Brandschutzordnung - Inhaltsverzeichnis

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1 Brandschutzordnung Diese Brandschutzordnung ist Eigentum der MAZ Mühlengeez GmbH und darf ohne Genehmigung nicht vervielfältigt oder Dritten zur Einsichtnahme überlassen werden! Änderungen / Ergänzungen in diesem Regelwerk insbesondere Telefonnummern und Organisationsbezeichnungen werden ausschließlich durch die MAZ GmbH durchgeführt.

2 = = = = = = = = = ========Seite 2 von (14) Brandschutzordnung - Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=P Inkrafttreten=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=P Brandschutzordnung nach DIN A=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=Q Brandschutzordnung Teil B DIN für alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben8888.=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=R a. Brandverhütung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=R b. Brand- und Rauchausbreitung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=S c. Flucht- und Rettungswege=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=T d. Melde- und Löscheinrichtungen=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=T e. Verhalten im Brandfall=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=V f. Brand melden=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=v g. Alarmsignale und Anweisungen beachten=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=v h. In Sicherheit bringen=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=nm i. Löschversuche unternehmen=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=nm = Brandschutzordnung Teil C DIN für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben8888.=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NO = Teil C 1 Messegelände im Veranstaltungsbetrieb: Pferd, MeLa=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NP a. Brandverhütung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NP b. Fach- und Tierhallen als temporäre Zeltbauten (Fliegende Bauten)=cÉÜäÉê>=qÉñíã~êâÉ= åáåüí=çéñáåáéêík

3 = = = = = = = = = ========Seite 3 von (14) Geltungsbereich= Diese Brandschutzordnung gilt in allen Bereichen, Gebäuden und Standbau - Anlagen des MAZ-Messegeländes MAZ Messegeländes Mühlengeez Leute Wiese Gülzow Prüzen (OT Mühlengeez). Sie ist verbindlich für alle MAZ Mitarbeiter, Aussteller und deren Standbau-Personal sowie alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend auf dem Messegelände der MAZ GmbH aufhalten (Gast-Veranstalter, Mieter, Fremdfirmen, Dienstleister, 8). Für Aussteller, Gast-Veranstalter und deren Standbau-Personal, die sich nur vorübergehend auf dem Messegelände aufhalten (Besucher, Aussteller...) gilt mindestens die Brandschutzordnung, Teile A + B. Die Brandschutzordnung ist allen Mitarbeitern der MAZ GmbH und den hier tätigen Dienstleistern und sonstigen externen Beschäftigten bekannt zu machen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Für die stattfindenden Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen gelten zusätzlich die Technischen Richtlinien der MAZ GmbH. Inkrafttreten Die Brandschutzordnung tritt mit sofortiger Wirkung für die MAZ GmbH in Kraft.

4 == = = = = = = = Brandschutzordnung= = = = ========Seite 4 von (14) Brandschutzordnung nach DIN A Verhalten im Brandfall Conduct in the event of a fire Ruhe bewahren Keep calm Brand melden Raise fire alarm Telefon: 112 Phone: MAZ GmbH: / WER meldet? WHO is raising the alarm? WAS ist passiert? WHAT happend? WO ist etwas passiert? WHERE did this happen? WIE VIELE Personen sind betroffen/verletzt? HOW MANY people are affected / injured? WARTEN auf Rückfragen! WAIT for further enquires! In Sicherheit bringen - Rescue Gefährdete Personen mitnehmen Take persons at risk with you Türen schließen - Close doors Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Follow marked escape routes Anweisungen beachten - Follow instructions Löschversuche unternehmen Attempt to extinguish the fire Feuerlöscher benutzen Use the fire extinguisher to fight the fire

5 = = = = = = = = = ========Seite 5 von (14) Brandschutzordnung Teil B DIN für alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben a. Brandverhütung 1. Sorgfaltspflicht Jeder Mitarbeiter und Aussteller hat im Umgang mit feuergefährlichen oder sonstigen brennbaren festen Stoffen, Gasen oder Flüssigkeiten, elektrischen Geräten, offenem Licht oder Feuer sowie beim Rauchen die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden und sich dabei so zu verhalten, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. 2. Rauchen 3. Elektrische Geräte Rauchverbote in den gekennzeichneten Bereichen sind strikt einzuhalten. Entsprechende Hinweisschilder hängen in allen relevanten Bereichen aus. In den Messe-, Veranstaltungs- und Tierhallen sowie veranstaltungsbezogenen Festzelten ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Die Erstellung, Instandhaltung und Wartung elektrischer Anlagen oder Geräte darf nur von dazu befähigten Fachleuten gemäß VDE-Vorschriften erfolgen. Die elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen elektrische Geräte werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch Sachkundige überprüft. Schadhafte Maschinen, Geräte und Anschlusskabel sind sofort der Benutzung zu entziehen. Private elektrische Betriebsmittel sind nur nach Zustimmung des Vorgesetzten und erfolgter Prüfung durch eine Elektrofachkraft benutzen. Nicht benötigte elektrische Geräte sind am Ende des Arbeits- bzw. Veranstaltungstagestages abzuschalten. 4. Verlassen von Räumen Jeder Mitarbeiter oder Aussteller, der einen Raum bzw. seine Standfläche als letzter verlässt, hat sich davon zu überzeugen, dass keine Gefahrenherde (z. B. eingeschaltete elektrische Heiz- und Kochgeräte) zurückbleiben. 5. Materiallagerung vor elektrischen Anlagen Elektrische Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Verteilerschränke und Sicherungskästen, dürfen nicht durch Material verstellt werden. Der freie Zugang muss jederzeit gewährleistet sein. 6. Sammeln / Entsorgung von Abfällen Betriebsbedingte Abfälle wie Holzspäne, ölgetränkte Putzlappen sowie leichtentzündliche Stoffe sind spätestens bei Dienstschluss von den Arbeitsplätzen bzw. bei täglichem Auf-/Abbauende von den Messeständen zu entfernen und ausschließlich in den dafür bereitgestellten Behältern (nichtbrennbar, dicht schließender Deckel) zu sammeln. Die Deckel dieser Behälter sind ständig geschlossen zu halten. Die Sammelbehälter dürfen nur an den hierfür vorgesehen Stellen aufgestellt werden.

6 = = = = = = = = = ========Seite 6 von (14) 7. Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Gefährliche Arbeitsstoffe (z.b. brennbare Flüssigkeiten, Flüssiggase, leichtentflammbare Materialien, Stoffe) dürfen nur in den dafür zugelassenen Räumen, gekennzeichneten Behältern und Schränken aufbewahrt werden.=in einem Arbeitsraum dürfen=entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken bis zu folgenden Höchstmengen gelagert werden: leicht entzündbar bzw. hoch und leichtentzündlich: in zerbrechlichen Gefäßen 100 l, in nicht zerbrechlichen Gefäßen 500 l, entzündbar bzw. entzündlich: in zerbrechlichen Gefäßen 300 l, in nicht zerbrechlichen Gefäßen l. Entsprechende Vorräte sind nur in den zulässigen geringen Mengen vorzuhalten. Am Arbeitsplatz darf nur der halbe Tagesbedarf, bei geringem Bedarf nicht mehr als 1 Liter brennbare Flüssigkeit aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder auslaufende Flüssigkeiten sich nicht unkontrolliert ausbreiten können. Die Lagerung von Gefahrstoffen in Treppenhäusern, allgemein zugänglichen Fluren, und Verkehrswegen ist unzulässig. Druckgasbehälter, mit Ausnahme von Handfeuerlöschern, dürfen nicht gelagert werden in Räumen unter Erdgleiche, in Treppenräumen, Fluren sowie Durchgängen und Durchfahrten, an Treppen von Freianlagen, an besonders gekennzeichneten Rettungswegen, in Arbeitsräumen. 8. Arbeiten mit Feuer, feuergefährliche Arbeiten Feuergefährliche Arbeiten wie Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten bedürfen grundsätzlich einer Anmeldung und Zustimmung durch MAZ. Mit diesen Arbeiten darf erst nach schriftlicher Erteilung eines Erlaubnisscheines begonnen werden. Mit dieser Erlaubnis werden Art u. Umfang der Arbeiten, Zeitraum, Schutzmaßnahmen und Meldeketten geregelt. Ausgenommen sind feuergefährliche Arbeiten in speziell hierfür eingerichteten Werkstätten. Jegliche Arbeiten mit offenem Feuer sind nur unter Beachtung besonderer Sicherheitsmaßnahmen sowie ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung der MAZ im Einzelfall zulässig! b. Brand- und Rauchausbreitung 1. Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Feuer- und Rauchabschlüsse ohne Selbstschließeinrichtung müssen stets geschlossen gehalten werden. Vorhandene Selbstschließeinrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden. Ist aus betrieblichen Gründen vorübergehend das Offenhalten eines Feuer- und Rauchabschlusses erforderlich, so ist das nur bei Abschlüssen mit einer Feststelleinrichtung zulässig, welche bei Stromausfall oder Rauchdetektion automatisch schließen. 2. Verlassen der Räume im Brandfall Die Türen und Fenster sind beim Verlassen der Räume zu schließen, aber nicht abzuschließen. Die Beleuchtung der Räume ist nicht auszuschalten.

7 = = = = = = = = = ========Seite 7 von (14) c. Flucht- und Rettungswege 1. Freihalten von Verkehrs- und Rettungswegen Verkehrs- und Rettungswege sowie Notausgänge dürfen zu keinem Zeitpunkt verstellt werden. Sie sind in voller Breite ständig freizuhalten. Einengungen durch Abstellen oder Lagerung von Gegenständen jeglicher Art sind unzulässig. Die Rettungswege, insbesondere gesicherte Fluchtbereiche sind frei von Brandlasten zu halten. Notausgänge und Türen innerhalb von Rettungswegen müssen während des Betriebes ungehindert und in voller Breite zu öffnen sein. Innerhalb des Messegeländes der MAZ dürfen Dienst- und Privatfahrzeuge nur an den hierfür zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen abgestellt werden. Die Nutzung von Verkehrs- und Rettungswegen sowie Feuerwehrumfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr dürfen zu keinem Zeitpunkt behindert werden. Im Winter sind diese Eisund Schneefrei zu halten. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet. Aufstell- oder Bewegungsflächen sind dauerhaft mit einem zusätzlichen Hinweisschild Fläche für Feuerwehr versehen. 2. Flucht- und Rettungswege Notausgänge, Notausstiege, Flure, Durchfahrten, Zu- und Ausgänge sowie Treppenräume sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet und sind jederzeit von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Die Piktogramme weisen mit Richtungspfeilen auf den kürzesten Abstand zum nächst gelegenen Notausgang hin. Bei jeder Richtungsänderung wird durch ein Piktogramm auf den weiteren Flucht- und Rettungswegverlauf hingewiesen. Die MAZ - Beschäftigten sowie Aussteller und deren Personal haben sich eingehend über die Flucht- und Rettungswege in ihrem Gebäude bzw. Veranstaltungshalle zu informieren. d. Melde- und Löscheinrichtungen 1. Löscheinrichtungen Löschgeräte und Bedienstellen von Sicherheitseinrichtungen (NRA-Seilzüge, Feuerlöscher) sowie entsprechende Hinweisschilder dürfen nicht verstellt bzw. beschädigt noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Jede Benutzung von Feuerlöschgeräten und jede festgestellte Beschädigung ist der MAZ GmbH (Tel / 302-0) bzw. Tech. Veranstaltungsleitung (siehe Unterpunkt d.4) unverzüglich zu melden. Löschwasserentnahmestellen (Überbzw. Unterflurhydranten) müssen jederzeit frei zugänglich und bedienbar sein. Löschwasser-Entnahmestellen sind im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Standorte der Brandschutz-, Feuerlösch- und Erste-Hilfe Einrichtungen sind den jeweiligen Veranstaltungsplänen zu entnehmen. Jeder Mitarbeiter bzw. Aussteller hat sich über die für seinen Arbeitsplatz / Standfläche nahe gelegenen Standorte von Feuerlöschern zu informieren.

8 == = = = = = = = Brandschutzordnung= = = = ========Seite 8 von (14) 2. Brandmelder, Brandwachen Zur Überwachung eines Entstehungsbrandes sind in den temporären Messe-,, Veranstal- tungs- sowie Tierhallen und Festzelten zu jeder Veranstaltung auf dem Messegelände qualifizierte Brandwachen während der Veranstaltungslaufzeit eingesetzt. Es gibt keine automatische Branderkennung oder Alarmierung. Diese Brandwachen geben Brandmeldung (an Tech. Veranstaltungsleitung) über Funk ab, leiten Evakuierungs- und Sicherungsmaßnahmen ein und führen soweit ohne Eigen- gefährdung möglich einen Löschangriff durch. 3. Feuerlöscher Zur unmittelbaren Bekämpfung eines Entstehungsbrandes dienen Feuer- löscher, die mit einem Ständer an entsprechend mit rotem Symbol- Piktogrammen gekennzeichneten, leicht zugänglichen Positionen aufgeordnungsgemäßen und funktionssicheren Zu- stand zu halten.. Sie müssen durch einen Sachkundigen regelmäßig gewartet und min- destens alle 2 Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Geleerte oder gebrauchte Feuerlöscher sowie festgestellte Mängel sind u umgehend der MAZ bzw. Tech. Veranstaltungsleitung zu melden bzw. zu übergeben. Verbrauchtes Feuerlöschmaterial ist zu ersetzen. In Abhängigkeit vom brennenden Stoff sind Feuerlöscher unterschiedlicher Brandklas- sen in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Die Einteilung der brennbaren Stoffe erfolgt in die Brandklassen A, B, C, D und F. Für elektrische Betriebsräume sind CO 2 - stellt sind. Feuerlöscher sind in einem Feuerlöscher einzusetzen. Einteilung der Brandklassen und die dafür geeigneten Feuerlöscher Brandklassen Pulverlöscher PG Kohlendioxid-Löscher (CO 2 ) K Fettbrandlöscher F Da die Löschmittelmenge eines Feuerlöschers sehr begrenzt ist, ist es wichtig, einen Brand effektiv zu bekämpfen. Falls mehrere Feuerlöscher zur Verfügung stehen, sollten diese gleichzeitig eingesetzt werden,, um dem Feuer die Energie zu nehmen. Auf den Feuerlöschern ist die Bedienungsanleitung in einfachen Worten und mit Piktogrammen erklärt: Die Sicherung entfernen, den Schlagknopf oder den Betätigungsgriff drücken. Dann den Löschstrahl auf den Brandherd richten.. Grundsätzlich sollte das Löschmittel stoßweise abgegeben ben werden,, um den eintretenden Löscherfolg zu erkennen und eine Löschmittelreserve zur Verfügung zu haben.

9 = = = = = = = = = ========Seite 9 von (14) 4. Telefon als Sicherheitseinrichtung Auch das in jedem Arbeitsbereich befindliche Telefon ist als Sicherheitseinrichtung zu betrachten. Generell gelten immer die allgemeinen Notruf-Nummern: 110 / 112. Alle Notfallmeldungen (z.b. Brandmeldung, verletzte Person, Unfall, etc.) sind ebenfalls immer an die MAZ: / und Tech. Veranstaltungsleiter (VA-Büro / MeLa: / ) zu melden: Pferd 2013 : Fr. Christin Weinhold mobil: 0177 / ) Nachtwache ( :00 Uhr) mobil: n.n. MeLa 2013 : Hr. Helmut Goldschmidt (mobil: 0170 / ) Nachtwache ( :00 Uhr) mobil: n.n. Neugierige Anfragen auf die o.g. Notrufnummern führen zu unnötigen Behinderungen der verantwortlich Handelnden und des bei der Brandbekämpfung beispielsweise eingesetzten Personals; gefährden somit u.u. die eigene Sicherheit. e. Verhalten im Brandfall Bei Ausbruch eines Brandes oder Auftreten von Rauch bzw. Qualm sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Ruhe und Besonnenheit bewahren 2. Brand melden 3. Menschen retten 4. Brand bekämpfen f. Brand melden Jeder MAZ - Mitarbeiter sowie jeder Aussteller, deren Beschäftigte von Dienstleistern und/oder Standbau-Mitarbeitern ist verpflichtet, einen festgestellten Brand unverzüglich (vor Einleiten eigener Maßnahmen!) durch direkte Alarmierung bei der vorort anwesenden Brandwache (im Zelt-Veranstaltungsbetrieb) bzw. MAZ / Technischen Veranstaltungsleitung (siehe oben, Punkt d.4) mit den Angaben: wer meldet was ist passiert (Art des Feuers) wie viele sind betroffen/verletzt wo ist etwas passiert (Standort, Gebäude, Stockwerk, Raum) warten auf Rückfragen zu melden. Grundsätzlich gilt die allgemeine Meldemöglichkeit über den externen Notruf 112. In diesem Fall ist die MAZ / tech. VA-Leitung ebenso parallel über den Brandort zu informieren, um den eintreffenden Rettungskräften den Weg zur Einsatzstelle zu weisen und ggf. andere begleitende Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können. g. Alarmsignale und Anweisungen beachten Bei einer notwendigen Räumung erfolgt eine Alarmierung durch die in den Messe- und Veranstaltungshallen angebrachten ELA-Anlage mit entsprechender Durchsage. Im Bereich des Gr. Vorführringes sind dazu auch Durchsagen über die jeweilige Mikrofon- Anlage möglich.

10 == = = = = = = = = = Brandschutzordnung= = ========Seite 10 von (14) h. In Sicherheit bringen 1. Menschen retten! Jeder Mitarbeiter und jeder Aussteller, deren Beschäftigte von Dienstleistern bzw. Standbau ist verpflichtet, die im Rahmen seiner Möglichkeiten erforderlichen Maß- nahmen zu ergreifen, um Menschen zu retten. i. Löschversuche unternehmen Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand, soweit dies möglich ist, mit den vorhan- denen Feuerlöschern zu bekämpfen. Löschversuche dürfen nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchgeführt werden. Bei der Brandbekämpfung sind folgende Regeln zu beachten: Feuerlöscher erst in unmittelbarer Nähe des Brandherdes in Betrieb setzen, den Brand mit vorhandenen Feuerlöschern angreifen, Wenn möglich, gleichzeitig mehrere Feuerlöscher einsetzen, Nicht wahllos in die Flammen spritzen; bei festen Stoffen muss die Glut, bei Flüssig- keiten die Oberfläche getroffen werden, Brandherde von unten nach oben und von außen nach innen bekämpfen, Wenn keine Löschergebnisse erzielt werden, sind weitere Löschmaßnahmen nur durch die Feuerwehr durchzuführen, Feuerlöscher nach Gebrauch nicht zurückstellen, sondern der MAZ / tech. Veranstal- tungsleitung (siehe vor, Punkt d.4) melden. Flüssigkeits- und Fettbrände grundsätzlich nicht mit Wasser löschen (Gefahr eines Flächenbrandes). Handhabung der Feuerlöscher:

11 = = = = = = = = = ========Seite 11 von (14) Während des Veranstaltungsbetriebes (einschl. Auf- und Abbau) auf dem Messegelände wird der veranstaltungsbetriebliche Brandschutz durch MAZ / Tech. VA-Leitung zusammen mit dem beauftragten und vorort tätigen Sicherheitsdienst gewährleistet. Nach Eintreffen der Feuerwehr hat diese absolutes Weisungsrecht.

12 = = = = = = = = = ========Seite 12 von (14) Brandschutzordnung Teil C DIN für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Der Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an Personen, die im Vollzug der Brandschutzordnung mit besonderen Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut sind und fasst die bestehenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zusammen. Brandschutzwachen (nur im Veranstaltungsbetrieb) In den temporär errichteten Fach- und Tierhallen (Boxenhallen) sind je Halle zu den Besuchszeiten mindestens 2 Personen als Brandwache (1/1) vorzuhalten, die während der Öffnungszeiten den gesamten Hallenbereich durchstreift. Eine(r) von ihnen ist als ausgewiesen, qualifizierte Brandwache (Nachweis) verantwortlich für die Alarmierung, Evakuierung und gegebenenfalls den ersten Löschangriff (soweit noch möglich) verantwortlich. Sie muss im Brandfall der eintreffenden Feuerwehr signalisieren können, ob sich noch Personen und oder Tiere im Zelt aufhalten. Die zweite Person ist für die allgemeine Sicherheit, die Überwachung der Rettungswege und die Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer zuständig. Für planmäßige Abwesenheitszeiten einer Brandwache ist im Technikbüro (tech. VA- Leitung) eine entsprechend qualifizierte Springer Person(en) vorgesehen, die als Vertrtung die v.g. Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen dann in der jeweiligen Veranstaltungshalle übernimmt.

13 = = = = = = = = = ========Seite 13 von (14) Teil C 1 Messegelände im Veranstaltungsbetrieb: Pferd, MeLa a. Brandverhütung Der Brandschutz auf dem Messegelände wird durch die zuständige freiwillige Gemeindefeuerwehr Karcheez und bei Messe-/Veranstaltungsbetrieb zusätzlich einsetzten Brandsicherheitswachen in den Fach- / Tierhallen sichergestellt. Brandsicherheitswache Zur Unterstützung der Gemeindefeuerwehr und um eine schnelle Eingreifzeit sicherzustellen, wird während des Messebetriebes mindestens eine Brandsicherheitswache (1/1) je Halle gestellt. Diese Brandsicherheitswache nimmt, außer ihrer originären Aufgabe in der Verhütung von Bränden sowie im vorbeugenden Brandschutz, auch den Ersteinsatz im Abwehrenden Brandschutz bis zum Eintreffen der öffentlichen Feuerwehr wahr. Für Notfälle gilt der Notruf 112. Alle Mitarbeiter des Ausstellers, Stand-Betreibers oder Gast-Veranstalters sowie der zuständige Sicherheits- und Ordnungsdienste sind vor Beginn einer jeweiligen Veranstaltungen über das Verhalten bei einem Brand, die Lage und Bedienung der Feuerlöscher und Alarmierungswege sowie die Brandverhütungsmaßnahmen und die Brandschutzordnung zu unterwiesen. b. Fach- und Tierhallen als temporäre Zeltbauten (Fliegende Bauten) Für die Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen der MAZ auf dem Freigelände werden ausschließlich Zelt-Anlagen als reguläre Fliegende Bauten mit gültiger Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) errichtet. Sie unterliegen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauRL M-V) vom August Somit gilt grundsätzlich in allen Messe- / Ausstellungs- und Tierhallen: ein absolutes Rauchverbot. Vorhänge, Dekorationen und Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen und dürfen nicht brennend abtropfen. Vorhänge dürfen den Fußboden nicht berühren und müssen leichtgängig verschiebbar sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfer oder Ähnlichem, so weit entfernt sein, dass es durch diese nicht entzündet werden kann. Die Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwer entflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 Meter über begehbaren Flächen liegen, genügen normal entflammbare Baustoffe. In allen Veranstaltungszelten ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbare Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten, außer es ist in der Art der Veranstaltung begründet und die MAZ / Gast-Veranstalter hat die erforderlichen, ggf. zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutz-Prüfstelle und der örtlichen Feuerwehr abgestimmt. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person zu überwachen. Abspannvorrichtungen von Mast- und/oder Zeltkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Tragkonstruktionen und deren Aussteifungen sind aus nicht brennbarem Material und die Zeltplanen aus schwer entflammbaren Folien.

14 = = = = = = = = = ========Seite 14 von (14) Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Abfallbehälter in den Zelten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben. Temporäre Heiz- / Kühl - Anlagen für die Veranstaltungszelte Innerhalb der Zelte sind Heizanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, unzulässig. Die Standorte von temporären Heiz- (Aggregat + Tank) bzw. Kühlanlagen außerhalb der Zelte müssen einen Mindestabstand von 5 m zu allen Notausgängen einhalten und sind mit Absperrungen für Besucher unzugänglich zu umschließen Die Betankung erfolgt stets außerhalb der Öffnungszeiten einer Veranstaltung. Vor Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes einen Abstand von mindestens 2 m einhalten, sofern die Temperatur der Warmluft über 40 C liegt. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen einen Abstand von mindestens 3 m einhalten.

15 Brandschutzordnung Diese Brandschutzordnung ist Eigentum der MAZ Mühlengeez GmbH und darf ohne Genehmigung nicht vervielfältigt oder Dritten zur Einsichtnahme überlassen werden! Änderungen / Ergänzungen in diesem Regelwerk insbesondere Telefonnummern und Organisationsbezeichnungen werden ausschließlich durch die MAZ GmbH durchgeführt.

16 = = = = = = = = = ========Seite 2 von (14) Brandschutzordnung - Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=P Inkrafttreten=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=P Brandschutzordnung nach DIN A=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=Q Brandschutzordnung Teil B DIN für alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben8888.=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=R a. Brandverhütung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=R b. Brand- und Rauchausbreitung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=S c. Flucht- und Rettungswege=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=T d. Melde- und Löscheinrichtungen=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=T e. Verhalten im Brandfall=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=V f. Brand melden=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=v g. Alarmsignale und Anweisungen beachten=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=v h. In Sicherheit bringen=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=nm i. Löschversuche unternehmen=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=nm = Brandschutzordnung Teil C DIN für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben8888.=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NO = Teil C 1 Messegelände im Veranstaltungsbetrieb: Pferd, MeLa=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NP a. Brandverhütung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NP b. Fach- und Tierhallen als temporäre Zeltbauten (Fliegende Bauten)=cÉÜäÉê>=qÉñíã~êâÉ= åáåüí=çéñáåáéêík

17 = = = = = = = = = ========Seite 3 von (14) Geltungsbereich= Diese Brandschutzordnung gilt in allen Bereichen, Gebäuden und Standbau - Anlagen des MAZ-Messegeländes MAZ Messegeländes Mühlengeez Leute Wiese Gülzow Prüzen (OT Mühlengeez). Sie ist verbindlich für alle MAZ Mitarbeiter, Aussteller und deren Standbau-Personal sowie alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend auf dem Messegelände der MAZ GmbH aufhalten (Gast-Veranstalter, Mieter, Fremdfirmen, Dienstleister, 8). Für Aussteller, Gast-Veranstalter und deren Standbau-Personal, die sich nur vorübergehend auf dem Messegelände aufhalten (Besucher, Aussteller...) gilt mindestens die Brandschutzordnung, Teile A + B. Die Brandschutzordnung ist allen Mitarbeitern der MAZ GmbH und den hier tätigen Dienstleistern und sonstigen externen Beschäftigten bekannt zu machen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Für die stattfindenden Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen gelten zusätzlich die Technischen Richtlinien der MAZ GmbH. Inkrafttreten Die Brandschutzordnung tritt mit sofortiger Wirkung für die MAZ GmbH in Kraft.

18 == = = = = = = = Brandschutzordnung= = = = ========Seite 4 von (14) Brandschutzordnung nach DIN A Verhalten im Brandfall Conduct in the event of a fire Ruhe bewahren Keep calm Brand melden Raise fire alarm Telefon: 112 Phone: MAZ GmbH: / WER meldet? WHO is raising the alarm? WAS ist passiert? WHAT happend? WO ist etwas passiert? WHERE did this happen? WIE VIELE Personen sind betroffen/verletzt? HOW MANY people are affected / injured? WARTEN auf Rückfragen! WAIT for further enquires! In Sicherheit bringen - Rescue Gefährdete Personen mitnehmen Take persons at risk with you Türen schließen - Close doors Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Follow marked escape routes Anweisungen beachten - Follow instructions Löschversuche unternehmen Attempt to extinguish the fire Feuerlöscher benutzen Use the fire extinguisher to fight the fire

19 = = = = = = = = = ========Seite 5 von (14) Brandschutzordnung Teil B DIN für alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben a. Brandverhütung 1. Sorgfaltspflicht Jeder Mitarbeiter und Aussteller hat im Umgang mit feuergefährlichen oder sonstigen brennbaren festen Stoffen, Gasen oder Flüssigkeiten, elektrischen Geräten, offenem Licht oder Feuer sowie beim Rauchen die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden und sich dabei so zu verhalten, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. 2. Rauchen 3. Elektrische Geräte Rauchverbote in den gekennzeichneten Bereichen sind strikt einzuhalten. Entsprechende Hinweisschilder hängen in allen relevanten Bereichen aus. In den Messe-, Veranstaltungs- und Tierhallen sowie veranstaltungsbezogenen Festzelten ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Die Erstellung, Instandhaltung und Wartung elektrischer Anlagen oder Geräte darf nur von dazu befähigten Fachleuten gemäß VDE-Vorschriften erfolgen. Die elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen elektrische Geräte werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch Sachkundige überprüft. Schadhafte Maschinen, Geräte und Anschlusskabel sind sofort der Benutzung zu entziehen. Private elektrische Betriebsmittel sind nur nach Zustimmung des Vorgesetzten und erfolgter Prüfung durch eine Elektrofachkraft benutzen. Nicht benötigte elektrische Geräte sind am Ende des Arbeits- bzw. Veranstaltungstagestages abzuschalten. 4. Verlassen von Räumen Jeder Mitarbeiter oder Aussteller, der einen Raum bzw. seine Standfläche als letzter verlässt, hat sich davon zu überzeugen, dass keine Gefahrenherde (z. B. eingeschaltete elektrische Heiz- und Kochgeräte) zurückbleiben. 5. Materiallagerung vor elektrischen Anlagen Elektrische Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Verteilerschränke und Sicherungskästen, dürfen nicht durch Material verstellt werden. Der freie Zugang muss jederzeit gewährleistet sein. 6. Sammeln / Entsorgung von Abfällen Betriebsbedingte Abfälle wie Holzspäne, ölgetränkte Putzlappen sowie leichtentzündliche Stoffe sind spätestens bei Dienstschluss von den Arbeitsplätzen bzw. bei täglichem Auf-/Abbauende von den Messeständen zu entfernen und ausschließlich in den dafür bereitgestellten Behältern (nichtbrennbar, dicht schließender Deckel) zu sammeln. Die Deckel dieser Behälter sind ständig geschlossen zu halten. Die Sammelbehälter dürfen nur an den hierfür vorgesehen Stellen aufgestellt werden.

20 = = = = = = = = = ========Seite 6 von (14) 7. Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Gefährliche Arbeitsstoffe (z.b. brennbare Flüssigkeiten, Flüssiggase, leichtentflammbare Materialien, Stoffe) dürfen nur in den dafür zugelassenen Räumen, gekennzeichneten Behältern und Schränken aufbewahrt werden.=in einem Arbeitsraum dürfen=entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken bis zu folgenden Höchstmengen gelagert werden: leicht entzündbar bzw. hoch und leichtentzündlich: in zerbrechlichen Gefäßen 100 l, in nicht zerbrechlichen Gefäßen 500 l, entzündbar bzw. entzündlich: in zerbrechlichen Gefäßen 300 l, in nicht zerbrechlichen Gefäßen l. Entsprechende Vorräte sind nur in den zulässigen geringen Mengen vorzuhalten. Am Arbeitsplatz darf nur der halbe Tagesbedarf, bei geringem Bedarf nicht mehr als 1 Liter brennbare Flüssigkeit aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder auslaufende Flüssigkeiten sich nicht unkontrolliert ausbreiten können. Die Lagerung von Gefahrstoffen in Treppenhäusern, allgemein zugänglichen Fluren, und Verkehrswegen ist unzulässig. Druckgasbehälter, mit Ausnahme von Handfeuerlöschern, dürfen nicht gelagert werden in Räumen unter Erdgleiche, in Treppenräumen, Fluren sowie Durchgängen und Durchfahrten, an Treppen von Freianlagen, an besonders gekennzeichneten Rettungswegen, in Arbeitsräumen. 8. Arbeiten mit Feuer, feuergefährliche Arbeiten Feuergefährliche Arbeiten wie Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten bedürfen grundsätzlich einer Anmeldung und Zustimmung durch MAZ. Mit diesen Arbeiten darf erst nach schriftlicher Erteilung eines Erlaubnisscheines begonnen werden. Mit dieser Erlaubnis werden Art u. Umfang der Arbeiten, Zeitraum, Schutzmaßnahmen und Meldeketten geregelt. Ausgenommen sind feuergefährliche Arbeiten in speziell hierfür eingerichteten Werkstätten. Jegliche Arbeiten mit offenem Feuer sind nur unter Beachtung besonderer Sicherheitsmaßnahmen sowie ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung der MAZ im Einzelfall zulässig! b. Brand- und Rauchausbreitung 1. Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Feuer- und Rauchabschlüsse ohne Selbstschließeinrichtung müssen stets geschlossen gehalten werden. Vorhandene Selbstschließeinrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden. Ist aus betrieblichen Gründen vorübergehend das Offenhalten eines Feuer- und Rauchabschlusses erforderlich, so ist das nur bei Abschlüssen mit einer Feststelleinrichtung zulässig, welche bei Stromausfall oder Rauchdetektion automatisch schließen. 2. Verlassen der Räume im Brandfall Die Türen und Fenster sind beim Verlassen der Räume zu schließen, aber nicht abzuschließen. Die Beleuchtung der Räume ist nicht auszuschalten.

21 = = = = = = = = = ========Seite 7 von (14) c. Flucht- und Rettungswege 1. Freihalten von Verkehrs- und Rettungswegen Verkehrs- und Rettungswege sowie Notausgänge dürfen zu keinem Zeitpunkt verstellt werden. Sie sind in voller Breite ständig freizuhalten. Einengungen durch Abstellen oder Lagerung von Gegenständen jeglicher Art sind unzulässig. Die Rettungswege, insbesondere gesicherte Fluchtbereiche sind frei von Brandlasten zu halten. Notausgänge und Türen innerhalb von Rettungswegen müssen während des Betriebes ungehindert und in voller Breite zu öffnen sein. Innerhalb des Messegeländes der MAZ dürfen Dienst- und Privatfahrzeuge nur an den hierfür zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen abgestellt werden. Die Nutzung von Verkehrs- und Rettungswegen sowie Feuerwehrumfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr dürfen zu keinem Zeitpunkt behindert werden. Im Winter sind diese Eisund Schneefrei zu halten. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet. Aufstell- oder Bewegungsflächen sind dauerhaft mit einem zusätzlichen Hinweisschild Fläche für Feuerwehr versehen. 2. Flucht- und Rettungswege Notausgänge, Notausstiege, Flure, Durchfahrten, Zu- und Ausgänge sowie Treppenräume sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet und sind jederzeit von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Die Piktogramme weisen mit Richtungspfeilen auf den kürzesten Abstand zum nächst gelegenen Notausgang hin. Bei jeder Richtungsänderung wird durch ein Piktogramm auf den weiteren Flucht- und Rettungswegverlauf hingewiesen. Die MAZ - Beschäftigten sowie Aussteller und deren Personal haben sich eingehend über die Flucht- und Rettungswege in ihrem Gebäude bzw. Veranstaltungshalle zu informieren. d. Melde- und Löscheinrichtungen 1. Löscheinrichtungen Löschgeräte und Bedienstellen von Sicherheitseinrichtungen (NRA-Seilzüge, Feuerlöscher) sowie entsprechende Hinweisschilder dürfen nicht verstellt bzw. beschädigt noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Jede Benutzung von Feuerlöschgeräten und jede festgestellte Beschädigung ist der MAZ GmbH (Tel / 302-0) bzw. Tech. Veranstaltungsleitung (siehe Unterpunkt d.4) unverzüglich zu melden. Löschwasserentnahmestellen (Überbzw. Unterflurhydranten) müssen jederzeit frei zugänglich und bedienbar sein. Löschwasser-Entnahmestellen sind im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Standorte der Brandschutz-, Feuerlösch- und Erste-Hilfe Einrichtungen sind den jeweiligen Veranstaltungsplänen zu entnehmen. Jeder Mitarbeiter bzw. Aussteller hat sich über die für seinen Arbeitsplatz / Standfläche nahe gelegenen Standorte von Feuerlöschern zu informieren.

22 == = = = = = = = Brandschutzordnung= = = = ========Seite 8 von (14) 2. Brandmelder, Brandwachen Zur Überwachung eines Entstehungsbrandes sind in den temporären Messe-,, Veranstal- tungs- sowie Tierhallen und Festzelten zu jeder Veranstaltung auf dem Messegelände qualifizierte Brandwachen während der Veranstaltungslaufzeit eingesetzt. Es gibt keine automatische Branderkennung oder Alarmierung. Diese Brandwachen geben Brandmeldung (an Tech. Veranstaltungsleitung) über Funk ab, leiten Evakuierungs- und Sicherungsmaßnahmen ein und führen soweit ohne Eigen- gefährdung möglich einen Löschangriff durch. 3. Feuerlöscher Zur unmittelbaren Bekämpfung eines Entstehungsbrandes dienen Feuer- löscher, die mit einem Ständer an entsprechend mit rotem Symbol- Piktogrammen gekennzeichneten, leicht zugänglichen Positionen aufgeordnungsgemäßen und funktionssicheren Zu- stand zu halten.. Sie müssen durch einen Sachkundigen regelmäßig gewartet und min- destens alle 2 Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Geleerte oder gebrauchte Feuerlöscher sowie festgestellte Mängel sind u umgehend der MAZ bzw. Tech. Veranstaltungsleitung zu melden bzw. zu übergeben. Verbrauchtes Feuerlöschmaterial ist zu ersetzen. In Abhängigkeit vom brennenden Stoff sind Feuerlöscher unterschiedlicher Brandklas- sen in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Die Einteilung der brennbaren Stoffe erfolgt in die Brandklassen A, B, C, D und F. Für elektrische Betriebsräume sind CO 2 - stellt sind. Feuerlöscher sind in einem Feuerlöscher einzusetzen. Einteilung der Brandklassen und die dafür geeigneten Feuerlöscher Brandklassen Pulverlöscher PG Kohlendioxid-Löscher (CO 2 ) K Fettbrandlöscher F Da die Löschmittelmenge eines Feuerlöschers sehr begrenzt ist, ist es wichtig, einen Brand effektiv zu bekämpfen. Falls mehrere Feuerlöscher zur Verfügung stehen, sollten diese gleichzeitig eingesetzt werden,, um dem Feuer die Energie zu nehmen. Auf den Feuerlöschern ist die Bedienungsanleitung in einfachen Worten und mit Piktogrammen erklärt: Die Sicherung entfernen, den Schlagknopf oder den Betätigungsgriff drücken. Dann den Löschstrahl auf den Brandherd richten.. Grundsätzlich sollte das Löschmittel stoßweise abgegeben ben werden,, um den eintretenden Löscherfolg zu erkennen und eine Löschmittelreserve zur Verfügung zu haben.

23 = = = = = = = = = ========Seite 9 von (14) 4. Telefon als Sicherheitseinrichtung Auch das in jedem Arbeitsbereich befindliche Telefon ist als Sicherheitseinrichtung zu betrachten. Generell gelten immer die allgemeinen Notruf-Nummern: 110 / 112. Alle Notfallmeldungen (z.b. Brandmeldung, verletzte Person, Unfall, etc.) sind ebenfalls immer an die MAZ: / und Tech. Veranstaltungsleiter (VA-Büro / MeLa: / ) zu melden: Pferd 2013 : Fr. Christin Weinhold mobil: 0177 / ) Nachtwache ( :00 Uhr) mobil: n.n. MeLa 2013 : Hr. Helmut Goldschmidt (mobil: 0170 / ) Nachtwache ( :00 Uhr) mobil: n.n. Neugierige Anfragen auf die o.g. Notrufnummern führen zu unnötigen Behinderungen der verantwortlich Handelnden und des bei der Brandbekämpfung beispielsweise eingesetzten Personals; gefährden somit u.u. die eigene Sicherheit. e. Verhalten im Brandfall Bei Ausbruch eines Brandes oder Auftreten von Rauch bzw. Qualm sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Ruhe und Besonnenheit bewahren 2. Brand melden 3. Menschen retten 4. Brand bekämpfen f. Brand melden Jeder MAZ - Mitarbeiter sowie jeder Aussteller, deren Beschäftigte von Dienstleistern und/oder Standbau-Mitarbeitern ist verpflichtet, einen festgestellten Brand unverzüglich (vor Einleiten eigener Maßnahmen!) durch direkte Alarmierung bei der vorort anwesenden Brandwache (im Zelt-Veranstaltungsbetrieb) bzw. MAZ / Technischen Veranstaltungsleitung (siehe oben, Punkt d.4) mit den Angaben: wer meldet was ist passiert (Art des Feuers) wie viele sind betroffen/verletzt wo ist etwas passiert (Standort, Gebäude, Stockwerk, Raum) warten auf Rückfragen zu melden. Grundsätzlich gilt die allgemeine Meldemöglichkeit über den externen Notruf 112. In diesem Fall ist die MAZ / tech. VA-Leitung ebenso parallel über den Brandort zu informieren, um den eintreffenden Rettungskräften den Weg zur Einsatzstelle zu weisen und ggf. andere begleitende Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können. g. Alarmsignale und Anweisungen beachten Bei einer notwendigen Räumung erfolgt eine Alarmierung durch die in den Messe- und Veranstaltungshallen angebrachten ELA-Anlage mit entsprechender Durchsage. Im Bereich des Gr. Vorführringes sind dazu auch Durchsagen über die jeweilige Mikrofon- Anlage möglich.

24 == = = = = = = = = = Brandschutzordnung= = ========Seite 10 von (14) h. In Sicherheit bringen 1. Menschen retten! Jeder Mitarbeiter und jeder Aussteller, deren Beschäftigte von Dienstleistern bzw. Standbau ist verpflichtet, die im Rahmen seiner Möglichkeiten erforderlichen Maß- nahmen zu ergreifen, um Menschen zu retten. i. Löschversuche unternehmen Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand, soweit dies möglich ist, mit den vorhan- denen Feuerlöschern zu bekämpfen. Löschversuche dürfen nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchgeführt werden. Bei der Brandbekämpfung sind folgende Regeln zu beachten: Feuerlöscher erst in unmittelbarer Nähe des Brandherdes in Betrieb setzen, den Brand mit vorhandenen Feuerlöschern angreifen, Wenn möglich, gleichzeitig mehrere Feuerlöscher einsetzen, Nicht wahllos in die Flammen spritzen; bei festen Stoffen muss die Glut, bei Flüssig- keiten die Oberfläche getroffen werden, Brandherde von unten nach oben und von außen nach innen bekämpfen, Wenn keine Löschergebnisse erzielt werden, sind weitere Löschmaßnahmen nur durch die Feuerwehr durchzuführen, Feuerlöscher nach Gebrauch nicht zurückstellen, sondern der MAZ / tech. Veranstal- tungsleitung (siehe vor, Punkt d.4) melden. Flüssigkeits- und Fettbrände grundsätzlich nicht mit Wasser löschen (Gefahr eines Flächenbrandes). Handhabung der Feuerlöscher:

25 = = = = = = = = = ========Seite 11 von (14) Während des Veranstaltungsbetriebes (einschl. Auf- und Abbau) auf dem Messegelände wird der veranstaltungsbetriebliche Brandschutz durch MAZ / Tech. VA-Leitung zusammen mit dem beauftragten und vorort tätigen Sicherheitsdienst gewährleistet. Nach Eintreffen der Feuerwehr hat diese absolutes Weisungsrecht.

26 = = = = = = = = = ========Seite 12 von (14) Brandschutzordnung Teil C DIN für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Der Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an Personen, die im Vollzug der Brandschutzordnung mit besonderen Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut sind und fasst die bestehenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zusammen. Brandschutzwachen (nur im Veranstaltungsbetrieb) In den temporär errichteten Fach- und Tierhallen (Boxenhallen) sind je Halle zu den Besuchszeiten mindestens 2 Personen als Brandwache (1/1) vorzuhalten, die während der Öffnungszeiten den gesamten Hallenbereich durchstreift. Eine(r) von ihnen ist als ausgewiesen, qualifizierte Brandwache (Nachweis) verantwortlich für die Alarmierung, Evakuierung und gegebenenfalls den ersten Löschangriff (soweit noch möglich) verantwortlich. Sie muss im Brandfall der eintreffenden Feuerwehr signalisieren können, ob sich noch Personen und oder Tiere im Zelt aufhalten. Die zweite Person ist für die allgemeine Sicherheit, die Überwachung der Rettungswege und die Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer zuständig. Für planmäßige Abwesenheitszeiten einer Brandwache ist im Technikbüro (tech. VA- Leitung) eine entsprechend qualifizierte Springer Person(en) vorgesehen, die als Vertrtung die v.g. Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen dann in der jeweiligen Veranstaltungshalle übernimmt.

27 = = = = = = = = = ========Seite 13 von (14) Teil C 1 Messegelände im Veranstaltungsbetrieb: Pferd, MeLa a. Brandverhütung Der Brandschutz auf dem Messegelände wird durch die zuständige freiwillige Gemeindefeuerwehr Karcheez und bei Messe-/Veranstaltungsbetrieb zusätzlich einsetzten Brandsicherheitswachen in den Fach- / Tierhallen sichergestellt. Brandsicherheitswache Zur Unterstützung der Gemeindefeuerwehr und um eine schnelle Eingreifzeit sicherzustellen, wird während des Messebetriebes mindestens eine Brandsicherheitswache (1/1) je Halle gestellt. Diese Brandsicherheitswache nimmt, außer ihrer originären Aufgabe in der Verhütung von Bränden sowie im vorbeugenden Brandschutz, auch den Ersteinsatz im Abwehrenden Brandschutz bis zum Eintreffen der öffentlichen Feuerwehr wahr. Für Notfälle gilt der Notruf 112. Alle Mitarbeiter des Ausstellers, Stand-Betreibers oder Gast-Veranstalters sowie der zuständige Sicherheits- und Ordnungsdienste sind vor Beginn einer jeweiligen Veranstaltungen über das Verhalten bei einem Brand, die Lage und Bedienung der Feuerlöscher und Alarmierungswege sowie die Brandverhütungsmaßnahmen und die Brandschutzordnung zu unterwiesen. b. Fach- und Tierhallen als temporäre Zeltbauten (Fliegende Bauten) Für die Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen der MAZ auf dem Freigelände werden ausschließlich Zelt-Anlagen als reguläre Fliegende Bauten mit gültiger Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) errichtet. Sie unterliegen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauRL M-V) vom August Somit gilt grundsätzlich in allen Messe- / Ausstellungs- und Tierhallen: ein absolutes Rauchverbot. Vorhänge, Dekorationen und Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen und dürfen nicht brennend abtropfen. Vorhänge dürfen den Fußboden nicht berühren und müssen leichtgängig verschiebbar sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfer oder Ähnlichem, so weit entfernt sein, dass es durch diese nicht entzündet werden kann. Die Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwer entflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 Meter über begehbaren Flächen liegen, genügen normal entflammbare Baustoffe. In allen Veranstaltungszelten ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbare Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten, außer es ist in der Art der Veranstaltung begründet und die MAZ / Gast-Veranstalter hat die erforderlichen, ggf. zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutz-Prüfstelle und der örtlichen Feuerwehr abgestimmt. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person zu überwachen. Abspannvorrichtungen von Mast- und/oder Zeltkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Tragkonstruktionen und deren Aussteifungen sind aus nicht brennbarem Material und die Zeltplanen aus schwer entflammbaren Folien.

28 = = = = = = = = = ========Seite 14 von (14) Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Abfallbehälter in den Zelten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben. Temporäre Heiz- / Kühl - Anlagen für die Veranstaltungszelte Innerhalb der Zelte sind Heizanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, unzulässig. Die Standorte von temporären Heiz- (Aggregat + Tank) bzw. Kühlanlagen außerhalb der Zelte müssen einen Mindestabstand von 5 m zu allen Notausgängen einhalten und sind mit Absperrungen für Besucher unzugänglich zu umschließen Die Betankung erfolgt stets außerhalb der Öffnungszeiten einer Veranstaltung. Vor Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes einen Abstand von mindestens 2 m einhalten, sofern die Temperatur der Warmluft über 40 C liegt. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen einen Abstand von mindestens 3 m einhalten.

29 Brandschutzordnung Diese Brandschutzordnung ist Eigentum der MAZ Mühlengeez GmbH und darf ohne Genehmigung nicht vervielfältigt oder Dritten zur Einsichtnahme überlassen werden! Änderungen / Ergänzungen in diesem Regelwerk insbesondere Telefonnummern und Organisationsbezeichnungen werden ausschließlich durch die MAZ GmbH durchgeführt.

30 = = = = = = = = = ========Seite 2 von (14) Brandschutzordnung - Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=P Inkrafttreten=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=P Brandschutzordnung nach DIN A=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=Q Brandschutzordnung Teil B DIN für alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben8888.=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=R a. Brandverhütung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=R b. Brand- und Rauchausbreitung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=S c. Flucht- und Rettungswege=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=T d. Melde- und Löscheinrichtungen=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=T e. Verhalten im Brandfall=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=V f. Brand melden=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=v g. Alarmsignale und Anweisungen beachten=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=v h. In Sicherheit bringen=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=nm i. Löschversuche unternehmen=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=nm = Brandschutzordnung Teil C DIN für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben8888.=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NO = Teil C 1 Messegelände im Veranstaltungsbetrieb: Pferd, MeLa=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NP a. Brandverhütung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NP b. Fach- und Tierhallen als temporäre Zeltbauten (Fliegende Bauten)=cÉÜäÉê>=qÉñíã~êâÉ= åáåüí=çéñáåáéêík

31 = = = = = = = = = ========Seite 3 von (14) Geltungsbereich= Diese Brandschutzordnung gilt in allen Bereichen, Gebäuden und Standbau - Anlagen des MAZ-Messegeländes MAZ Messegeländes Mühlengeez Leute Wiese Gülzow Prüzen (OT Mühlengeez). Sie ist verbindlich für alle MAZ Mitarbeiter, Aussteller und deren Standbau-Personal sowie alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend auf dem Messegelände der MAZ GmbH aufhalten (Gast-Veranstalter, Mieter, Fremdfirmen, Dienstleister, 8). Für Aussteller, Gast-Veranstalter und deren Standbau-Personal, die sich nur vorübergehend auf dem Messegelände aufhalten (Besucher, Aussteller...) gilt mindestens die Brandschutzordnung, Teile A + B. Die Brandschutzordnung ist allen Mitarbeitern der MAZ GmbH und den hier tätigen Dienstleistern und sonstigen externen Beschäftigten bekannt zu machen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Für die stattfindenden Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen gelten zusätzlich die Technischen Richtlinien der MAZ GmbH. Inkrafttreten Die Brandschutzordnung tritt mit sofortiger Wirkung für die MAZ GmbH in Kraft.

32 == = = = = = = = Brandschutzordnung= = = = ========Seite 4 von (14) Brandschutzordnung nach DIN A Verhalten im Brandfall Conduct in the event of a fire Ruhe bewahren Keep calm Brand melden Raise fire alarm Telefon: 112 Phone: MAZ GmbH: / WER meldet? WHO is raising the alarm? WAS ist passiert? WHAT happend? WO ist etwas passiert? WHERE did this happen? WIE VIELE Personen sind betroffen/verletzt? HOW MANY people are affected / injured? WARTEN auf Rückfragen! WAIT for further enquires! In Sicherheit bringen - Rescue Gefährdete Personen mitnehmen Take persons at risk with you Türen schließen - Close doors Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Follow marked escape routes Anweisungen beachten - Follow instructions Löschversuche unternehmen Attempt to extinguish the fire Feuerlöscher benutzen Use the fire extinguisher to fight the fire

33 = = = = = = = = = ========Seite 5 von (14) Brandschutzordnung Teil B DIN für alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben a. Brandverhütung 1. Sorgfaltspflicht Jeder Mitarbeiter und Aussteller hat im Umgang mit feuergefährlichen oder sonstigen brennbaren festen Stoffen, Gasen oder Flüssigkeiten, elektrischen Geräten, offenem Licht oder Feuer sowie beim Rauchen die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden und sich dabei so zu verhalten, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. 2. Rauchen 3. Elektrische Geräte Rauchverbote in den gekennzeichneten Bereichen sind strikt einzuhalten. Entsprechende Hinweisschilder hängen in allen relevanten Bereichen aus. In den Messe-, Veranstaltungs- und Tierhallen sowie veranstaltungsbezogenen Festzelten ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Die Erstellung, Instandhaltung und Wartung elektrischer Anlagen oder Geräte darf nur von dazu befähigten Fachleuten gemäß VDE-Vorschriften erfolgen. Die elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen elektrische Geräte werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch Sachkundige überprüft. Schadhafte Maschinen, Geräte und Anschlusskabel sind sofort der Benutzung zu entziehen. Private elektrische Betriebsmittel sind nur nach Zustimmung des Vorgesetzten und erfolgter Prüfung durch eine Elektrofachkraft benutzen. Nicht benötigte elektrische Geräte sind am Ende des Arbeits- bzw. Veranstaltungstagestages abzuschalten. 4. Verlassen von Räumen Jeder Mitarbeiter oder Aussteller, der einen Raum bzw. seine Standfläche als letzter verlässt, hat sich davon zu überzeugen, dass keine Gefahrenherde (z. B. eingeschaltete elektrische Heiz- und Kochgeräte) zurückbleiben. 5. Materiallagerung vor elektrischen Anlagen Elektrische Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Verteilerschränke und Sicherungskästen, dürfen nicht durch Material verstellt werden. Der freie Zugang muss jederzeit gewährleistet sein. 6. Sammeln / Entsorgung von Abfällen Betriebsbedingte Abfälle wie Holzspäne, ölgetränkte Putzlappen sowie leichtentzündliche Stoffe sind spätestens bei Dienstschluss von den Arbeitsplätzen bzw. bei täglichem Auf-/Abbauende von den Messeständen zu entfernen und ausschließlich in den dafür bereitgestellten Behältern (nichtbrennbar, dicht schließender Deckel) zu sammeln. Die Deckel dieser Behälter sind ständig geschlossen zu halten. Die Sammelbehälter dürfen nur an den hierfür vorgesehen Stellen aufgestellt werden.

34 = = = = = = = = = ========Seite 6 von (14) 7. Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Gefährliche Arbeitsstoffe (z.b. brennbare Flüssigkeiten, Flüssiggase, leichtentflammbare Materialien, Stoffe) dürfen nur in den dafür zugelassenen Räumen, gekennzeichneten Behältern und Schränken aufbewahrt werden.=in einem Arbeitsraum dürfen=entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken bis zu folgenden Höchstmengen gelagert werden: leicht entzündbar bzw. hoch und leichtentzündlich: in zerbrechlichen Gefäßen 100 l, in nicht zerbrechlichen Gefäßen 500 l, entzündbar bzw. entzündlich: in zerbrechlichen Gefäßen 300 l, in nicht zerbrechlichen Gefäßen l. Entsprechende Vorräte sind nur in den zulässigen geringen Mengen vorzuhalten. Am Arbeitsplatz darf nur der halbe Tagesbedarf, bei geringem Bedarf nicht mehr als 1 Liter brennbare Flüssigkeit aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder auslaufende Flüssigkeiten sich nicht unkontrolliert ausbreiten können. Die Lagerung von Gefahrstoffen in Treppenhäusern, allgemein zugänglichen Fluren, und Verkehrswegen ist unzulässig. Druckgasbehälter, mit Ausnahme von Handfeuerlöschern, dürfen nicht gelagert werden in Räumen unter Erdgleiche, in Treppenräumen, Fluren sowie Durchgängen und Durchfahrten, an Treppen von Freianlagen, an besonders gekennzeichneten Rettungswegen, in Arbeitsräumen. 8. Arbeiten mit Feuer, feuergefährliche Arbeiten Feuergefährliche Arbeiten wie Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten bedürfen grundsätzlich einer Anmeldung und Zustimmung durch MAZ. Mit diesen Arbeiten darf erst nach schriftlicher Erteilung eines Erlaubnisscheines begonnen werden. Mit dieser Erlaubnis werden Art u. Umfang der Arbeiten, Zeitraum, Schutzmaßnahmen und Meldeketten geregelt. Ausgenommen sind feuergefährliche Arbeiten in speziell hierfür eingerichteten Werkstätten. Jegliche Arbeiten mit offenem Feuer sind nur unter Beachtung besonderer Sicherheitsmaßnahmen sowie ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung der MAZ im Einzelfall zulässig! b. Brand- und Rauchausbreitung 1. Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Feuer- und Rauchabschlüsse ohne Selbstschließeinrichtung müssen stets geschlossen gehalten werden. Vorhandene Selbstschließeinrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden. Ist aus betrieblichen Gründen vorübergehend das Offenhalten eines Feuer- und Rauchabschlusses erforderlich, so ist das nur bei Abschlüssen mit einer Feststelleinrichtung zulässig, welche bei Stromausfall oder Rauchdetektion automatisch schließen. 2. Verlassen der Räume im Brandfall Die Türen und Fenster sind beim Verlassen der Räume zu schließen, aber nicht abzuschließen. Die Beleuchtung der Räume ist nicht auszuschalten.

35 = = = = = = = = = ========Seite 7 von (14) c. Flucht- und Rettungswege 1. Freihalten von Verkehrs- und Rettungswegen Verkehrs- und Rettungswege sowie Notausgänge dürfen zu keinem Zeitpunkt verstellt werden. Sie sind in voller Breite ständig freizuhalten. Einengungen durch Abstellen oder Lagerung von Gegenständen jeglicher Art sind unzulässig. Die Rettungswege, insbesondere gesicherte Fluchtbereiche sind frei von Brandlasten zu halten. Notausgänge und Türen innerhalb von Rettungswegen müssen während des Betriebes ungehindert und in voller Breite zu öffnen sein. Innerhalb des Messegeländes der MAZ dürfen Dienst- und Privatfahrzeuge nur an den hierfür zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen abgestellt werden. Die Nutzung von Verkehrs- und Rettungswegen sowie Feuerwehrumfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr dürfen zu keinem Zeitpunkt behindert werden. Im Winter sind diese Eisund Schneefrei zu halten. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet. Aufstell- oder Bewegungsflächen sind dauerhaft mit einem zusätzlichen Hinweisschild Fläche für Feuerwehr versehen. 2. Flucht- und Rettungswege Notausgänge, Notausstiege, Flure, Durchfahrten, Zu- und Ausgänge sowie Treppenräume sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet und sind jederzeit von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Die Piktogramme weisen mit Richtungspfeilen auf den kürzesten Abstand zum nächst gelegenen Notausgang hin. Bei jeder Richtungsänderung wird durch ein Piktogramm auf den weiteren Flucht- und Rettungswegverlauf hingewiesen. Die MAZ - Beschäftigten sowie Aussteller und deren Personal haben sich eingehend über die Flucht- und Rettungswege in ihrem Gebäude bzw. Veranstaltungshalle zu informieren. d. Melde- und Löscheinrichtungen 1. Löscheinrichtungen Löschgeräte und Bedienstellen von Sicherheitseinrichtungen (NRA-Seilzüge, Feuerlöscher) sowie entsprechende Hinweisschilder dürfen nicht verstellt bzw. beschädigt noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Jede Benutzung von Feuerlöschgeräten und jede festgestellte Beschädigung ist der MAZ GmbH (Tel / 302-0) bzw. Tech. Veranstaltungsleitung (siehe Unterpunkt d.4) unverzüglich zu melden. Löschwasserentnahmestellen (Überbzw. Unterflurhydranten) müssen jederzeit frei zugänglich und bedienbar sein. Löschwasser-Entnahmestellen sind im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Standorte der Brandschutz-, Feuerlösch- und Erste-Hilfe Einrichtungen sind den jeweiligen Veranstaltungsplänen zu entnehmen. Jeder Mitarbeiter bzw. Aussteller hat sich über die für seinen Arbeitsplatz / Standfläche nahe gelegenen Standorte von Feuerlöschern zu informieren.

36 == = = = = = = = Brandschutzordnung= = = = ========Seite 8 von (14) 2. Brandmelder, Brandwachen Zur Überwachung eines Entstehungsbrandes sind in den temporären Messe-,, Veranstal- tungs- sowie Tierhallen und Festzelten zu jeder Veranstaltung auf dem Messegelände qualifizierte Brandwachen während der Veranstaltungslaufzeit eingesetzt. Es gibt keine automatische Branderkennung oder Alarmierung. Diese Brandwachen geben Brandmeldung (an Tech. Veranstaltungsleitung) über Funk ab, leiten Evakuierungs- und Sicherungsmaßnahmen ein und führen soweit ohne Eigen- gefährdung möglich einen Löschangriff durch. 3. Feuerlöscher Zur unmittelbaren Bekämpfung eines Entstehungsbrandes dienen Feuer- löscher, die mit einem Ständer an entsprechend mit rotem Symbol- Piktogrammen gekennzeichneten, leicht zugänglichen Positionen aufgeordnungsgemäßen und funktionssicheren Zu- stand zu halten.. Sie müssen durch einen Sachkundigen regelmäßig gewartet und min- destens alle 2 Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Geleerte oder gebrauchte Feuerlöscher sowie festgestellte Mängel sind u umgehend der MAZ bzw. Tech. Veranstaltungsleitung zu melden bzw. zu übergeben. Verbrauchtes Feuerlöschmaterial ist zu ersetzen. In Abhängigkeit vom brennenden Stoff sind Feuerlöscher unterschiedlicher Brandklas- sen in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Die Einteilung der brennbaren Stoffe erfolgt in die Brandklassen A, B, C, D und F. Für elektrische Betriebsräume sind CO 2 - stellt sind. Feuerlöscher sind in einem Feuerlöscher einzusetzen. Einteilung der Brandklassen und die dafür geeigneten Feuerlöscher Brandklassen Pulverlöscher PG Kohlendioxid-Löscher (CO 2 ) K Fettbrandlöscher F Da die Löschmittelmenge eines Feuerlöschers sehr begrenzt ist, ist es wichtig, einen Brand effektiv zu bekämpfen. Falls mehrere Feuerlöscher zur Verfügung stehen, sollten diese gleichzeitig eingesetzt werden,, um dem Feuer die Energie zu nehmen. Auf den Feuerlöschern ist die Bedienungsanleitung in einfachen Worten und mit Piktogrammen erklärt: Die Sicherung entfernen, den Schlagknopf oder den Betätigungsgriff drücken. Dann den Löschstrahl auf den Brandherd richten.. Grundsätzlich sollte das Löschmittel stoßweise abgegeben ben werden,, um den eintretenden Löscherfolg zu erkennen und eine Löschmittelreserve zur Verfügung zu haben.

37 = = = = = = = = = ========Seite 9 von (14) 4. Telefon als Sicherheitseinrichtung Auch das in jedem Arbeitsbereich befindliche Telefon ist als Sicherheitseinrichtung zu betrachten. Generell gelten immer die allgemeinen Notruf-Nummern: 110 / 112. Alle Notfallmeldungen (z.b. Brandmeldung, verletzte Person, Unfall, etc.) sind ebenfalls immer an die MAZ: / und Tech. Veranstaltungsleiter (VA-Büro / MeLa: / ) zu melden: Pferd 2013 : Fr. Christin Weinhold mobil: 0177 / ) Nachtwache ( :00 Uhr) mobil: n.n. MeLa 2013 : Hr. Helmut Goldschmidt (mobil: 0170 / ) Nachtwache ( :00 Uhr) mobil: n.n. Neugierige Anfragen auf die o.g. Notrufnummern führen zu unnötigen Behinderungen der verantwortlich Handelnden und des bei der Brandbekämpfung beispielsweise eingesetzten Personals; gefährden somit u.u. die eigene Sicherheit. e. Verhalten im Brandfall Bei Ausbruch eines Brandes oder Auftreten von Rauch bzw. Qualm sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Ruhe und Besonnenheit bewahren 2. Brand melden 3. Menschen retten 4. Brand bekämpfen f. Brand melden Jeder MAZ - Mitarbeiter sowie jeder Aussteller, deren Beschäftigte von Dienstleistern und/oder Standbau-Mitarbeitern ist verpflichtet, einen festgestellten Brand unverzüglich (vor Einleiten eigener Maßnahmen!) durch direkte Alarmierung bei der vorort anwesenden Brandwache (im Zelt-Veranstaltungsbetrieb) bzw. MAZ / Technischen Veranstaltungsleitung (siehe oben, Punkt d.4) mit den Angaben: wer meldet was ist passiert (Art des Feuers) wie viele sind betroffen/verletzt wo ist etwas passiert (Standort, Gebäude, Stockwerk, Raum) warten auf Rückfragen zu melden. Grundsätzlich gilt die allgemeine Meldemöglichkeit über den externen Notruf 112. In diesem Fall ist die MAZ / tech. VA-Leitung ebenso parallel über den Brandort zu informieren, um den eintreffenden Rettungskräften den Weg zur Einsatzstelle zu weisen und ggf. andere begleitende Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können. g. Alarmsignale und Anweisungen beachten Bei einer notwendigen Räumung erfolgt eine Alarmierung durch die in den Messe- und Veranstaltungshallen angebrachten ELA-Anlage mit entsprechender Durchsage. Im Bereich des Gr. Vorführringes sind dazu auch Durchsagen über die jeweilige Mikrofon- Anlage möglich.

38 == = = = = = = = = = Brandschutzordnung= = ========Seite 10 von (14) h. In Sicherheit bringen 1. Menschen retten! Jeder Mitarbeiter und jeder Aussteller, deren Beschäftigte von Dienstleistern bzw. Standbau ist verpflichtet, die im Rahmen seiner Möglichkeiten erforderlichen Maß- nahmen zu ergreifen, um Menschen zu retten. i. Löschversuche unternehmen Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand, soweit dies möglich ist, mit den vorhan- denen Feuerlöschern zu bekämpfen. Löschversuche dürfen nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchgeführt werden. Bei der Brandbekämpfung sind folgende Regeln zu beachten: Feuerlöscher erst in unmittelbarer Nähe des Brandherdes in Betrieb setzen, den Brand mit vorhandenen Feuerlöschern angreifen, Wenn möglich, gleichzeitig mehrere Feuerlöscher einsetzen, Nicht wahllos in die Flammen spritzen; bei festen Stoffen muss die Glut, bei Flüssig- keiten die Oberfläche getroffen werden, Brandherde von unten nach oben und von außen nach innen bekämpfen, Wenn keine Löschergebnisse erzielt werden, sind weitere Löschmaßnahmen nur durch die Feuerwehr durchzuführen, Feuerlöscher nach Gebrauch nicht zurückstellen, sondern der MAZ / tech. Veranstal- tungsleitung (siehe vor, Punkt d.4) melden. Flüssigkeits- und Fettbrände grundsätzlich nicht mit Wasser löschen (Gefahr eines Flächenbrandes). Handhabung der Feuerlöscher:

39 = = = = = = = = = ========Seite 11 von (14) Während des Veranstaltungsbetriebes (einschl. Auf- und Abbau) auf dem Messegelände wird der veranstaltungsbetriebliche Brandschutz durch MAZ / Tech. VA-Leitung zusammen mit dem beauftragten und vorort tätigen Sicherheitsdienst gewährleistet. Nach Eintreffen der Feuerwehr hat diese absolutes Weisungsrecht.

40 = = = = = = = = = ========Seite 12 von (14) Brandschutzordnung Teil C DIN für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Der Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an Personen, die im Vollzug der Brandschutzordnung mit besonderen Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut sind und fasst die bestehenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zusammen. Brandschutzwachen (nur im Veranstaltungsbetrieb) In den temporär errichteten Fach- und Tierhallen (Boxenhallen) sind je Halle zu den Besuchszeiten mindestens 2 Personen als Brandwache (1/1) vorzuhalten, die während der Öffnungszeiten den gesamten Hallenbereich durchstreift. Eine(r) von ihnen ist als ausgewiesen, qualifizierte Brandwache (Nachweis) verantwortlich für die Alarmierung, Evakuierung und gegebenenfalls den ersten Löschangriff (soweit noch möglich) verantwortlich. Sie muss im Brandfall der eintreffenden Feuerwehr signalisieren können, ob sich noch Personen und oder Tiere im Zelt aufhalten. Die zweite Person ist für die allgemeine Sicherheit, die Überwachung der Rettungswege und die Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer zuständig. Für planmäßige Abwesenheitszeiten einer Brandwache ist im Technikbüro (tech. VA- Leitung) eine entsprechend qualifizierte Springer Person(en) vorgesehen, die als Vertrtung die v.g. Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen dann in der jeweiligen Veranstaltungshalle übernimmt.

41 = = = = = = = = = ========Seite 13 von (14) Teil C 1 Messegelände im Veranstaltungsbetrieb: Pferd, MeLa a. Brandverhütung Der Brandschutz auf dem Messegelände wird durch die zuständige freiwillige Gemeindefeuerwehr Karcheez und bei Messe-/Veranstaltungsbetrieb zusätzlich einsetzten Brandsicherheitswachen in den Fach- / Tierhallen sichergestellt. Brandsicherheitswache Zur Unterstützung der Gemeindefeuerwehr und um eine schnelle Eingreifzeit sicherzustellen, wird während des Messebetriebes mindestens eine Brandsicherheitswache (1/1) je Halle gestellt. Diese Brandsicherheitswache nimmt, außer ihrer originären Aufgabe in der Verhütung von Bränden sowie im vorbeugenden Brandschutz, auch den Ersteinsatz im Abwehrenden Brandschutz bis zum Eintreffen der öffentlichen Feuerwehr wahr. Für Notfälle gilt der Notruf 112. Alle Mitarbeiter des Ausstellers, Stand-Betreibers oder Gast-Veranstalters sowie der zuständige Sicherheits- und Ordnungsdienste sind vor Beginn einer jeweiligen Veranstaltungen über das Verhalten bei einem Brand, die Lage und Bedienung der Feuerlöscher und Alarmierungswege sowie die Brandverhütungsmaßnahmen und die Brandschutzordnung zu unterwiesen. b. Fach- und Tierhallen als temporäre Zeltbauten (Fliegende Bauten) Für die Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen der MAZ auf dem Freigelände werden ausschließlich Zelt-Anlagen als reguläre Fliegende Bauten mit gültiger Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) errichtet. Sie unterliegen der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauRL M-V) vom August Somit gilt grundsätzlich in allen Messe- / Ausstellungs- und Tierhallen: ein absolutes Rauchverbot. Vorhänge, Dekorationen und Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen und dürfen nicht brennend abtropfen. Vorhänge dürfen den Fußboden nicht berühren und müssen leichtgängig verschiebbar sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfer oder Ähnlichem, so weit entfernt sein, dass es durch diese nicht entzündet werden kann. Die Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwer entflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 Meter über begehbaren Flächen liegen, genügen normal entflammbare Baustoffe. In allen Veranstaltungszelten ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbare Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten, außer es ist in der Art der Veranstaltung begründet und die MAZ / Gast-Veranstalter hat die erforderlichen, ggf. zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutz-Prüfstelle und der örtlichen Feuerwehr abgestimmt. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person zu überwachen. Abspannvorrichtungen von Mast- und/oder Zeltkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Tragkonstruktionen und deren Aussteifungen sind aus nicht brennbarem Material und die Zeltplanen aus schwer entflammbaren Folien.

42 = = = = = = = = = ========Seite 14 von (14) Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Abfallbehälter in den Zelten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben. Temporäre Heiz- / Kühl - Anlagen für die Veranstaltungszelte Innerhalb der Zelte sind Heizanlagen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, unzulässig. Die Standorte von temporären Heiz- (Aggregat + Tank) bzw. Kühlanlagen außerhalb der Zelte müssen einen Mindestabstand von 5 m zu allen Notausgängen einhalten und sind mit Absperrungen für Besucher unzugänglich zu umschließen Die Betankung erfolgt stets außerhalb der Öffnungszeiten einer Veranstaltung. Vor Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes einen Abstand von mindestens 2 m einhalten, sofern die Temperatur der Warmluft über 40 C liegt. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen einen Abstand von mindestens 3 m einhalten.

43 Brandschutzordnung Diese Brandschutzordnung ist Eigentum der MAZ Mühlengeez GmbH und darf ohne Genehmigung nicht vervielfältigt oder Dritten zur Einsichtnahme überlassen werden! Änderungen / Ergänzungen in diesem Regelwerk insbesondere Telefonnummern und Organisationsbezeichnungen werden ausschließlich durch die MAZ GmbH durchgeführt.

44 = = = = = = = = = ========Seite 2 von (14) Brandschutzordnung - Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=P Inkrafttreten=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=P Brandschutzordnung nach DIN A=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=Q Brandschutzordnung Teil B DIN für alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben8888.=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=R a. Brandverhütung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=R b. Brand- und Rauchausbreitung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=S c. Flucht- und Rettungswege=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=T d. Melde- und Löscheinrichtungen=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=T e. Verhalten im Brandfall=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=V f. Brand melden=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=v g. Alarmsignale und Anweisungen beachten=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=v h. In Sicherheit bringen=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=nm i. Löschversuche unternehmen=kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk=nm = Brandschutzordnung Teil C DIN für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben8888.=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NO = Teil C 1 Messegelände im Veranstaltungsbetrieb: Pferd, MeLa=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NP a. Brandverhütung=KKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKKK=NP b. Fach- und Tierhallen als temporäre Zeltbauten (Fliegende Bauten)=cÉÜäÉê>=qÉñíã~êâÉ= åáåüí=çéñáåáéêík

45 = = = = = = = = = ========Seite 3 von (14) Geltungsbereich= Diese Brandschutzordnung gilt in allen Bereichen, Gebäuden und Standbau - Anlagen des MAZ-Messegeländes MAZ Messegeländes Mühlengeez Leute Wiese Gülzow Prüzen (OT Mühlengeez). Sie ist verbindlich für alle MAZ Mitarbeiter, Aussteller und deren Standbau-Personal sowie alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend auf dem Messegelände der MAZ GmbH aufhalten (Gast-Veranstalter, Mieter, Fremdfirmen, Dienstleister, 8). Für Aussteller, Gast-Veranstalter und deren Standbau-Personal, die sich nur vorübergehend auf dem Messegelände aufhalten (Besucher, Aussteller...) gilt mindestens die Brandschutzordnung, Teile A + B. Die Brandschutzordnung ist allen Mitarbeitern der MAZ GmbH und den hier tätigen Dienstleistern und sonstigen externen Beschäftigten bekannt zu machen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Für die stattfindenden Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen gelten zusätzlich die Technischen Richtlinien der MAZ GmbH. Inkrafttreten Die Brandschutzordnung tritt mit sofortiger Wirkung für die MAZ GmbH in Kraft.

46 == = = = = = = = Brandschutzordnung= = = = ========Seite 4 von (14) Brandschutzordnung nach DIN A Verhalten im Brandfall Conduct in the event of a fire Ruhe bewahren Keep calm Brand melden Raise fire alarm Telefon: 112 Phone: MAZ GmbH: / WER meldet? WHO is raising the alarm? WAS ist passiert? WHAT happend? WO ist etwas passiert? WHERE did this happen? WIE VIELE Personen sind betroffen/verletzt? HOW MANY people are affected / injured? WARTEN auf Rückfragen! WAIT for further enquires! In Sicherheit bringen - Rescue Gefährdete Personen mitnehmen Take persons at risk with you Türen schließen - Close doors Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Follow marked escape routes Anweisungen beachten - Follow instructions Löschversuche unternehmen Attempt to extinguish the fire Feuerlöscher benutzen Use the fire extinguisher to fight the fire

47 = = = = = = = = = ========Seite 5 von (14) Brandschutzordnung Teil B DIN für alle Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben a. Brandverhütung 1. Sorgfaltspflicht Jeder Mitarbeiter und Aussteller hat im Umgang mit feuergefährlichen oder sonstigen brennbaren festen Stoffen, Gasen oder Flüssigkeiten, elektrischen Geräten, offenem Licht oder Feuer sowie beim Rauchen die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden und sich dabei so zu verhalten, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. 2. Rauchen 3. Elektrische Geräte Rauchverbote in den gekennzeichneten Bereichen sind strikt einzuhalten. Entsprechende Hinweisschilder hängen in allen relevanten Bereichen aus. In den Messe-, Veranstaltungs- und Tierhallen sowie veranstaltungsbezogenen Festzelten ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Die Erstellung, Instandhaltung und Wartung elektrischer Anlagen oder Geräte darf nur von dazu befähigten Fachleuten gemäß VDE-Vorschriften erfolgen. Die elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen elektrische Geräte werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch Sachkundige überprüft. Schadhafte Maschinen, Geräte und Anschlusskabel sind sofort der Benutzung zu entziehen. Private elektrische Betriebsmittel sind nur nach Zustimmung des Vorgesetzten und erfolgter Prüfung durch eine Elektrofachkraft benutzen. Nicht benötigte elektrische Geräte sind am Ende des Arbeits- bzw. Veranstaltungstagestages abzuschalten. 4. Verlassen von Räumen Jeder Mitarbeiter oder Aussteller, der einen Raum bzw. seine Standfläche als letzter verlässt, hat sich davon zu überzeugen, dass keine Gefahrenherde (z. B. eingeschaltete elektrische Heiz- und Kochgeräte) zurückbleiben. 5. Materiallagerung vor elektrischen Anlagen Elektrische Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Verteilerschränke und Sicherungskästen, dürfen nicht durch Material verstellt werden. Der freie Zugang muss jederzeit gewährleistet sein. 6. Sammeln / Entsorgung von Abfällen Betriebsbedingte Abfälle wie Holzspäne, ölgetränkte Putzlappen sowie leichtentzündliche Stoffe sind spätestens bei Dienstschluss von den Arbeitsplätzen bzw. bei täglichem Auf-/Abbauende von den Messeständen zu entfernen und ausschließlich in den dafür bereitgestellten Behältern (nichtbrennbar, dicht schließender Deckel) zu sammeln. Die Deckel dieser Behälter sind ständig geschlossen zu halten. Die Sammelbehälter dürfen nur an den hierfür vorgesehen Stellen aufgestellt werden.

48 = = = = = = = = = ========Seite 6 von (14) 7. Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Gefährliche Arbeitsstoffe (z.b. brennbare Flüssigkeiten, Flüssiggase, leichtentflammbare Materialien, Stoffe) dürfen nur in den dafür zugelassenen Räumen, gekennzeichneten Behältern und Schränken aufbewahrt werden.=in einem Arbeitsraum dürfen=entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken bis zu folgenden Höchstmengen gelagert werden: leicht entzündbar bzw. hoch und leichtentzündlich: in zerbrechlichen Gefäßen 100 l, in nicht zerbrechlichen Gefäßen 500 l, entzündbar bzw. entzündlich: in zerbrechlichen Gefäßen 300 l, in nicht zerbrechlichen Gefäßen l. Entsprechende Vorräte sind nur in den zulässigen geringen Mengen vorzuhalten. Am Arbeitsplatz darf nur der halbe Tagesbedarf, bei geringem Bedarf nicht mehr als 1 Liter brennbare Flüssigkeit aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder auslaufende Flüssigkeiten sich nicht unkontrolliert ausbreiten können. Die Lagerung von Gefahrstoffen in Treppenhäusern, allgemein zugänglichen Fluren, und Verkehrswegen ist unzulässig. Druckgasbehälter, mit Ausnahme von Handfeuerlöschern, dürfen nicht gelagert werden in Räumen unter Erdgleiche, in Treppenräumen, Fluren sowie Durchgängen und Durchfahrten, an Treppen von Freianlagen, an besonders gekennzeichneten Rettungswegen, in Arbeitsräumen. 8. Arbeiten mit Feuer, feuergefährliche Arbeiten Feuergefährliche Arbeiten wie Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten bedürfen grundsätzlich einer Anmeldung und Zustimmung durch MAZ. Mit diesen Arbeiten darf erst nach schriftlicher Erteilung eines Erlaubnisscheines begonnen werden. Mit dieser Erlaubnis werden Art u. Umfang der Arbeiten, Zeitraum, Schutzmaßnahmen und Meldeketten geregelt. Ausgenommen sind feuergefährliche Arbeiten in speziell hierfür eingerichteten Werkstätten. Jegliche Arbeiten mit offenem Feuer sind nur unter Beachtung besonderer Sicherheitsmaßnahmen sowie ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung der MAZ im Einzelfall zulässig! b. Brand- und Rauchausbreitung 1. Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Feuer- und Rauchabschlüsse ohne Selbstschließeinrichtung müssen stets geschlossen gehalten werden. Vorhandene Selbstschließeinrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden. Ist aus betrieblichen Gründen vorübergehend das Offenhalten eines Feuer- und Rauchabschlusses erforderlich, so ist das nur bei Abschlüssen mit einer Feststelleinrichtung zulässig, welche bei Stromausfall oder Rauchdetektion automatisch schließen. 2. Verlassen der Räume im Brandfall Die Türen und Fenster sind beim Verlassen der Räume zu schließen, aber nicht abzuschließen. Die Beleuchtung der Räume ist nicht auszuschalten.

49 = = = = = = = = = ========Seite 7 von (14) c. Flucht- und Rettungswege 1. Freihalten von Verkehrs- und Rettungswegen Verkehrs- und Rettungswege sowie Notausgänge dürfen zu keinem Zeitpunkt verstellt werden. Sie sind in voller Breite ständig freizuhalten. Einengungen durch Abstellen oder Lagerung von Gegenständen jeglicher Art sind unzulässig. Die Rettungswege, insbesondere gesicherte Fluchtbereiche sind frei von Brandlasten zu halten. Notausgänge und Türen innerhalb von Rettungswegen müssen während des Betriebes ungehindert und in voller Breite zu öffnen sein. Innerhalb des Messegeländes der MAZ dürfen Dienst- und Privatfahrzeuge nur an den hierfür zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen abgestellt werden. Die Nutzung von Verkehrs- und Rettungswegen sowie Feuerwehrumfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr dürfen zu keinem Zeitpunkt behindert werden. Im Winter sind diese Eisund Schneefrei zu halten. Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet. Aufstell- oder Bewegungsflächen sind dauerhaft mit einem zusätzlichen Hinweisschild Fläche für Feuerwehr versehen. 2. Flucht- und Rettungswege Notausgänge, Notausstiege, Flure, Durchfahrten, Zu- und Ausgänge sowie Treppenräume sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet und sind jederzeit von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Die Piktogramme weisen mit Richtungspfeilen auf den kürzesten Abstand zum nächst gelegenen Notausgang hin. Bei jeder Richtungsänderung wird durch ein Piktogramm auf den weiteren Flucht- und Rettungswegverlauf hingewiesen. Die MAZ - Beschäftigten sowie Aussteller und deren Personal haben sich eingehend über die Flucht- und Rettungswege in ihrem Gebäude bzw. Veranstaltungshalle zu informieren. d. Melde- und Löscheinrichtungen 1. Löscheinrichtungen Löschgeräte und Bedienstellen von Sicherheitseinrichtungen (NRA-Seilzüge, Feuerlöscher) sowie entsprechende Hinweisschilder dürfen nicht verstellt bzw. beschädigt noch missbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. Jede Benutzung von Feuerlöschgeräten und jede festgestellte Beschädigung ist der MAZ GmbH (Tel / 302-0) bzw. Tech. Veranstaltungsleitung (siehe Unterpunkt d.4) unverzüglich zu melden. Löschwasserentnahmestellen (Überbzw. Unterflurhydranten) müssen jederzeit frei zugänglich und bedienbar sein. Löschwasser-Entnahmestellen sind im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Standorte der Brandschutz-, Feuerlösch- und Erste-Hilfe Einrichtungen sind den jeweiligen Veranstaltungsplänen zu entnehmen. Jeder Mitarbeiter bzw. Aussteller hat sich über die für seinen Arbeitsplatz / Standfläche nahe gelegenen Standorte von Feuerlöschern zu informieren.

50 == = = = = = = = Brandschutzordnung= = = = ========Seite 8 von (14) 2. Brandmelder, Brandwachen Zur Überwachung eines Entstehungsbrandes sind in den temporären Messe-,, Veranstal- tungs- sowie Tierhallen und Festzelten zu jeder Veranstaltung auf dem Messegelände qualifizierte Brandwachen während der Veranstaltungslaufzeit eingesetzt. Es gibt keine automatische Branderkennung oder Alarmierung. Diese Brandwachen geben Brandmeldung (an Tech. Veranstaltungsleitung) über Funk ab, leiten Evakuierungs- und Sicherungsmaßnahmen ein und führen soweit ohne Eigen- gefährdung möglich einen Löschangriff durch. 3. Feuerlöscher Zur unmittelbaren Bekämpfung eines Entstehungsbrandes dienen Feuer- löscher, die mit einem Ständer an entsprechend mit rotem Symbol- Piktogrammen gekennzeichneten, leicht zugänglichen Positionen aufgeordnungsgemäßen und funktionssicheren Zu- stand zu halten.. Sie müssen durch einen Sachkundigen regelmäßig gewartet und min- destens alle 2 Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Geleerte oder gebrauchte Feuerlöscher sowie festgestellte Mängel sind u umgehend der MAZ bzw. Tech. Veranstaltungsleitung zu melden bzw. zu übergeben. Verbrauchtes Feuerlöschmaterial ist zu ersetzen. In Abhängigkeit vom brennenden Stoff sind Feuerlöscher unterschiedlicher Brandklas- sen in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Die Einteilung der brennbaren Stoffe erfolgt in die Brandklassen A, B, C, D und F. Für elektrische Betriebsräume sind CO 2 - stellt sind. Feuerlöscher sind in einem Feuerlöscher einzusetzen. Einteilung der Brandklassen und die dafür geeigneten Feuerlöscher Brandklassen Pulverlöscher PG Kohlendioxid-Löscher (CO 2 ) K Fettbrandlöscher F Da die Löschmittelmenge eines Feuerlöschers sehr begrenzt ist, ist es wichtig, einen Brand effektiv zu bekämpfen. Falls mehrere Feuerlöscher zur Verfügung stehen, sollten diese gleichzeitig eingesetzt werden,, um dem Feuer die Energie zu nehmen. Auf den Feuerlöschern ist die Bedienungsanleitung in einfachen Worten und mit Piktogrammen erklärt: Die Sicherung entfernen, den Schlagknopf oder den Betätigungsgriff drücken. Dann den Löschstrahl auf den Brandherd richten.. Grundsätzlich sollte das Löschmittel stoßweise abgegeben ben werden,, um den eintretenden Löscherfolg zu erkennen und eine Löschmittelreserve zur Verfügung zu haben.

51 = = = = = = = = = ========Seite 9 von (14) 4. Telefon als Sicherheitseinrichtung Auch das in jedem Arbeitsbereich befindliche Telefon ist als Sicherheitseinrichtung zu betrachten. Generell gelten immer die allgemeinen Notruf-Nummern: 110 / 112. Alle Notfallmeldungen (z.b. Brandmeldung, verletzte Person, Unfall, etc.) sind ebenfalls immer an die MAZ: / und Tech. Veranstaltungsleiter (VA-Büro / MeLa: / ) zu melden: Pferd 2013 : Fr. Christin Weinhold mobil: 0177 / ) Nachtwache ( :00 Uhr) mobil: n.n. MeLa 2013 : Hr. Helmut Goldschmidt (mobil: 0170 / ) Nachtwache ( :00 Uhr) mobil: n.n. Neugierige Anfragen auf die o.g. Notrufnummern führen zu unnötigen Behinderungen der verantwortlich Handelnden und des bei der Brandbekämpfung beispielsweise eingesetzten Personals; gefährden somit u.u. die eigene Sicherheit. e. Verhalten im Brandfall Bei Ausbruch eines Brandes oder Auftreten von Rauch bzw. Qualm sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Ruhe und Besonnenheit bewahren 2. Brand melden 3. Menschen retten 4. Brand bekämpfen f. Brand melden Jeder MAZ - Mitarbeiter sowie jeder Aussteller, deren Beschäftigte von Dienstleistern und/oder Standbau-Mitarbeitern ist verpflichtet, einen festgestellten Brand unverzüglich (vor Einleiten eigener Maßnahmen!) durch direkte Alarmierung bei der vorort anwesenden Brandwache (im Zelt-Veranstaltungsbetrieb) bzw. MAZ / Technischen Veranstaltungsleitung (siehe oben, Punkt d.4) mit den Angaben: wer meldet was ist passiert (Art des Feuers) wie viele sind betroffen/verletzt wo ist etwas passiert (Standort, Gebäude, Stockwerk, Raum) warten auf Rückfragen zu melden. Grundsätzlich gilt die allgemeine Meldemöglichkeit über den externen Notruf 112. In diesem Fall ist die MAZ / tech. VA-Leitung ebenso parallel über den Brandort zu informieren, um den eintreffenden Rettungskräften den Weg zur Einsatzstelle zu weisen und ggf. andere begleitende Sicherungsmaßnahmen einleiten zu können. g. Alarmsignale und Anweisungen beachten Bei einer notwendigen Räumung erfolgt eine Alarmierung durch die in den Messe- und Veranstaltungshallen angebrachten ELA-Anlage mit entsprechender Durchsage. Im Bereich des Gr. Vorführringes sind dazu auch Durchsagen über die jeweilige Mikrofon- Anlage möglich.

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