Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
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- Agnes Krüger
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1 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, 25. März 2015
2 Referent Diplom Verwaltungswirt Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 4 Ausstrahlung 8 A1 / E Bilaterale Abkommen 19 Vertragsloses Ausland 20 Entsendung 22 Zeitliche Begrenzung 24 Beendigung der Ausstrahlung 32 Zeitliche Befristung 35 Steuern 38 Doppelbesteuerungsabkommen 42 Auslandstätigkeiterlass 43 Arbeitsrecht 46 3 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
4 Allgemeines Immer mehr Unternehmen beschränken sich bei der Suche nach Verdienstmöglichkeiten nicht nur auf den nationalen Markt. Die Gründe international zu agieren sind hierbei vielfach. Deutscher Markt Internationaler Markt 4 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
5 Allgemeines Sozialversicherung 3 Nummer 1 Viertes Sozialgesetzbuch SGB IV Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in Deutschland tätig sind. 5 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
6 Allgemeines Sozialversicherung Nationalität Beschäftigungsort - Territorialprinzip - Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. (Ausnahme: Entsendung) 6 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
7 Allgemeines Sozialversicherung Territorialprinzip versicherungspflichtige Beschäftigung Minijob nicht gesetzlich Krankenversicherte Krankenkasse 7 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
8 Ausstrahlung gesetzliche Regelung 4 SGB IV Ausstrahlung (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend. 8 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
9 Ausstrahlung Mitgliedsstaaten Deutschland Abkommensstaaten vertragsloses Ausland 9 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
10 A1 / E101 Mitgliedsstaaten Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 gültig seit 1. Mai 2010 Anzuwenden auf alle vier Sozialversicherungszweige Gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedsstaat wohnen. 10 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
11 A1 / E101 Mitgliedsstaaten Gilt ebenfalls für Staatsgebiete der 32 Mitgliedsstaaten, auch wenn sie nicht auf dem europäischen Kontinent liegen (z. B. Insel Madeira Portugal, Balearen Spanien). Es gibt jedoch Ausnahmen (z. B. Frankreich ohne Monaco und Andorra, Zypern ohne den nördlichen Teil der Insel). 11 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
12 Nachweis der deutschen Rechtsvorschriften Bescheinigung A1 Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung in Deutschland nach deutschem Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als Arbeitnehmer (auch Minijobber, Seeleute) Selbstständiger oder Beamter im Ausland besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A 1 (früher E101). Damit entfällt die Pflicht, dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des europäischen Auslands anzugehören. 12 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
13 Nachweis der deutschen Rechtsvorschriften Bescheinigung A1 Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka) auf der Internetseite heruntergeladen werden. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) zu stellen. 13 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
14 A1 - Beispiel Herr André F. soll für seinen Arbeitgeber, die Fix und Fertig Bau GmbH, auf einer Baustelle in den Niederlanden arbeiten. Hierfür benötigt er die Bescheinigung A1, welche bei der Krankenkasse des Herrn F. angefordert werden kann. Folgender Antrag wird gestellt Mitarbeiterentsendung ins Ausland
15 A1 - Beispiel 15 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
16 A1 - Beispiel 16 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
17 A1 - Beispiel 17 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
18 A1 - Beispiel Verbindung zum Ausland Mitgliedsstaat versicherungspflichtiger Arbeitnehmer Status Entsendung in Mitgliedsstaat Antrag Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die Krankenkasse 18 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
19 Bilaterale Abkommen Abkommensstaaten Mit 20 Staaten hat Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Die Abkommen gelten nur für die vereinbarten Sozialversicherungszweige, zum Beispiel nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit der Volksrepublik China und Indien hat Deutschland ein Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherungen geschlossen. 19 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
20 Vertragsloses Ausland Besteht kein Abkommen bzw. werden nicht alle Zweige erfasst, gelten mangels höherrangigem Recht die Regelungen zur Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch ( 4 SGB IV). 20 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
21 Voraussetzung für eine Ausstrahlung 4 SGB IV Entsendung Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbstständige Tätigkeit im Inland Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt Ein Arbeitnehmer/Selbstständiger unterliegt bei der Erfüllung der genannten Voraussetzungen bei einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung. 21 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
22 Entsendung Der Beschäftigte begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins Ausland um dort seine Beschäftigung auszuüben. Der Arbeitnehmer muss zuvor mindestens einen Monat den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen haben. Bei Selbstständigen sind ähnliche Voraussetzungen zu beachten. 22 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
23 Beschäftigung Die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis: Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt. Eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art). Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber. 23 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
24 Zeitliche Begrenzung Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein. Entsendung im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar. 24 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
25 Zeitliche Begrenzung vertragliche Begrenzung Vom bis Für das Jahr 2015 Eigenart der Sache Zum Bau der Brücke Zur Ernte auf der Plantage 25 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
26 Zeitliche Begrenzung Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Mitgliedsstaaten 24 Monate. Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer dasselbe Unternehmen und denselben Mitgliedsstaat erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen. 26 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
27 Zeitliche Begrenzung Der maximale Zeitraum bei Abkommensstaaten ist individuell mit Hilfe des jeweiligen Abkommens zu ermitteln. Weitere Informationen zu den Abkommen enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein. 27 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
28 Zeitliche Begrenzung Abkommensstaat Krankenvers. Pflegevers. Rentenvers. Unfallvers. Arbeitslose n-vers. Höchstdauer Australien X X 48 Monate Bosnien und Herzegowina X X X X ohne Begrenzung Brasilien X X X 24 Monate Chile X X 36 Monate China X X 48 Monate Indien X X 48 Monate Israel X X X ohne Begrenzung Japan X X 60 Monate Kanada/Quebec X X X 60 Monate Korea X X 24 Monate Kosovo X X X X ohne Begrenzung Kroatien X X X X X 24 Monate Marokko X X X X 36 Monate Mazedonien X X X X X 24 Monate Montenegro X X X X ohne Begrenzung Serbien X X X X ohne Begrenzung Türkei X X X X ohne Begrenzung Tunesien X X X 12 Monate Uruguay X X X X X 24 Monate USA X 60 Monate 28 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
29 Zeitliche Begrenzung Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums gleich aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen usw.) stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen würde. Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit geführt haben. 29 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
30 Zeitliche Begrenzung Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei, entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder die Entsendung zu beenden, um unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von mindestens zwei Monaten eine erneute Entsendung derselben Person oder einer anderen Person zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. 30 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
31 Ablöseverbot Eine entsandte Person darf keine zuvor entsandte Person ablösen. Auch nicht, wenn eine Person von einem anderen Unternehmen entsandt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist. Ausnahme: Ein Arbeitnehmer darf einen entsandten Arbeitnehmer aufgrund dessen Krankheit ablösen. 31 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
32 Beendigung der Ausstrahlung Wechsel des Arbeitgebers Ausnahme: Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer Betriebsübergabe nach 613a BGB Unterbrechung der Entsendung Ausnahmen: Krankheits- oder Urlaubsgründe Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (z. B. zur Berichterstattung o. ä.) max. für zwei Monate 32 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
33 Beendigung der Ausstrahlung Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in Deutschland ansässigen Betrieb. Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland zugeordnet werden können. Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstellt (ggf. in gelockerter Form). 33 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
34 Beendigung der Ausstrahlung Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten. Ein Rumpfarbeitsverhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Entsendung. Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundenen, rechtlich selbständige Konzerngesellschaft möglich. 34 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
35 Zeitliche Befristung Beispiel Herr André F. soll im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung zum Sozialversicherungsträger der Volksrepublik China entsandt werden, um hier den Aufbau eines ähnlichen Rentenversicherungssystems zu begleiten. Die Abordnung ist für die Zeit vom bis zum geplant. Sein Arbeitsentgelt erhält Herr F. weiterhin durch die Deutsche Rentenversicherung; des weiteren hat er einen Anspruch auf Trennungsgeld sowie auf einen monatlichen Familienheimflug. Über den Ausbau der Beziehungen zwischen den beiden Rentenversicherungsträgern soll Herr F. regelmäßig berichten. 35 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
36 Zeitliche Befristung 36 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
37 Zeitliche Befristung Verbindung zum Ausland Art der Befristung Kein Ruhen Abkommensstaat vertragliche Befristung Entgelt in Deutschlang Direktionsrecht (Berichterstattung) Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung ist gegeben 37 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
38 Steuern Bei Tätigkeiten im Ausland ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist, ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Betracht kommt. 38 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
39 Steuern Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuer, die vom ausländischen Staat vom Arbeitslohn für die Auslandstätigkeit erhoben wird, auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. 39 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
40 Steuern Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist grundsätzlich nur im Veranlagungsverfahren möglich. Ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Kommt es im Laufe des Kalenderjahres durch die deutsche Lohnsteuer und einer entsprechenden ausländischen Einkommen-/Lohnsteuer zu einer Doppelbesteuerung, kann im Lohnsteuerabzugsverfahren das Vierfache der voraussichtlichen ausländischen Steuer als Freibetrag bei der Ermittlung der individuellen deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. 40 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
41 Steuern Auslandstätigkeit für deutsche Firma Arbeitnehmer behält Wohnsitz in BRD Arbeitnehmer behält Wohnsicht nicht in BRD Arbeitnehmer ist unbeschränkt steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht in BRD bleibt bestehen. Damit entfällt im Grundsatz das Besteuerungsrecht Deutschlands. Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Doppelbesteuerungsabkommen; Anwendung des Progressionsvorbehalts Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Auslandstätigkeitserlass (wenn Tätigkeit in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen); Anwendung des Progressionsvorbehalts Besteuerung des Arbeitslohns unter Anrechnung der ggf. im Ausland gezahlten Einkommensteuer 41 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
42 Doppelbesteuerungsabkommen Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so wird der Arbeitslohn nur in dem Staat besteuert, dem das Abkommen das Besteuerungsrecht an diesem Arbeitslohn zuteilt. Im Allgemeinen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Staat zu, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (sog. Tätigkeitsstaat). Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (bis zu 183 Tage) behält aber nach der Mehrzahl der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. 42 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
43 Auslandstätigkeitserlass Besteht mit dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so unterliegt der ausländische Arbeitslohn im Grundsatz der inländischen Steuerpflicht. Die doppelte Besteuerung des ausländischen Arbeitslohns wird jedoch durch Sondervorschriften in der Weise vermieden, dass entweder die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird oder bei bestimmten Tätigkeiten und unter weiteren Voraussetzungen von der Besteuerung im Inland nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass ganz abgesehen wird. 43 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
44 Auslandstätigkeitserlass Durch den Auslandstätigkeitserlass soll die Möglichkeit des Erlasses von Einkommensteuer durch einseitige Steuerfreistellung von Arbeitslohn geschaffen werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Der Auslandstätigkeitserlass gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat in einem ausländischen Staat tätig werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In Frage kommen hiernach also vor allem Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru und Saudi-Arabien. 44 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
45 Auslandstätigkeitserlass Der Auslandstätigkeitserlass ist bei folgenden Tätigkeiten nicht anwendbar bei einer Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen bei einer finanziellen Beratung beim Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb der Beteiligung an Ausschreibungen Begünstigte Auslandstätigkeiten im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen sind nicht mehr vom Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses ausgenommen. 45 Mitarbeiterentsendung ins Ausland
46 Arbeitsrecht Welches Arbeitsrecht? Rom I-Verordnung bzw. Art. 27 EGBGB Ob deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gelten soll, richtet sich vorrangig nach der vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (= Regelfall). Wenn keine Regelung getroffen wurde, ist das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers maßgeblich. Im Beschäftigungsstaat gelten jedoch dortige zwingende Rechtsvorschriften: Mindestlohn Arbeitsschutzvorschriften 46 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
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48 Techniker Krankenkasse Fax Rückrufservice
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