Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze

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1 Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze Frage 1 A. Bestimmung des Erbstatuts I. Maßgebliche Rechtsquelle Art. 3 Nr. 2 EGBGB: vorrangige Anwendbarkeit des deutsch-türkischen Konsularvertrags (KonsularV)/Nachlassabkommens (NA) zum Anwendungsbereich des Abkommens aber zu beachten: Art. 20 KonsularV: im Gebiet des einen vertragschließenden Staates befindliche Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates str., ob hieraus zu folgern ist, dass Regelungen des NA u.u. nur auf den in Deutschland belegenen Nachlass des türkischen Erblassers E anzuwenden ist: für Beschränkung auf den in Deutschland belegenen Nachlass: Wortlaut des Art. 20 KonsularV Gegenauffassung: Beschränkung in Art. 20 zielt lediglich auf die Befugnisse der Konsuln; Kollisionsnorm des NA i.ü. allgemein anwendbar Schließt man sich im Hinblick auf den Wortlaut der erstgenannten Auffassung an, so ist kollisionsrechtlich zu unterscheiden: In Deutschland belegener Nachlass unterliegt nach dem Gesagten jedenfalls den Regelungen des Übereinkommens 14 I NA: für beweglichen Nachlass Heimatrecht des Erblassers = türkisches Recht 14 II NA: für unbeweglichen Nachlass Belegenheitsrecht = deutsches Recht zur Qualifikation als beweglicher/unbeweglicher Nachlass: 12 III NA: unterliegt dem jeweiligen Belegenheitsrecht Anknüpfung im Einzelnen: (1) Beweglicher Nachlass Abgrenzung aus deutscher Sicht grds. parallel zu Art. 25 II EGBGB vorzunehmen; damit Eigentumswohnung in München unbeweglich ; Bankguthaben beweglich daran anschließende Frage: wo ist Bankguthaben belegen? insofern Heranziehung von 23 S. 2 ZPO Wohnsitz des Schuldners = Deutschland 14 I NA türkisches Recht Frage: Kollisions- oder Sachnormverweisung? im NA nicht ausdrücklich gesagt; Art. 4 I 1 EGBGB (bzw. für die Türkei Art. 2 III türkiprg) für diese Frage ebenfalls nicht entscheidend verbreitet: Verweisungen in Staatsverträgen grds. als Sachnormverweisungen anzusehen (Vereinheitlichungsgedanke) ist aber zumindest mit dieser allgemeinen Begründung wenig überzeugend [näher Skript, 3 C I 2] aber: zumindest im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten verdrängen die einheitsrechtlichen Kollisionsnormen nicht nur das IPR des Gerichtsstaates, sondern müssen notwendig auch der Anwendung des IPR des anderen Vertragsstaates im Rahmen eines Renvoi entgegenstehen damit: hier jedenfalls Sachnormverweisung 1

2 (2) Unbeweglicher Nachlass 14 II NA deutsches Recht I In der Türkei belegener Nachlass Nach hier zugrunde gelegter Auffassung: NA nicht anwendbar Anwendung des EGBGB Art. 25 I EGBGB HeimatR des Erblassers insgesamt = Türkei Art. 4 I 1 EGBGB Art. 22 I (S. 1 und 2) türkiprg insg. türkisches Recht IV. Ergebnis Das deutsche Grundvermögen unterliegt deutschem Recht; i.ü. unterliegt die Erfolge türkischem Recht. damit: Eintritt von Nachlassspaltung jeder Teilnachlass wird als eigenständiger Nachlass behandelt B. Erbquote der F I. Hinsichtlich des deutschen Grundvermögens deutsches Erbstatut 1. Gesetzliches Erbrecht nach deutschem Recht 1931 I BGB: = 1/4 insofern bestehen zwei Vorfragen: a) Bestehen einer wirksamen Ehe zwischen F und E allgemein: Problem der selbständigen oder abhängigen Vorfragenanknüpfung kann hier aber offen bleiben, da Hauptfrage deutschem Recht unterliegt und damit sowohl selbständige als auch abhängige Vorfragenanknüpfung zur Anwendung des deutschen IPR führen aa) Materielle Gültigkeit der Eheschließung Art. 13 I EGBGB betr. F: deutsches Recht betr. E: türkisches Recht Art. 4 I 1 EGBGB Art. 12 I 1 türkiprg nimmt Verweisung an nach Sachverhaltsvorgabe aber ohnehin jeweils wirksam bb) Formgültigkeit der Eheschließung Art. 13 III 1 EGBGB ausschließlich deutsches Recht 1310 I 1 BGB (+) b) Abstammung der T von E ist gleichfalls eine Vorfrage auch für das Erbrecht der F [da nur dann F neben Verwandten der ersten Ordnung ( 1924 I BGB) zur Erbin berufen (sonst gem II BGB Alleinerbin!)] wiederum in jedem Fall nach deutschem IPR anzuknüpfen alternative Anknüpfungen: Art. 19 I 1 EGBGB gewöhnl. Aufenthalt der T = deutsches Recht 1592 Nr. 1 BGB: Vermutung zugunsten E, wenn zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet Wirksamkeit der Ehe auch hier Vorfrage, die wiederum jedenfalls nach deutschem IPR zu beurteilen ist (dazu oben) Abstammung (+) 2

3 damit nicht mehr notwendig, auf die weiteren Anknüpfungen des Art. 19 I EGBGB einzugehen; Folgendes somit nur noch zur Abrundung: Art. 19 I 2 EGBGB HeimatR des E = türkisches Recht wieder Frage: Sach- oder Kollisionsnormverweisung? nach wohl allgm Renvoi zumindest dann wegen Verstoßes gegen den Sinn der Verweisung gem. Art. 4 I 1 EGBGB unbeachtlich, wenn er bei alternativer Anknüpfung den Kreis der anwendbaren Rechte reduzieren würde [näher Skript 3 C II 2 a] [i.ü.: Art. 15 türkiprg allg. Ehewirkungen Art. 12 II 2 gemeinsamer Wohnsitz = Deutschland aber eben nach hm unerheblich] Art. 19 I 3 EGBGB Art. 14 I Nr. 2 EGBGB gem. gewöhnl. Aufenthalt = dt. Recht wie oben (+) 2. Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 gem I BGB 1931 III BGB 1371 I BGB bleibt unberührt danach u.u. Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 Frage aber, ob überhaupt kollisionsrechtlich berufen Problem der Qualifikation des 1371 I BGB; in Betracht kommt Erbrecht oder Güterrecht [dazu näher Übungsfall zu 18 vom WS 09/10 mit Lösungsskizze; Argumentation soll hier nicht in allen Einzelheiten wieder aufgegriffen werden] bei erbrechtlicher Qualifikation: anwendbar, da insofern deutsches Recht als Erbstatut berufen bei güterrechtlicher Qualifikation: abhängig vom Güterrechtsstatut zunächst: keine vorrangigen Staatsverträge gem. Art. 3 Nr. 2 EGBGB (insb. sind güterrechtliche Fragen nicht vom NA erfasst) Art. 15 I i.v.m. Art. 14 I Nr. 2 EGBGB deutsches Recht damit: jedenfalls deutsches Recht berufen und folglich auch 1371 I BGB anwendbar Qualifikationsproblem kann offen bleiben 3. Ergebnis hinsichtlich des deutschem Recht unterliegenden Nachlasses F und T erben zu jeweils 1/2. Hinsichtlich des übrigen Nachlasses türkisches Erbstatut 1. Gesetzliches Erbrecht nach türkischem Recht a) Grundsatz Art. 499 I türkzgb: Ehegatte F = 1/4 Art. 495 I türkzgb: Kind T = Rest = 3/4 b) Vorfragenanknüpfung damit auch hier wieder Problem der Vorfragenanknüpfung kann hier auch nicht ohne Weiteres offen bleiben, da Hauptfrage nach türkischem Recht zu beurteilen insofern anzusprechen: allgemeine Erwägungen: selbständige Vorfragenanknüpfung insb. innerer Entscheidungseinklang abhängige Vorfragenanknüpfung insb. äußerer Entscheidungseinklang [für weitere Argumente siehe Skript 8 C] 3

4 hier jedoch besondere Konstellation: Vorfragen i.r. eines Statuts, das durch internationales Einheitsrecht berufen wird hier nach ganz hm: abhängige Vorfragenanknüpfung arg.: besonderes Interesse am internationalen Entscheidungseinklang Gegenargument: auch einheitsrechtlicher Charakter der für die Hauptfrage maßgebenden Kollisionsnorm ändert nichts an der grundsätzlichen Behandlung der Vorfragenproblematik, da ja für die Vorfrage gerade keine einheitliche Regelung existiert (diese vielmehr vom sachlichen Anwendungsbereich des Einheitsrechts ausgenommen ist) [zur Vertiefung: Solomon, FS Spellenberg 2010, 355, insb ] für Vorfragenanknüpfung gilt hier nichts anderes als sonst auch hier richtig: selbständige Vorfragenanknüpfung c) Lösung bei selbständiger Vorfragenanknüpfung gleiches Ergebnis wie oben zu B I 1: Eheschließung: materiell (Art. 13 I EGBGB): betr. F dt. Recht, betr. E türk. Recht formell (Art. 13 III EGBGB): deutsches Recht Abstammung: Art. 19 I 1, 3 EGBGB: dt. Recht Art. 19 I 2 EGBGB: türk. Recht d) Lösung bei abhängiger Vorfragenanknüpfung [hm] Eheschließung: materiell: Art. 12 I 1 türkipr betr. F dt. Recht, betr. E türk. Recht betr. F gem. Art. 2 III türkipr (einmal) Renvoi beachtlich Art. 13 I EGBGB: deutsches Recht formell: Art. 12 I 2 türkipr Art. 2 III türkipr Art. 13 III EGBGB: deutsches Recht Abstammung: Art. 15 i.v.m. Art. 12 II 2 türkipr deutsches Recht wieder Renvoi gem. Art. 2 III türkipr Nachvollziehung der alternativen Anknüpfung gem. Art. 19 I EGBGB wieder alternativ deutsches oder türkisches Recht damit auch bei abhängiger Vorfragenanknüpfung hier gleiches Ergebnis 2. Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 gem I BGB auch hier wieder Frage, ob gesetzliches Erbteil um 1/4 zu erhöhen ist hier kann auch Qualifikationsfrage nicht offen bleiben, da als Erbstatut türkisches Recht berufen bei erbrechtlicher Qualifikation nicht berufen Im Folgenden nur kurze Hinweise; im Einzelnen wird auf die Lösungsskizze zum Übungsfall aus dem WS 09/10 verwiesen. a) Kollisionsrechtliche Berufung des 1371 I BGB hm zu Recht für güterrechtliche Qualifikation; arg.: systematische Stellung im Güterrecht des BGB; Abhängigkeit von einem bestimmten Güterstand; Funktion: Verwirklichung des Zugewinnausgleichs damit gem. Art. 15 I i.v.m. Art. 14 I Nr. 2 EGBGB berufen Hinweis: Bei sehr genauer Betrachtung wäre nach hm im Hinblick auf Art. 3a II EGBGB noch zu bedenken, ob türkisches Güterrecht anwendbar sein will ; insofern stellt Art. 14 türkiprg aber nicht auf die Belegenheit ab Art. 3a II EGBGB selbst nach hm nicht einschlägig 4

5 b) Kombinierbarkeit des 1371 I BGB mit einem ausländischen Erbstatut Frage der Substitution: funktionelle Vergleichbarkeit des gesetzlichen Erbrechts nach türkischem Recht mit dem gesetzlichen Erbteil i.s.v I i.v.m I BGB? wohl ja, da quotenmäßig bestimmte dingliche Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass, die ihm allein kraft seiner ehelichen Verbundenheit zum Erblasser zusteht (zudem auch noch dieselbe Quote) auch hier Erhöhung um 1/4 auf insgesamt 1/2 c) Notwendigkeit einer Korrektur im Wege der Anpassung? in diesen Konstellationen grds. zu bedenken: Notwendigkeit einer Anpassung im Hinblick auf die Möglichkeit eines Normenwiderspruchs infolge dépeçage hier aber: dasselbe Ergebnis wie allein nach deutschem Recht (vgl. o. B I 3) Abweichung ggü. türkischem Recht da danach allein Erbquote von 1/4 somit lediglich einseitiger Normenwiderspruch F erhält nicht mehr als sie nach beiden Rechtsordnungen jeweils bekommen würde hierin liegt keine auszugleichende Diskrepanz, zumal die zusätzliche Erhöhung gerade auf güterrechtlichen Erwägungen beruht, hinsichtlich derer das türkische Recht gar nicht berufen ist 3. Ergebnis hinsichtlich des deutschem Recht unterliegenden Nachlasses Auch hiernach erben F und T zu jeweils 1/2. Frage 2 Auswirkungen einer doppelten (deutsch-türkischen) Staatsangehörigkeit des E: A. Bestimmung des Erbstatuts I. Anwendbarkeit des KonsularV/NA keine ausdrückliche Regelung betr. die Behandlung von Doppel- oder Mehrstaatern insofern schon fraglich, ob NA bei solchen überhaupt anwendbar ist Frage des persönlichen Anwendungsbereichs des NA str. vertretene Auffassungen: 1. Generelle Unanwendbarkeit des NA (zumindest auf Doppelstaater mit auch deutscher StA) Folge: EGBGB anwendbar; damit: Art. 25 I i.v.m. Art. 5 I 2 EGBGB ausschließlich deutsches Recht Art. 3a II EGBGB i.v.m. Art. 22 I 2 türkiprg nach hm türkisches Recht für das türkische Grundstück [zur Kritik an der hm Skript 5 B III] 2. Anwendbarkeit des NA dann aber noch immer Frage, wie Doppelstaater zu behandeln sind; Möglichkeiten: a) Rückgriff auf autonomes Recht da insofern keine Regelung im NA [Einwand: Anwendung des NA in Deutschland und Türkei nicht einheitlich, da ja in Türkei gerade umgekehrt die türkische StA relevant wird (Art. 4 lit. b türkiprg)] 5

6 Folge bei dieser Auffassung: gem. Art. 5 I 2 EGBGB ist die deutsche StA maßgeblich, somit: 14 I NA beweglicher Nachlass = deutsches Recht 14 II NA unbeweglicher Nachlass in Türkei = türkisches Recht beachte: Nachlass in Deutschland nach dem oben A I Gesagten aber wieder wegen Art. 20 KonsularV nach autonomem Recht (Art. 25 I EGBGB) zu beurteilen Erbstatut = deutsches Recht [ist aber i.e. dasselbe] b) Einheitliche autonome Lückenfüllung Ergebnis im Interesse einheitlicher Anwendung des NA; dann natürlich i.s. eines generellen Abstellens auf die effektive StA auch dann aber entscheidend: deutsche StA gleiches Ergebnis wie zu (2a) damit führen alle drei Lösungsmöglichkeiten zum selben Ergebnis: Das türkische Grundvermögen unterliegt türkischem Recht; i.ü. unterliegt die Erfolge insgesamt deutschem Recht. B. Erbquote der F grundsätzlich kommt es zu denselben Erwägungen wie oben Änderungen zu erwägen allenfalls in folgenden kollisionsrechtlichen Zusammenhängen: I. Vorfragen Änderungen bei: materieller Gültigkeit der Eheschließung betr. E: Art. 13 I i.v.m. Art. 5 I 2 EGBGB führt nunmehr zum deutschen Recht; keine Änderung im Ergebnis Abstammung der T: Art. 19 I 2 i.v.m. Art. 5 I 2 EGBGB führt nunmehr ebenfalls zum deutschen Recht, das aber ohnehin schon alternativ nach Art. 19 I 1 EGBGB berufen war Güterrechtsstatut bestimmt sich nunmehr nach Art. 15 I i.v.m. Art. 14 I Nr. 2, 5 I 2 EGBGB; bleibt aber beim deutschen Recht; auch insofern also keine Änderung 6

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