Möglichkeiten der Entschärfung von Sanktionen nach 31 SGB II durch eine Rückkopplung mit den 67 bis 69 SGB XII

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1 1 Möglichkeiten der Entschärfung von Sanktionen nach 31 SGB II durch eine Rückkopplung mit den 67 bis 69 SGB XII SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Selbstverständnis: a) Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch pauschalierte bedarfsdeckende Leistungen und die Einbeziehung in die Sozialversicherung - nachrangig gegenüber der b) intensiven Unterstützung bei der eigenverantwortlichen, raschen und passgenauen Eingliederung in Arbeit ( Fördern und Fordern, 1 bis 3 SGB II, 2 Abs. 1 SGB II: haben die Bedürftigkeit so rasch und so weit wie möglich zu beseitigen, dürfen nicht nur auf eine Arbeitsvermittlung warten)

2 2 31 SGB II: Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags - Konkretisierung des in 2 SGB II verankerten Grundsatzes des Forderns, der Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an sämtlichen Maßnahmen, welche die berufliche Eingliederung unterstützen - wer dieser Obliegenheit ohne Rechtfertigungsgrund nicht entspricht, hat sich Sanktionen in der Form der Minderung oder des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II gegenüberzusehen - eine steuerfinanzierte Sicherung des Lebensunterhalts wird nicht bedingungslos gewährt - verschärfte Sanktionsmöglichkeiten als Kernelement der Arbeitsmarktreform - ein Widerspruch zur Garantie des Existenzminimums für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen?

3 3 - starre und weitgehend unflexible Norm, die den öffentlichen Trägern kaum ein Ermessen einräumt ( wird abgesenkt bzw. gemindert ) - für ein Fürsorgesystem mit zum Teil extrem unterschiedlichen Leistungsberechtigten unzureichend differenziert - entfaltet eher negative Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Bürger und Verwaltung - erzeugt eine Atmosphäre des Drucks, in der die Konzessionsbereitschaft von Bedürftigen gegenüber (potentiellen) Arbeitgebern erhöht werden soll

4 4 - knapp 50 % der Klientel der Wohnungslosenhilfe lebt heute von Leistungen des Arbeitslosengeldes II, nur noch ca. 5 % von Sozialhilfe - weit über 50 % der Klientel der Wohnungslosenhilfe nimmt regelmäßig Essens-, Übernachtungs- und sonstige Aufenthaltsangebote, aber nur ca. 20 % eine spezielle Beratung und persönliche Unterstützung wahr - in erster Linie werden von wohnungslosen Menschen Transferleistungen und existenznotwendige Hilfen angenommen - Anwendung des 31 SGB II: keine Differenzierung danach, ob generell jede Tätigkeit abgelehnt wird oder ob lebenslagenbedingt die Ausübung von Arbeit nicht (mehr) zumutbar ( 10 SGB II) ist - absoluter Arbeitszwang unter Androhung des totalen Leistungsentzugs problematisch

5 5 - Notwendigkeit der Beachtung der vielfältigen Einschränkungen der Tätigkeitspflichten gerade die Klientel der Wohnungslosenhilfe ist jeweils zu ca. einem Drittel durch erhebliche Sucht- bzw. psychische Probleme gekennzeichnet - nicht erfüllte Obliegenheiten führen aber auch bei diesen Personen zu Sanktionen bis hin zum Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung, zum Wohnungsverlust und zum Schufa-Eintrag wegen Überschuldung Folge: Verfestigung von Wohnungslosigkeit und Ausgrenzung ( drop out ) - SGB II: Ideal einer bürgerlichen Existenz Realität: mehr gesellschaftliche Außenseiter

6 6 Fall Postfiliale Wegen mehrerer Sanktionen nach 31 SGB II stellte die ARGE Herrn A. gegenüber die Gewährung von Arbeitslosengeld II vollständig ein. A. hatte hieraufhin auch seinen Pensionsplatz zu räumen und schläft seitdem im Vorraum einer Postfiliale. Die ARGE macht die Ausstellung von Lebensmittelgutscheinen davon abhängig, dass A. eine Eingliederungsvereinbarung des Inhalts befolgt, dass er sich jeden Monat bei zehn potentiellen Arbeitgebern schriftlich bewirbt. A. kommt dieser Obliegenheit aber nicht nach, verweist auf seine Wohnungslosigkeit und bezeichnet in dieser Situation die Forderung nach der Durchführung solcher Eigenbemühungen als unverhältnismäßig. Die ARGE hält dem entgegen, die Verhängung von Sanktionen sei einzig auf das Verhalten von A., der in keiner Weise eingliederungswillig wäre, zurückzuführen.

7 Wohnungslosigkeit als ein wichtiger Grund im Sinne des 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II? 7 Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 23. April 2009 (wl 3/2009, S. 108 ff.): In dieser Situation kann von ihm nicht gefordert werden, zehn schriftliche Bewerbungen im Monat einzureichen. Es liegt auf der Hand, dass er hierzu nicht in der Lage ist. Es erscheint unverhältnismäßig, von einem Hilfebedürftigen, der vorrangig mit der Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Wohnen und Essen beschäftigt ist, Eigenbemühungen für die Eingliederung in Arbeit zu verlangen. Es spricht einiges dafür, dass Sanktionierungen zur Durchsetzung der gesetzlich geforderten Eigenverantwortung ( 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in diesem Fall grundsätzlich nicht geeignet sind. Die Sanktionierung folgt keinem Selbstzweck, sondern bedarf einer besonderen Anwendung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

8 8 1 bis 3 SGB II: weitgehend einseitig auf die Integration in den Arbeitsmarkt konzentrierte Zielsetzung umfassendere Ausrichtung des SGB XII (Sozialhilfe) durch seine explizite Orientierung an der Menschenwürde ( 1 SGB XII) - wohnungslose und von Wohnungslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen sind häufig gekennzeichnet durch schwerwiegende soziale und psychische Probleme, die sie daran hindern, den Anforderungen des SGB II voll gerecht zu werden - überforderte, dringend auf qualifizierte Hilfen angewiesene Klientel - hat nicht in erster Linie gefordert, sondern gefördert zu werden

9 9 - subjektive Eigenheiten, Möglichkeiten und Ziele auch leistungsgeminderter Menschen dürfen im System des SGB II nicht unberücksichtigt bleiben Forderungen an den Gesetzgeber: - Absenkungen dürfen nicht pauschal gesetzlich verordnet sein und müssen stets im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen geprüft werden - keine Kürzung der Hilfe um 100 %, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Unterkunftskosten - Einführung einer umfassenden Härtefallklausel, die eine Flexibilisierung im Sinne auch einer sofortigen und vollständigen Einstellung einer Sanktion ermöglicht - kein weiterer Sanktionsübereifer im SGB II, sondern Sanktionen einzig als Ultima ratio

10 bundesweit: Verhängung von Sanktionen (ca. ein Drittel gegenüber U 25) - 37 % der hiergegen gerichteten Widersprüche wurde vollumfänglich stattgegeben - 65 % der hiergegen anhängig gemachten Klagen waren ganz oder teilweise erfolgreich Sanktionsstatistik erstes Halbjahr 2009: Sanktionen gemäß 31 SGB II - 57 %: Meldeversäumnis ( 31 Abs. 2 SGB II) - 17 %: Verletzung von in der EGV festgelegten Pflichten ( 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 a) SGB II) - 14 %: Ablehnung der Ableistung einer zumutbaren Tätigkeit ( 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 c) SGB II) - 3 %: Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme ( 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 SGB II)

11 Sanktionen nach 31 SGB II: 11 - behindern eher das Ziel der gesellschaftlichen Integration, führen insbesondere bei jungen Menschen zu einem Abtauchen in prekäre Halbwelten - treffen in erster Linie diejenigen, die auf dem Arbeitsmarkt ohnehin benachteiligt oder die aufgrund persönlicher Besonderheiten nur sehr schwer beeinflussbar sind - Notwendigkeit der Anpassung des Systems an die Bedürfnisse gerade der sozial schwachen Klientel - Umsetzung eines weitreichenden Ansatzes, der schwerpunktmäßig auch auf die Erbringung sozialer Dienstleistungen abstellt - zentrale Anknüpfung an der sozialen Teilhabe des einzelnen

12 12 Ziel der sozialen Hilfe: persönliche Stabilisierung sowie gesellschaftliche Integration Selbstverständnis der Hilfe nach den 67 ff. SGB XII: - selbstständige Meisterung defizitärer Lebenssituationen im Sinne einer Überwindung - aktive Mitwirkung der Klientel im Rahmen ihrer Möglichkeiten, um an einer positiven Veränderung der belastenden Lebenslage zu arbeiten - Bewirkung keines reinen kompensatorischen Mangelausgleichs, sondern einer Verselbstständigung der Klientel - Wechselwirkung zwischen der individuellen Mitwirkung der Leistungsberechtigten und der Eignung der Hilfemaßnahme innerhalb eines speziellen Netzwerks

13 13 - keine Leistungen, die lediglich passiv entgegengenommen werden können; ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht muss erkennbar sein Notwendigkeit eines koordinierten Zusammenwirkens der unterschiedlichen Instrumente des SGB II, des SGB XII und des SGB VIII, von zwischen der Wohnungslosenhilfe ( 67 ff. SGB XII), der Jugendhilfe ( 41 SGB VIII) und dem Job Center ( 15 und 16 ff. SGB II) verbindlich abgestimmten Maßnahmenplänen Positionierung der Hilfen nach den 67 ff. SGB XII im Bermudadreieck unterschiedlicher Sozialleistungsträger ansonsten: SGB II profiliert sich auf Kosten des SGB XII/SGB VIII

14 Handlungsnotwendigkeiten: 14 - die Gewährung von Arbeitslosengeld II muss gerade bei wohnungslosen Menschen stets in das Hilfeverfahren nach den 67 ff. SGB XII verzahnt und eingebettet werden - Einrichtung einer speziellen Intensivbetreuung für arbeitsmarktferne erwerbsfähige Hilfebedürftige; qualifizierte Dienstleistungen als zentrales Element der aktiven Eingliederung - Einleitung von Leistungen nach den 67 ff. SGB XII / 41 SGB VIII mit ihrem ganzheitlichen Hilfeansatz regelmäßig vor der Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsintegration ( 15, 16 ff. SGB II) zur Schaffung grundlegender Voraussetzungen für eine Eingliederungsfähigkeit der Klientel

15 15 - Hilfen nach den 67 ff. SGB XII sind erforderlichenfalls auch flankierend und nachgehend zu den Maßnahmen der Arbeitsintegration zu erbringen - obligatorische Abstimmung und Anpassung zwischen dem Gesamtplan gemäß 68 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und der Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II; Hilfen sind möglichst deckungsgleich aus einer Hand zu erbringen, und es ist gerade bei Pflichtenverstößen die besondere Situation der Klientel stets sachgerecht zu berücksichtigen - die Verhängung materiellen Zwangs kann bei der Klientel nach den 67 ff. SGB XII aufgrund ihrer Lebenslage und ihrer persönlichen Schwächen keine durchgreifende Änderung des Verhaltens bewirken

16 - soziale Betreuung der Klientel im Rahmen eines speziellen Case- Management 16 - Abbau bürokratischer Hindernisse, die einer notwendigen Kooperation und Vernetzung im Wege stehen - Schaffung integrierter Dienststellen zur einheitlichen Planung zwischen den Leistungssystemen des SGB II, des SGB XII und des SGB VIII - Aufgreifen des bewährten Fachstellenkonzepts zur Minimierung von Reibungsverlusten ; Notwendigkeit einer zentralen Gesamtkoordination, damit Hilfen sich nicht einander diametral gegenüberstehen, sondern sachgerecht ergänzen

17 17 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2008: Fall eines wohnungslosen Bedürftigen, dem gegenüber zahlreiche Sanktionsbescheide, gegen die der Betroffene zunächst nichts unternahm, erlassen wurden, zuletzt eine vollständige Entziehung des Arbeitslosengeldes II wegen fortgesetztem Terminsversäumnis. Der Betroffene wird von der Diakonie nach den 67 ff. SGB XII betreut und hatte bei der für ihn zuständigen Dienststelle der ARGE Hausverbot. Der Wegfall des Arbeitslosengeldes II wegen einer unterbliebenen Mitwirkung ist rechtswidrig, soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine eigenen Interessen angemessen wahrzunehmen. Hierfür spricht insbesondere seine Angewiesenheit auf Leistungen nach den 67 ff. SGB XII. Es ist hier eine mit dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem betreuenden freien Träger abgestimmte Vorgehensweise geboten.

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