Eigenkapitalersatz-Gesetz - EKEG. Grundtatbestand
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- Valentin Beltz
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1 Grundtatbestand Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ist Eigenkapital ersetzend. Folie 1 /
2 Definition der Krise 1. Zahlungsunfähigkeit ( 66 KO) oder 2. Überschuldung ( 67 KO) oder 3. URG-Zahlen: Eigenmittelquote ( 23 URG) weniger als 8% fiktive Schuldentilgungsdauer ( 24 URG) mehr als 15 Jahre es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation; Sonderbestimmungen für Kapitalausstattung (BWG, VAG) werden berücksichtigt. Folie 2 /
3 Kennenmüssen der URG-Kriterien URG-Kriterien nur dann relevant, wenn ihre Erfüllung im Zeitpunkt der Kreditgewährung aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, oder aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre, oder für den Kreditgeber evident ist (es ist ihm klar, dass ein Zwischenabschluss dies zeigen würde). Folie 3 /
4 Erfaßte Gesellschaften Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Folie 4 /
5 Erfaßte Gesellschafter Jeder, der an der Gesellschaft kontrollierend oder mit einem Kapitalanteil von zumindest 25% beteiligt ist wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist, kreditvertragstypische Rechte bleiben außer Betracht. Folie 5 /
6 Erfaßte Gesellschafter, kontrollierend Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn mit ihr verbunden ist: Mehrheit der Stimmrechte, oder Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder Sonderrecht, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder vertragliches Recht zur Entscheidung, wie Stimmrechte der Gesellschafter bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder möglicher beherrschender Einfluß (Vermutung bei 25% der Stimmrechte). Folie 6 /
7 Achtung auf abgestimmtes Verhalten Bei Krediten eines oder mehrer Gesellschafter(s) auf Grund Absprache oder abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter sind für die Anwendung des EKEG die Beteiligungen der betreffenden Gesellschafter zusammenzurechnen. Absprache oder abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des 32 KO sind oder im Konzernverhältnis stehen. Folie 7 /
8 Erfaßte Gesellschafter, verbundene Unternehmen Als Gesellschafter gilt der Kreditgeber, der Anteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung) oder mittelbar an der kreditnehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt ist oder unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die zumindest mit 25% an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Folie 8 /
9 Erfaßte Gesellschafter, Schwestern Im Konzern wird der Kredit unter Schwestern erfasst, wenn die gemeinsame Obergesellschaft am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend und am Kreditnehmer EKEG-relevant beteiligt ist und der Kredit auf Weisung eines Konzernmitglieds gewährt wird Folie 9 /
10 Ausgenommene Beteiligungen Beteiligungen, die im Rahmen des Beteiligungsfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Pensionskassengesetzes oder des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts gehalten werden, bleiben außer Betracht. Folie 10 /
11 1. Treuhändig gehaltene Beteiligung: Treuhandschaften Treugeber gilt als Gesellschafter im Sinne des EKEG Treuhänder gilt nicht als Gesellschafter, wenn Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich offengelegt. 2. Kredit, von Drittem treuhändig für Gesellschafter vergeben: Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise werden dem Treuhänder zugerechnet. 3. Kredit, vom Gesellschafter treuhändig für Dritten gewährt: nicht Eigenkapital ersetzend, wenn Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich offengelegt wurde. Folie 11 /
12 Stille Gesellschaft 1. Neben dem Geschäftsanteil gegebene stille Einlage des Gesellschafters wird behandelt wie Kredit 2. Behandlung des reinen stillen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft wie GmbH-Gesellschafter bei zumindest 25% Beteiligung am Unternehmenswert und zumindest einem Kommanditisten vergleichbaren Mitbestimmungsrechte oder beherrschender Einfluß. Folie 12 /
13 Anteilserwerb zur Sanierung Bei Beteiligungserwerb an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft zum Zweck der Überwindung der Krise werden vom Neugesellschafter bereits gewährte oder im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährte Kredite nicht als Eigenkapital ersetzend qualifiziert. Voraussetzung: ex ante taugliches Sanierungskonzept Einschränkung: bei bloßer Aufstockung der Beteiligung bleibt EKEG auf Altkredite anwendbar Folie 13 /
14 Ausgenommene Kredite! Keine Umqualifikation in Eigenkapitalersatz bei Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage Waren- oder sonstigem Kredit für nicht mehr als sechs Monate (oder nachgewiesenes längeres branchenübliches Zahlungsziel) oder Verlängerung eines vor der Krise gewährten Kredits oder Stundung seiner Rückzahlung Gegenstand zur Nutzung überlassen oder Dienstleistung erbracht: Kreditgewährung betrifft nur das Entgelt, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Erbringung der Dienstleistung selbst. Folie 14 /
15 Rechtsfolgen: Rückzahlungssperre, keine Sicherheit 1. Keine Zahlungen auf Kapital oder Zinsen, solange die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht 2. Dennoch geleistete Zahlungen oder aus Gesellschaftsvermögen erzielte Sicherheitenerlöse sind rückzuerstatten (Verjährungsfrist 5 Jahre). 3. Sicherheiten, die aus dem Vermögen des Schuldners erworben wurden, erlöschen mit Konkurseröffnung. Folie 15 /
16 Rechtsfolgen: vom Gesellschafter bestellte Sicherheit Ein unbeteiligter Dritter, dem ein Gesellschafter Sicherheit zum Kredit an die Gesellschaft bestellt hat, kann Rückzahlung von der Gesellschaft nur soweit verlangen, als aus Gesellschaftersicherheit ein Ausfall zu erwarten ist, wenn der Dritte die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits kannte oder nach dem veröffentlichten oder dem Dritten sonst bei Kreditgewährung bekannten Jahresabschluß die URG-Zahlen erfüllt sind Folie 16 /
17 Inkrafttreten EKEG tritt in Kraft am EKEG gilt für alle Sachverhalte, die nach dem Inkrafttreten verwirklicht werden Schon eingetretene Eigenkapitalersatzumwidmungen werden nicht saniert Durch Stehenlassen eines jetzt gewährten Kredits nach sollte keine Umwidmung eintreten Folie 17 /
Artikel I Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz EKEG)
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