Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt"

Transkript

1 Mitarbeiterentsendung ins Ausland, 25. März 2015

2 Referent Diplom Verwaltungswirt Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 4 Ausstrahlung 8 A1 / E Bilaterale Abkommen 19 Vertragsloses Ausland 20 Entsendung 22 Zeitliche Begrenzung 24 Beendigung der Ausstrahlung 32 Zeitliche Befristung 35 Steuern 38 Doppelbesteuerungsabkommen 42 Auslandstätigkeiterlass 43 Arbeitsrecht 46 3 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

4 Allgemeines Immer mehr Unternehmen beschränken sich bei der Suche nach Verdienstmöglichkeiten nicht nur auf den nationalen Markt. Die Gründe international zu agieren sind hierbei vielfach. Deutscher Markt Internationaler Markt 4 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

5 Allgemeines Sozialversicherung 3 Nummer 1 Viertes Sozialgesetzbuch SGB IV Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in Deutschland tätig sind. 5 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

6 Allgemeines Sozialversicherung Nationalität Beschäftigungsort - Territorialprinzip - Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. (Ausnahme: Entsendung) 6 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

7 Allgemeines Sozialversicherung Territorialprinzip versicherungspflichtige Beschäftigung Minijob nicht gesetzlich Krankenversicherte Krankenkasse 7 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

8 Ausstrahlung gesetzliche Regelung 4 SGB IV Ausstrahlung (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend. 8 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

9 Ausstrahlung Mitgliedsstaaten Deutschland Abkommensstaaten vertragsloses Ausland 9 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

10 A1 / E101 Mitgliedsstaaten Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 gültig seit 1. Mai 2010 Anzuwenden auf alle vier Sozialversicherungszweige Gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedsstaat wohnen. 10 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

11 A1 / E101 Mitgliedsstaaten Gilt ebenfalls für Staatsgebiete der 32 Mitgliedsstaaten, auch wenn sie nicht auf dem europäischen Kontinent liegen (z. B. Insel Madeira Portugal, Balearen Spanien). Es gibt jedoch Ausnahmen (z. B. Frankreich ohne Monaco und Andorra, Zypern ohne den nördlichen Teil der Insel). 11 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

12 Nachweis der deutschen Rechtsvorschriften Bescheinigung A1 Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung in Deutschland nach deutschem Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als Arbeitnehmer (auch Minijobber, Seeleute) Selbstständiger oder Beamter im Ausland besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A 1 (früher E101). Damit entfällt die Pflicht, dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des europäischen Auslands anzugehören. 12 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

13 Nachweis der deutschen Rechtsvorschriften Bescheinigung A1 Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka) auf der Internetseite heruntergeladen werden. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) zu stellen. 13 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

14 A1 - Beispiel Herr André F. soll für seinen Arbeitgeber, die Fix und Fertig Bau GmbH, auf einer Baustelle in den Niederlanden arbeiten. Hierfür benötigt er die Bescheinigung A1, welche bei der Krankenkasse des Herrn F. angefordert werden kann. Folgender Antrag wird gestellt Mitarbeiterentsendung ins Ausland

15 A1 - Beispiel 15 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

16 A1 - Beispiel 16 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

17 A1 - Beispiel 17 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

18 A1 - Beispiel Verbindung zum Ausland Mitgliedsstaat versicherungspflichtiger Arbeitnehmer Status Entsendung in Mitgliedsstaat Antrag Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die Krankenkasse 18 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

19 Bilaterale Abkommen Abkommensstaaten Mit 20 Staaten hat Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen. Die Abkommen gelten nur für die vereinbarten Sozialversicherungszweige, zum Beispiel nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit der Volksrepublik China und Indien hat Deutschland ein Entsendeabkommen zur Vermeidung von Doppelversicherungen geschlossen. 19 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

20 Vertragsloses Ausland Besteht kein Abkommen bzw. werden nicht alle Zweige erfasst, gelten mangels höherrangigem Recht die Regelungen zur Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch ( 4 SGB IV). 20 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

21 Voraussetzung für eine Ausstrahlung 4 SGB IV Entsendung Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbstständige Tätigkeit im Inland Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt Ein Arbeitnehmer/Selbstständiger unterliegt bei der Erfüllung der genannten Voraussetzungen bei einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung. 21 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

22 Entsendung Der Beschäftigte begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins Ausland um dort seine Beschäftigung auszuüben. Der Arbeitnehmer muss zuvor mindestens einen Monat den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen haben. Bei Selbstständigen sind ähnliche Voraussetzungen zu beachten. 22 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

23 Beschäftigung Die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis: Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt. Eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art). Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber. 23 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

24 Zeitliche Begrenzung Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein. Entsendung im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar. 24 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

25 Zeitliche Begrenzung vertragliche Begrenzung Vom bis Für das Jahr 2015 Eigenart der Sache Zum Bau der Brücke Zur Ernte auf der Plantage 25 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

26 Zeitliche Begrenzung Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Mitgliedsstaaten 24 Monate. Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer dasselbe Unternehmen und denselben Mitgliedsstaat erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen. 26 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

27 Zeitliche Begrenzung Der maximale Zeitraum bei Abkommensstaaten ist individuell mit Hilfe des jeweiligen Abkommens zu ermitteln. Weitere Informationen zu den Abkommen enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein. 27 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

28 Zeitliche Begrenzung Abkommensstaat Krankenvers. Pflegevers. Rentenvers. Unfallvers. Arbeitslose n-vers. Höchstdauer Australien X X 48 Monate Bosnien und Herzegowina X X X X ohne Begrenzung Brasilien X X X 24 Monate Chile X X 36 Monate China X X 48 Monate Indien X X 48 Monate Israel X X X ohne Begrenzung Japan X X 60 Monate Kanada/Quebec X X X 60 Monate Korea X X 24 Monate Kosovo X X X X ohne Begrenzung Kroatien X X X X X 24 Monate Marokko X X X X 36 Monate Mazedonien X X X X X 24 Monate Montenegro X X X X ohne Begrenzung Serbien X X X X ohne Begrenzung Türkei X X X X ohne Begrenzung Tunesien X X X 12 Monate Uruguay X X X X X 24 Monate USA X 60 Monate 28 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

29 Zeitliche Begrenzung Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums gleich aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen usw.) stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen würde. Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit geführt haben. 29 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

30 Zeitliche Begrenzung Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei, entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder die Entsendung zu beenden, um unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von mindestens zwei Monaten eine erneute Entsendung derselben Person oder einer anderen Person zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. 30 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

31 Ablöseverbot Eine entsandte Person darf keine zuvor entsandte Person ablösen. Auch nicht, wenn eine Person von einem anderen Unternehmen entsandt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist. Ausnahme: Ein Arbeitnehmer darf einen entsandten Arbeitnehmer aufgrund dessen Krankheit ablösen. 31 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

32 Beendigung der Ausstrahlung Wechsel des Arbeitgebers Ausnahme: Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer Betriebsübergabe nach 613a BGB Unterbrechung der Entsendung Ausnahmen: Krankheits- oder Urlaubsgründe Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (z. B. zur Berichterstattung o. ä.) max. für zwei Monate 32 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

33 Beendigung der Ausstrahlung Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in Deutschland ansässigen Betrieb. Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland zugeordnet werden können. Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstellt (ggf. in gelockerter Form). 33 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

34 Beendigung der Ausstrahlung Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten. Ein Rumpfarbeitsverhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Entsendung. Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundenen, rechtlich selbständige Konzerngesellschaft möglich. 34 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

35 Zeitliche Befristung Beispiel Herr André F. soll im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung zum Sozialversicherungsträger der Volksrepublik China entsandt werden, um hier den Aufbau eines ähnlichen Rentenversicherungssystems zu begleiten. Die Abordnung ist für die Zeit vom bis zum geplant. Sein Arbeitsentgelt erhält Herr F. weiterhin durch die Deutsche Rentenversicherung; des weiteren hat er einen Anspruch auf Trennungsgeld sowie auf einen monatlichen Familienheimflug. Über den Ausbau der Beziehungen zwischen den beiden Rentenversicherungsträgern soll Herr F. regelmäßig berichten. 35 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

36 Zeitliche Befristung 36 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

37 Zeitliche Befristung Verbindung zum Ausland Art der Befristung Kein Ruhen Abkommensstaat vertragliche Befristung Entgelt in Deutschlang Direktionsrecht (Berichterstattung) Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung ist gegeben 37 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

38 Steuern Bei Tätigkeiten im Ausland ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist, ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Betracht kommt. 38 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

39 Steuern Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuer, die vom ausländischen Staat vom Arbeitslohn für die Auslandstätigkeit erhoben wird, auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. 39 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

40 Steuern Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist grundsätzlich nur im Veranlagungsverfahren möglich. Ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Kommt es im Laufe des Kalenderjahres durch die deutsche Lohnsteuer und einer entsprechenden ausländischen Einkommen-/Lohnsteuer zu einer Doppelbesteuerung, kann im Lohnsteuerabzugsverfahren das Vierfache der voraussichtlichen ausländischen Steuer als Freibetrag bei der Ermittlung der individuellen deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. 40 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

41 Steuern Auslandstätigkeit für deutsche Firma Arbeitnehmer behält Wohnsitz in BRD Arbeitnehmer behält Wohnsicht nicht in BRD Arbeitnehmer ist unbeschränkt steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht in BRD bleibt bestehen. Damit entfällt im Grundsatz das Besteuerungsrecht Deutschlands. Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Doppelbesteuerungsabkommen; Anwendung des Progressionsvorbehalts Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach Auslandstätigkeitserlass (wenn Tätigkeit in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen); Anwendung des Progressionsvorbehalts Besteuerung des Arbeitslohns unter Anrechnung der ggf. im Ausland gezahlten Einkommensteuer 41 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

42 Doppelbesteuerungsabkommen Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so wird der Arbeitslohn nur in dem Staat besteuert, dem das Abkommen das Besteuerungsrecht an diesem Arbeitslohn zuteilt. Im Allgemeinen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Staat zu, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (sog. Tätigkeitsstaat). Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (bis zu 183 Tage) behält aber nach der Mehrzahl der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. 42 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

43 Auslandstätigkeitserlass Besteht mit dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so unterliegt der ausländische Arbeitslohn im Grundsatz der inländischen Steuerpflicht. Die doppelte Besteuerung des ausländischen Arbeitslohns wird jedoch durch Sondervorschriften in der Weise vermieden, dass entweder die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird oder bei bestimmten Tätigkeiten und unter weiteren Voraussetzungen von der Besteuerung im Inland nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass ganz abgesehen wird. 43 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

44 Auslandstätigkeitserlass Durch den Auslandstätigkeitserlass soll die Möglichkeit des Erlasses von Einkommensteuer durch einseitige Steuerfreistellung von Arbeitslohn geschaffen werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Der Auslandstätigkeitserlass gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat in einem ausländischen Staat tätig werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. In Frage kommen hiernach also vor allem Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru und Saudi-Arabien. 44 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

45 Auslandstätigkeitserlass Der Auslandstätigkeitserlass ist bei folgenden Tätigkeiten nicht anwendbar bei einer Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen bei einer finanziellen Beratung beim Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb der Beteiligung an Ausschreibungen Begünstigte Auslandstätigkeiten im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen sind nicht mehr vom Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses ausgenommen. 45 Mitarbeiterentsendung ins Ausland

46 Arbeitsrecht Welches Arbeitsrecht? Rom I-Verordnung bzw. Art. 27 EGBGB Ob deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gelten soll, richtet sich vorrangig nach der vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (= Regelfall). Wenn keine Regelung getroffen wurde, ist das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers maßgeblich. Im Beschäftigungsstaat gelten jedoch dortige zwingende Rechtsvorschriften: Mindestlohn Arbeitsschutzvorschriften 46 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

47

48 Techniker Krankenkasse Fax Rückrufservice

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung. André Fasel 21. März 2017

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung. André Fasel 21. März 2017 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel 21. März 2017 Referent André Fasel Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, 1. März 2016 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 bis 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute:

Mehr

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem

Mehr

Fachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung

Fachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB

Mehr

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung. André Fasel 15. März 2018

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung. André Fasel 15. März 2018 Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel 15. März 2018 Referent André Fasel Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten

Mehr

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen

Mehr

4, 6 SGB IV Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer

4, 6 SGB IV Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer Ausstrahlung Normen 4, 6 SGB IV Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer Kurzinfo Eine Ausstrahlung i.s.v. 4 SGB IV liegt vor, bei Entsendung in ein Gebiet

Mehr

10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen

10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen 10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen Stand am 1. Januar 2016 Korrigenda Randziffern 5, 9, 14, 15, 18 5 Welches ist das massgebende Sozialversicherungssystem bei Erwerbstätigkeit

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Versicherungsschutz im Ausland. Versicherungsschutz im Ausland

Versicherungsschutz im Ausland. Versicherungsschutz im Ausland Versicherungsschutz im Ausland Mathias Schürholz Abteilung Mitglieder und Beitrag Dienstleistungen Ausstrahlung Voraussetzungen für das Fortbestehen des UV Schutzes in allen Ländern der Welt und für alle

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 7. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Arbeitnehmerentsendung

Arbeitnehmerentsendung ARBEITSRECHT A16 Stand: April 2018 Ihr Ansprechpartner Ass. iur. Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Arbeitnehmerentsendung Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung

Mehr

: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6.

: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6. Ein Wort voraus In diesem Handbuch wird erklärt, welche sozialversicherungsrecht lichen Folgen die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Staaten in denen das

Mehr

Keine SV-Pflicht nach deutschem Recht Achtung: 2016 Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung

Keine SV-Pflicht nach deutschem Recht Achtung: 2016 Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland 2016 www.auren.de Definition von Begriffen bei Auslandseinsätzen Ein Einsatz von n im Ausland kommt heute immer häufiger vor, ist aber ein sehr komplexes Konstrukt, das durch viele Faktoren

Mehr

Lohnsteuer (LSt) in Deutschland

Lohnsteuer (LSt) in Deutschland Lohnsteuer (LSt) in Deutschland LSt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer ( 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten ( 38 Abs. 3 EStG).

Mehr

Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung

Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Forum Law, Tax, Compliance 23. Juni 2016 Themenübersicht 1 2 3 4 5 Kurze Vorstellung Mitarbeiterentsendung - Einstieg Die Steuern - Fall: Frau Klaus Die

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Thema:

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) Thema: Fachhochschute für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 12.8 Entsendung Unterbrechung der Entsendung Es stellt sich die Frage, ob beispielsweise ein vierwöchiger Urlaub oder Arbeitsunfähigkeitszeiten von insgesamt zwei Wochen während einer zunächst für 24 Monate

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1561 19. Wahlperiode 06.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD Drucksache 19/1323 Binationale

Mehr

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland SECURVITA INFORMIERT 28.01.2014 Infoblatt : A010 Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, im Ausland zu arbeiten. Häufig kommt es daraufhin zu vorübergehenden

Mehr

Im Beispiel beim Titel Wort Feiertage korrigieren durch Ferientag

Im Beispiel beim Titel Wort Feiertage korrigieren durch Ferientag Update Artikel HRM 512 Artikelnummer: 11840 Titel Internationales HR-Management 2/2 Internationales Personaltransfer Auflage 3., überarbeitete Auflage 2014 Datum 11.5.2015 Zur Ausgabe U1034 Position Seite

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus

Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Tschechien Sozialversicherung 1 Grenzüberschreitende Beschäftigung HI7585774 HI7586057 Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen

Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen TK Lexikon Arbeitsrecht Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen HI1544374 Kurzbeschreibung HI1544374.1 Diese Arbeitshilfe enthält eine Auswahl typischer

Mehr

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI. 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland..

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI. 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland.. Vorwort................................. V Abkürzungsverzeichnis......................... XV Literaturverzeichnis.......................... XXI 1. Kapitel: Einsatz eigener Arbeitnehmer bei Dritten im Inland..

Mehr

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Am 01.05.2013 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Föderativen Republik Brasilien

Mehr

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) 1 von 6 Bundesanzeiger https://www.bundesanzeiger.de Name Bereich Information V.-Datum GKV-Spitzenverband DVKA Nichtamtlicher Teil Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Artikel 6 bis 9 des Abkommens

Mehr

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung

Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

Grenzenlose Sicherheit Arbeiten & Studieren im Ausland

Grenzenlose Sicherheit Arbeiten & Studieren im Ausland Sozialversicherung Sicherheit ein Leben lang. Grenzenlose Sicherheit Arbeiten & Studieren im Ausland WIE BIN ICH IM AUSLAND VERSICHERT? www.sozialversicherung.at SICHER ARBEITEN IM AUSLAND GRENZENLOSE

Mehr

Beschäftigung für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedsstaaten 1)

Beschäftigung für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedsstaaten 1) GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedsstaaten 1) Sehr geehrte

Mehr

Saisonarbeitskraefte.de Ltd alle Angaben ohne Gewähr!

Saisonarbeitskraefte.de Ltd  alle Angaben ohne Gewähr! Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern EU-Verordnung

Mehr

Juli/August 2012. Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer

Juli/August 2012. Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer Juli/August 2012 Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer im Ausland Impressum Inhalte: Claudia Landgraf, Karin Dietze, Sebastian Wernhardt, Marlen Holnick Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Beschäftigung im Ausland

Beschäftigung im Ausland Beschäftigung im Ausland 305029 01/2018 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Territorialprinzip... 2 2. Ausstrahlung... 2 2.1 Beschäftigungsverhältnis im Inland... 2 2.2 Begriff der Entsendung... 2

Mehr

Zweiseitige Sozialversicherungsabkommen (außerhalb EU, EWR und der Schweiz)

Zweiseitige Sozialversicherungsabkommen (außerhalb EU, EWR und der Schweiz) Zweiseitige Sozialversicherungsabkommen (außerhalb EU, EWR der Schweiz) Die Abkommen wurden im Besgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Sie können sie beim Besanzeiger-Verlag einsehen ausdrucken. Stand:

Mehr

Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer)

Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer) Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer) Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 1. Juli 2014 Entsendung, EU-, EWR-Staaten und die Schweiz/Abkommensstaaten (Formulare,

Mehr

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten

Mehr

Vorwort zur 16. Auflage

Vorwort zur 16. Auflage Vorwort zur 16. Auflage Mit einer weiter voranschreitenden Globalisierung steigt auch die Zahl der Menschen, die in mehreren Ländern erwerbstätig sind. So zogen im Jahr 2014 nach vorläufigen Ergebnissen

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018 Formulare für Ihre Lohnsteuer Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018 Ausgabe 2019 2018 1 2 Name Vorname Anlage N-AUS X stpfl. Person / Ehemann / Person A 3 Steuernummer

Mehr

ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN IN DAS AUSLAND - ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE FRAGEN -

ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN IN DAS AUSLAND - ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE FRAGEN - VORBEMERKUNG ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN IN DAS AUSLAND - ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE FRAGEN - Stand: August 2015 Die Internationalisierung greift immer mehr um sich und macht

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Beschäftigung im Ausland

Beschäftigung im Ausland Beschäftigung im Ausland 305029 01/2017 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Territorialprinzip... 2 2. Ausstrahlung... 2 2.1 Beschäftigungsverhältnis im Inland... 2 2.2 Begriff der Entsendung... 2

Mehr

Beratung von internationalen Mitarbeiterentsendungen

Beratung von internationalen Mitarbeiterentsendungen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer treffen Hochschule Beratung von internationalen Mitarbeiterentsendungen Tino Boller Steuerberater/MBA International Taxation Agenda 1. Einführung 2. Grundlagen des nationalen

Mehr

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , ) Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus

Mehr

Beschäftigung im Ausland

Beschäftigung im Ausland Beschäftigung im Ausland 305029 05/2019 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Territorialprinzip... 2 2. Ausstrahlung... 2 2.1 Beschäftigungsverhältnis im Inland... 2 2.2 Begriff der Entsendung... 2

Mehr

7. Entsendung von Arbeitnehmern in andere EU-Staaten, EWR-Staaten und die Schweiz (A1-Bescheinigung)

7. Entsendung von Arbeitnehmern in andere EU-Staaten, EWR-Staaten und die Schweiz (A1-Bescheinigung) - 7 (1) - 7. Entsendung von Arbeitnehmern in andere EU-Staaten, EWR-Staaten und die Schweiz (A1-Bescheinigung) Inhaltsübersicht Kapitel 7 7.1. Allgemeine Hinweise zur Auslandsentsendung S. 7 (3) a) Einführung

Mehr

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland Beispiel Entsendung Spanien Die Anzahl der ins Ausland entsandten Arbeitnehmer erhöht sich aufgrund der

Mehr

Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten 1)

Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten 1) GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten 1) Sehr geehrte Damen

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 9. Juni 2015 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Anlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019

Anlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 Anlage N-AUS Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800326201 2018 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Mehr

OBG RCI. Leitlinie. Auslandsbeziehungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. 1. Grundlage: Ausstrahlung

OBG RCI. Leitlinie. Auslandsbeziehungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. 1. Grundlage: Ausstrahlung 1. Grundlage: Ausstrahlung Auslandsbeziehungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Leitlinie Hauptverwaltung Mitgliedschaft und Beitrag tatsächlichen Gestaltungsmerkmale ausweist und das bisherige

Mehr

Inhaltsübersicht. Entsendung. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Entsendung. Kurzinfo Entsendung Kurzinfo Nach 3 SGB IV gelten die (deutschen) Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, nur für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs

Mehr

Parl. Anfrage 8819/J - "EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung"

Parl. Anfrage 8819/J - EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung 8419/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 1 von 18 Parl. Anfrage 8819/J - "EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf

Mehr

Die USA unter der neuen Administration Herausforderung Entsendung: Visa, Steuern, Sozialversicherung

Die USA unter der neuen Administration Herausforderung Entsendung: Visa, Steuern, Sozialversicherung Weltweit engagiert Die USA unter der neuen Administration Herausforderung Entsendung: Visa, Steuern, Sozialversicherung Deutsches Steuer- und Sozialversicherungsrecht Susanne Hierl Nürnberg 08.Mai 2017

Mehr

Sondernewsletter Neuregelung seit dem in der Arbeitslosenversicherung

Sondernewsletter Neuregelung seit dem in der Arbeitslosenversicherung Sondernewsletter Neuregelung seit dem 01.01.2008 in der Arbeitslosenversicherung Verlängerter Arbeitslosengeldanspruch für über 50 jährige International Kompetent - Zuverlässig Ab dem 01.01.2008, wie bereits

Mehr

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen Vorbemerkung 1 1. Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor? 1 2. Wie wirkt sich die Entsendung auf

Mehr

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS) Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht

Mehr

Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland anzuwendende Rechtsvorschriften

Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland anzuwendende Rechtsvorschriften Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland anzuwendende Rechtsvorschriften Sebastian Rieger Mitarbeiter im Grundsatzbereich der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland

Mehr

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen

Mehr

Merkblatt für Arbeitgeber zur. Beschäftigung zwischen. Deutschland und Frankreich in der Großregion

Merkblatt für Arbeitgeber zur. Beschäftigung zwischen. Deutschland und Frankreich in der Großregion Merkblatt für Arbeitgeber zur A1-Bescheinigung Grenzüberschreitende bei Beschäftigung zwischen Berufsausbildung Deutschland und Frankreich in der Großregion 1. Was ist die A1-Bescheinigung? Der Vordruck

Mehr

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Ein Merkblatt Ihrer IHK Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland - Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen - Vorbemerkung 1 1. Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor? 2 2. Wie

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China - in dem Wunsch, die gegenseitige Zusammenarbeit

Mehr

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Die erste(n) Ziffer(n) der kennzeichnen den Artikel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Ziffern nach dem Punkt die laufende Nummer des s im Kommentar. A Alters- und Hinterbliebenenrenten

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland Merkblatt Mitarbeiterentsendung ins Ausland Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland

Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland - Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen - Vorbemerkung 1 1. Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor? 2 2. Wie wirkt sich die Entsendung

Mehr

1. Angaben zum Reisenden. Antrag für die Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften Vordruck A1 Bescheinigung.

1. Angaben zum Reisenden. Antrag für die Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften Vordruck A1 Bescheinigung. Bitte geben Sie einer der nachfolgenden Adressen an: 1. die gesetzliche Krankenkasse, bei der die entsandte Person / Reisender versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dort eine Pflichtversicherung,

Mehr

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand 01.01.2019 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

Angestellte Wissenschaftler und Folgen der Mobilität

Angestellte Wissenschaftler und Folgen der Mobilität Angestellte Wissenschaftler und Folgen der Mobilität von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer Einführung Wissenschaft ist international Ausländische Wissenschaftler an deutschen Universitäten Deutsche Wissenschaftler

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame

Mehr

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini, Stand 01.01.2017 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 6. Bezirk: Jakomini Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt

Mehr

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat

Mehr

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Polen 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7693480 HI7693481 Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz

Mehr

SVA A Sozialversicherungsabkommen. Textausgabe

SVA A Sozialversicherungsabkommen. Textausgabe Textausgabe SVA Sozialversicherungsabkommen Sammlung der Texte der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten zweiseitigen Abkommen und mehrseitigen Übereinkommen über Soziale Sicherheit Schutzgebühr

Mehr

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt

Mehr

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer

Mehr

Wolfgang Pfeffer. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag

Wolfgang Pfeffer. Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag verlag vereinsknowhow Seite 2 Wolfgang Pfeffer Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag Aktualisierungstand: Januar 2019 ISBN 978-3-9814123-0-7 verlag

Mehr