Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
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- Karl Weiß
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1 D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
2 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
3 I. Einleitende Bemerkungen 12 UWG a.f. Wettbewerbsmodell vs. Geschäftsherrenmodell Diskussion de lege ferenda: umf. S. Wolf, CCZ 2014, 29 ff. Rechtsgut: Wettbewerb Unklarheit (s.a. Abs. 3). Auch Vermögen? Relatives Antragsdelikt, 301 StGB.
4 II. Objektiver Tatbestand von 299 I StGB 1. Täterkreis: Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes a) geschäftlicher Betrieb = jede auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit im Wirtschaftsleben durch Austausch von Leistungen weiter Begriff; insb. keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich auch freiberufliche Tätigkeiten öffentliche Unternehmen bei fiskalischem Handeln b) Angestellter: wer in einem mindestens faktischen Vertragsverhältnis zum Geschäftsinhaber steht und dessen Weisungen unterworfen ist, aber dennoch eigene Entscheidungsbefugnisse hat.
5 II. Objektiver Tatbestand von 299 I StGB 1. Täterkreis: Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes c) Beauftragter ist, wer, ohne Angestellter oder Inhaber eines Betriebs zu sein, auf Grund seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, auf Entscheidungen dieses Betriebs, die den Waren oder Leistungsaustausch betreffen, unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen, BGHSt GrS 57, 202, 211. Auffangvorschrift. z.b. Handelsvertreter, Unternehmensberater, Architekt. Vertragsärzte sind bei der Verschreibung von Medikamenten keine Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen, BGH GrS 57, 202, 210 ff.
6 II. Objektiver Tatbestand von 299 I StGB 1. Täterkreis: Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes d) Kein Täter ist der Betriebsinhaber Vorsicht: Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG sind Angestellte oder Beauftragte. Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH: Str., nach h.m. kein tauglicher Täter. Problem: entschleierte Schmiergelder Korkengeld-Fall, RGSt 48, 291. Strafbarkeit (+) Str., aa etwa Rönnau, in: Achenbach/Ransiek, HBWiStR 3. Aufl. Teil 3 Kap. 2 Rn. 43 f.
7 2. Tatsituation: Handeln im geschäftlichen Verkehr Jede selbständige Betätigung im Wettbewerb, mit der ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. fehlt insb. bei rein privatem, betriebsinternem oder hoheitlichem Handeln
8 3. Tathandlungen a) Vorteil = Leistung, die den Angestellter bzw. Beauftragten oder einen Dritten wirtschaftlich, rechtlich oder auch nur persönlich objektiv besser stellt und auf die er keinen Anspruch hat. - wenn ein Anspruch auf den Vorteil besteht, kann der Abschluss des anspruchsbegründenden Vertrags den Vorteil verkörpern (BGHSt 31, 264, 280). Argument: Umgehungsgefahr. Str. - sozialadäquate Zuwendungen keine Vorteile bei 331 ff. StGB: 30. Bei 299 StGB sollen die Grenzen deutlich höher liegen; unklar, wo diese liegen. Diskussion: Bestechungszahlungen im Ausland als sozialadäquate Leistung? - Drittvorteile und Vorteile für den Betrieb oder den Geschäftsinhaber Str., einige wollen diese aus dem Tatbestand ausschließen, so etwa Rönnau, in: Achenbach/Ransiek, HBWiStR 3. Aufl. Teil 2 Kap. 2 Rn. 26.
9 3. Tathandlungen.. b) fordern, sich versprechen lassen oder annehmen c) Unrechtsvereinbarung: Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb Bevorzugung = jede angestrebte Besserstellung des Vorteilsgebers oder eines Dritten, auf die dieser keinen Anspruch hat im Wettbewerb = Vorstellung des Täters maßgeblich; fehlt bei Monopolstellungen Unlauterkeit Sittenwidrigkeit i.s.v. 138 BGB und Unlauterkeit i.s.v. 1, 3 UWG h.m.: keine eigenständige Bedeutung Mm.: Pflichtverletzung ggü Geschäftsherrn
10 III. Objektiver Tatbestand von 299 II StGB Allgemeindelikt Tathandlungen: Anbieten, Versprechen oder Gewähren IV. Sonstige Fragen Strafbarkeit von Handlungen im ausländischen Wettbewerb, Abs. 3 seit 2002; Druck der USA auch 3 ff. StGB sind zu prüfen! Regelbeispiele, 300 StGB Vorteil großen Ausmaßes =
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