Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

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1 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben

2 Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin X Kammergericht Aufgabe: Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde

3 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit Beschwerdefähig ist nach 90 BVerfGG jedermann, d.h. jeder Träger des als verletzt gerügten Grundrechts. A ist als natürliche Person Träger des Grundrechts aus Art. 5 GG.

4 III. Beschwerdegegenstand Gem. 90 Abs. 1 BVerfGG: jeder Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. jede Maßnahme oder Unterlassung von Legislative, Exekutive oder Judikative Die strafgerichtliche Verurteilung durch das Kammergericht ist ein Akt der Judikative, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

5 IV. Beschwerdebefugnis 1. Mögliche Rechtsverletzung A behauptet eine Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei ihrer Auslegung des Liedes die Kunstfreiheit des A verkannt haben 2. Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Beschwer Die gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen A selbst. Sie betrifft ihn auch gegenwärtig, weil sie bereits jetzt Rechtswirkung entfaltet. Darüber hinaus ist er auch unmittelbar betroffen, da die Entscheidung ohne weitere Vollzugsakte ihre Wirkung entfaltet.

6 V. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG A hat alle Möglichkeiten des einfachen Rechtsweges ausgeschöpft VI. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Da andere Möglichkeiten, die Grundrechtsverletzung aus der Welt zu schaffen, nicht ersichtlich sind, ist auch dem Grundsatz der Subsidiarität genüge getan VII. Form und Frist Die Verfassungsbeschwerde wurde lt. Sachverhalt form- und fristgerecht erhoben. VIII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde des A ist zulässig

7 B. Begründetheit I. Verletzung in Art. 5 Abs. 3 GG 1. Schutzbereich a) Kunstbegriff Formaler Kunstbegriff: Kunst ist die Tätigkeit und das Ergebnis der herkömmlich anerkannten, typisierten Gattungsformen der Kunst, wie z.b. Musik, Theater, Malerei, Dichtung. Materieller Kunstbegriff: Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Offener Kunstbegriff: Kunst liegt vor, wenn sich das Werk im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer neuen Deutungen erschließt.

8 B. Begründetheit I. Verletzung in Art. 5 Abs. 3 GG 1. Schutzbereich a) Kunstbegriff Formale Betrachtung in diesem Fall: musikalische Komposition bzw. Dichtung if eines Punk-Rock-Songs Inhaltlich benutzt der Verfasser die Formensprache des Liedes, um seine Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen mitzuteilen Das Lied ist zudem der Interpretation zugänglich; es weist einen satirischen, verfremdenden und metaphorischen Gehalt auf. Nach allen Kunstbegriffen ist das Lied Deutschland muss sterben somit als Kunst isv Art. 5 Abs. 3 GG einzuordnen.

9 B. Begründetheit I. Verletzung in Art. 5 Abs. 3 GG 1. Schutzbereich b) Reichweite des grundrechtlichen Schutzes Werkbereich der Kunst: Umsetzung des künstlerischen Willens in die Realität Wirkbereich: Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks als Tätigkeit, die der Öffentlichkeit Zugang zum Kunstwerk verschafft. Hier wurde das Lied im Rahmen einer Versammlung abgespielt und so in seiner Wirkung auf das Publikum zur Geltung gebracht. Dieser Akt der Verbreitung ist Anlass der Strafverfolgung. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist eröffnet.

10 I. Verletzung in Art. 5 Abs. 3 GG 2. Eingriff in den Schutzbereich Die strafgerichtliche Verurteilung des A wegen der Verbreitung des Liedes verkürzt den Wirkbereich des Liedes und damit die Kunstfreiheit des A final, unmittelbar, imperativ und normativ

11 I. Verletzung in Art. 5 Abs. 3 GG 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranke Art. 5 Abs. 3 GG ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht es findet also seine Grenzen allein in den Grundrechten Dritter sowie sonstigen Rechtsgütern, soweit diese ihrerseits mit Verfassungsrang ausgestattet sind Hier wird die Kunstfreiheit durch 90a StGB eingeschränkt, welcher dem Schutz der Existenz und des Ansehens der BRD und deren Symbole dient. Insoweit handelt es sich um verfassungsrechtlich geschützte Belange.

12 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Schranke aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit An der formellen Verfassungsmäßigkeit bestehen keine Zweifel bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Es kommt ein Verstoß des 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Betracht Die genannten verfassungsimmanenten Belange zu schützen stellt ein legitimes Ziel dar. Da durch die strafrechtliche Sanktion eine erhebliche Hürde für die Beeinträchtigung des Ansehens des Staates und seiner Symbole errichtet wird, ist 90a Abs.1 StGB auch geeignet. Ein gleich wirksames, milderes Mittel ist nicht ersichtlich; die Norm ist also erforderlich.

13 a) Schranke bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Die Norm müsste auch angemessen, also verhältnismäßig ies sein. Für die Angemessenheit spricht, dass eine Beschimpfung oder Verächtlichmachung des Staates den Bestand der Demokratie und die für den inneren Frieden notwendige Autorität des Staates gefährden kann. Allerdings darf der Schutz der Kunstfreiheit nicht gänzlich leerlaufen, denn der durch 90a StGB bezweckte Schutz des staatlichen Ansehens darf nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik führen. Aber Einzelfallprüfung und damit verfassungskonforme Interpretation möglich 90a Abs. 1 StGB verfassungskonforme Schranke

14 b) Schranken-Schranke aa) Prüfungsmaßstab Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, die die Anwendung des einfachen Rechts überprüft (allein Sache der Fachgerichte) Das BVerfG prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts Danach liegt eine relevante Grundrechtsverletzung vor, wenn (1) Das Gericht bei Anwendung des einfachen Recht das Grundrecht gar nicht erkannt hat (2) Auslegungsfehler sichtbar werden, die die Bedeutung des Grundrechtes verkennen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.

15 b) Schranken-Schranke bb) Grundrechtskonforme Anwendung im Einzelfall (1) Ermittlung des Aussagekerns Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit muss der verborgene Aussagekern ermittelt werden. Unverkennbar ist die kritische Absicht des Liedes; Missstände in den Bereichen Politik, Umwelt, Kriegsgefahr werden angeprangert. Der Staat Deutschland wird für diese heillosen Zustände verantwortlich gemacht. Durch Vers, Reim und Melodie wird dieser Aussagekern verfremdet und emotionalisiert. Es handelt sich also bei dem Kunstwerk um plakative, drastische Kritik mit satirischem Einschlag an diversen Lebensumständen in der Bundesrepublik Deutschland

16 b) Schranken-Schranke bb) Grundrechtskonforme Anwendung im Einzelfall (2) Verhältnismäßigkeit Die strafrechtliche Verurteilung fördert die Durchsetzung der Staatschutzinteressen, ist also eine geeignete Maßnahme. Auch ist sie erforderlich, da ein milderes, gleich effektives Mittel gegenüber der general- und spezialpräventiven Geldstrafe nicht Betracht kommt.

17 b) Schranken-Schranke bb) Grundrechtskonforme Anwendung im Einzelfall (2) Verhältnismäßigkeit Fraglich ist jedoch, ob die Verurteilung angemessen war. Es handelt sich vorliegend um einen gewichtigen Eingriff in die Kunstfreiheit. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Lied einen Bezug zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung aufweist und vor nur relativ wenigen Versammlungsteilnehmern, die das Lied schon kannten, abgespielt wurde, ist die konkrete Relevanz der geschützten staatlichen Interessen eher gering zu veranschlagen. Die Kunstfreiheit des A überwiegt; die Maßnahme ist unverhältnismäßig und A in seinem Recht aus Art. 5 Abs. 3 verletzt.

18 B. Begründetheit II. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG (-), Art. 5 Abs. 3 GG spezieller III. Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG (-), Abspielen des Liedes fällt nicht unter Versammlung C. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet; sie hat Erfolg.

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