Fragen zu Neuerungen im Lebensmittelrecht - Allergene und anderes aus der LMIV

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1 Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Fragen zu Neuerungen im Lebensmittelrecht - Allergene und anderes aus der LMIV (Quelle: Blachnik

2 Pflichtkennzeichnung LMKV (alt) LMIV (heute) Verkehrsbezeichnung Bezeichnung des LM Zutatenverzeichnis Zutatenverzeichnis Allergenkennzeichnung nur bei FP Allergenkennzeichnung (FP + lose) Menge best. Zutaten (Quid) Menge best. Zutaten (Quid) Füllmenge Füllmenge Anweisung Aufbewahrung / Verwendung Anweisung Aufbewahrung / Verwendung MHD / Verbrauchsdatum MHD / Verbrauchsdatum Neu: Einfrierdatum bei Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen

3 Pflichtkennzeichnung LMKV (alt) Alkoholgehalt bei Getränken > 1,2 % vol. Nährwertkennzeichnung grds. freiwillig (4 oder 8 ) Name oder Firma + Anschrift des Herstellers oder Inverkehrbringers Weitere Angaben für spezielle Lebensmittel (z. B. Getränke mit einem hohen Koffeingehalt) LMIV (heute) Alkoholgehalt bei Getränken > 1,2 % vol. Neu: grds. Pflicht zur Nährwertkennzeichnung (Brennwert + 6 Nährstoffe) Name oder Firma + Anschrift des verantw. Lebensmittelunternehmers in der EU Neu: Kennzeichnung von Nanomaterial im Zutaten-verzeichnis mit dem Zusatz Nano Neu: Ursprungsland bzw. Herkunftsort bestimmter Lebensmittel Neu: ggf. Gebrauchsanleitung Weitere Angaben für spezielle Lebensmittel, Art. 10 i.v.m. Anhang III

4 LMIV- Allgemeine Pflichtkennzeichnung Allergenkennzeichnung (allgemein / FP) Allergene Stoffe sind in der Zutatenliste derart hervorzuheben, dass sie sich von den übrigen Zutaten-Angaben deutlich unterscheiden, etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe: z.b. Zutaten: Weizenmehl, Zucker, Haselnüsse, Salz, Glukosesirup Zutaten: Weizenmehl, Zucker, Haselnüsse, Salz, Glukosesirup Nicht nötig, wenn Allergen in Bezeichnung genannt

5 Ausnahmen von Allergenkennzeichnung Die Allergen-Angaben sind nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht. Beispiele: Sojagetränk mit Erdbeergeschmack, bei dem Sojalecithin im Aroma Verwendung findet; Weizenmehl; Alle Molkereierzeugnisse, z. B. Käse, Joghurt, Sahne, Butter, da klar ist, dass sie aus Milch hergestellt wurden Thunfischpastete;

6 LMIV- Allgemeine Pflichtkennzeichnung Verpflichtend ab glutenhaltige Erzeugnisse (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut) 2. Krebstiere 3. Eier 4. Fisch 5. Erdnüsse 6. Soja 7. Milch 8. Schalenfrüchte (namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macademia-oder Queenslandnüsse) 9. Sellerie 10.Senf 11.Sesam 12.Schwefeldioxid 13.Lupine 14.Weichtiere

7 Symptome der Nahrungsmittelallergie Symptomlokalisation Schleimhaut, Mund, Rachen (z.b. orale Allergiesymptome, Juckreiz, Urtikaria, Schwellungen, atopisches Ekzem ) 45 % Magen-Darm (z.b. Übelkeit, Erbrechen, Durchfall) 20 % Atemwege (z.b. Asthmaanfall) 20 % Herz-Kreislauf (z.b. Blutdruckabfall, Schwindel, Kollaps, anaphylaktischer Schock) 10 % Die Symptome können auch kombiniert auftreten.

8 Kennzeichnungsverpflichtung Verpflichtung besteht aus lebensmittelrechtlicher Sicht für allergene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung und Zubereitung verwendet werden

9 Problematik Kreuzkontamination Als Kreuzkontamination (cross contact) wird der Eintrag von Spuren bekannter Allergene in Lebensmittel bezeichnet, z.b. Bei Erzeugung, Transport, Lagerung von Rohstoffen Bei ungenügender Reinigung der Produktionsanlagen Durch Stäube aus benachbarten Produktlinien. Kreuzkontaminationen fallen nicht in den Anwendungsbereich, da es sich nicht um Zutaten handelt. In diesen Fällen ist eine Kennzeichnung nicht vorgeschrieben. Aber Herstellerhaftung!! Freiwillige Kennzeichnung wie: kann enthalten Spuren:... kann Spuren von...enthalten

10 Beispiel Gluten Gesetzliche Regelung: Glutengehalt < 20 mg/kg glutenfrei Glutengehalt < 100 mg/kg sehr geringer Glutengehalt Derzeit keine Regelung für lactosefrei EFSA: 1000 mg/kg

11 Beurteilungswerte Allergene

12 2 (2) - Art und Weise der Allergenkennzeichnung (VorlLMIEV ) (2) Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher und Anbieter für Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich ist, so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe erfolgt. Die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

13 2 (3) - Art und Weise der Allergenkennzeichnung (VorlLMIEV) (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1 bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn 1. die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird, 2. eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und 3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für den Endverbraucher leicht zugänglich ist. Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz 1 zweiter Halbsatz bezeichnete Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

14 Allergenkennzeichnung Kurzform - Allergenkennzeichnung loser Ware Allergen als Bestandteil der Bezeichnung Bei Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten (hier auch mit Fußnoten möglich) durch mündliche Auskunft eines informierten Betriebsangehörigen spätestens bei der Abgabe des LM

15 Merkblatt Seite 1

16 Merkblatt Seite 2

17 Merkblatt Seite 3

18 Merkblatt Seite 5

19 Allergene - 6 Monate in der Praxis In Gemeinschaftsverpflegung (Kantinen, Krankenhäuser etc.) in der Regel vorhanden In Gaststätten und Imbisseinrichtungen überwiegend nicht vorhanden Es erfolgt derzeit immer noch eine Beratung und Belehrung vor Ort

20 Artikel 7 - Lauterkeit der Informationspraxis (LMIV) (1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung; b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt; c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;

21 Achtung Bezeichnung - Käse

22 Achtung Bezeichnung - Käse

23 LMIV- Allgemeine Pflichtkennzeichnung Besonderheiten bei Fleisch etc. (1) Für Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse gilt: Bestehen sie aus verschiedenen Stücken und wurden durch andere Zutaten zusammen gefügt und können sie den Eindruck erwecken, aus einem Stück gewachsen zu sein, haben sie den folgenden Hinweis zu tragen: aus Fleischstücken zusammengefügt bzw. aus Fischstücken zusammengefügt

24 Achtung Bezeichnung - Schinken

25 Achtung - Bezeichnung - Schinkenimitate

26 Achtung - Bezeichnung - Schinkenimitate

27 Frikandel? Bratrollen, Fleischrollen oder holländische Frikadellen bestehen aus gemahlenem Schweine-, Rind-, oder Geflügelfleisch (Separatorenfleisch) gemischt mit Weizen- oder Sojamehl

28 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Energydrinks Kennzeichnung: Bis 150 mg/l koffeinhaltig > 150 mg/l erhöhter Koffeingehalt (30 mg/100 ml) Speise- und Getränkekarte (Fußnoten erlaubt)

29 LMIV - Herkunftsangaben Angabepflicht bei Irreführungsgefahr (1) Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsort verpflichtend, falls ansonsten Irreführung über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre Insbesondere, wenn die Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort

30 LMIV - Nährwertkennzeichnung Entweder Big 4 NKV (alt) LMIV Big 7 (neu) oder Big 8 :

31 LMIV - Nährwertkennzeichnung Neue Nährwerttabelle bei vernachlässigbaren Nährwerten

32 LMIV - Umstellung Ab wann müssen Lebensmittel nach LMIV-Vorgaben gekennzeichnet sein? Grundsatz: ab dem Ausnahmen: spezifische Hackfleischangaben seit dem ; verpflichtende Nährwertangaben erst ab dem (aber wenn NW- Kennzeichnung, dann ab nur nach LMIV) Unbegrenzter Abverkauf von Lebensmitteln, die vor dem in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!

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