M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G
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- Nadja Weiss
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1 M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach Stuttgart poststelle@mfw.bwl.de An die Regierungspräsidien und Landratsämter Stuttgart Name Herr Awenius Telefon Aktenzeichen: /15 (Bitte bei Antwort angeben) Statistische Erhebungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) Anlagen Vordrucke zur Erfassung Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Stadtkreise und Großen Kreisstädte, die Landratsämter werden gebeten, die übrigen Gemeinden in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Information wird nur in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und ist unverändert weiterzugeben: Die Gemeinden sind zuständige Stellen im Sinne des Landeswohnraumförderungsgesetzes (Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz - ZuständigkeitsVO-LWoFG). Die Gemeinden erfüllen als zuständige Stellen die Aufgaben des Bindungs- und Sicherungsrechts des Landeswohnraumförderungsgesetzes als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht der obersten Fachaufsichtsbehörde, des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, ist unbeschränkt ( 9 Abs. 6 LWoFG). Unter Hinweis auf dieses Weisungsrecht werden die Gemeinden gebeten, dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
2 den gebundenen Mietwohnungsbestand zum Stand 31. Dezember 2014 mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst den zum genannten Zeitpunkt noch in der Miet- und Belegungsbindung befindlichen Bestand an geförderten Mietwohnungen. Das gilt auch dann, wenn Wohnungen befristet oder unbefristet von der Belegungsbindung oder einzelnen Verpflichtungen dieser Bindung freigestellt sind. Unerheblich ist auch, ob sich Mietobjekte infolge einer bereits getätigten freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Darlehensrückzahlung in einer sog. Nachwirkungsfrist befinden. Der Begriff der Mietwohnung ist unabhängig von etwaigen nach früherem Recht gewählten Förderwegen. Umfasst sind auch die in geförderten Eigenheimen errichteten Wohnungen, sofern diese zur Vermietung vorgesehen sind sowie alle weiteren geförderten Wohnungen, die zur Überlassung aufgrund eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, wie z. B. Genossenschaftswohnungen, bestimmt sind. Der gebundene Wohnungsbestand umfasst auch die geförderten Mietwohnungen, die aufgrund einer Sonderbindung nur einem besonderen Personenkreis oder einer bestimmten Zielgruppe vorbehalten sind (z. B. Schwerbehinderten) und die ohne eine solche ausdrückliche Sonderbindung einem bestimmten Personenkreis zur Unterkunft dienen sollen oder vorrangig einem Personenkreis zu überlassen sind (z. B. Schwangeren). Die Mitteilung bezieht sich auch auf Wohnungen, zu deren landesseitiger Förderung ein kommunaler Förderanteil hinzugetreten ist. Bei erfolgten Bindungsübertragungen (mittelbare Belegung 22 LWoFG) ist auf die gebundenen Ersatzwohnungen abzustellen. Ausschließlich von kommunaler Seite geförderte Mietwohnungen (auch in Form von Belegungsrechten) sind in der Anlage gesondert zu vermerken. Gleiches gilt für - auch mit Wohnungsfürsorgemitteln - geförderte Dienst- oder Werkswohnungen, für Mietwohnungen in Wohnheimen oder wohnheimartigen Einrichtungen (z.b. Schwesternwohnheime) und betreute Mietwohnungen für Seniorinnen und Senioren sowie schwerbehinderte Menschen.
3 den voraussichtlich zum 31. Dezember 2015, 2016, 2017, 2020, 2025 und 2030 noch gebundenen Mietwohnungsbestand mitzuteilen. Dieser Prognose sind alle unter 1. genannten Wohnungen zugrunde zu legen. Die Mitteilungen nach 1. und 2. haben anhand des elektronisch zur Verfügung gestellten Vordrucks (Anlage 1) zu erfolgen. Die Informationen für diese Mitteilungen sind der Wohnungskartei/ -datei zu entnehmen, wie sie zur Sicherung der Zweckbestimmung geförderter Wohnungen durch die Gemeinden zu führen ist ( 20 Abs. 1 LWoFG i.v. mit den Durchführungshinweisen des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz). Die Mitteilungen nach 1. sollen den Erfassungsstand der Kartei/ -datei zum Stichtag 31. Dezember 2014 wiedergeben. Auf der Grundlage dieses Stichtages sollen die Prognosen nach 2. getroffen werden. Künftige bindungsbegründende Förderungen sind hierbei ebenso unberücksichtigt zu lassen wie möglicherweise zu erwartende Darlehensrückzahlungen. Von Rückfragen bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank ist abzusehen. Ergänzende Hinweise zur Anwendung des Vordrucks Anlage 1: Sofern sich keine gebundenen Mietwohnungen (mehr) im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde befinden, ist in der Anlage 1 unter der Rubrik eine "0" einzutragen. Die Prognoseangaben zur Entwicklung des gebundenen Wohnungsbestandes sind dann hinfällig und können unterbleiben oder ebenfalls mit "0" gekennzeichnet werden. Sofern sich keine gesondert zu vermerkenden Mietwohnungen (ausschließlich kommunal geförderte Mietwohnungen, Dienst- oder Werksmietwohnungen, Mietwohnungen in Wohnheimen, betreute Mietwohnungen) im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde befinden, ist in der Anlage 1 gleichfalls jeweils eine "0" einzutragen. Für Prognoseangaben gilt das zuvor Gesagte. Hat die Gemeinde mangels Erfassung hingegen keine Kenntnis darüber, ob sich in der Gemeinde überhaupt gebundener Mietwohnraum befindet, und kann dies auch nicht festgestellt werden, ist dies unter der Rubrik "keine Angabe möglich" jeweils durch Ankreuzen zu vermerken. Ansonsten ist dieses Feld frei zu belassen. Die Angabe weist auf das Fehlen der notwendigen Wohnungskartei/-datei hin.
4 - 4 - Somit sind alle Gemeinden aufgefordert, den Vordruck zu befüllen, selbst wenn dort bislang keine Mietwohnraumförderung erfolgt sein sollte. Eine Meldung unter dem bloßen Hinweis "Fehlanzeige" ist in keinem Fall ausreichend. Sie wird durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zur neuerlichen Bearbeitung zurück gesendet. Die Mitteilungen der Anlage 1 sind durch die Gemeinden unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars (Excel-Tabelle) dem Finanz- und Wirtschaftsministerium elektronisch bis zum 31. März 2015 zuzuleiten. Sie ist an folgende Adressen zu richten: nadine.suess-kullrich@mfw.bwl.de und roswitha.nirk@mfw.bwl.de. Rückfragen zu den Mitteilungen der Anlage 1 sind an Herrn Gunter Awenius (Tel.: 0711/ ; Mail: gunter.awenius@mfw.bwl.de) zu richten. Die Gemeinden werden ferner gebeten, im Jahr 2015 folgende Maßnahmen zu erfassen: die Anzahl der nach 15 LWoFG erteilten Wohnberechtigungsscheine (allgemeiner und besonderer Wohnberechtigungsschein); und bei vorhandenem gebundenem Mietwohnungsbestand: die Anzahl der nach 17 Abs. 2 LWoFG erteilten Genehmigungsentscheidungen; hierbei ist zwischen den Genehmigungsgründen nach 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 LWoFG zu unterscheiden. Werden Genehmigungen mit der Festsetzung von Ausgleichsleistungen verbunden, ist dies anzugeben; die Anzahl der nach 21 LWoFG erteilten Freistellungsentscheidungen; hierbei ist zwischen den Befreiungsgründen nach 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 LWoFG zu unterscheiden. Werden Freistellungen nach 21 Abs. 2 LWoFG mit der Festsetzung von Ausgleichsleistungen verbunden, ist dies anzugeben; die Anzahl der vereinbarten Bindungsübertragungen nach 22 LWoFG; die Anzahl der nach 26 LWoFG getroffenen Entscheidungen bei Verstößen; die Anzahl der nach 27 LWoFG getroffenen Entscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten; Die Erfassung hat anhand des beigefügten Vordrucks (Anlage 2) zu erfolgen. Zu erfassen und mitzuteilen sind nur die im Jahr 2015 durchgeführten Maßnahmen. Wurden derartige Entscheidungen seitens der zuständigen Gemeinde nicht getroffen, ist dies jeweils durch Eintragung einer "0" zu kennzeichnen.
5 - 5 - Mitzuteilen ist in diesem Zusammenhang auch, ob und, wenn ja, in welcher Höhe für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen oder für Entscheidungen und Vereinbarungen in den anderen genannten Fällen Gebühren erhoben werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt. Die Mitteilungen der Anlage 2 sind durch die Gemeinden unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars (Excel-Tabelle) dem Finanz- und Wirtschaftsministerium elektronisch bis zum 2. März 2016 zuzuleiten (an: nadine.suess-kullrich@mfw.bwl.de und roswitha.nirk@mfw.bwl.de ). Rückfragen zu den Mitteilungen der Anlage 2 sind an Herrn Gunter Awenius (Tel.: 0711/ ; Mail: gunter.awenius@mfw.bwl.de) zu richten. Dieser Erlass sowie die Anlagen 1 und 2 sind auch auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft unter abrufbar. gez. Dr. Meyberg
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU BADEN- WÜRTTEMBERG
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