Tagesmütter und Pflegeeltern Stuttgart e.v. Satzung
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- Uwe Salzmann
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1 Tagesmütter und Pflegeeltern Stuttgart e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Tagesmütter und Pflegeeltern Stuttgart e.v. und hat seinen Sitz in Stuttgart. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 3364 beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zielsetzung des Vereins 1. Der Verein setzt sich für die Belange der Kinder und Pflegeeltern im Bereich des Pflegekinderwesens ein. 2. Der Verein macht sich zur Aufgabe: a) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt mehr und bessere Tages- und Vollzeitpflegestellen in Stuttgart zu schaffen, b) Kinder an Pflegeeltern in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu vermitteln, c) die Zusammenarbeit zwischen den leiblichen Eltern der Pflegekinder und den Pflegeeltern zugunsten des Kindes zu gestalten, d) zusammen mit anderen Institutionen eine vorbereitende und begleitende Ausbildung für Pflegeeltern und Eltern der Tagespflegekinder anzubieten, wobei das Schwergewicht bei der begleitenden Ausbildung und Praxisberatung liegt. Diese soll durch sozialpädagogische Fachkräfte gewährleistet sein. Zu diesem Zweck wurde eine Beratungsstelle eingerichtet und unterhalten. Kurse und Fortbildungsveranstaltungen werden angeboten. e) Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, um die Notwendigkeit dieser Aufgabe in das Bewusstsein der Allgemeinheit zu bringen. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2 3 Mitgliedschaft Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. 3. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. 2. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod. 3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. 4. Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründen erfolgen. Diese sind insbesondere: a) wenn das Vereinsmitglied trotz dreimalig erfolgter Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt. b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. 5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
3 Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. 7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. 8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 6 Jahresbeitrag Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung 8 Der Vorstand 1 - Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, der Schriftführerin und der KassiererIn. 2. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Gesetzes gem. 26 BGB. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt. Jedem Mitglied des Vorstands kann außerdem auf seinen Antrag hin durch Beschluss des Vorstands, bei dem das antragstellende Vorstandsmitglied kein Stimmrecht hat, eine angemessene Vergütung für seine Vorstandstätigkeit gewährt werden. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann diesem auf Beschluss des Vorstands anstelle des Aufwendungsersatzes die steuerfreie Pauschale des 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ganz oder teilweise gewährt werden. 4. Die KassiererIn verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder.
4 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Nachwahl gilt bis zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes. 9 Der Beirat 1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 2. Der Beirat ist für die ihm in der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen. 3. Den Beiratsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt. Auf Antrag eines Beiratsmitglieds kann diesem auf Beschluss des Vorstands anstelle des Aufwendungsersatzes die steuerfreie Pauschale des 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ganz oder teilweise gewährt werden. 10 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. 4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wird. 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorstandes und des Beirates. 2. Die Wahl von 2 KassenprüferInnen auf die Dauer von 2 Jahren. Die KassenprüferInnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die
5 Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. 4. Bestimmung grundsätzlicher Richtlinien der Vereinsarbeit. 5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 12 Beschlussfassung 1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig. 2. Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied den Antrag auf geheime Wahl stellt. 13 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften 1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2. Beschlüsse und Niederschriften können auf Wunsch von den Mitgliedern eingesehen werden. 14 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. 15 Vermögen 1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. 2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6 16 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an 1. SOS Kinderdorf e.v., Renatastr. 77, München, 2. Deutscher Kinderschutzbund, Bundesverband, Schiffgraben 40, Hannover, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.
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