Tagung Energiegenossenschaften Bericht aus Berlin: Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen für EeGs
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- Klaus Ritter
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1 Tagung Energiegenossenschaften Bericht aus Berlin: Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen für EeGs RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Dortmund, 1. Dezember 2015 Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV
2 Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV Bundesweite Interessenvertretung der Energiegenossenschaften in Berlin und Brüssel seit Oktober Zentrale Stimme für etwa 850 (Mitglieds-) Energiegenossenschaften mit rund Mitgliedern. Erster Ansprechpartner für Bundespolitik, Verbände, Behörden und Wirtschaft in Berlin. Bündelung des Know-hows im genossenschaftlichen Verbund in enger Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden. Schwerpunktthemen: Genossenschaftliche Strom- und Wärmeproduktion, (Wärme-)Netzbetrieb und Vermarktung.
3 Agenda Teil 1: PV: EEG 2014, PV-FFA-Ausschreibung, EEG 2016 Dachanlagen. Teil 2: Wind: EEG 2014, EEG 2016 Windausschreibungen. Teil 3: KAGB / Vermögensanlagegesetzbuch. Teil 4: Sonstiges: Ausschreibungen bei Biomasse, KWKG 2016, Speicherförderprogramm, Verordnungsermächtigung zur Grünstromvermarktung.
4 Agenda Teil 1: PV: EEG 2014, PV-FFA-Ausschreibung, EEG 2016 Dachanlagen. Teil 2: Wind: EEG 2014, EEG 2016 Windausschreibungen. Teil 3: KAGB / Vermögensanlagegesetzbuch. Teil 4: Sonstiges: Ausschreibungen bei Biomasse, KWKG 2016, Speicherförderprogramm, Verordnungsermächtigung zur Grünstromvermarktung.
5 Teil 1: PV: EEG 2014 Geschäftsmodelle für Dachanlagen und auf baulichen Anlagen (1/3) EEG-Einspeisevergütung: Ohne anteiligen Verkauf/Lieferung des PV-Stroms müssen alle Rahmenbedingungen passen (z.b. ab 1. Januar 2016 < 100 kwp = keine verpflichtende Direktvermarktung und Kosten für die Fernsteuerbarkeit). Beachte auch PVA auf baulichen Anlagen. Wieder 100% EEG-Vergütung möglich. Weitere Informationen: hessen.de/media/dokumente/best-practice- Beispiele/PV_kann_sich_wieder_lohnen.pdf Verpflichtende Direktvermarktung: INB vom bis > 500kWp und INB ab > 100kWp
6 Teil 1: PV: EEG 2014 Geschäftsmodelle für Dachanlagen und auf baulichen Anlagen (2/3) Verpflichtende Direktvermarktung: Kaum Wirtschaftlichkeit selbst mit höheren Vergütungssatz von 0,4 ct/kwh wegen Kosten für die Fernsteuerbarkeit für Neuanlagen < 500 kwp. Direktvermarktung für Bestandsanlagen ist generell möglich und über den DV wirtschaftlich interessant (Grund: Rückfall in die EEG-Vergütung optionale DV). Zusatzerlös von 0,2 ct/kwh. Anlagen ab 250 kwp. Anlagenpachtmodelle: Wirtschaftlichkeit mit guten EK-Renditen auch auf Ost-/West- Dächern gegeben (reduzierte EEG-Umlage). Musterverträge und Leitfäden: BSW-Solar (25% Partnerrabatt für EeGs), DGS-Franken
7 Teil 1: PV: EEG 2014 Geschäftsmodelle für Dachanlagen und auf baulichen Anlagen (3/3) Direktlieferung/Mieterstrom: Stromlieferung mit machbaren Stromlieferantenpflichten, wenn das Netz nicht genutzt wird (Einsparung aller netzgebundenen Strompreisbestandteile). Interessant sind Kommunen, Privathaushalten, Vereinen mit einem hohen Strompreis (PV-Stromgestehungskosten: 11 ct/kwh plus EEG-Umlage: 6,17 ct/kwh plus Vertrieb plus Marge plus USt.). Faustregel: 2 ct/kwh Unterschied zum konkurrierenden Strompreis für Vertrieb und Marge. Musterverträge und Leitfäden: BSW-Solar (25% Partnerrabatt für EeGs), DGS-Franken. Kauf von PV-Anlagen und Dachgenossenschaften, die sich um den Verkauf des Stromes an Endkunden und die verpflichtende Direktvermarktung kümmern
8 Teil 1: PV: EEG 2014 Geschäftsmodelle für FFA-Anlagen Ausschreibungsergebnisse April 2015 August 2015 Ausschreibungsmenge 150 MW 150 MW Abgegebene Gebote 170 (715 MW) 136 (558 MW) (Ø-) Förderhöhe 9,17 ct/kwh 8,49 ct/kwh Höchste Förderhöhe 9,43 ct/kwh 8,49 ct/kwh Zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltende Förderhöhe Preisverfahren 9,02 ct/kwh 8,93 ct/kwh Pay-as-bid (Gebotener Preis = Bezuschlagter Preis) Uniform pricing (Alle bezuschlagten Bieter=höchster bezuschlagter Preis) Hinweise für die nächsten Runden: Runde am : Uniform pricing. Alle Runden in 2016: pay-as-bid-verfahren. Anlagen am besten ab 5 MW wegen Skalierungseffekten bei den Systempreisen.
9 Teil 1: PV: EEG 2016 Ausschreibungen Ausblick für PV-Ausschreibungen ab 1. Januar 2017 (geplant, Stand: ): Wettbewerblich festgelegte Förderhöhe / anzulegende Wert für die Marktprämie; Ausbaumenge: 500 MW PV-FFA-Ausschreibungen: auch auf baulichen Anlagen; > kwp; pay-as-bid. PV-Dachanlagen: > kwp (Eigenversorgung ist ausgeschlossen); pay-as-bid. Vorschlag der genossenschaftlichen Verbände: Gesondertes Ausschreibungssegment für kleine Marktakteure (Kleinst- und Kleinunternehmerdefinition der EU-Kommission) und Anlagen bis 5 MW installierter Leistung im Rahmen des normalen Ausschreibeverfahren. Pauschaler Aufwendungsersatz für Planungskosten bei ausbleibenden Zuschlag
10 Agenda Teil 1: PV: EEG 2014, PV-FFA-Ausschreibung, EEG 2016 Dachanlagen. Teil 2: Wind: EEG 2014, EEG 2016 Windausschreibungen. Teil 3: KAGB / Vermögensanlagegesetzbuch. Teil 4: Sonstiges: Ausschreibungen bei Biomasse, KWKG 2016, Speicherförderprogramm, Verordnungsermächtigung zur Grünstromvermarktung.
11 Teil 2: Wind: EEG 2014 Verpflichtende Direktvermarktung nach dem EEG 2014: Windprojekte rechnen sich weiterhin. Beachte die Übergangsregelung zur Vermeidung der Ausschreibung: Finanzielle Förderung nach 19, wenn die WKA oder Biomasse- oder Biogasanlage vor dem eine BImSchG-Genehmigung hat und vor dem in Betrieb genommen wird ( 102 Nr. 3)
12 Teil 2: Wind: EEG 2016 Ausschreibungen (1/2) Ausblick für Wind-Ausschreibungen ab 1. Januar 2017 (geplant, Stand: ): Materielle Präqualifikation: BImSchG-Genehmigung. Geringe finanzielle Erstsicherheit: 30 /kw. Realisierung: Zwei Jahre nach Zuschlagserteilung; danach stufenweise Pönalen (jeweils 10 /kw); Verlust der Förderberechtigung nach 30 Monaten; einmalige Verlängerung bei Klage. Förderberechtigung gilt für konkretes Projekt nicht übertragbar (keine freie Handelbarkeit; aber Verkauf von Projektgesellschaften möglich). Ausnahmen für Prototypen und Anlagen kleiner 1 MW. Einstufiges Modell beim Referenzertragsmodell.; Referenzertrag wird nach 5, 10, 15 Jahren überprüft. Pay-as-bid
13 Teil 2: Wind: EEG 2016 Ausschreibungen (2/2) Ausblick für Wind-Ausschreibungen ab 1. Januar 2017 (geplant, Stand: ): Erster Gebotstermin: 1. Mai 2017 und zwei weitere Ausschreibungen; in 2018: 4 Runden; ab 2019: 1. Februar, 1. Juni, 1. Oktober. Ausbaumenge wird anhand einer Formel festgelegt; Beginn voraussichtlich: MW (brutto). Geboten wird der anzulegende Wert bei der Marktprämie. Höchstpreis: 8,9 ct/kwh; jährliche Degression von mind. 1%. Formelles Verfahren bei der BNetzA überwiegend wie bei PV-FFA-Ausschreibungen
14 Teil 2: Wind: Vorschlag für kleine Marktakteuren / Energiegenossenschaften (1/2) 1. Unternehmensgröße 2. Teilnahmehäufigkeit je Akteur/KMU 3. Zahl der Anlagen je teilnehmendem Projekt Kleines (Mittleres) Unternehmen (KMU-Definition, Empfehlung 2003/361/EG) 1 (-3) Projekte pro Jahr Bis zu sechs Anlagen (Beihilfeleitlinien, Nr. 127) Teilnahme am Segment für kleine Akteure, wenn alle Bedingungen erfüllt sind
15 Teil 2: Wind: Vorschlag für kleine Marktakteuren / Energiegenossenschaften (2/2) Beispiel- Zeitreihe Erstmalige Anwendung atmender Deckel
16 Agenda Teil 1: PV: EEG 2014, PV-FFA-Ausschreibung, EEG 2016 Dachanlagen. Teil 2: Wind: EEG 2014, EEG 2016 Windausschreibungen. Teil 3: Vermögensanlagegesetzbuch / KAGB. Teil 4: Sonstiges: Ausschreibungen bei Biomasse, KWKG 2016, Speicherförderprogramm, Verordnungsermächtigung zur Grünstromvermarktung.
17 Teil 3: Vermögensanlagegesetz Praktische Folgen für Genossenschaften (Übersicht): 2 Abs. 1 Nr. 1: Prospektbefreiung für Geschäftsanteile: Setzt seit den provisionsfreien Vertrieb der Anteile voraus. 2 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2: Prospektbefreiung für Mitgliederdarlehen: Gilt nur für Nachrangdarlehen/partiarische Darlehen und sonstige Anlagen i.s.v. 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG. Angebote ausschließlich an bestehende Mitglieder. Provisionsverbot. Hinweispflicht in der Werbung auf fehlende Prospektpflicht. Wesentliche Informationen der Vermögensanlage vor Vertragsschluss
18 Teil 3: KAGB aktueller Stand (Nov. 2015) Seit dem gilt die aufsichtsrechtliche Regelvermutung der Bafin: Ein Förderzweck schließt eine fondstypische, reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Verfolgt die Genossenschaft fondstypische Zwecke, fällt sie unter das KAGB. Die BaFin interpretiert den Förderzweck = Anwendungsbereich des GenG. Die Begriffe und der Anwendungsbereich des KAGB bleiben unverändert. Missbräuche der Rechtsform und Umgehungen fallen weiterhin unter das KAGB! Geplante Gesetzesnovelle: Streichung der Ausnahmebestimmung in 2 Abs. 4b KAGB, d.h. KAGB enthält keinen legalen Anwendungsbereich mehr für Genossenschaften, d.h. Investmentgeschäfte sind strikt verboten
19 Agenda Teil 1: PV: EEG 2014, PV-FFA-Ausschreibung, EEG 2016 Dachanlagen. Teil 2: Wind: EEG 2014, EEG 2016 Windausschreibungen. Teil 3: Vermögensanlagegesetz / KAGB. Teil 4: Sonstiges: Ausschreibungen bei Biomasse, KWKG 2016, Speicherförderprogramm, Verordnungsermächtigung zur Grünstromvermarktung.
20 Teil 4: Sonstiges (1/2) Ausschreibungen bei Biomasse (geplant, Stand: ): Verordnungsermächtigung für die Einführung von Ausschreibungen bei kostengünstigen und effizienten Biomassebestandanlagen und eine weiterführende Vergütung. KWKG 2016 (geplant, Stand: ): Absenkung der KWK- Vergütung bei Stromliefer-/Contractingmodellen auf 4 ct/kwh bis 50 kw und 3ct/kWh bis zu 100 kw (Näheres siehe hier: Speicherförderprogramm: nun doch Verlängerung des Programmes (Näheres siehe hier: ldungen-im-detail/news/heimspeicher-foerderung-gehtweiter.html). Verordnungsermächtigung für die Grünstromvermarktung: Geplante Änderung der Stromkennzeichnung
21 Teil 4: Sonstiges (2/2) Degression bei Wind: 0,4 ct/kwh pro Quartal. Degression bei PV (Änderung des atmenden Deckels): Verkürzung des Betrachtungszeitraumes von zwölf auf sechs Monate. Degression sinkt unter MW schneller. Contracting/Energieeffizienz: Energieeinsparcontracting / Leuchtmittel LED (Kommune ansprechen); Ansprechen für Best-Practice-Fälle. Nahwärmenetze: Wirtschaftlichkeit ist eine Einzelfallbetrachtung. Nahwärmeprojekte lassen oft eine sehr solide EK-Rendite bei den Wärmeverbrauchern/ -erzeugern/ -lieferanten erwarten
22 Fazit Komplexere Energiewelt = Komplexere Geschäftsfelder: Konzentration/Spezialisierung auf ein Geschäftsfeld, z.b. PV-Stromlieferung. Professionalisierung: z.b. Personal für die Verwaltung um Ehrenamtliche zu entlasten und Software zu Vereinfachung der Verwaltung. Kooperationen mit Genossenschaften, Dienstleistern, Projektierern und Stadtwerken (Projektrisiko bei Ausschreibungen). Flächensicherung: Flächen für DV-Dach- und Windenergieanlagen sind Ausgangspunkt eines jeden Projektes. Äußern Sie ihre selbstbewusste Stimme im politischen und gesellschaftlichen Umfeld.
23 Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende Veranstalter: DGRV, GdW und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV. Ort: Haus der DZ Bank AG am Pariser Platz 3, Berlin. Zeit: 15. März Inhalt: Diskussion von Praktikern aus Energiegenossenschaften, und genossenschaftlichen Unternehmen, mit Politiker, Behördenund Verbandsvertreter. Anschließend Jahresempfang der Genossenschaften mit einer Rede von Herrn Gerd Müller, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
24 Vielen Dank! RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (030) , gross@dgrv.de
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