Pressemitteilung Nr. 22/12
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- Frieda Lorenz
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2 Pressemitteilung Nr. 22/12 Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer Gemäß 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Anders als 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die gesetzliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Diese Tarifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Gemäß 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Nach 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG ivm. 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigte Klägerin wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie hat gemeint, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Klägerin steht für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise nach oben angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März AZR 529/10 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März Sa 2058/09 -
3 Friedrichstraße 169/170 D Berlin dbb tarifunion Friedrichstraße 169/ Berlin Telefon Telefax Mitglieder des Vorstandes und der Bundestarifkommission der dbb tarifunion Mitgliedsgewerkschaften der dbb tarifunion dbb einschließlich Landesbünde dbb bundesfrauenvertretung, dbb jugend dbb-dienstleistungszentren 22. März 2012 win/- Nr. 11/2012 BAG-Urteil zur TVöD-Regelung der Urlaubsdauer Altersunabhängiger Anspruch auf 30 Urlaubstage bei der 5-Tagewoche Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 zur tariflichen Regelung der Urlaubsdauer verstößt die Staffelung durch das Lebensalter in 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist unwirksam. In den Augen der Bundesrichter hat die unterschiedliche Urlaubsdauer nach dem TVöD von Beschäftigten unter 30 Jahren (26 Arbeitstage), zwischen 30 und 39 Jahren (29 Arbeitstage) sowie ab 40 Jahren (30 Arbeitstage) vor dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) keinen Bestand. Vielmehr sind Beschäftigte vor Vollendung des 40. Lebensjahres durch eine geringeren als 30 Arbeitstage umfassenden Erholungsurlaub unmittelbar benachteiligt ( 7 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit 1 AGG). Diese Diskriminierung kann nur durch die Anpassung des individuellen Urlaubsanspruches nach oben, sprich auf die Dauer von 30 Arbeitstagen bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die 5-Tagewoche, beseitigt werden (BAG, Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10). Damit besteht für alle in der 5-Tagewoche Beschäftigten nach unserer Auffassung auch nach den inhaltsgleich zum TVöD gefassten Tarifverträgen (siehe Auflistung weiter unten) Anspruch auf dieselbe kalenderjährliche Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen. Wegen Verweises in den Regelungen für Auszubildende und Praktikanten auf die jeweiligen Mantelregelungen für Beschäftigte gilt entsprechendes beispielsweise nach TVAöD AT, TVPöD, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TV Prakt-L, BBk-AzubiTV, TVN-BA.
4 2 Die dbb tarifunion hat zur individuellen Geltendmachung des zusätzlichen Erholungsurlaubs ab dem Kalenderjahr 2012 sowie rückwirkend auch für das Kalenderjahr 2011 ein Antragsmuster für Beschäftigte, Auszubildende und Praktikanten entwickelt (Anlage). Zur weiteren Orientierung geben wir folgende Hinweise: Berechnung der Urlaubsdauer nach dem TVöD Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Arbeitstage der durchschnittlichen Arbeitswoche im Verhältnis zu einer Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet ( 26 Absatz 1 Satz 5 TVöD). Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es nicht auf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit an, maßgeblich ist vielmehr die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Arbeitstage in der Woche. Dies bedeutet insbesondere, dass Teilzeitbeschäftigte den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollbeschäftigte haben. Beispiele Dazu zusammenfassend folgende Beispiele nach bisheriger sowie neuer Rechtslage aufgrund der aktuellen BAG-Entscheidung: Beispiel 5-Tagewoche Ein 24-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an fünf Tagen in der 5-Tagewoche Ein 35-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an fünf Tagen in der 3-Tagewoche Ein 24-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an drei Tagen in der 4-Tagewoche Ein 35-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an vier Tagen in der 6-Tagewoche Ein 35-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Urlaubsanspruch Urlaubsanspruch bisher neu = 26 Arbeitstage = 30 Arbeitstage = 29 Arbeitstage = 30 Arbeitstage 3/5 von 26 ergibt = 16 Arbeitstage 15,6 aufgerundet 4/5 von 29 ergibt = 23 Arbeitstage 23,2 abgerundet 6/5 von 29 ergibt = 35 Arbeitstage 34,8 aufgerundet 3/5 von 30 ergibt = 18 Arbeitstage 4/5 von 30 ergibt = 24 Arbeitstage 6/5 von 30 ergibt = 36 Arbeitstage Der TVöD-Urlaubsstaffelung nach Lebensalter entsprechende Tarifverträge Eine dem TVöD für die Beschäftigten beim Bund und den Kommunen entsprechende Altersstaffelung, die in Folge des BAG-Urteils gemäß 7 Absatz 2 AGG ebenso als unwirksam anzusehen ist und gleichfalls nur durch Anpassung des individuellen Urlaubsanspruchs nach oben beseitigt werden kann, sehen weitere mit der dbb tarifunion vereinbarte Mantel- und Spartenregelungen vor wie beispielsweise: - TV-L für die Länder einschließlich Berlin in 26 Absatz 1 Satz 2, - TV-H für das Land Hessen in 26 Absatz 1 Satz 2, - TV Fleischuntersuchung-Länder in 17 Absatz 1 Satz 2, - TV-Fleischuntersuchung (VKA) in 17 Absatz 1 Satz 2, - TV-AVH (Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg) in 26 Absatz 1 Satz 2, - TV Dataport in 27 Absatz 1 Satz 2, - TV WW/NW (Wasserwirtschaft Nordrhein-Westfalen) in 49 Absatz 1,
5 3 - TV-N Bayern (Nahverkehrsbetriebe) in 14 Absatz 3, - TV-N Berlin (Nahverkehrsbetriebe) in 15 Absatz 3, - TV-N Hessen (Nahverkehrsbetriebe) in 23 Absatz 10 für im Jahr 2010 übergeleitete Beschäftigte, - BBkTV (Bundesbank) in 26 Absatz 1 Satz 2, - TV-BA (Bundesagentur für Arbeit) in 29 Absatz 1 Satz 2. Beschäftigte, Auszubildende und Praktikanten, deren Urlaubsdauer sich nach den oben aufgeführten oder inhaltlich vergleichbaren Tarifverträgen richtet und die wegen der Altersdifferenzierung noch von der tariflichen Höchstdauer des Erholungsurlaubs ausgenommen sind, sollten individuell ihre zusätzlichen Urlaubstage beanspruchen (Anlage). Vom TVöD abweichende Urlaubsstaffelungen beziehungsweise anderweitige Differenzierungen in Tarifverträgen Von der BAG-Entscheidung aktuell nicht betroffen sind Tarifregelungen, die anstelle der altersdiskriminierenden Urlaubsstaffelung wirksame Differenzierungen nach Entgeltgruppen sowie nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder nach Beschäftigungsjahren anführen wie beispielsweise: - TV-V (Versorgungsbetriebe), - BzTV-N BW (Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg), - TV-N Nds (Nahverkehrsbetriebe Niedersachsen), - TV-N NW (Nahverkehrsbetriebe Nordrhein-Westfalen), - BezTV-N RP (Nahverkehrsbetriebe Rheinland-Pfalz). Individuelle Geltendmachung der zusätzlichen Urlaubstage Die Geltendmachung von zusätzlichen Urlaubstagen ab dem laufenden Kalenderjahr 2012 erfolgt individuell durch den Beschäftigten, Auszubildenden oder Praktikanten. Hierzu kann das Antragsmuster (Anlage) verwendet werden. Für das abgelaufene Kalenderjahr 2011 wäre unverzüglich ein Antrag auf Übertragung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs in das Kalenderjahr 2012 zu stellen verbunden mit dem Antrag, diesen bis zum 31. März 2012 anzutreten. Dies beruht auf der Tarifregelung, dass der nach dem Bundesurlaubsgesetz übertragene Urlaub regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres anzutreten ist, das heißt der erste beantragte Urlaubstag muss spätestens der letzte individuelle Arbeitstag des Monats März 2012 sein. Kann dies wegen Arbeitsunfähigkeit, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, so ist der Resturlaub im Fall der Übertragung in der Regel bis zum 31. Mai anzutreten. Weitergehende Fristen können im Einzelfall einschlägig sein. Mit kollegialen Grüßen Frank S t ö h r 1. Vorsitzender Anlage
6 Antragsmuster Absender Zuständige Personalstelle Datum Geltendmachung weiterer Urlaubstage als Ersatzurlaub nach (bspw TVöD) BAG-Urteil: Unwirksamkeit der Lebensaltersstaffelung zur Dauer des Erholungsurlaubs Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die tarifvertragliche Staffelung der Dauer des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und unwirksam ist (BAG, Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10). Die altersdiskriminierende Wirkung der Tarifregelung in (bspw 26 Absatz 1 Satz TVöD) kann nur durch eine Anpassung des Urlaubsanspruchs nach oben beseitigt werden. Der tarifvertragliche Urlaubsanspruch beträgt somit 30 Arbeitstage bei Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Hiermit beantrage ich, die mir nach dem BAG-Urteil zustehenden (zutreffendes bitte ankreuzen) weiteren Urlaubstage für das Kalenderjahr 2011 festzustellen und in das Kalenderjahr 2012 zu übertragen. Diese Urlaubstage beabsichtige ich ab dem anzutreten (bspw ab/am 30. März 2012). Die Gewährung bitte ich zeitnah zu bestätigen. 30 Arbeitstage als Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2012 und nachfolgend schriftlich zu bestätigen. Den Eingang des Antrags bitte ich zu bestätigen. Mit freundlichem Gruß Unterschrift
7 Absender Antragsmuster Zuständige Personalstelle Datum Geltendmachung weiterer Urlaubstage als Ersatzurlaub nach (z. B. TVöD / TV-L) BAG-Urteil: Unwirksamkeit der Lebensaltersstaffelung zur Dauer des Erholungsurlaubs Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die tarifvertragliche Staffelung der Dauer des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und unwirksam ist (BAG, Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10). Die altersdiskriminierende Wirkung der Tarifregelung in (z. B. 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD / TV-L) kann nur durch eine Anpassung des Urlaubsanspruchs nach oben beseitigt werden. Der tarifvertragliche Urlaubsanspruch beträgt somit 30 Arbeitstage bei Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Hiermit beantrage ich, die mir nach dem BAG-Urteil zustehenden (zutreffendes bitte ankreuzen) weiteren Urlaubstage für das Kalenderjahr 2011 festzustellen und in das Kalenderjahr 2012 zu übertragen. Diese Urlaubstage beabsichtige ich ab dem anzutreten (z. B. ab/am 30. März 2012). Die Gewährung bitte ich zeitnah zu bestätigen. 30 Arbeitstage als Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2012 und nachfolgend schriftlich zu bestätigen. Den Eingang des Antrags bitte ich zu bestätigen. Mit freundlichem Gruß Unterschrift
- je besonders - Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion
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