Vermietungsrichtlinien B G F

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1 Vermietungsrichtlinien B G F Grundsätze Die Baugenossenschaft Frohheim Zürich (BGF) ist eine gemeinnützige Institution, die sich seit über 65 Jahren den Menschen und der Umwelt verpflichtet fühlt und allen Menschen ohne Ansehen von Geschlecht, Religion, Zivilstand, politischer Gesinnung und Nationalität offen steht. Sie verschafft und erhält zeitgemässen, lebenswerten, umweltgerechten und auf zukünftige Bedürfnisse ausgerichteten, preiswerten Wohnraum ohne spekulative Hintergründe. Sie fördert die Genossenschaftsidee und möchte interessierte und engagierte Mitglieder für den Genossenschaftsgedanken gewinnen. Grundlagen / Zuständigkeiten Diese Vermietungsrichtlinien stützen sich auf die gültigen Statuten vom 25. Juni 2009 sowie die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Miete. Die Vermietung richtet sich nach dem Mietvertrag und den jeweils gültigen integrierenden Vertragsbestandteilen. Für die Zuteilung der Mieträumlichkeiten an eine(n) Bewerber(in) ist die Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem/der Siedlungsverantwortlichen zuständig, sofern sich der Vorstand solche Entscheide nicht im Einzelfall vorbehält. Für den Erlass der Vermietungsrichtlinien ist der Vorstand verantwortlich, ebenso für entsprechende Ergänzungen und Aenderungen dieser Richtlinien. Aufnahmebedingungen Mitgliedschaft Im Sinne von Ziffer 2.1. und 2.2. der Statuten hat die Anmeldung durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu erfolgen (Bestandteil im Anmeldungsformular). Ueber die Aufnahme in die Genossenschaft entscheidet der Vorstand endgültig. Die Begründung einer allfälligen Ablehnung kann verlangt werden. Vermietung Anmeldung / Warteliste Von den Mietinteressenten wird eine Liste geführt. Die Aufnahme darin begründet keinen Anspruch auf eine Wohnungsvermietung. In begründeten Fällen (Unterbelegung, Einkommens- und Vermögensüberschreitung, Insolvenz, Niederlassungsbewilligung bei Ausländern) wird eine Anmeldung abgelehnt. Nach sechs Monaten wird die Anmeldung automatisch gelöscht, sofern sie nicht schriftlich erneuert wird.

2 2 Publikation Die Ausschreibung von frei werdenden Wohnungen und Häusern liegt in der Kompetenz der Verwaltung / Geschäftsstelle BGF. Referenzen, Bonitätsprüfung Mit Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin kann die Verwaltung bei der letzten Vermieterin, Arbeitgeberin, bei einer Amtsstelle usw. Referenzauskünfte einholen. Zur Abklärung der Zahlungsfähigkeit hat der/die Mietinteressent/in der Verwaltung einen aktuellen Betreibungsauszug (Original) für die Bonitätsprüfung der letzten 2 Jahre vorzulegen (bei Wohnortswechsel sind mehrere Auszüge erforderlich). Verweigert diese/r die Abgabe von Referenzen oder die Vorlage des Betreibungsauszuges, kann er/sie vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Residenzpflicht Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnen gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben (Ziffer 3.6. der Statuten). Genossenschaftskapital / Mitgliedschaftsanteile Zwingend hat jedes neue Genossenschaftsmitglied ein Mindest-Pflichtkapital von Franken einzuzahlen (Ziffer der Statuten). Genossenschafter, die Mieter einer Genossenschaftswohnung werden wollen, haben zusätzliche Genossenschaftsanteile zu übernehmen (Ziffer der Statuten / Wohnungsanteile). NeumieterInnen, die dazu nicht in der Lage sind, haben die Möglichkeit, bei Mietbeginn lediglich die Hälfte davon einzuzahlen. Der Rest muss in monatlichen, regelmässigen Raten von mindestens 500 Franken ab Bezugsdatum, jedoch innert Jahresfrist, einbezahlt werden. Es werden keine Verzugszinsen verrechnet. Kriterien bei der Wohnungs- und Hausvergabe Für öffentlich subventionierte oder verbilligte Wohnungen gelten die Bestimmungen und Anforderungen der jeweiligen Subventionsgebenden (Stadt und Kanton Zürich sowie Baugenossenschaft Frohheim). Bei Ersatz- oder Neubauten sowie bei schwer vermietbaren Objekten kann von nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden. Zu vermietende Wohnungen und Häuser sollen nach folgenden Prioritäten vermietet werden: 1. Interne Umsiedlungen bei Sanierungen / Ersatzneubauten 2. Interne Umsiedlungen bei über- und unterbelegten Mietobjekten 3. Interne Umsiedlungen bei Dringlichkeit aus gesundheitlichen (ärztliche Bescheinigung), finanziellen oder sozialen Gründen 4. Mitglieder der statutarischen Organe und Personal 5. Integration in bestehende Strukturen, Engagement zugunsten der BGF 6. Gründung eines eigenen Haushaltes von Mieterkindern 7. Förderung von neuen Wohnformen (z.b. Wohngemeinschaften)

3 3 Interne Wohnungswechsel mit gleicher Zimmerzahl bewilligt der Vorstand nur in Ausnahmefällen (Gesundheit/Behinderung, finanzielle Gründe). In Härtefällen, welche durch diese Richtlinien nicht geregelt werden, entscheidet die Verwaltung. Bei der Vermietung wird auf eine ausgewogene Durchmischung der Siedlungen mit Bewohnern aller Altersgruppen, Nationalitäten, Einkommensschichten sowie Familien- und Einzelpersonen geachtet. Mindestbelegung der Mietobjekte Für die Vermietung der Wohnungen und Häuser (freitragend) gelten folgende Belegungsvorschriften: Grösse Anzahl Varianten Familien Alleinerziehende Personen Personen (Mindestanforderungen) 1 bis 1.5-Zimmer bis 2.5-Zimmer bis 3.5-Zimmer 2 Ehepaar / KK-Paar ohne Kinder Vater oder Mutter + 1 Kind 4 bis 4.5-Zimmer 3 Ehepaar / KK-Paar + 1 Kind / WG Vater oder Mutter + 2 Kinder 5 bis 5.5-Zimmer 4 Ehepaar / KK-Paar + 2 Kinder / WG Vater oder Mutter + 3 Kinder Die Mindestbelegung muss im Zeitpunkt des Mietbeginns erfüllt sein und wird im Mietvertrag festgehalten. Für diese Mindestbelegung gelten nur jene Personen, welche die Wohnung / das Haus dauernd und als festen Wohnsitz bewohnen und bei der BG Frohheim angemeldet sind. In begründeten Ausnahmefällen (Zimmer-Grundrisse unter 10 m 2, gefangene Zimmer, gesundheitliche Gründe / Behinderung) kann von diesen Belegungsvorschriften abgewichen werden. In solchen Fällen entscheidet die Verwaltung. Familienerfordernis Bei der Vermietung von grösseren Wohnungen (drei und mehr Zimmer) werden Familien (Paare oder Einzelpersonen) mit Kindern gegenüber Haushalten mit ausschliesslich erwachsenen Personen bevorzugt. Die Vermietung einer Familienwohnung an eine mehrköpfige Familie (abhängig von entsprechenden Nachfragen) hat Priorität. Die Familie besteht aus wenigstens einem Elternteil mit mindestens einem minderjährigen oder in Ausbildung stehenden oder behinderten Kind. Einer Familie ebenfalls gleichgestellt sind junge, noch kinderlose Ehepaare. Bestimmungen bei einer Unterbelegung Eine Unterbelegung liegt bei freitragenden Wohnungen dann vor, wenn die oben erwähnte Mindestbelegung (Anzahl Personen) unterschritten ist. Tritt eine Unterbelegung ein, ist das Mitglied verpflichtet, dies der Geschäftsstelle zu melden und ein Umsiedlungsgesuch einzureichen. Eine Unterbelegung hat die Umsiedlung in eine kleinere Wohnung zur Folge. Im Gespräch mit den Betroffenen werden mögliche interne Wohnungswechsel gesucht und einvernehmliche Lösungen angestrebt. Dem Mitglied wird ein zumutbares Umsiedlungsangebot (wenn möglich im gleichen Quartier), mit ähnlichem Wohnungs-Ausbaustandard und nicht teurer als das bisherige Mietobjekt, unterbreitet. Wird dieses Angebot nicht akzeptiert, kann das Mietverhältnis auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst und das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden (Ziffer d der Statuten). Der Vorstand entscheidet auf Antrag der Geschäftsstelle über Ausschluss und Kündigung.

4 4 In Härtefällen (hohes Alter oder Krankheit) kann das Mitglied beim Vorstand beantragen, dass auf eine Umsiedlung verzichtet wird. Bei Mietvertrags-Umschreibungen infolge Todesfalles sowie bei Übertragungen des Mietvertrages infolge Ehetrennung oder Ehescheidung wird das Vorgehen Umsiedlung in eine kleinere Wohnung nach einer Karenzfrist von 1 Jahr eingeleitet. Befristete Mietverträge Im Zusammenhang mit umfassenden Erneuerungen oder Ersatzneubauten sind befristete Vermietungen möglich. Der/die Mieter/in wird nicht Genossenschaftsmitglied. Er/sie entrichtet eine Mietzinskaution von maximal drei Bruttomietzinsen. Bei befristeten Mietverträgen kommen die Bestimmungen der Unterbelegung nicht zum tragen. Nebenobjekte Für die Vermietung von Nebenobjekten führt die Verwaltung separate Wartelisten. Der/die Mieter/in und Genossenschafter/in von Wohnobjekten haben Vorrang gegenüber Drittpersonen beziehungsweise Auswärtigen. Diese können nicht Genossenschaftsmitglieder werden. Geschäftslokale Die Mieter von Geschäftslokalen werden nicht als Mitglied in die Genossenschaft aufgenommen. Die Mietverträge werden indexiert und für mindestens 5 Jahre abgeschlossen (OR Art. 269b). Die Mieter entrichten eine Mietzinskaution von maximal sechs Bruttomietzinsen. Weitere Bestimmungen Untervermietung Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung des Vorstandes zulässig. Die an das Hauptmietverhältnis geknüpften Bedingungen müssen eingehalten werden. Der Vorstand kann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuch aus den in Art. 262 Abs. 2 OR genannten Gründen verweigern. Als wesentliche Nachteile bei der Untervermietung der ganzen Wohnung gelten insbesondere deren mehr als einjährige Dauer, die mehr als zweimalige Untervermietung im laufenden Mietverhältnis sowie der Umstand, dass die Mitglieder nicht eindeutig darlegen können, dass sie die Wohnung nach Ablauf der Untervermietung wieder selber bewohnen werden (Ziffer 3.7. der Statuten). Nach Ablauf dieses Jahres muss die Wohnung wieder vom Hauptmieter / von der Hauptmieterin dauernd bewohnt oder sonst gekündigt werden. Unterlässt der/die Mieter/in die Kündigung, kann die Geschäftsstelle den/die Mieter/in aus der Genossenschaft ausschliessen und das Mietverhältnis ausserordentlich kündigen (Ziffer e der Statuten). Untermieter von gekündigten Wohnungen können sich für diese Mietobjekte bewerben, jedoch ohne Anspruch auf eine Wohnungszusage.

5 5 Haustierhaltung Die Haustierhaltung ist ohne schriftliche Zustimmung der BG Frohheim nicht gestattet. Gemäss Vorstandsbeschluss ist jedoch das Halten einer Katze, sofern diese kastriert ist und das Mietobjekt nicht verlässt, zugelassen. Kleintiere dürfen ohne Bewilligung der Vermieterin in den Wohnungen gehalten werden, soweit sich die Anzahl dieser Tiere in den üblichen Grenzen hält. Das Mitglied verpflichtet sich, die Haustiere tiergerecht zu halten, auf die Wohnhygiene, Sicherheit und Hausruhe zu achten sowie gegenüber den Hausbewohnern Rücksicht zu nehmen. Die Hundehaltung ist in allen Liegenschaften der BG Frohheim nicht gestattet. Vollzugsbestimmungen Allenfalls abweichende mietvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Diese Vermietungsrichtlinien wurden am 7. Juni 2010 durch den Vorstand genehmigt. Sie treten auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Baugenossenschaft Frohheim Der Vorstand

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