Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom. über die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom. über die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen des Landes für Wohnungen im Eigentum oder die Sanierung (Wohnbauförderungs- Rückzahlungsverordnung) Auf Grund des 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Voraussetzungen 3 Höhe des Nachlasses, Rückzahlung 4 Verfahren 5 Inkrafttreten Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Förderungen, die für Wohnungen im Eigentum oder die Sanierung nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind. Sie gilt nicht für Förderungen nach dem Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010 oder früheren Sonder- Wohnbauförderungsgesetzen. Voraussetzungen einer Rückzahlung mit Nachlass 2 (1) Aushaftende Darlehen, die vom Land Salzburg auf Grund von Förderungen gemäß 1 gewährt und bis zum 31. Dezember 2013 vollständig zugezählt worden sind, können von den Darlehensnehmern vorzeitig unter Gewährung eines Nachlasses zurückbezahlt werden. Als Darlehen im Sinn dieser Verordnung gelten: 1. Förderungsdarlehen, Q:\2003gvk\GVK-NEU\L-12 Soziales\Verordnungen\L-Rückzahlungsverordnung_Eigentum.docx / :03:00

2 2. Zusatzdarlehen und 3. rückzahlbare Annuitätenzuschüsse. (2) Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung gemäß Abs 1 sind: 1. Das Ansuchen ist von den jeweiligen Darlehensnehmern zu stellen, und zwar bei Förderungsobjekten im Miteigentum von sämtlichen Miteigentümern und bei solchen im Partnerwohnungseigentum von den Eigentümerpartnern gemeinsam. Im Fall des Todes des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin kann das Ansuchen vom Vertreter oder von der Vertreterin der Verlassenschaft und innerhalb von sechs Monaten nach der Einantwortung auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger oder der jeweiligen Rechtsnachfolgerin des Erblassers bzw der Erblasserin gestellt werden. Wohnungsinhaber bzw Wohnungsinhaberinnen mit verbücherten Bestandverträgen, die für die Darlehensrückzahlung dem Land gegenüber persönlich haften, sind wie Baurechtswohnungseigentümer zu behandeln. 2. In das Ansuchen sind aufzunehmen: a) die Kündigung des Förderungsvertrages (Zusicherung); b) die Kündigung des Darlehens durch die Darlehensnehmer; c) der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen; d) der Verzicht auf die weitere Gewährung allfälliger Wohnbeihilfe; 3. Die Kündigung und der Verzicht haben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Sie gelten nur für den Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der Rückzahlung. 4. Bei Einbringung des Ansuchens a) darf der Landesregierung kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung durch diese führen kann; b) muss die Endabrechnung, soweit es sich um ein endabrechnungspflichtiges Vorhaben handelt, vorliegen, von der Landesregierung geprüft und ein allfälliger Rückforderungsbetrag zurückbezahlt sein; c) muss die aushaftende Schuld noch unberichtigt aushaften; allfällig bestehende Rückstände sind als Voraussetzung für die Rückzahlung zur Gänze zu tilgen. (3) Ab Beginn des Kalendermonats, das dem Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung folgt, hat die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen, die Vorschreibung von Rückzahlungsbeträgen sowie die Auszahlung allfälliger Wohnbeihilfe zu unterbleiben. Nachlass und Rückzahlung 3 (1) Die Höhe des Nachlasses beträgt 10 % des aushaftenden Darlehens zum Fälligkeitstermin. (2) Die Rückzahlung hat in einem Betrag zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu erfolgen. Je nach Wohnbauförderungsgesetz gelten dabei folgende Fälligkeitstermine: 2

3 Wohnbauförderungsgesetz WFG 1954 WFG 1968 Fälligkeitstermine 1. Jänner und 1. Juli 1. April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung 31. März und 30. September bei dekursiver Verzinsung WFG 1984 S.WFG März und 30. September 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, und zwar auch dann, wenn die Zahlung monatlich erfolgt Verfahren 4 (1) Ansuchen um die Gewährung einer vorzeitigen Rückzahlung mit Nachlass sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden. (2) Bei grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens ist dem Ansuchen ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen. (3) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen. Inkrafttreten 5 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft. (2) Nachlässe können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis zum 31. März 2016 beim Amt der Landesregierung einlangen. 3

4 Erläuterungen 1. Allgemeines: Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung von aushaftenden Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen und Annuitätenzuschüssen unter Gewährung eines Nachlasses vor. Der Wunsch nach vorzeitiger Rückzahlung wurde in letzter Zeit wiederholt an die für die Wohnbauförderung zuständige Abteilung 10 des Amtes der Landesregierung herangetragen. Dem soll Rechnung getragen werden. Der Verordnungsvorschlag enthält dazu die entsprechenden Festlegungen. Dem Verordnungsvorhaben liegen Vorschläge der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung (10) des Amtes der Landesregierung zugrunde. Der Wohnbauförderungsbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 8. September 2014 mit den Vorschlägen der vorgenannten Abteilung befasst und sie zur Kenntnis genommen. 2. Gesetzliche Grundlage: 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Die vorgesehenen Änderungen stehen mit keinen EU-Rechtsvorschriften im Widerspruch. 4. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens treffen das Land. Die für die Wohnbauförderung zuständige Abteilung (10) des Amtes der Landesregierung geht von folgenden finanziellen Auswirkungen aus Vollzugskosten: Vorgesehen ist ein pauschaler Nachlass in Höhe von 10 Prozent der zum Stichtag aushaftenden Darlehensforderung, und zwar unabhängig von der jeweiligen Förderungssparte. Nachlässe können daher gewährt werden sowohl für alle geförderten Eigentumsformen (Förderung der Errichtung von Doppel- bzw. Einzelhäusern, Bauernhäusern, verdichtete Flachbauten, bestehende Wohnungen und Austragwohnungen) wie auch für sämtliche Sanierungen (andere Sanierung, umfassende Sanierung). Nach Schätzungen der vorgenannten Abteilung haften für die angeführten Rechtsformen derzeit insgesamt ca 1 Mrd an Darlehen (Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen, rückzahlbare Annuitätenzuschüsse) aus. Wie viele Darlehensnehmer oder Darlehensnehmerinnen von der Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung Gebrauch nehmen, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Auf Grund der Erfahrungen mit früheren begünstigten Rückzahlungen wird der vorzeitige Rückfluss während eines Zeitraumes von einem Kalenderjahr auf rund 25 Mio geschätzt. Unter der Annahme, dass alle Darlehensnehmer bzw Darlehensnehmer begünstigt zurückzahlen, würden ca 900 Mio rückfließen. Der Nachlass würde in diesem Fall ca 100 Mio betragen. 4

5 4.2. Personalkosten: Die Erledigung der Ansuchen soll durch die für die jeweilige Förderungssparte zuständigen Sachbearbeiter erfolgen. Mit dem bestehenden Personal soll auf Grund der Befristung dieser Aktion das Auslangen gefunden werden. Mit Mehrdienstleistungen bzw Überstundenabgeltungen ist jedoch zu rechnen. 5. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer: Die vorgesehenen Regelungen haben keine direkten Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft. Der Verordnungsentwurf ist geschlechtsneutral abgefasst. Die Begünstigungen sind von der jeweiligen Einkommenshöhe unabhängig. 6. Zu einzelnen Bestimmungen Zu 1: Der Anwendungsbereich der Verordnung ist auf die sog Altförderungen beschränkt, also auf Förderungen, die nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind noch aufrechte Förderungen nach Sonder-Wohnbauförderungsgesetzen (Gesetz zur besonderen Förderung des Wohnbaus in den Jahren 1993 bis 1996, LGBl Nr 36/1993, Sonder- Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 73, Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010, LGBl Nr 119/2009, Bundes- Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl Nr 165, und Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl Nr 661). Zu 2 Die vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass soll für alle Förderungen im Eigentum und in der Sanierung möglich sein. In Frage kommen daher sowohl Förderungsdarlehen für alle Eigentumsformen (Förderung der Errichtung von Doppel- bzw. Einzelhäusern, Bauernhäusern, verdichtete Flachbauten, bestehende Wohnungen und Austragwohnungen) wie auch für sämtliche Sanierungsförderungen (Förderungen für andere Sanierungen, umfassende Sanierungen und umfassend energetische Sanierungen). Die Rückzahlungsvoraussetzungen (Abs 2) entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Rückzahlungsbegünstigungsverordnungen (vgl 2 der Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005). Bei der Prüfung der Aktivlegitimation des Antragstellers oder der Antragstellerin ist auf den Förderungsgegenstand abzustellen: So ist zb bei einer Förderung zur Sanierung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft die Antragstellung durch den Eigentümer des Gebäudes (Verwalter) erforderlich. Bei Sanierungsförderungen im Inneren einer Wohnung, um die die Mieter angesucht haben, kommt dagegen nur diesen Antragsberechtigung zu. Zu Abs 2 Z 4 lit a ist zu bemerken, dass die Beurteilung anhand der Aktenlage zu erfolgen hat. Eine Prüfung vor Ort ist nicht erforderlich. 5

6 Zu 3 Der Nachlass beträgt pauschal 10 %. Es wird keine Unterscheidung bezüglich der Rechtsformen oder der Restlaufzeit getroffen. Die Rückzahlung hat spätestens zum Fälligkeitstermin zu erfolgen. Der Fälligkeitstermin ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Nachlasses. Er bestimmt sich nach den jeweiligen Förderungsgesetzen. Die Rückzahlung hat in einem Betrag zu erfolgen eine Aufteilung in Tranchen ist nicht möglich. Außerdem hat die Einzahlung des Rückzahlungsbetrages so rechtzeitig erfolgen, dass dieser zum Fälligkeitstermin am Konto des Landes wertgestellt ist. Zu 4: Die Ansuchen sind schriftlich zu stellen. Zur Verfahrensbeschleunigung ist dem Ansuchen ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen. Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Antragsteller eine entsprechende schriftliche Zusage zu erteilen. Wird die Zusage nicht in Anspruch genommen, geht ein allfälliger Nachlass verloren. Eine neuerliche Antragstellung schließt dies jedoch nicht aus. 6

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