ANTRAG AUF VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) Apartado de Correos 77 Tel Fax E Alicante ANTRAG AUF VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG HABM-FORMULAR DE 1 GM-Anmeldung/Eintragungsnummer Nr. 24 Sprache ES DA DE EL EN FR IT NL PT FI SV 2 Wortbestandteil der Marke (falls zutreffend) Grund für die Umwandlung 25 Anmeldung gilt als zurückgenommen 3 Antragsteller ID-Nummer 26 Zurücknahme der Anmeldung durch den Anmelder Tag der Zurücknahme der Anmeldung: Zurückweisung der Anmeldung durch das Amt Berufsmäßige Vertretung ID-Nummer Zusammenschluss Rechtsanwalt zugelassener Vertreter Verlust der Wirkung der Eintragung aufgrund Erklärung des Verfalls/der Nichtigkeit Verzicht auf die Eintragung.. 7 zu Prüfzwecken Nichtverlängerung der Eintragung Tag des Ablaufs des Schutzes: Vertretung durch Angestellte ID-Nummer Angestellte(r) des Antragstellers zu Prüfzwecken Angestellte(r) einer mit dem Antragsteller wirtschaftlich verbundenen juristischen Person 31 Verlust der Wirkung der Eintragung aufgrund einer Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde:.. 32 Kopie der Entscheidung liegt bei.... Vollmacht 11 Vollmacht liegt bereits vor ID-Nummer: P 12 Vollmacht beigefügt Mitgliedstaat(en) 33 BX - Benelux DK - Dänemark DE - Deutschland GR - Griechenland ES - Spanien FR - Frankreich IE - Irland IT - Italien AT - Österreich 13 Gebühr Umwandlungsgebühr: 200 Euro Zahlung der Gebühren Vom laufenden Konto beim HABM 14 laufendes Konto des Antragstellers/Vertreters beim HABM Konto Nr. 15 mein laufendes Konto beim HABM soll nicht belastet werden Durch Überweisung auf das Konto des HABM PT - Portugal FI - Finnland SE - Schweden GB - Vereinigtes Königreich Priorität/Zeitrang (Seniorität) Gesamtpriorität: Priorität wurde für alle Waren/Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beansprucht. Gesamtzeitrang: Zeitrang wurde für alle in der früheren Eintragung enthaltenen Waren/Dienstleistungen beansprucht Überweisung auf das Konto des HABM Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Swiftcode: BBVAESMM Überweisungsdatum 36 Ich bitte das HABM, in seiner Datenbank enthaltene relevante Informationen zu der vorstehend genannten Gemeinschaftsmarkenanmeldung bzw. -eintragung gemäß Artikel 109 GMV und Regeln 44 und 47 DV den Zentralbehörden 18 Scheck beigefügt für den gewerblichen Rechtsschutz in den angegebenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Unterschrift Unterschrift Datum der Unterzeichnung Eigenschaft des/der Unterzeichnenden Vertreter 23 Antragsteller. Stellung Anzahl der Blätter

2 ANLAGE ZUM UMWANDLUNGSFORMULAR HABM-FORMULAR DE V n des Vertreters bzw. n des Vertreters bzw. n des Vertreters bzw. n des Vertreters bzw. Falls der Platz nicht ausreicht, weitere Kopien dieser Seite anfertigen

3 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Apartado de Correos 77 E Alicante Tel Fax HABM HINWEISE - DE HINWEISE ZUM FORMBLATT FÜR ANTRÄGE AUF VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG Allgemeine Hinweise Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt stellt gemäß Regel 83 der Durchführungsverordnung (DV) Formblätter für Anträge auf vollständige Umwandlung zur Verfügung. Dieses spezielle Formblatt eine Seite darf nur verwendet werden, wenn die Umwandlung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde. In allen anderen Fällen ist das ausführliche Umwandlungsformblatt zu verwenden. Das Formblatt kann gebührenfrei vom Amt sowie von den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Markenamts bezogen oder von der Website des Amtes ( heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das Formblatt kann auch beliebig kopiert werden. Die Antragsteller oder ihre Vertreter können auch Formblätter mit ähnlichem Inhalt oder Format verwenden, wie etwa durch Computer auf der Basis der im Umwandlungsformblatt enthaltenen Angaben erzeugte Formblätter. Wenn solche elektronisch erstellten Formblätter verwendet werden, lässt sich die Verwendung von Anlagen vermeiden, indem in der elektronischen Fassung einfach dort, wo das gedruckte Umwandlungsformblatt selbst keinen ausreichenden Raum aufweist, im Text fortgefahren wird. Das Amt stellt den nationalen Ämtern einen Ausdruck der die Gemeinschaftsmarkenanmeldung bzw. -eintragung betreffenden Informationen aus seiner Datenbank zur Verfügung. Das Formblatt muss daher nur die grundlegenden Informationen enthalten, die im Folgenden angegeben sind. Die ausgefüllten Umwandlungsformblätter sind direkt an das Amt in Alicante zu senden. Eine Einreichung der Formblätter mittels ist nicht zulässig. Das Formblatt und alle sonstigen Mitteilungen zu Verfahren vor dem Amt, die mit der Post geschickt werden, sind an folgende Adresse zu senden: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Postannahmestelle Apartado de Correos Alicante, Spanien Mitteilungen, die durch besondere Zustellformen wie z. B. private Zustelldienste übermittelt werden, sind an folgende Adresse zu senden: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Postannahmestelle Alicante, Spanien Mitteilungen per Telefax sind nur an folgende Telefaxnummer des HABM zu senden: (+34) Wenn Mitteilungen per Telefax übermittelt werden, ist die Zusendung des Originalschriftstücks zur Bestätigung nicht erforderlich und nicht empfohlen. Das Amt wird für den Eingang der Anmeldung eine Empfangsbestätigung ausstellen und wird weitere Informationen anfordern, wenn die per Fax übermittelte Mitteilung nicht ausreichend sein sollte. Weitere Auskünfte erteilt das HABM unter folgender Telefonnummer: (+34)

4 HABM HINWEISE DE HINWEISE ZUM FORMBLATT FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG Die Marke (1) Im Umwandlungsantrag einer Anmeldung bzw. Eintragung muss das Aktenzeichen der Anmeldung bzw. der Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarke angegeben werden (Regel 44 Absatz 1 Buchstabe c) DV). Wiedergabe der Marke (2) Falls zutreffend, ist der Wortbestandteil der Marke anzugeben. Wenn es sich bei der Marke nicht um eine Wortmarke handelt, stellt das Amt eine Kopie der Marke zur Verfügung. Antragsteller Der des Antragstellers der Umwandlung ist anzugeben (Regel 44 Absatz 1 Buchstabe a DV). Weitere Angaben wie die Telefonnummer usw. werden der Datenbank des Amtes entnommen. Es ist daher nicht notwendig, solche zusätzlichen Daten im Umwandlungsformblatt anzugeben. Falls das Amt dem Antragsteller zuvor eine ID-Nummer zugewiesen hat und bezüglich des ns und der Adresse keine Änderung stattgefunden hat, sollte diese ID-Nummer angegeben werden (3). Bei einer Adressänderung muss ein gesonderter Antrag auf Eintragung der Änderung für die bestehende(n) ID-Nummer(n) an das Amt gerichtet werden. Vertretung Eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Vertreter ist für diejenigen Antragsteller zwingend vorgeschrieben, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in der Europäischen Gemeinschaft haben (Artikel 88 Absatz 2 GMV). Allen anderen Antragstellern steht es frei, einen Vertreter zu bestellen (Artikel 88 Absatz 1 GMV). Die Vertretung vor dem Amt kann nur durch berufsmäßige Vertreter ausgeübt werden, die einer der folgenden beiden Kategorien angehören (Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und b GMV): - Rechtsanwälte, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind und dort die Befugnis haben, als Vertreter in Markenangelegenheiten tätig zu sein, und die gleichzeitig ihren Geschäftssitz in der Europäischen Gemeinschaft haben; - zugelassene Vertreter, die in einer beim Amt geführten Liste eingetragen sind. Antragsteller können auch durch Angestellte handeln (Artikel 88 Absatz 3 GMV). Wird vom Antragsteller zu diesem Zweck ein Angestellter benannt, so ist der des Angestellten anzugeben (10). Angestellte von juristischen Personen mit Sitz oder Handelsniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft können auch andere juristische Personen vertreten, soweit es sich dabei um wirtschaftlich verbundene Unternehmen handelt (z. B. Konzernverbindungen, Mutter-/Tochtergesellschaften). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller weder Sitz noch Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft hat. Wenn das Amt dem berufsmäßigen Vertreter oder dem Angestellten bereits eine ID-Nummer zugeteilt hat, ist es ausreichend, diese ID-Nummer (5 oder 8) und den n (7 oder 10) ( des Zusammenschlusses, Familienname und Vorname(n) einer natürlichen Person) anzugeben. Bei einer Adressänderung muss ein separater Antrag auf Eintragung der Änderung für die bestehende(n) ID- Nummer(n) an das Amt gerichtet werden. Vollmacht Eine neue Vollmacht ist nur vorzulegen, wenn die Umwandlung von einem neuen berufsmäßigen Vertreter oder einem neuen angestellten Vertreter beantragt wird (12). Formblätter für die Bevollmächtigung eines Vertreters sind beim Harmonisierungsamt sowie bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Markenamtes erhältlich. Liegt 2

5 HABM HINWEISE DE HINWEISE ZUM FORMBLATT FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG dem Amt bereits eine allgemeine Vollmacht vor, für die es eine ID-Nummer zugeteilt hat, genügt die Angabe dieser ID-Nummer (11); es ist in diesem Fall nicht erforderlich, eine Kopie der Vollmacht einzureichen. Gebühr Die Umwandlungsgebühr beträgt 200 Euro (Artikel 2 Ziffer 20 GebV). Die Zahlung der Gebühren ist in Euro zu leisten. Zahlungen können erfolgen durch: - Belastung eines laufenden Kontos beim Amt unter Angabe der Nummer dieses Kontos (14); der Inhaber eines laufenden Kontos kann erklären, dass das laufende Konto für die Zahlung nicht belastet werden soll (15); - Überweisung in Euro auf das Bankkonto des Amts unter Angabe des ns, der Anschrift und des Geschäfts- oder Aktenzeichens des Antragstellers bzw. Vertreters sowie der Umwandlung, für die die Zahlung geleistet wird (16 & 17). - Beifügung eines Schecks oder ähnlichen Zahlungsmittels, etwa eines Wechsels, in Euro unter Angabe des ns, der Anschrift und des Geschäfts- oder Aktenzeichens des Antragstellers bzw. Vertreters, der Art der Gebühr (d. h. Umwandlungsgebühr) und der Anmeldung bzw. Eintragung, auf die sie sich bezieht (18). Alle Bankgebühren trägt der Auftraggeber, der der Bank die entsprechende Anweisung zu erteilen hat. Laufende Konten können durch schriftlichen Antrag an das Amt unter folgender Anschrift eingerichtet werden: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Finanzverwaltung Alicante, Spanien Telefon: (+34) Fax: (+34) Banküberweisungen können auf das Konto des Amtes bei folgender Bank geleistet werden: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Kontonummer SWIFT-Code: BBVAESMM Unterschrift Das Umwandlungsformblatt ist unten auf der Seite (20) zu unterschreiben; ferner sind der (19) und die Eigenschaft des Unterzeichnenden (22) anzugeben. Wenn es sich um den Antragsteller handelt, bitte die Stellung des Unterzeichnenden angeben (23). Sprache (24) Gemäß Regel 95 der Durchführungsverordnung (DV) muss der Antragsteller die Sprache des Umwandlungsverfahrens wählen. Spanisch-ES, Dänisch-DA, Deutsch-DE, Englisch-EN, Finnisch-FI, Französisch-FR, Griechisch-EL, Italienisch-IT, Niederländisch-NL, Portugiesisch-PT, Schwedisch-SV Betrifft der Umwandlungsantrag eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, so kann der Antragsteller entweder die in der Anmeldung angegebene erste oder zweite Sprache wählen. Betrifft der Umwandlungsantrag die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, kann der Antragsteller eine der fünf Sprachen des Amtes (ES, DE, EN, FR, IT) wählen. 3

6 HABM HINWEISE DE HINWEISE ZUM FORMBLATT FÜR DIE VOLLSTÄNDIGE UMWANDLUNG Grund für die Umwandlung (25 bis 31) (Artikel 108 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absätze 4, 5 und 6 GMV) Die verschiedenen Umwandlungsgründe sind aufgeführt. Von diesen Gründen ist einer zusammen mit dem entsprechenden Datum anzugeben. - Die Anmeldung gilt als zurückgenommen (Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a) GMV): (1) wenn die Anmeldung bei einem nationalen Amt eingereicht wird und beim Amt nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung beim nationalen Amt eingeht (Artikel 25 Absatz 3 GMV); (2) wenn die Klassengebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Einreichung der Anmeldung entrichtet worden sind (Artikel 36 Absatz 5 GMV); (3) die Gebühr für die Eintragung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist (Artikel 45 GMV). - Zurücknahme der Anmeldung durch den Anmelder (Artikel 44 GMV, Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a) GMV). - Zurückweisung der Anmeldung durch das Amt (Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a) GMV). Dies bedeutet gewöhnlich eine Zurückweisung aufgrund absoluter Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 GMV bzw. relativer Eintragungshindernisse gemäß Artikel 8 GMV. In gewissen Fällen kann die Umwandlung jedoch gemäß Artikel 108 Absatz 2 GMV abgelehnt werden. - Verlust der Wirkung der Eintragung aufgrund Erklärung des Verfalls/der Nichtigkeit (Artikel 54 GMV). - Verzicht auf die Eintragung (Artikel 49 GMV). - Nichtverlängerung der Eintragung (Artikel 47 GMV). - Verlust der Wirkung der Eintragung aufgrund einer Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts (Artikel 54 GMV). In diesem Stadium ist es nicht erforderlich, eine Übersetzung der Entscheidung einzureichen (32). Mitgliedstaat(en) (33) Der Umwandlungsantrag kann für einen oder mehrere oder alle Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Angabe des Mitgliedstaates erfolgt unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Entscheidung im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung, aufgrund derer eine Umwandlung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat nicht in Betracht kommt. Priorität Zeitrang (Seniorität) (34 & 35) (Artikel 29 bis 35 GMV) Wenn für die Anmeldung bzw. Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, die Gegenstand des Umwandlungsantrags ist, eine vollständige Priorität gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft oder ein vollständiger Zeitrang in Anspruch genommen wurde, müssen solche Prioritäts- bzw. Zeitrangansprüche, soweit sie für das Umwandlungsverfahren von Belang sind, angegeben werden. Falls eine teilweise PVÜ-Priorität bzw. ein teilweiser Zeitrang in Anspruch genommen wurde, sollte stattdessen das ausführliche (Langform) Umwandlungsformblatt verwendet werden. Nationaler Vertreter (Anlage) Wenn der Antragsteller es wünscht, kann der Umwandlungsantrag eine Angabe des berufsmäßigen oder sonstigen Vertreters enthalten, der gemäß den Vorschriften des jeweiligen nationalen Amtes zur Vertretung gegenüber diesem Amt befugt ist. Eine solche Angabe erleichtert den Kontakt zwischen dem nationalen Amt und dem Antragsteller der Umwandlung. Wenn kein solcher Vertreter angegeben ist, gelten für die Kontakte in Fällen, in denen ein nationaler Vertreter oder eine Zustellungsanschrift erforderlich ist, die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. 4

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