatzklage Telefon 0800/ kostenfrei im Festnetz in medizinische Studiengänge und Psychologie Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB Kanzlei Leipzig Kurt-Eisner-Straße Leipzig Tel.: 0341/ Fax: 0341/ Kanzlei Berlin Maaßenstr Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/

2 Sehr geehrte Frau Dr. Kiebs, 31. August 2O16 wir möchten uns alle sehr herzlich bei Ihnen und dem gesamten Team bedanken. Wir haben uns bei Ihnen durchweg gut beraten und betreut gefühlt. Durch die stets aktualisierten Nachrichten im Mandantenbereich waren wir immer gut informiert und bei Nachfragen ist man uns stets freundlich begegnet. Ja und letztlich hat Ihre engagierte und professionelle Arbeit bei uns ja zum Erfolg geführt, nachdem wir auch viele Male davor kein Losglück hatten. Viele herzliche Grüße Lieber Herr Bergert, vor etwa sechs Jahren beauftragten meine Eltern Sie zwecks einer Studienplatzklage (Zahnmedizin), die im Januar 2010 erfolgreich Recht bekam. Im vergangenen Sommer beendete ich mein Studium schließlich in Regelstudienzeit und möchte mich heute bei Ihnen für die Unterstützung und Möglichkeit bedanken, dieses Studium überhaupt begonnen haben zu können. HERZLICHEN DANK! Ich blicke auf ein sehr anstrengendes und intensives Studium zurück, welches ich jedoch recht gut gemeistert habe. Als Zeichen dafür, dass Kläger auch zu den Besten gehören können, sende ich Ihnen das Zeugnis meines Staatsexamens mit. Mit Stolz kann ich sagen, dass ich als Zweitbester meines Jahrganges den Abschluss geschafft habe und ein approbierter Zahnarzt bin. Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen und bedanke mich noch einmal Sehr geehrter Herr Dr. Selbmann, zum Ende meines Studiums möchte ich Ihnen ein paar Zeilen schreiben. Tübingen, 22. Juni 2014 Durch Ihre Arbeit wurde es mir ermöglicht, das Medizinstudium, welches ich in Ungarn begonnen habe, an der Universität Tübingen fortzusetzen, wo ich im vergangenen Monat meine Ärztliche Prüfung bestanden habe. Dafür möchte ich Ihnen herzlich danken. Ich bin mit Ihrer Arbeit sehr zufrieden gewesen und habe Ihre Kanzlei stets bedenkenlos weiterempfehlen können. Es dankt und grüßt herzlich aus Tübingen studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

3 Kanzleiporträt Dr. Selbmann Bergert & Hägele zählt zu den wenigen wirklich spezialisierten Anwaltskanzleien auf dem Gebiet der Studienplatzklage. Wir sind ein engagiertes und durchsetzungsstarkes Studienplatzklage-Team mit inzwischen 8 Rechtsanwälten. Seit vielen Jahren sind wir nahezu ausschließlich im Hochschulzulassungsrecht tätig. Das Schul- und Prüfungsrecht rundet unser Kanzleiprofil ab. Die Freude und die Dankbarkeit eines jeden erfolgreichen Mandanten motivieren uns tagtäglich. Erfolgreiche Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren in höheren Gerichtsinstanzen, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Fortbildungen auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts stärken unsere Fachkompetenz. Wir haben Studiengänge und Fachsemester unter uns 8 Anwälten aufgeteilt. Dadurch gewährleisten wir im Unterschied zu den meisten anderen Anwälten im Hochschulzulassungsrecht, insbesondere den allermeisten Einzelanwälten, auch bei einer hohen Zahl parallel zu betreuender Kapazitätsverfahren eine fundierte rechtliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen und komplizierten Kapazitätsberechnungsunterlagen der Hochschulen vor grundsätzlich allen Verwaltungsgerichten jeder Instanz! Nicht selten sind wir die einzigen oder gehören zu den wenigen Anwälten, die Sachvortrag vor den Verwaltungsgerichten leisten! So grenzen wir uns von anwaltlichen Trittbrettfahrern ab. Für unsere Fachkompetenz steht beispielhaft, dass wir hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsnormen des Kapazitätsrechts in Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren außerordentlich erfolgreich waren. So konnten wir vor den jeweiligen Oberverwaltungsgerichten erreichen, dass rechts- bzw. verfassungswidrige Vergaberegeln für Studienplatzkläger in Mecklenburg-Vorpommern zum WS 2010/11, in Thüringen zum WS 2011/12 und in Sachsen-Anhalt seit dem WS 2011/12 nicht angewendet werden dürfen. Auf unsere Verfassungsbeschwerde hin wurde im Januar 2014 durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Unvereinbarkeit eines maßgeblichen Parameters bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Tiermedizin mit der Verfassung von Berlin erklärt. Schließlich konnten wir im März 2014 in einem gegen die Stiftung für Hochschulzulassung gerichteten Klageverfahren erwirken, dass dem Bundesverfassungsgericht erneut die Frage zur Klärung vorgelegt wird, ob das zentrale Hochschulstart-Vergabeverfahren wegen der sich in der Wartezeitquote mittlerweile ergebenen überlangen Wartezeit auf ein Medizinstudium als verfassungswidrig angesehen werden muss. Mit Stolz erfüllt uns, dass uns mittlerweile nicht nur unsere Mandanten, sondern auch Hochschullehrer und sogar Anwälte der Universitäten weiterempfehlen. Gleich, ob Sie einen Studieneinstieg in ein erstes Fachsemester der Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie oder eines sonstigen gefragten Studiengangs wie Lehramt, Soziale Arbeit oder BWL anstreben, oder ob Sie einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester mittels Quereinstieg oder ein Masterstudium einklagen möchten, Ihr persönlicher Anwalt wird Ihr Anliegen betreuen. Entfernung spielt für uns keine Rolle. Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland und aus dem Ausland. Wir vertreten Sie bundesweit bei der Studienplatzklage in jeden Studiengang mit Numerus clausus gegen jede Universität, Hoch- und Fachhochschule. Des Weiteren setzen wir alles daran Studenten, die auf einem Teilstudienplatz studieren oder die anrechenbare Studienleistungen erbracht haben, zu einem Vollstudienplatz in einem höheren Fachsemester in ihrem Wunschstudiengang zu verhelfen. Darüber hinaus wird unser anwaltlicher Rat zum Zweitstudium, zum Härtefallantrag, zum Ortsantrag und zum Antrag auf Nachteilsausgleich sowie bei Ablehnungsbescheiden im Auswahlverfahren der Hochschulen gesucht. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

4 Unsere Strategie: Optimal klagen und Kosten begrenzen. Wir zeigen Ihnen die möglichen Wege zu Ihrem Ziel. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und gelangen Sie schneller zu Ihrem Wunschstudienplatz. Wir bieten Ihnen: ein qualifiziertes Studienplatzklage-Team mit 8 kompetenten Anwälten im Hochschulzulassungsrecht Optimierung Ihrer Hochschulstart-Bewerbung zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage (Studienplatzklage PLUS) form- und fristgerechte Hochschulanträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten Hochschulrankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage individuelle Klagestrategien Vertretung in den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren Überprüfung der Sachentscheidungen der Verwaltungsgerichte Durchführung von Rechtsmittelverfahren und Hauptsacheverfahren den Zugang zum Mandantenbereich auf mit aktuellen Informationen zum Stand der Klageverfahren Durch unsere Arbeitsteilung gewährleisten wir nicht nur eine substanzielle Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch eine genaue Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte sowie eine sich gegebenenfalls anschließende Durchführung von Beschwerdeverfahren in der nächsthöheren Instanz. Auf diese Weise unterscheiden wir uns von vielen anderen Anwälten im Hochschulzulassungsrecht, die keinen Beitrag zur Aufdeckung freier Studienplätze leisten. Solche Anwälte beschränken sich auf die Antragstellung, verhalten sich im Übrigen still und verlassen sich auf den Sachvortrag der wenigen kompetenten Rechtsanwälte. Spätestens in den Beschwerdeverfahren der 2. Instanz aber, in der weitere Studienplätze erstritten werden können, sind die versierten Anwälte mit ihren Mandanten unter sich. Diese wenigen Rechtsanwälte sind deshalb in aller Regel auch erfolgreicher. Selbstverständlich begleiten wir das Rechtsgebiet Hochschulzulassungsrecht auch wissenschaftlich. Von Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann zuletzt verfasst wurden die Fachaufsätze Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (SächsVBl. 2014, 29 ff.) und Verwirrende Vielfalt oder wie das Recht auf die freie Wahl eines Studienplatzes ausgehebelt wird (NVwZ 2012, 1373 ff.). Weitere Fachaufsätze erschienen zu den Themen Vergabegerechtigkeit im Kapazitätsrechtsstreit, Zur Europarechtskonformität von Regelungen der Bundesländer zur Hochschulzulassung in höhere Fachsemester und Rechtsprobleme des neuen Auswahlverfahrens der Hochschule. Daneben veröffentlichen wir regelmäßig Ratgebertexte zum Hochschulzulassungsrecht auf Unsere Anwälte können Sie in aller Regel auch persönlich am Telefon erreichen, wenn Sie etwas nicht verstehen und erklärt haben wollen oder wenn sie sonstige Fragen und Informationswünsche haben. Haben Sie keine Scheu, rufen Sie uns an. Die sprichwörtliche Nähe zu unseren Mandanten ist viel gelobt. Hierzu trägt auch unser Internetportal bei, auf welchem wir unsere Mandanten im ausschließlich für sie reservierten Mandantenbereich mit aktuellen Informationen zu den laufenden Studienplatzklageverfahren versorgen. Außerdem können Sie sich zum Thema Hochschulzulassung auf unserer Facebook-Seite informieren. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

5 Beraterteam Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann wurde 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Partner der Kanzlei Dr. Selbmann Bergert & Hägele und seit 2011 Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Rechtsanwalt Dr. Selbmann ist auf Hochschulzulassungs- und Prüfungsrecht spezialisiert. Er konzentriert sich auf Studienplatzklageverfahren in die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin (auch höhere Fachsemester). Zudem betreut er Mandate, die den Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium betreffen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Schulrecht. Rechtsanwalt Dr. Selbmann ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied des Arbeitskreises Rechtsanwälte gegen Numerus clausus. Neben seiner beruflichen Tätigkeit engagiert sich Rechtsanwalt Dr. Selbmann für Amnesty International Deutschland und unterstützt den Verein Zukunft für Kinder e.v. Rechtsanwalt Ralf Bergert ist Partner der Kanzlei Dr. Selbmann Bergert & Hägele. Rechtsanwalt Bergert wurde 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist ausschließlich im Hochschulzulassungsrecht tätig. Er konzentriert sich auf Studienplatzklageverfahren der Studiengänge Zahnmedizin und Psychologie. Rechtsanwalt Bergert ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied des Arbeitskreises Rechtsanwälte gegen Numerus clausus. Rechtsanwalt Bergert unterstützt den Verein Zukunft für Kinder e.v. Rechtsanwalt Jürgen Hägele ist Partner der Kanzlei Dr. Selbmann Bergert & Hägele. Er studierte an der FU Berlin Rechtswissenschaft und gründete 1985 die Kanzlei Hägele in Berlin, die sich ü- ber drei Jahrzehnte auf Studienplatzklagen spezialisierte. Rechtsanwalt Hägele ist bundesweit ausschließlich im Hochschulzulassungsrecht tätig. Seit dem 2015 erfolgten Zusammenschluss mit der Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert liegt ein Schwerpunkt in der Betreuung von Studienplatzklageverfahren gegen Hochschulen in Berlin und Brandenburg, insbesondere in Bachelor- und Masterstudiengängen. Darüber hinaus führt Rechtsanwalt Hägele bundesweit Kapazitätsrechtsstreitigkeiten im Studiengang Medizin (hauptsächlich für Kliniker mit anerkanntem Physikum aus dem Ausland) sowie im Studiengang Psychologie durch. Rechtsanwalt Hägele ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins und Mitglied der Vereinigung Rechtsanwälte gegen Numerus clausus. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

6 Studienplatzklageverfahren im Studiengang Psychologie. des Hochschulzulassungsrechts tätig und betreut Studienplatzklageverfahren in allen nichtmedizinischen Studiengängen, insbesondere allen örtlichen Bachelorund Masterstudiengängen gegen Universitäten und Fachhochschulen in Berlin und Brandenburg. Rechtsanwältin Dr. Katja Kiebs ist seit 2001 Rechtsanwältin und ausschließlich im Hochschulzulassungsrecht tätig. Ihre Schwerpunkte liegen in der Bearbeitung von Studienplatzklageverfahren der Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin. Rechtsanwältin Katrin Bergert war einige Jahre als Referentin in einer sächsischen Landesoberbehörde tätig, bevor sie 2006 den Beruf Rechtsanwältin ergriff. Mittlerweile konzentriert sie sich ausschließlich auf Hochschulzulassungsrecht und Schulrecht. Ihr Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von Rechtsanwältin Sylvia Frankenstein ist seit 2003 Rechtsanwältin. Innerhalb des Studienplatzklage-Teams betreut sie Kapazitätsverfahren in nichtmedizinischen Studiengängen. Zudem berät sie zum Zweitstudium, zum Härtefallantrag, zum Ortsantrag und zum Antrag auf Nachteilsausgleich. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Schulund Prüfungsrecht. Rechtsanwältin Amelie Sudau studierte an der Freien Universität Berlin Rechtswissenschaft und ist seit 2007 Rechtsanwältin in Berlin. Sie ist seit 2010 auf dem Gebiet Rechtsanwältin Christina Schröder studierte an der Universität Bonn Rechtswissenschaft und wurde 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nach Tätigkeiten als Rechtsanwältin in Bautzen, Dresden und Leipzig und als Referentin für Rechtsangelegenheiten in der Sächsischen Bildungsagentur wechselte sie 2015 in unsere Berliner Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Schröder bearbeitet Studienplatzklageverfahren gegen Universitäten und Fachhochschulen in Berlin und Brandenburg und unterstützt Dr. Selbmann Bergert & Hägele in allen bildungsrechtlichen Belangen, insbesondere im Schulrecht. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

7 Übersicht Dieses Informationsblatt soll die in der Regel zunächst bestehenden Fragen beantworten. Es erklärt, wie eine Studienplatzklage funktioniert und was wir Anwälte für Sie tun. Sie erfahren, welche Erfolgsaussichten eine Studienplatzklage in den verschiedenen Studiengängen hat und welche Fristen zu beachten sind. Außerdem werden die durch die Studienplatzklage entstehenden Kosten bei den Gerichten, Universitäten, deren Anwälten und die von uns berechneten Gebühren erläutert. Am Ende des Informationsblattes geben wir an, wie Sie uns beauftragen können. Wir bitten Sie, die Infobroschüre sorgfältig durchzulesen und noch offene Fragen mit uns zu besprechen. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Die Studienplatzklage 8 2. Dauer der Studienplatzklage Fristen Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hochschulbewerbung Optimierung der Hochschulstart-Bewerbung: Studienplatzklage PLUS in Medizin und Zahnmedizin Vergabe freier Studienplätze Erfolgsaussichten Humanmedizin und Zahnmedizin, 1. Fachsemester (allgemein) Humanmedizin, 1. Fachsemester Zahnmedizin, 1. Fachsemester Humanmedizin, höhere Fachsemester Zahnmedizin, höhere Fachsemester Pharmazie Psychologie Tiermedizin Sonstige Studiengänge Masterstudiengänge Quereinstieg Doppelverfahren Kosten Überblick über die Gesamtkosten Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit Gerichtskosten Kosten der Hochschulanwälte, Auslagen Kosten des Verwaltungsverfahrens Kostentragung Sind die Kosten steuerlich absetzbar? Rechtsschutzversicherung Prozesskostenhilfe (PKH) Mandatserteilung 34 studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

8 1. Die Studienplatzklage Den rechtlichen Hintergrund der Studienplatzklage bildet das Grundrecht auf freie Berufswahl. Dieses Grundrecht wird durch die Festsetzung eines Numerus clausus eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Numerus clausus nur dann dieses Grundrecht aus Artikel 12 Grundgesetz nicht verletzt, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausgenutzt werden. Die Ausbildungskapazitäten werden von den Hochschulen Jahr für Jahr neu errechnet, in einer Satzung oder Verordnung festgesetzt und im regulären Vergabeverfahren vergeben (so genanntes innerkapazitäres Vergabeverfahren). In den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren werden die Berechnungen der Hochschulen anschließend auf Kapazitäten für zusätzliche Studienplätze überprüft (so genanntes Vergabeverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität). Vor Beginn des gerichtlichen Studienplatzvergabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Kapazität sind Anträge an den zu verklagenden Hochschulen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität (so genannte außerkapazitäre Hochschulanträge) erforderlich. Hierfür gelten in mehreren Bundesländern frühe Fristen (unten 3.). Wir erstellen und versenden für Sie diese Anträge form- und fristgerecht. Parallel bewerben Sie sich eigenständig bei der Stiftung für Hochschulzulassung ( bzw. im höheren Fachsemester an allen für Sie in Frage kommenden Hochschulen direkt auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität. Eine Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hochschulbewerbung (innerhalb der Kapazität) ist an den meisten Verwaltungsgerichten keine Voraussetzung für den Erfolg einer Studienplatzklage. Vor einigen Verwaltungsgerichten hängt der Erfolg einer Studienplatzklage aber von der Ausgestaltung der Hochschulstart-Bewerbung ab. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Interessenten einer Studienplatzklage in medizinische Studiengänge eine Optimierung ihrer Hochschulstart-Bewerbung zur Chancenverbesserung einer sich anschließenden Studienplatzklage (Studienplatzklage PLUS - unten 4. und 5.) Ende Februar/Anfang März 2017 für das Sommersemester 2017 bzw. Ende August/Anfang September 2017 für das Wintersemester 2017/18 erhalten Sie von uns in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin ein sorgfältig recherchiertes Hochschulranking zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage. Anschließend stellen wir gemeinsam mit Ihnen Ihr individuelles Klageprogramm zusammen und leiten im nächsten Schritt für Sie die gerichtlichen Studienplatzklageverfahren mit den jeweiligen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität bei den zuständigen Verwaltungsgerichten ein. Auch diese Anträge müssen in einigen Bundesländern innerhalb einer bestimmten Frist beim Verwaltungsgericht eingehen. Die im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Hochschulstart- Ablehnungsbescheide bzw. die Ablehnungsbescheide der Hochschulen müssen in der Regel nicht gerichtlich angegriffen werden. Denn das innerkapazitäre Vergabeverfahren und das Vergabeverfahren auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität sind rechtlich voneinander getrennt. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

9 Nachdem uns im gerichtlichen Verfahren die Kapazitätsberechnungsunterlagen der jeweiligen Universitäten übermittelt wurden, weisen wir die Gerichte durch entsprechenden Sachvortrag auf Fehler in den Berechnungen der Universität hin und überwachen den Verfahrensablauf. Gelegentlich entscheiden wir uns aber aus zeitlichen oder taktischen Gründen, erst in den Beschwerdeverfahren detailliert vorzutragen, um die Erfolgschancen für unsere Mandanten wegen der dann geringeren Antragstellerzahlen signifikant zu erhöhen. Diese Hauptsacheklageverfahren werden nach Abschluss des Eilverfahrens bei gegebenen Erfolgsaussichten weitergeführt, anderenfalls für erledigt erklärt. Auf Grund unserer Erfahrungen können wir Ihnen sagen, von welchen Universitäten Ablehnungsbescheide auf die außerkapazitären Hochschulanträge zu erwarten sind und wo Hauptsacheklageverfahren eingeleitet werden müssen. In einigen Bundesländern muss gegen einen solchen Ablehnungsbescheid anstelle einer Klage zunächst fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Soweit Erörterungstermine stattfinden, vertreten wir Sie in den Terminen selbstverständlich grundsätzlich persönlich. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität im gewünschten Fach und Semester vorhanden sind, wird die jeweilige Hochschule durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, die festgestellte Zahl an Studienplätzen zuverteilen. Die meisten Gerichte ordnen hier ein Losverfahren an, da in fast allen Fällen die Zahl der Bewerber für einen Studienplatz im ersten Fachsemester die Zahl der festgestellten Studienplätze übersteigt. Einige Gerichte verteilen hingegen nach Leistungs- oder besonderen Bewerbungskriterien. Erhalten Sie einen Studienplatz zugeteilt, handelt es sich wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens in der Regel um einen vorläufigen Studienplatz. Verschiedene Universitäten versuchen die Zahl der Studienplatzkläger zu minimieren, indem auf die außerkapazitären Hochschulanträge Ablehnungsbescheide erlassen werden und so die (Kosten-) Hürde durch ein zusätzliches Verfahren erhöht wird. Denn in einigen Bundesländern muss gegen diese Bescheide das so genannte Hauptsacheklageverfahren eingeleitet werden, um die Chancen im parallelen Eilverfahren aufrechtzuerhalten und den Bescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen. Einige Verwaltungsgerichte wirken auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Universität und den Antragstellern zur Vergabe weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität hin. Vorteil: Die Zulassung erfolgt endgültig und nicht nur vorläufig, wie sonst im Eilverfahren nur möglich. Über den Erfolg der jeweiligen Kapazitätsverfahren berichten wir auf unserem Internetportal Eine Auswertung finden unsere Mandanten im für sie reservierten Mandantenbereich. Selbstverständlich werden Sie sofort durch uns persönlich unterrichtet, wenn Sie einen Studienplatz erhalten haben. Wir kümmern uns um die zurückzunehmenden Anträge und sonstigen Verfahrensschritte, so dass unsere Mandanten ihre volle Aufmerksamkeit auf den Beginn des Studiums richten können. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

10 2. Dauer der Studienplatzklage Die Dauer der Eilverfahren ist von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich. Einige Gerichte entscheiden kurz nach Semesterbeginn, so dass die Bewerber das Studium mit nur geringer Verzögerung aufnehmen können. Andere Verwaltungsgerichte lassen sich mehr Zeit. Dann kann das Studium nur während des bereits laufenden Semesters oder zum nächsten, in Einzelfällen erst zum übernächsten Semester begonnen werden. Wir verklagen auch Hochschulen, an denen nach unserer Auffassung Studienplätze vorhanden sind, wenn das zuständige Gericht erfahrungsgemäß eher spät entscheidet. In diesen Verfahren verringern sich im Laufe der Zeit die Antragstellerzahlen wegen anderweitiger Zulassungen. Für die Verbliebenen verbessern sich hingegen die Zulassungschancen. Gegen die Entscheidung des jeweiligen Verwaltungsgerichts im Eilverfahren steht der Universität und auch uns das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Wir werden Beschwerde einlegen, wenn wir der Auffassung sind, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts falsch ist und wir die Vergabe von weiteren Studienplätzen in diesem weiteren Verfahren für möglich halten. Für den Fall der Beschwerdeeinlegung durch die Universität vertreten wir Sie selbstverständlich in dem dann vor dem Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes stattfindenden Verfahren. Nicht selten werden über die erste Instanz hinaus weitere Studienplätze in der zweiten Instanz vergeben. Ihr Vorteil: In den durch die Antragsteller eingeleiteten Beschwerdeverfahren sind die wenigen versierten Anwälte im Hochschulzulassungsrecht mit im Vergleich zur 1. Instanz deutlich weniger Antragstellern unter sich. Bringen Sie bitte Geduld mit! Vergleichen Sie die Dauer einer Studienplatzklage mit den langen Wartezeiten im regulären Vergabeverfahren. Jedes Wartesemester, das Ihnen erspart bleibt, lässt Sie früher Ihren Wunschberuf ergreifen! 3. Fristen Eine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule ein Sonderantrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde. Anhalt, in Thüringen und in Mecklenburg-Vorpommern bereits bis zum 15. Januar 2017 für das Sommersemester 2017 bzw. bis zum 15. Juli 2017 für das Wintersemester 2017/18 gestellt werden. Wer nichts unternimmt, weil er erst das Ergebnis des regulären, innerkapazitären Vergabeverfahrens abwarten will, kann in diesen Bundesländern nicht klagen. Weitere Fristen laufen am 1. März und 1. April für das Sommersemester 2017 bzw. am 1. September und 1. Oktober für das Wintersemester 2017/18 ab. In einigen Bundesländern ist die Einleitung einer Studienplatzklage zum Sommersemester 2017 noch bis zum 15. April oder später möglich, zum Wintersemester 2017/18 bis zum 15. Oktober oder später. Diese außerkapazitären Hochschulanträge müssen für Alt- und Neuabiturienten an Hochschulen in Baden-Württemberg, in Sachsen- Wir empfehlen allen Interessenten, sich möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir eine speziell auf ihren Fall abgestimmte Strategie entwickeln können. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

11 Beispielsweise kann diese darin bestehen, dass wir für Sie zunächst rechtzeitig vor dem Ablauf der Ausschlussfrist 15. Januar 2017 für das Sommersemester 2017 bzw. 15. Juli 2017 für das Wintersemester 2017/18 außerkapazitäre Hochschulanträge an den betreffenden Hochschulen zur Wahrung Ihrer Chancen stellen. Für diesen vorgerichtlichen Vorbereitungsaufwand berechnen wir geringe pauschale Aufwandsentschädigungen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil der Fristwahrung, ohne dass Sie sich bereits früh entscheiden müssen, ob Sie eine Studienplatzklage betreiben und wie viele Hochschulen Sie im Rahmen einer Studienplatzklage in Anspruch nehmen wollen. Wenn Sie sich dann anhand unserer Hochschulrankings für eine Studienplatzklage an diesen Hochschulen entscheiden, konkurrieren Sie mit deutlich weniger Antragstellern um freie Studienplätze. 4. Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hochschulbewerbung Eine Bewerbung innerhalb der Kapazität, also eine Hochschulstart-Bewerbung über bzw. eine direkte Hochschulbewerbung ist an den meisten Verwaltungsgerichten keine Voraussetzung für den Erfolg einer Studienplatzklage. Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie (jeweils höhere Fachsemester): Eine direkte Hochschulbewerbung (innerhalb der Kapazität) ist grundsätzlich erforderlich an den Hochschulen in Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Sachsen-Anhalt und in Schleswig-Holstein. Achtung: Wir empfehlen allen Interessenten einer Studienplatzklage 1. Fachsemester wegen dieser spezifischen Besonderheiten bei der Vergabe freier Studienplätze eine Optimierung ihrer Hochschulstart-Bewerbung zur Chancenverbesserung einer sich anschließenden Studienplatzklage (Studienplatzklage PLUS unten 5.). Folgende Ausnahmen sind zu beachten: Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie (jeweils 1. Fachsemester): In Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen hängt nach derzeitiger Rechtsprechung der Erfolg der jeweiligen Studienplatzklageverfahren von der Ausgestaltung der Hochschulstart-Bewerbung ab. Unabhängig davon raten wir jedem, sich vorsorglich bei der Stiftung für Hochschulzulassung (bei höheren Fachsemestern an den jeweiligen Hochschulen direkt) auf einen Studienplatz zu bewerben. Auch dann, wenn nur geringe oder keine Erfolgsaussichten bestehen. Bei Hochschulstart-Studiengängen nehmen Sie bitte eine vollständige Hochschulstart-Bewerbung in allen 3 Auswahlquoten vor, d.h. Sie geben jeweils die maximal mögliche Zahl an Universitäten an. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

12 5. Optimierung der Hochschulstart-Bewerbung: Studienplatzklage PLUS in Medizin und Zahnmedizin In Hochschulstart-Studiengängen ist nach derzeitigem Stand in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen der Erfolg einer Studienplatzklage im 1. Fachsemester eng mit einer taktisch sinnvollen Hochschulstart-Bewerbung verknüpft. An einigen dieser Verwaltungsgerichte ist auf Grund rechtlicher Vorgaben eine Studienplatzklage nur sinnvoll möglich, wenn die betreffende Universität in der Hochschulstart-Bewerbung in der Quote zum Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Quote) mit entsprechender Ortspräferenz angegeben wurde. Die Vergabe freier Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität soll mancherorts nach der jeweiligen AdH-Rangliste erfolgen. Diese Rechtsprechung führt zu einer Einschränkung der Auswahlmöglichkeiten bei der Studienplatzklage in den genannten Bundesländern, da nur 6 Universitäten in der AdH- Quote angegeben werden können und sich zudem mehrere Universitäten der genannten Bundesländer um vordere Ortspräferenzen streiten. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Interessenten einer Studienplatzklage eine Optimierung ihrer Hochschulstart-Bewerbung zur Chancenverbesserung einer sich anschließenden Studienplatzklage (Studienplatzklage PLUS). Entscheidungshilfe Studienplatzklage Medizin / Zahnmedizin Sommersemester 2017 Wir können zwar keine Abiturnote benennen, bis zu der Sie mit Sicherheit keinen Studienplatz unmittelbar durch Hochschulstart bekommen werden, aber zumindest Anhaltspunkte für Ihre Entscheidung benennen. Erwartungsgemäß sind die Anforderungen zum Wintersemester 2016/17 im Studiengang Zahnmedizin an einem Großteil der Universitäten gestiegen. Im Studiengang Humanmedizin ließ sich beobachten, dass die Anforderungen an einigen Hochschulen gleich geblieben oder gefallen, an anderen Hochschulen aber auch gestiegen sind. Wir rechnen damit, dass sich die Auswahlgrenzen im Sommersemester 2017 im Vergleich zum Sommersemester 2016 in der Gesamtheit ebenfalls leicht verschärfen werden. Aus unseren Prüfungen der Zulassungsgrenzen der letzten Semester hat sich folgendes Bild ergeben: Humanmedizin Bereits für Abiturienten mit einer Abiturnote von 1,4 und fehlenden Bonusmöglichkeiten war im Studiengang Humanmedizin nach den Zahlen der vorangegangenen Semester ein Erfolg in den Auswahlverfahren der Hochschulen nicht mehr sicher. Dagegen bestand bei Vorliegen von Zusatzqualifikationen (z.b. überdurchschnittlicher TMS, medizinische Ausbildungen etc.), bei sehr gutem Abschneiden in Auswahlgesprächen oder im naturwissenschaftlichen Auswahltest (HAM-Nat) auch für Abiturienten mit einer Abiturnote, die schlechter als 1,3 ist, die Möglichkeit, einen Studienplatz über die AdH- Quote zu erhalten. Auch im Sommersemester 2017 werden Studienbewerber mit einer Abiturdurchschnittsnote schlechter als 1,3 auf vorzeigbare Sonderkriterien angewiesen sein. Je ungünstiger die Abiturnote in diesem Notenbereich, desto eher ist ein exzellentes Abschneiden im TMS vonnöten. Sollte Ihre Abiturnote schlechter als 1,3 sein und Sie sich einen Erfolg über vorzeigbare Sonderkriterien, wie den TMS versprechen, kann es sinnvoll sein, diese Universitäten innerhalb der AdH-Quote auszuwählen und die noch freien Ortspräferenzen mit den von uns im Rahmen unseres Beratungsangebots Studienplatzklage-PLUS genannten Hochschulen zu belegen. Alle anderen Bewerber können Ihre studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

13 Bewerbung allein an unseren Empfehlungen zur Studienplatzklage- PLUS ausrichten. Zahnmedizin Im Studiengang Zahnmedizin wurde in den vorangegangenen Semestern ein Erfolg ab einer Abitur-Durchschnittsnote von 1,7 (ohne Bonusmöglichkeiten) unsicher. Durch die Erfüllung von Bonuskriterien, wie Berufsausbildung, einem außerordentlich guten Abschneiden bei Auswahlgesprächen, dem TMS bzw. dem HAM-Nat/HAM-Man, bestand auch für Bewerber, die schlechter als 1,7 waren, die Möglichkeit einen Studienplatz über die AdH- Quote zu erhalten. Auch im Sommersemester 2017 dürften alle Bewerber mit einer Abiturnote schlechter als 1,7 auf die Erfüllung von Sonderkriterien angewiesen sein. Die Verbesserungsmöglichkeiten durch vorangegangene Berufsausbildung sind in der Zahnmedizin weniger umfangreich als in der Humanmedizin. Sollte Ihre Abiturnote schlechter als 1,7 sein und Sie sich einen Erfolg über vorzeigbare Sonderkriterien, wie den TMS versprechen, kann es sinnvoll sein, diese Universitäten innerhalb der AdH-Quote auszuwählen und die noch freien Ortspräferenzen mit den von uns im Rahmen unseres Beratungsangebots Studienplatzklage-PLUS genannten Hochschulen zu belegen. Alle anderen Bewerber können Ihre Bewerbung allein an unseren Empfehlungen zur Studienplatzklage- PLUS ausrichten. Studienplatzklage PLUS zum Sommersemester 2017: Zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage geben Sie bitte in Ihrer Hochschulstart-Bewerbung (Bewerbungsfrist 15. Januar 2017 für Alt- und Neuabiturienten) folgende Universitäten in der Quote zum Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Quote) an: Humanmedizin: AdH-Ortspräferenz 1: Tübingen / beliebig auf AdH-Ortspräferenzen 2-6: Gießen, Köln Zahnmedizin: AdH-Ortspräferenz 1: Tübingen / beliebig auf AdH-Ortspräferenzen 2-6: Freiburg, Ulm, Gießen, Marburg, Köln Studienplatzklage PLUS zum Wintersemester 2017/18: Zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage nehmen Sie bitte rechtzeitig vor dem Ablauf der Hochschulstart-Bewerbungsfrist 31. Mai 2017 (Altabiturienten) bzw. 15. Juli 2017 (Neuabiturienten) mit uns Kontakt auf. Rufen Sie uns unter der im Festnetz kostenfreien Rufnummer 0800/ an oder füllen Sie den unten beigefügten Fragebogen für Interessenten einer Studienplatzklage aus und senden uns diesen zu. 6.Vergabe freier Studienplätze Die meisten Verwaltungsgerichte ordnen zur Vergabe der zusätzlichen Studienplätze ein Losverfahren an. Angelehnt an die Leistungskriterien der Stiftung für Hochschulzulassung werden freie Studienplätze in Hochschulstart- Studiengängen nach derzeitigem Stand von den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg (teilweise), Hamburg, Schleswig- Holstein und Mecklenburg-Vorpommern und möglicherweise in Thüringen vergeben. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

14 7. Erfolgsaussichten Grundsätzlich gilt: Je weniger Interessenten bzw. Bewerber, desto größer die Chancen und umgekehrt. Die Studienplatzklage ist für Bewerber mit geringen Chancen auf Zulassung über die Stiftung für Hochschulzulassung oft die einzig sinnvolle Alternative. Sie ermöglicht bis auf wenige Ausnahmen unabhängig von der Stiftung für Hochschulzulassung, der Durchschnittsnote oder der Wartezeit den Studienbeginn. Sie stellt eine zusätzliche Chance neben dem Hochschulstart-Verfahren bzw. Hochschulbewerbungsverfahren dar. Zahl der Antragsteller, dem Zeitpunkt unserer Beauftragung, einer taktisch sinnvollen Hochschulstart-Bewerbung (Studienplatzklage PLUS - oben 4. und 5.) und der Klagestrategie, etwa der Bereitschaft, unserem Rat bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen zu vertrauen, ab. Wir können seriöserweise keine Garantie für eine Zulassung geben! Die individuellen Erfolgsaussichten hängen immer von der Zahl freier Studienplätze, der 7.1 Humanmedizin und Zahnmedizin, 1. Fachsemester (allgemein) Während früher noch nahezu jeder Bewerber mit einem Studienplatz im ersten Klageanlauf rechnen konnte, hat sich das Bild inzwischen merklich gewandelt. Gleichwohl betrugen die Erfolgsaussichten zur Erlangung eines medizinischen Studienplatzes im 1. Fachsemester im Wege der Studienplatzklage für ein Wintersemester bis vor etwa 8 Jahren bei optimaler Klagestrategie mitunter noch bis zu 80 % (Voraussetzung Doppelverfahren 1. Fachsemester Human- und Zahnmedizin kombiniert und Studienplatzklage gegen zusammen 20 Hochschulen). Für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 gelten für Studienanfänger folgende Einflussfaktoren: Die wegen doppelter Abiturjahrgänge in den vergangenen Jahren und hoher Studienneigung verschärfte Zulassungssituation im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung hält an. Eine nennenswerte Entspannung ist zum Wintersemester 2017/18 noch nicht zu erwarten. Auf den ersten Blick überrascht es daher, dass nicht auch die Zahl der Studienplatzklageverfahren zunimmt. Im Gegenteil. Bereits zum Wintersemester 2011/12 war ein merklicher Rückgang bei der Gesamtzahl der Studienplatzklageverfahren zu verzeichnen. Dieser Trend hält an. Der maßgebliche Grund hierfür ist: Seit Ende 2010 bietet keine Rechtsschutzversicherung mehr Neuverträge mit kurzer Wartezeit und Versicherungsschutz für mehr als ein Studienplatzklageverfahren an (siehe unten 10.). Oft werden wir nach einer Erfolgsprognose in Prozent gefragt. Eine solche Angabe ist rechnerisch kaum möglich und wäre wenig seriös. Denn niemandem - auch keinem Anwalt - ist im Vorfeld der Studienplatzklageverfahren die bundesweite Zahl der Antragsteller wie auch die exakte Zahl freier Studienplätze an den Universitäten bekannt. Auch werden uns Rechtsanwälten die Kapazitätsberechnungsunterlagen der jeweiligen Universitäten in der Regel erst während der laufenden Gerichtsverfahren zugänglich gemacht. Der Erfolg von Studienplatzklageverfahren im Jahr 2017 wird wegen einiger Einflussfaktoren individuell verschieden sein. Wir sind gleichwohl optimistisch, letztlich erneut auf überdurchschnittliche Erfolgsquoten zurückblicken studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

15 zu können. Denn als eine von wenigen Anwaltskanzleien kämpfen wir in Beschwerdeund ggf. auch in Hauptsacheverfahren um weitere Studienplätze exklusiv für unsere Mandanten. keine Erfolgsaussichten bestehen! Wir sind immer wieder aufs Neue verwundert, wie viele von vornherein aussichtslose Studienplatzklageverfahren durchgeführt werden, wenn wir zur Vervollständigung unserer Unterlagen Entscheidungen der betreffenden Verwaltungsgerichte nachträglich anfordern. Unser Tipp: Lassen Sie sich niemals allein davon (ver)leiten, gegen welche Universitäten die Durchführung von Studienplatzklageverfahren zeitlich (noch) möglich ist, insbesondere bei andernorts bereits abgelaufenen Fristen. Die zusätzliche und entscheidende Frage muss immer (!) lauten: Ist eine Studienplatzklage gegen die betreffende Universität erfolgversprechend? Wir Anwälte von Dr. Selbmann, Bergert & Hägele stellen uns den Herausforderungen, die sich aus dieser komplexen Bewerbungssituation ergeben. Bereits im Vorfeld einer Studienplatzklage filtern wir aus der Vielzahl der ausbildenden Hochschulen die erfolgversprechendsten heraus. Hier können Sie auf unsere umfassenden Recherchetätigkeiten sowie unseren Erfahrungsschatz bauen. Dieser mündet Ende Februar/Anfang März für das Sommersemester 2017 bzw. Ende August/Anfang September für das Wintersemester 2017/18 in Hochschulrankings betreffend die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage in den medizinischen Studiengängen. Ihr Vorteil: Unsere anwaltliche Kunst besteht darin, Ihnen für eine Studienplatzklage ausschließlich diejenigen Universitäten zu empfehlen, an denen die begründete Aussicht auf weitere Studienplätze besteht. Denn auch für die Studienplatzklage gilt: Viel hilft nicht immer viel! Verschiedentlich in den einzelnen medizinischen Studiengängen empfohlene Klageprogramme gegen mehr als 15 Universitäten zum Winter- und mehr als 5 Universitäten zum Sommersemester halten wir insbesondere nach bereits abgelaufenen Fristen für deutlich überzogen und fertige Klageprogramme für ein Wintersemester vor Mitte/Ende August im Übrigen für reine Spekulation. Die betreffenden Antragsteller verlieren unnötigerweise viel Geld, da zwangsläufig Universitäten verklagt werden, an denen vorhersehbar Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen für die Studiengänge Humanmedizin oder Zahnmedizin bei Kapazitätsverfahren zum 1. Fachsemester jeweils Erfolgsaussichten von 80 % und mehr suggeriert werden. Erstens: In den medizinischen Studiengängen übersteigt bei Verfahren zum 1. Fachsemester die Zahl der Antragsteller die Zahl freier Studienplätze deutlich. Zweitens: Dort, wo freie Studienplätze unter den Antragstellern verlost werden, kann kein Anwalt das Losglück erzwingen. Im Übrigen: Es besteht die Überlegung an einigen Verwaltungsgerichten, diejenigen Antragsteller zu belohnen, deren Prozessbevollmächtigten in 1. Instanz Sachvortrag leisten, indem Antragsteller vorab aussortiert werden, für die kein Sachvortrag vorliegt. Sie können sich darauf verlassen, dass wir diesen Gepflogenheiten in besonderer Weise Rechnung tragen, damit den von uns vertretenen Antragstellern keine Nachteile entstehen. Wir teilen die Studiengänge zur Bearbeitung innerhalb unserer Kanzlei unter uns 8 Anwälten auf, so dass grundsätzlich ein substanzieller Sachvortrag gewährleistet ist. Außerdem können zusätzliche freie Studienplätze in den Beschwerdeverfahren der 2. Instanz vergeben werden. Wenn Sie einen wenig kompetenten oder wenig engagierten Anwalt beauftragen, der sich nur auf die Antragstellung in der 1. Instanz beschränkt, nehmen Sie an diesen Gelegenheiten nicht mehr teil. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

16 Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten: Erstens: Interessenten einer Studienplatzklage können die Erfolgsaussichten ihrer Studienplatzklage verbessern, wenn sie rechtzeitig vor Ablauf der für sie geltenden Hochschulstart- Bewerbungsfrist (Sommersemester 2017: für Alt- und Neuabiturienten gilt der 15. Januar Wintersemester 2017/18: für Altabiturienten gilt der 31. Mai 2017, für Neuabiturienten der 15. Juli 2017) eine vollständige und an die Besonderheiten in einigen Bundesländern angepasste Hochschulstart-Bewerbung abgeben. Orientieren Sie sich zur Optimierung Ihrer Hochschulstart-Bewerbung zum Sommersemester 2017 an unseren Empfehlungen zur Studienplatzklage PLUS - oben 5. bzw. wenden Sie sich zum Wintersemester 2017/18 rechtzeitig an uns. Rufen Sie uns hierzu unter der im Festnetz kostenfreien Rufnummer 0800/ an oder füllen Sie den unten beigefügten Fragebogen für Interessenten einer Studienplatzklage aus und senden uns diesen zu. Zweitens: Erteilen Sie uns möglichst früh einen Auftrag zur Stellung der außerkapazitären Hochschulanträge an den Hochschulen, an denen frühe Fristen gelten. Wichtig sind der 15. Januar 2017 für das Sommersemester 2017 und der 15. Juli 2017 für das Wintersemester 2017/18 (oben 3.). Drittens: Orientieren Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen an unseren Hochschulrankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage. Diese Rankings lassen wir Ihnen Ende Februar/Anfang März 2017 für das Sommersemester 2017 bzw. Ende August/Anfang September 2017 für das Wintersemester 2017/18 zukommen. Mandanten, die sich bei der Auswahl der Hochschulen an unseren Hochschulrankings orientieren, sparen bares Geld! Unsere Strategie: Optimal klagen + Kosten begrenzen. Bei der Prognose hinsichtlich der erfolgversprechenden Hochschulen waren wir bislang außerordentlich erfolgreich. Viertens: Beschränken Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen möglichst nicht auf nur eine Hochschule. Andererseits sind in den jeweiligen medizinischen Studiengängen zum Sommersemester Studienplatzklageverfahren gegen mehr als 3-5 Universitäten und zum Wintersemester gegen mehr als Universitäten nicht sinnvoll. Es werden anderenfalls zwangsläufig Universitäten verklagt, an denen keine Erfolgsaussichten gegeben sind Humanmedizin, 1. Fachsemester Sommersemester 2017 (1. Fachsemester): Zum Sommersemester 2017 ist der Studienbeginn im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, an 9 Hochschulen möglich. Bezüglich dieser Hochschulen können wir Ende Februar/Anfang März 2017 ziemlich genau die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage beurteilen, da die Kapazitätszahlen grundsätzlich bereits im Wintersemester zuvor überprüft wurden. Wir können daher, sobald uns die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus dem Wintersemester 2016/17 vorliegen, eine sehr genaue Empfehlung aussprechen. Erfahrungsgemäß ist zum Sommersemester eine Studienplatzklage gegen mehr als 2-3 Universitäten nicht sinnvoll. Sparen Sie zusätzliches Geld! Es werden anderenfalls Universitäten verklagt, an denen von vornherein keine Erfolgsaussichten bestehen. Ziehen Sie stattdessen ein Klageprogramm zum Sommersemester (2-4) und zum nachfolgenden Wintersemester (9-12) und/oder eine Studienplatzklagekombination mit dem Studiengang Zahnmedizin in Erwägung mit dem Ziel eines späteren Quereinstiegs in die Humanmedizin (unten 8. und 9.). Im Studiengang Zahnmedizin ist an 14 Hochschulen ein Studienanfang zum Sommersemester möglich. studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

17 Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Orientieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfehlungen oben 5. und 7.1. Wintersemester 2017/18 (1. Fachsemester): Zum Wintersemester 2017/18 ist der Studienbeginn im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, an 35 Hochschulen möglich. Ein Blick auf die Antragstellerzahlen: Zwischen einigen dutzend und zwei- bis dreihundert Antragstellern ist alles möglich. Im Vorfeld einer Studienplatzklage sind die Zahlen leider niemandem bekannt. Rückblickend beteiligten sich im Wintersemester 2008/09 an den Kapazitätsverfahren der 1. Instanz, in denen 244 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität erstritten werden konnten, durchschnittlich etwa 450 Antragsteller. 87 Studienplätze kamen in der 2. Instanz für versierte Anwälte unter dann deutlich weniger Antragstellern hinzu. Die Antragstellerzahl stieg zum Wintersemester 2009/10, in dem in der 1. Instanz beachtliche 243 Studienplätze verteilt wurden, wegen eines Sondereinflusses um etwa 30% an und verharrte im Wintersemester 2010/11 etwa auf diesem Niveau. Viele Verfahren wurden in dieser Zeit mit Hilfe von Rechtsschutzversicherungen finanziert. Der Grund hierfür waren gegen Rechtsschutzversicherungen ergangene Gerichtsurteile, wonach diese für mindestens 10 Studienplatzklageverfahren die Kosten zu übernehmen hatten, sofern keine vertragliche Begrenzung bestand. Anschließend war es nur noch eine Frage der Zeit, bis die Rechtsschutzversicherungen ihre Rechtschutzbedingungen ändern würden. Mittlerweile gibt es bei Neuverträgen keinen zeitigen Versicherungsschutz mehr für mehr als 1 Studienplatzklageverfahren. Bereits zum Wintersemester 2011/12 reduzierte sich wegen des meist fehlenden Versicherungsschutzes die Gesamtzahl der bundesweiten Studienplatzklageverfahren um etwa 20%, so dass eine Annäherung an die Beteiligtenzahlen aus dem Wintersemester 2008/09 zu verzeichnen war. Dieser Trend setzte sich auch zum Wintersemester 2012/ 13 fort. Erneut verringerten sich im Vergleich zum Vorjahr die Antragstellerzahlen um etwa 20 % auf nun durchschnittlich etwa 250. Unter diesen konnten in den Eilverfahren der 1. und 2. Instanz insgesamt 90 Studienplätze erstritten werden. Weitere 20 Studienplätze kamen später in Hauptsacheklageverfahren hinzu. Zum Wintersemester 2013/14 konnten bereits in den erstinstanzlichen Eilverfahren 103 Studienplätze unter durchschnittlich 235 Antragstellern vergeben werden. Die aufaddierte Zulassungswahrscheinlichkeit betrug bei optimalem Klageprogramm 49 %. Weitere 13 Studienplätze kamen in den zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren sowie in Hauptsacheklageverfahren hinzu. Zum Wintersemester 2014/15 wurden 68 Studienplätze in den erstinstanzlichen Eilverfahren vergeben. Zwar sank damit die Zahl freier Studienplätze verglichen mit dem Vorjahr. Aber auch die Zahl der Antragsteller ging erneut deutlich zurück auf nunmehr nur noch durchschnittlich 194 in den erfolgreichen Verfahren. Die erstinstanzliche Zulassungswahrscheinlichkeit blieb mit ca. 47 % im Vergleich zum Vorjahr nahezu gleich. Darüber hinaus konnten in der zweiten Gerichtsinstanz weitere 21 Studienplätze erstritten werden. Zum Wintersemester 2015/16 wurden erstinstanzlich zusätzliche 56 Studienplätze vergeben. Die Antragstellerzahl sank auf durchschnittlich 154. In den Beschwerdeverfahren der zweiten Instanz konnten wir weitere 28 Studienplätze unter durchschnittlich nur noch 61 Antragstellern erstreiten. Verglichen mit den vorangegangenen Wintersemestern hatte sich über beide Gerichtsinstanzen hin- studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

18 weg die Erfolgswahrscheinlichkeit erneut signifikant verbessert. Zum Wintersemester 2016/17 liegen noch keine bestätigten Antragstellerzahlen vor. Hält der wegen auslaufender Altverträge bei Rechtsschutzversicherungen übergeordnete Trend zu weniger Studienplatzklägern an, kann 2017 unter der Annahme einer zumindest gleich bleibenden Zahl freier Studienplätze mit einer weiter erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit für die Klagenden gerechnet werden. Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Orientieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfehlungen oben 5. und Zahnmedizin, 1. Fachsemester Sommersemester 2017 (1. Fachsemester): Zum Sommersemester 2017 ist der Studieneinstieg an 14 Hochschulen möglich. Eine Einschätzung der konkreten Erfolgsaussichten können wir vornehmen, sobald uns die gerichtlichen Entscheidungen zum vorangegangenen Wintersemester 2016/17 vorliegen. Da die Hochschulkapazitäten grundsätzlich jährlich berechnet werden, können wir aus den gerichtlichen Entscheidungen zum Wintersemester genaue Rückschlüsse auf die Zahl freier Studienplätze zum Sommersemester ziehen. Eine Studienplatzklage gegen mehr als 2-4 Universitäten ist nach unseren Erfahrungen aus den vorangegangenen Sommersemestern nicht sinnvoll. An den übrigen Universitäten bestehen von vornherein keine Erfolgsaussichten. Investieren Sie zusätzliches Geld besser in ein Klageprogramm zum Sommersemester (2-4) und nachfolgenden Wintersemester (7-10). Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Orientieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfehlungen oben 5. und 7.1. Wintersemester 2017/18 (1. Fachsemester): Im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, ist ein Studieneinstieg zum Wintersemester 2017/18 an 29 Hochschulen möglich. Auch hier ein Blick auf die Antragstellerzahlen, die verglichen mit denen in der Humanmedizin nur etwa ein Viertel betragen. Im Wintersemester 2008/09 beteiligten sich an den Kapazitätsverfahren vor den Verwaltungsgerichten der 1. Instanz, in denen 69 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vergeben wurden, durchschnittlich etwa 120 Antragsteller. 7 weitere Studienplätze kamen in der 2. Instanz hinzu. Zum Wintersemester 2009/10, in dem in der 1. Instanz immerhin 100 Studienplätze verteilt wurden, sowie zum Wintersemester 2010/11 stieg die Antragstellerzahl um jeweils 25 % an. Zurückzuführen war dies auch hier auf den Sondereinfluss vieler durch Rechtsschutzversicherungen finanzierter Verfahren. Die Rechtsschutzversicherungen haben zwischenzeitlich reagiert. Mittlerweile gibt es keine Neuverträge mehr mit zeitiger Kostendeckung für mehr als 1 Studienplatzklageverfahren. Wegen des meist fehlenden Versicherungsschutzes reduzierte sich bereits zum Wintersemester 2011/12 die Gesamtzahl der Studienplatzklageverfahren um etwa 30 % und verharrte zum Wintersemester 2012/13 auf dem Niveau von durchschnittlich ca. 100 Antragstellern. Unter diesen konnten 22 weitere Studienplätze verteilt werden. Im Wintersemester 2013/14 ging die Zahl der Antragsteller um nahezu 50 % auf durchschnittlich 52 in den erfolgreichen Verfahren zurück. Unter diesen wurden 16 Studienplätze studienplatz-klage.de Stand 18. Oktober

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