Schuldenstatistik (GF2) und Statistik des öffentlichen Finanzvermögens (FV) 2016 der kommunalen Haushalte
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- Cornelius Esser
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1 LSN Postfach Hannover Gemäß Verteiler Sie erreichen uns am besten: Montag Donnerstag: 8-16 Uhr Freitag und vor Feiertagen: 8-13 Uhr sowie nach Vereinbarung Bearbeitet von Herrn Kachel Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) Hannover <BNR> Schuldenstatistik (GF2) und Statistik des öffentlichen Finanzvermögens (FV) 2016 der kommunalen Haushalte Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie mit diesem Schreiben wie in jedem Jahr über die bevorstehenden Erhebungen für die jährliche Schuldenstatistik und die Statistik des öffentlichen Finanzvermögens informieren. Rechtsgrundlage hierfür ist das Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) 1 in der jeweils gültigen Fassung. Demnach sind Gemeinden und Gemeindeverbände für die genannten Erhebungen auskunftspflichtig. Stichtag für beide Erhebungen ist der In 11a des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) 2 ist die öffentliche Verwaltung grundsätzlich zur Nutzung elektronischer Meldewege angehalten. Ich möchten Sie daher bitten, die unten beschriebenen elektronischen Meldewege zu benutzen. Ich verzichte in diesem Jahr wie zuvor auf den Versand von Papierfragebögen, Übersetzungslisten und Handreichungen. Sollten Sie dennoch für interne Zwecke einen Papierfragebogen benötigen, können Sie sich ein Schwarzweißmuster aus dem Internet an der nachbezeichneten Stelle herunterladen. An der gleichen Stelle finden Sie die Übersetzungslisten für beide Statistiken, anhand derer den einzelnen statistischen Größen (A- und P-Nummern) entsprechende Konten aus der doppischen Haushaltssystematik zugeordnet werden können. Sie finden alle elektronischen Ressourcen, Dokumente und Handreichungen im Internet unter: unter Themenbereiche / Finanzen, Steuern, Personal / Übersicht / Service, Downloads / => Schulden und öffentliches Finanzvermögen am => Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände oder => Öffentliches Finanzvermögen 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342). 2 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz BStatG) in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394).
2 Als elektronische Lieferwege stehen Ihnen die direkte oder die indirekte Online-Datenlieferung zur Verfügung. Anleitungen hierzu finden Sie im Internet an der vorbezeichneten Stelle. Direkte Online-Datenlieferung Sie können die Daten direkt in ein sog. IDEV-Formular (= Internet Datenerhebung im Verbund) eingeben und absenden. Das Formular kann über das Internet unter bearbeitet werden. Eine Anleitung hierfür findet sich im Internet an der vorbezeichneten Stelle. Wie im Vorjahr haben wir in diesem Jahr über eine sogenannte Vorbelegung die Daten mit dem Stand (Endstand des letzten Jahres) als Anfangsbestand des neuen Jahres in die IDEV- Anwendung eingespielt. Wir bitten, diese trotzdem zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Indirekte Online-Datenlieferung Sie haben die Möglichkeit, die Daten lokal in eine Excel-Mappe einzugeben und sich eine csv-textdatei ausgeben zu lassen. Diese kann dann in das IDEV-Formular direkt eingelesen werden. Diese Datei kann im Internet unter der vorbezeichneten Stelle oder direkt aus dem IDEV-Formular abgerufen werden. Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise: Insbesondere die Statistik des öffentlichen Finanzvermögens setzt eine Kenntnis darüber voraus, welche Beteiligungen Ihrer Kommune an öffentlichen Fonds, Einrichtungen oder Unternehmen dem Staatssektor zuzuordnen sind (Extrahaushalte) und welche nicht (sonstige Fonds, Einrichtungen und Unternehmen). Zur erleichterten Bearbeitung habe ich Ihnen anliegend eine Übersicht Ihrer Beteiligungen an öffentlichen Einheiten beigefügt, anhand derer Sie die Zugehörigkeit zum Sektor Staat entnehmen können (1 = Extrahaushalt, 2 = sonstiger Fonds, Einrichtung oder Unternehmen). Gegenüber der Vorjahreserhebung ergeben sich folgende Neuerungen: Schuldenstatistik: Aufgrund erweiterter Anforderungen seitens der EU wurden zusätzliche Merkmale zum Energie- Contracting eingeführt (Merkmale P6080 bis P6099). Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise im Formular. Statistik des öffentlichen Finanzvermögens: Hier ergeben sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen bei den Merkmalen. Sollte die Adresse in diesem Anschreiben oder im Online-Formular fehlerhaft sein, senden Sie mir bitte die korrekte Anschrift formlos per an Schulden-Vermögen@statistik.niedersachsen.de. Die maschinelle Korrektur einer fehlerhaften Adresse im Online-Formular hat sich als nicht zuverlässig erwiesen, so dass etwaige Korrekturen der Anschrift von dort nicht mehr übernommen werden. Um in den nächsten Jahren die kommunalen EDV-Dienstleister umfassender informieren zu können, bitte ich um formlose Mitteilung des Herstellers Ihrer Verwaltungssoftware bzw. Datenverarbeitungszentrale für den Bereich Finanzen.
3 Um Übersendung der Daten für die Schuldenstatistik bzw. Statistik des öffentlichen Finanzvermögens bis zum 17. Februar Mai 2017 wird gebeten. Hinweis für Samtgemeinden: Es besteht die Möglichkeit, die Zugangsberechtigungen Ihrer Mitgliedsgemeinden unter der der Samtgemeinde zusammenzufassen. Dadurch können Sie über den Zugang der Samtgemeinde Zugriff auf die Internet-Formulare der Mitgliedsgemeinden erhalten. Eine diesbezügliche Anleitung finden Sie ebenfalls auf unseren Internetseiten an der bezeichneten Stelle. Hinweis zu den Zugangsdaten Die bereits übersandten Zugangsdaten gelten dauerhaft für die Schuldenstatistik, die Statistik des öffentlichen Finanzvermögens sowie für die Kassen- und Jahresrechnungsstatistik. Kommunen, die von Gebietsreformen betroffen waren, erhalten die neuen Zugangsdaten ggf. auf einem separaten Blatt anbei. Ich möchte Sie bitten, Ihre Zugangsdaten dauerhaft und sicher vor dem Zugriff durch Unbefugte aufzubewahren. Sollte das Passwort dennoch einmal verlorengehen, wenden Sie sich bitte an unsere IDEV Hotline unter: Telefon 0511 / idev@statistik.niedersachsen.de Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter oben genannter Telefonnummer zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Sascha Ebigt Eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Niedersächsisches Finanzministerium Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, vertreten durch den Niedersächsischen Städtetag Kommunale Datenverarbeitungszentralen in Niedersachsen
4 Unterrichtung nach 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Statistik über die Schulden und das Finanzvermögen der öffentlichen Haushalte wird jährlich zum Stichtag 31. Dezember als Totalerhebung durchgeführt. Ihre Ergebnisse liefern wichtige Informationen über die Finanzen der öffentlichen Haushalte. Damit erfüllen sie den Datenbedarf wirtschaftlicher und politischer Entscheidungsträger im nationalen Rahmen und auch auf Ebene der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 479 / 2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom , S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 des Rates vom 7. März 2014 (ABl. L 069 vom , S. 101). Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage ist das Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S.438), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S.342), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394). Erhoben werden die Angaben zu 5 Nummer 1 Buchstabe a bis g FPStatG (Schuldenstatistik) und Buchstabe h und i (Finanzvermögen). Auskunftspflicht Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 11 Absatz 1 FPStatG in Verbindung mit 15 BStatG. Nach 11a Absatz 1 BStatG sind für die Meldungen von Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, elektronische Verfahren zu verwenden. Nach 11a Absatz 2 BStatG sind alle Unternehmen und Betriebe, die in privater Rechtsform geführt werden, verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Auf formlosen Antrag können die statistischen Ämter, allerdings nur im begründeten Einzelfall, eine zeitlich befristete Ausnahme von der elektronischen Meldung zulassen. Ihre Verpflichtung, die geforderten Auskünfte zu erteilen, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Nach 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Nach 16 BStatG werden Einzelangaben grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach 14 Absatz 1 FPStatG dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Nach 15 FPStatG dürfen die statistischen Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach 9a Absatz 3 Nummer 1, auf Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungseinheiten nach 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen sind.
5 Hilfsmerkmale, laufende Nummern / Ordnungsnummern, Löschung, Statistikregister Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Berichtsstellennummer sowie Name, Telefonnummer und -Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Der Fragebogen einschließlich der Hilfsmerkmale wird spätestens nach Abschluss der Erhebung vollständig vernichtet bzw. gelöscht. Die verwendete Statistiknummer ermöglicht nach dem einheitlichen Verzeichnis aller Statistiken des Bundes und der Länder (EVAS) eine Zuordnung zu der jeweiligen Statistik. Die Berichtsstellennummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen zwischengemeinschaftlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen. Erhebungseinheiten Zu den Erhebungseinheiten zählen die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.). Zu den Gemeindeverbänden zählen in Niedersachsen die Landkreise, die Region Hannover und die Samtgemeinden.
Schuldenstatistik (FS) und Statistik des öffentlichen Finanzvermögens (FV) 2018 der Extrahaushalte und Träger der Sozialversicherung
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