Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
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- Chantal Mathilde Küchler
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1 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, 1. März 2016
2 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 bis 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 4 Sozialversicherung 12 Gemeinsame Verlautbarung vom Ausstrahlung 15 Mitgliedsstaaten A1 20 Abkommen 28 Vertragsloses Ausland 32 Entsendung 39 Einstrahlung 50 Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern 55 Steuern 56 Im Ausland tätige Deutsche 57 In Deutschland tätige Ausländer 64 Arbeitsrecht 66 Beschäftigung von Flüchtlingen 77 3 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
4 Allgemeines 4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
5 Allgemeines Globalisierung und internationales Handeln bedeutet für viele Unternehmen nicht nur einen Austausch von Waren mit dem Ausland. Sie führt auch zu Dienstleistungen und zum Einsatz von Arbeitskräften. Wenn deutsche Mitarbeiter im Ausland tätig werden oder ausländische Arbeitnehmer zur Unterstützung nach Deutschland geholt werden, stellt sich die Frage: Gilt für diese Arbeitnehmer deutsches Recht oder ist das ausländische Recht anzuwenden? 5 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
6 Allgemeines Einstrahlung Ausstrahlung 6 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
7 Allgemeines Sozialversicherung Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 7 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
8 Allgemeines Sozialversicherung Titel II Bestimmung des anwendbaren Rechts Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; 8 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
9 Allgemeines Sozialversicherung 3 Nummer 1 Viertes Sozialgesetzbuch SGB IV Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in Deutschland tätig sind. 9 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
10 Allgemeines Sozialversicherung - Territorialprinzip - Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Beschäftigungsort 10 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
11 Allgemeines Sozialversicherung Beschäftigungsort Nationalität des Arbeitnehmers Firmensitz (des Konzerns) Wohnort im Ausland (vorübergehender) Wohnort in Deutschland 11 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
12 Sozialversicherung 12 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
13 Sozialversicherung 13 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
14 Sozialversicherung 14 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
15 Sozialversicherung Ausstrahlung Ausstrahlung 15 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
16 Sozialversicherung Ausstrahlung 4 SGB IV Ausstrahlung (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend. 16 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
17 Sozialversicherung Ausstrahlung versicherungspflichtige Beschäftigung Minijob nicht gesetzlich Krankenversicherte Krankenkasse 17 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
18 Sozialversicherung Ausstrahlung In 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben, das heißt vorrangig zu beachten sind. Unter überstaatlichem Recht sind in erster Linie die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der Sozialen Sicherheit, unter zwischenstaatlichem Recht die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen zu verstehen. 18 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
19 Sozialversicherung Ausstrahlung Abkommensstaaten Mitgliedsstaaten vertragsloses Ausland 19 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
20 Sozialversicherung Mitgliedsstaaten A1 Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 gültig seit 1. Mai 2010 Anzuwenden auf alle vier Sozialversicherungszweige. Gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat wohnen. 20 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
21 Sozialversicherung Mitgliedsstaaten A1 Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung in Deutschland nach deutschem Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als Arbeitnehmer (auch Minijobber, Seeleute) Selbstständiger oder Beamter im Ausland besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A 1 (früher E101). Damit entfällt die Pflicht, dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des europäischen Auslands anzugehören. 21 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
22 Sozialversicherung Mitgliedsstaaten A1 Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (dvka) auf der Internetseite heruntergeladen werden. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) zu stellen. 22 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
23 Beispiel Herr F. soll für seinen Arbeitgeber, der Stein auf Stein Bau GmbH, auf einer Baustelle in den Niederlande arbeiten. Hierfür benötigt er die Bescheinigung A1, welche bei der Krankenkasse des Herrn F. angefordert werden kann. Folgender Antrag wird gestellt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
24 Beispiel 24 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
25 Beispiel 25 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
26 Beispiel 26 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
27 Sozialversicherung Beispiel Lösung Verbindung zum Ausland Mitgliedsstaat versicherungspflichtiger Arbeitnehmer Status Entsendung in Mitgliedsstaat Antrag Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die Krankenkasse 27 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
28 Sozialversicherung Abkommen Mit über 20 Staaten hat Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Die Abkommen gelten nur für die vereinbarten Sozialversicherungszweige, zum Beispiel nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Besteht kein Abkommen, beziehungsweise werden nicht alle Zweige erfasst, gelten mangels höherrangigem Recht die Regelungen zur Ein- oder Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch ( 3 und 4 SGB IV). 28 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
29 Sozialversicherung Abkommen Australien, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 Bosnien-Herzegowina, in Kraft getreten am 1. September 1969 Brasilien, in Kraft getreten am 1. Mai 2013 Chile, in Kraft getreten am 1. Januar 1994 Indien, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft Israel, in Kraft getreten am 1. Mai 1975 Japan, in Kraft getreten am 1. Februar 2000 Kanada und Québec, in Kraft getreten am 1. April 1988 Kosovo, in Kraft getreten am 1. September 1969 Marokko, in Kraft getreten am 1. August 1986 Mazedonien, in Kraft getreten am 1. Januar 2005 Montenegro, in Kraft getreten am 1. September 1969 Philippinen, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft 29 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
30 Sozialversicherung Abkommen Republik Albanien, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft Republik Korea, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 Serbien, in Kraft getreten am 1. September 1969 Tunesien, in Kraft getreten am 1. September 1986 Türkei, in Kraft getreten am 1. November 1965 Uruguay, in Kraft getreten am 1. Februar 2015 USA, in Kraft getreten am 1. Dezember 1979 Besondere Abkommen: Indien, in Kraft getreten am 1. Oktober 2009 Volksrepublik China, in Kraft getreten am 4. April Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
31 Sozialversicherung Abkommen In Bezug auf Kanada ist zu berücksichtigen, dass Deutschland mit der Provinz Québec eine Regierungsvereinbarung über Soziale Sicherheit getroffen hat. Diese ist bei Entsendungen nach oder aus Québec gegenüber dem Abkommen mit Kanada vorrangig anwendbar. Das Abkommen mit China gilt nicht für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao. Das Abkommen mit den USA gilt in den Bundesstaaten sowie für den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch- Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen. 31 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
32 Sozialversicherung vertragsloses Ausland Die Vorschriften über die Ein- und Ausstrahlung ( 4 und 5 SGB IV) sind uneingeschränkt nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen über- oder zwischenstaatliche Regelungen über das anzuwendende Versicherungsrecht nicht greifen. Dies ist der Fall, wenn es keine zwischenstaatliche Regelung gibt oder ein Sozialversicherungsabkommen nur für einzelne Teile der Sozialversicherung greift. 32 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
33 Sozialversicherung Ausstrahlung 4 SGB IV Entsendung Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbstständige Tätigkeit im Inland Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt Ein Arbeitnehmer/Selbstständiger unterliegt den deutschen Vorschriften der Sozialversicherung, wenn er die genannten Voraussetzungen bei einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit im Ausland erfüllt. 33 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
34 Sozialversicherung Ausstrahlung Der Beschäftigte begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins Ausland, um dort seine Beschäftigung auszuüben. Der Arbeitnehmer muss zuvor mindestens einen Monat den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen haben. Bei Selbstständigen sind ähnliche Voraussetzungen zu beachten. 34 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
35 Sozialversicherung Ausstrahlung Nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis: Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt. Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art). Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber. 35 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
36 Sozialversicherung Ausstrahlung Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein. Entsendung im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar. 36 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
37 Sozialversicherung Ausstrahlung Entsendung zeitlich begrenzt vorausschauende Betrachtungsweise Eigenart der Beschäftigung geschlossener Vertrag Erreichen der Altersgrenze für eine Rente 37 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
38 Sozialversicherung Ausstrahlung Vertragliche Begrenzung Vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 Für das Jahr 2016 Eigenart der Sache Zum Bau eines Staudammes Zur Ernte auf der Plantage 38 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
39 Sozialversicherung Entsendung Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Titel II Bestimmung des anwendbaren Rechts Artikel 12 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst. 39 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
40 Sozialversicherung Entsendung Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Mitgliedstaaten 24 Monate. Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für den selben Arbeitnehmer, dasselbe Unternehmen und den selben Mitgliedstaat erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen. 40 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
41 Sozialversicherung Entsendung Der maximale Zeitraum bei Abkommensstaaten ist individuell mit Hilfe des jeweiligen Abkommens zu ermitteln. Weitere Informationen zu den Abkommen enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein. 41 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
42 Sozialversicherung Entsendung Abkommenstaat Krankenvers. Pflegevers. Rentenvers. Unfallvers. Arbeitslosenvers. Höchstdauer Australien X X 48 Monate Bosnien und Herzegowina X X X X Ohne Begrenzung Brasilien X X X 24 Monate Chile X X 36 Monate China X X 48 Monate Indien X X 48 Monate Israel X X X Ohne Begrenzung Japan X X 60 Monate Kanada/ Québec X X X 60 Monate Korea X X 24 Monate 42 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
43 Sozialversicherung Entsendung Abkommenstaat Krankenvers. Pflegevers. Rentenvers. Unfallvers. Arbeitslosenvers. Höchstdauer Kosovo X X X X Ohne Begrenzung Kroatien X X X X X 24 Monate Marokko X X X X 36 Monate Mazedonien X X X X X 24 Monate Montenegro X X X X Ohne Begrenzung Serbien X X X X Ohne Begrenzung Türkei X X X X Ohne Begrenzung Tunesien X X X 12 Monate Uruguay X X X X X 24 Monate USA X 60 Monate 43 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
44 Sozialversicherung Entsendung Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums gleich aus welchen Gründen stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen würde. Als Gründe sind beispielsweise Urlaub, Krankheit oder Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen denkbar. Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit geführt haben. 44 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
45 Sozialversicherung Entsendung Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei, entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder die Entsendung zu beenden, um unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von mindestens zwei Monaten eine erneute Entsendung derselben Person oder einer anderen Person zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. 45 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
46 Sozialversicherung Entsendung Ablöseverbot Eine entsandte Person darf keine zuvor entsandte Person ablösen. Eine Ablösung ist selbst dann nicht zulässig, wenn eine Person von einem anderen Unternehmen entsandt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Ausnahme: Ein Arbeitnehmer darf einen entsandten Arbeitnehmer aufgrund dessen Krankheit ablösen. 46 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
47 Sozialversicherung Entsendung Beendigung der Ausstrahlung Wechsel des Arbeitgebers Ausnahme: Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer Betriebsübergabe nach 613a BGB Unterbrechung der Entsendung Ausnahmen: Krankheits- oder Urlaubsgründe Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (beispielsweise zur Berichterstattung oder ähnliches) maximal für zwei Monate 47 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
48 Sozialversicherung Entsendung Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in Deutschland ansässigen Betrieb. Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland zugeordnet werden können. Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstellt (gegebenenfalls in gelockerter Form). 48 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
49 Sozialversicherung Entsendung Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten. Ein Rumpfarbeitsverhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Entsendung. Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundenen, rechtlich selbständige Konzerngesellschaft möglich. 49 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
50 Sozialversicherung Einstrahlung Einstrahlung 50 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
51 Sozialversicherung Einstrahlung Dem Grunde nach gelten für die Einstrahlung die selben Regularien wie für eine Ausstrahlung, nur im umgekehrten Weg. Beschäftigung im Ausland muss (fort-)bestehen Weisungsrecht des ausländischen Arbeitgebers Entgeltanspruch gegen ausländischen Arbeitgeber Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung Entgeltabrechnung wie für ausländischen Mitarbeiter 51 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
52 Sozialversicherung Einstrahlung Es liegt keine Einstrahlung vor, wenn ein deutscher Arbeitnehmer in Deutschland in der Vertretung oder dem Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns arbeitet. Hinsichtlich einer Einstrahlung eines Leiharbeitnehmers ist zu beachten, dass das Verleihunternehmen, das einen Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland einsetzt, über die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Entsendung nach Deutschland vor. 52 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
53 Sozialversicherung Einstrahlung Entsendung nach ausländischem Recht kein deutsches Sozialversicherungsrecht keine Meldungen, keine Beiträge, aber auch keine Leistungsansprüche* * eventuell Leistungsaushilfen einer deutsche Krankenkasse für die ausländische Kasse 53 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
54 Sozialversicherung Einstrahlung Das Vorliegen einer Einstrahlung ist durch den ausländischen Sozialversicherungsträger zu prüfen und zu bescheinigen. 54 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
55 Sozialversicherung Beschäftigung von Ausländern Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden, gilt: Territorialprinzip Beschäftigungsort = Deutschland Sozialversicherung = deutsches Recht 55 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
56 Steuern 56 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
57 Steuern im Ausland tätige Deutsche Bei Tätigkeiten im Ausland ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist, ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Betracht kommt. 57 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
58 Steuern im Ausland tätige Deutsche Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist grundsätzlich nur im Veranlagungsverfahren möglich. Ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Kommt es im Laufe des Kalenderjahres durch die deutsche Lohnsteuer und einer entsprechenden ausländischen Einkommen-/Lohnsteuer zu einer Doppelbesteuerung, kann im Lohnsteuerabzugsverfahren das Vierfache der voraussichtlichen ausländischen Steuer als Freibetrag bei der Ermittlung der individuellen deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. 58 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
59 Steuern im Ausland tätige Deutsche Auslandstätigkeit für deutsche Firma Arbeitnehmer behält Wohnsitz in BRD Arbeitnehmer behält Wohnsitz nicht in BRD Arbeitnehmer ist unbeschränkt steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht in BRD bleibt bestehen Damit entfällt im Grundsatz das Besteuerungsrecht Deutschlands. Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Doppelbesteuerungsabkommen, Anwendung des Progressionsvorbehalt Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Auslandstätigkeitserlass (wenn Tätigkeit in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen), Anwendung des Progressionsvorbehalts Besteuerung des Arbeitslohns unter Anrechnung der ggf. im Ausland gezahlten Einkommensteuer 59 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
60 Steuern im Ausland tätige Deutsche Doppelbesteuerungsabkommen Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so wird der Arbeitslohn nur in dem Staat besteuert, dem das Abkommen das Besteuerungsrecht an diesem Arbeitslohn zuteilt. Im Allgemeinen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Staat zu, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (sogenannter Tätigkeitsstaat). Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (bis zu 183 Tage) behält aber nach der Mehrzahl der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. 60 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
61 Steuern im Ausland tätige Deutsche Auslandstätigkeitserlass Besteht mit dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so unterliegt der ausländische Arbeitslohn im Grundsatz der inländischen Steuerpflicht. Die doppelte Besteuerung des ausländischen Arbeitslohns wird jedoch durch Sondervorschriften in der Weise vermieden, dass entweder die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird oder bei bestimmten Tätigkeiten und unter weiteren Voraussetzungen von der Besteuerung im Inland nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass ganz abgesehen wird. 61 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
62 Steuern im Ausland tätige Deutsche Auslandstätigkeitserlass Durch den Auslandstätigkeitserlass soll die Möglichkeit des Erlasses von Einkommensteuer durch einseitige Steuerfreistellung von Arbeitslohn geschaffen werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Der Auslandstätigkeitserlass gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat in einem ausländischen Staat tätig werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In Frage kommen hiernach also vor allem Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru und Saudi-Arabien. 62 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
63 Steuern im Ausland tätige Deutsche Auslandstätigkeitserlass Der Auslandstätigkeitserlass ist bei folgenden Tätigkeiten nicht anwendbar bei einer Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen, bei einer finanziellen Beratung, beim Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb der Beteiligung an Ausschreibungen. Begünstigte Auslandstätigkeiten im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen sind nicht mehr vom Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses ausgenommen. 63 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
64 Steuern in Deutschland tätige Ausländer unbeschränkt steuerpflichtig Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland oder Aufenthalt in Deutschland länger als sechs Monate beschränkt steuerpflichtig Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland bis zu sechs Monaten oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland 64 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
65 Steuern in Deutschland tätige Ausländer ELStAM-Verfahren Steuerklasse Zahl der Kinderfreibeträge Steuerfreibeträge/ Hinzurechnungsbetrag Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Steuerklasse Steuerfreibeträge unbeschränkt steuerpflichtig beschränkt steuerpflichtig Lohnsteuerabzug 65 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
66 Arbeitsrecht 66 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
67 Arbeitsrecht Arbeitsrecht des jeweiligen Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird Es kann auch vereinbart werden, dass bei einer Ausstrahlung das deutsche Arbeitsrecht weiterhin gilt. im Beschäftigungsstaat gelten jedoch dortige zwingende Rechtsvorschriften: Mindestlohn Arbeitsschutzvorschriften 67 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
68 Arbeitsrecht für ausländische Arbeitnehmer Der Zugang für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist durch das Aufenthaltsgesetz geregelt. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung. 68 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
69 Arbeitsrecht ausländische Arbeitnehmer Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland bei einer Ausländerbehörde und in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sonderregelungen: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf. 69 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
70 Arbeitsrecht ausländische Arbeitnehmer Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen (AE) und für Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit ihren regionalen AE-Stützpunkten. Seit 1. Mai 2011 ist innerhalb der Bundesagentur für Arbeit die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit Hauptsitz in Bonn, Villemombler Straße 76 für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt zuständig. Über eine bundeseinheitliche Telefonnummer werden Ihre Fragen zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren beantwortet und Auskünfte erteilt. Diese zentrale Rufnummer lautet: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
71 Arbeitsrecht ausländische Arbeitnehmer Einreise Aufenthaltstitel nach Beschäftigungsverordnung (BeschV) Beschäftigung Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit 71 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
72 Arbeitsrecht ausländische Arbeitnehmer Als Aufenthaltstitel gelten: Visum 6 AufenthG Aufenthaltserlaubnis 7 AufenthG Blaue Karte EU 19a AufenthG Niederlassungserlaubnis 9 AufenthG Daueraufenthalt EU unbefristet 9a AufenthG 72 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
73 Arbeitsrecht ausländische Arbeitnehmer Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es unter anderem für die folgenden in 2 ff. Beschäftigungsverordnung (BeschV) genannten Tätigkeiten: Akademiker, ausländische Arbeitnehmer, deren vorübergehende Beschäftigung am Sitz des deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der kaufmännischen Vertretung des Unternehmens im Ausland erforderlich ist, Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden sowie Ausbildungsabsolventen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss in Deutschland bleiben, um eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. 73 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
74 Arbeitsrecht ausländische Arbeitnehmer Wer eine Ausbildung in einem Staat außerhalb der EU absolviert hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Arbeitsplatz mit einer deutschen qualifizierten Ausbildung gleichwertig Engpassberuf 74 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
75 Arbeitsrecht ausländische Arbeitnehmer Berufsgruppen entsprechend der aktuellen Positivliste (Stand 1. September 2015): Mechatronik Automatisierungstechnik Bauelektrik Elektromaschinentechnik elektrischen Betriebstechnik Leitungsinstallation, -wartung Elektrotechnik Aufsicht Elektrotechnik Klempnerei, Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik Kältetechnik Aufsichtskräfte Klempnerei, Sanitär, Heizung, Klima 75 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
76 Arbeitsrecht ausländische Arbeitnehmer Berufsgruppen entsprechend der aktuellen Positivliste (Stand 1. September 2015): Technischer Eisenbahnbetrieb Überwachung und Wartung der Eisenbahninfrastruktur Überwachung des Eisenbahnverkehrsbetriebs Triebfahrzeugführer Eisenbahnverkehr Gesundheits-, Krankenpflege Fachkrankenpflege Operations-, medizinisch-technische Assistenz Altenpflege Orthopädie, Rehatechnik Meister Orthopädie, Rehatechnik und Hörgeräteakustik* *ausgenommen sind Medizintechnik, Zahntechnik und Augenoptik 76 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
77 Beschäftigung von Flüchtlingen 77 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
78 Beschäftigung von Flüchtlingen Geflüchtete Menschen bringen oft berufliche und soziale Kompetenzen und Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern mit. Dazu gehören schulische und berufliche Bildungsabschlüsse, Arbeitserfahrung sowie Mehrsprachigkeit, Flexibilität und interkulturelle Erfahrung. Diese Kompetenzen zahlen sich am Arbeitsplatz aus. 78 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
79 Beschäftigung von Flüchtlingen Anerkannte Flüchtlinge: Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen hier müssen Betriebe keine Besonderheiten beachten. 79 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
80 Beschäftigung von Flüchtlingen Asylbewerberinnen und Asylbewerber: Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die eine Aufenthaltsgestattung haben. Ausländerbehörde kann nach drei Monaten gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis erteilen eventuell Beschäftigungsverbot für sechs Monate Für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit (BA) um Zustimmung anfragen muss. 80 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
81 Beschäftigung von Flüchtlingen Geduldete: Menschen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können und eine Duldung haben. Ausländerbehörde kann nach drei Monaten gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis erteilen. Für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit (BA) um Zustimmung anfragen muss. 81 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
82 Beschäftigung von Flüchtlingen Liegt eine Arbeitserlaubnis vor, gelten die gleichen Regelungen wie für andere ausländische Arbeitnehmer: Hochschulabsolventen Engpassberufe positiv Liste Ausbildungsberufe 82 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung
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