A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

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1 Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen: a) 437 Nr. 1: Nacherfüllung gem. 439 vgl. Wortlaut b) 437 Nr. 2: Rücktritt: Prüfung der Rücktrittsvssn., 323, 346, (440). Bei der Prüfung der Punkte gegenseitiger Vertrag und nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung ird. 323 I kann auf 1. und 2. verwiesen werden. Minderung, 441: Auch hier sind die Rücktrittsvssn. zu prüfen, Wortlaut! c) 437 Nr. 3: Schadensersatz: Prüfung des einschlägigen SchEAnpruchs, 280 ff. Bei der Prüfung von Schuldverhältnis und Pflichtverletzung ( 280) sowie der nicht wie geschuldet erbrachten Leistung ( 281) kann auf 1. und 2. verwiesen werden. Aufwendungsersatz, 284: Auch hier sind die Vssn. eines SchEanspruchs zu prüfen, Wortlaut! I. Kaufvertrag (+) II. Mangel der Kaufsache, 434 f. bei Gefahrübergang? Def: Mangel= Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit hier wurde Verkehrssicherheit vereinbart (Sollbeschaffenheit), die tatsächliche Beschaffenheit weicht davon ab. Kein Ausschluss der Haftung gem. 442? (+) IV. Kein wirksam vereinbarter Haftungsausschluss? 1. umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart 2. nicht gem. 475 I unwirksam, da K und G wohl Verbraucher isd 13

2 auch nicht nach den 305 ff. unwirksam, da individualvertraglich 4. Berufung auf Haftungsausschluss nach 444 unzulässig? a) Defekt arglistig verschwiegen. (+) b) Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch G? Def.: Verkäufer erklärt ausdrücklich oder konkludent, verschuldensunabhängig für die Folgen des Mangels einstehen zu wollen. (P) Vereinbarung des Haftungsausschlusses steht zur Annahme einer Garantie im Widerspruch nach Treu und Glauben durfte K die Aussage des G so verstehen, dass dieser zumindest für die Richtigkeit dieser Aussage einzustehen bereit war - trotz des Haftungsausschlusses. G kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen! V. Anspruchsinhalt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1: Beseitigung des Defekts am Fahrwerk; alle erforderlichen Aufwendungen trägt gem. 439 II G. Kein Verweigerungsrecht gem. 439 (P) Beseitigung des Blechschadens erfasst? hm: Nein, Blechschaden ist nicht bloße Ausprägung des Defekts am Fahrwerk, Blechschaden trat erst nach GÜ ein, er ist über 280 zu ersetzen aa: Ja, da Blechschaden = unmittelbare Folge des Mangels an der Kaufsache B. Anspruch K G, Lieferung mangelfreies Fahrzeug, 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 I. Anspruchsvoraussetzungen wie A.I. bis IV. (+) II. aber: gem. 275 I ausgeschlossen, da es kein anderes, mangelfreies Fahrzeug gibt, das der vertraglichen Vereinbarung entspricht A und B könnten auch als einheitlicher Anspruch auf NE zusammen geprüft werden, beim Anspruchinhalt ist dann zu differenzieren.

3 - 3 - C. Recht des K, vom Kaufvertrag zurückzutreten, 437 Nr. 2, 323 I, 346, 440 Prüfungsschema: Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 323, 346, (440) 4. Prüfung der besonderen Vssn. des Rücktritts, 323, (440) a) Wirksamer gegenseitiger Vertrag (s.o., 1.) b) Fällige und durchsetzbare Leistung c) nicht vertragsgemäße Leistung trotz Möglichkeit (s.o., 2.) d) ordnungsgemäße, erfolglose Nachfristsetzung oder Entbehrlichkeit (323 II, 440, 326 V) e) Kein Ausschluss des Rücktritts z.b. gem. 323 V, VI Alt.1, Alt. 2 f) Rücktrittserklärung, 349. I. Voraussetzungen der Mängelhaftung wie bei A.I. bis IV. (+) II. 440, 323: 1. gegenseitiger Vertrag (+) 2. nicht vertragsgemäße, fällige, durchsetzbare und (in Gestalt der Nacherfüllung) noch ordnungsgemäß erbringbare Leistung (+) 3. Fristsetzung a) tatsächlich erfolgt (-) b) entbehrlich, 323 II Nr. 3, 440: schweren Mangel verschwiegen 4. Pflichtverletzung nicht nur unerheblich, 323 V 2 (+) 5. kein Ausschluss gem. 323 VI (+) K kann gem. 437 Nr. 2, 323, 440 vom Vertrag zurücktreten. Dann wären die empfangenen Leistungen und die Nutzungen zurückzugewähren, 346 I. Wegen des Unfalls an sich Wertersatzanspruch des G gem. 346 II 1 Nr. 3, aber gem. 346 III 1 Nrn. 2 und 3 ausgeschlossen. Tritt K vom Vertrag zurück, kann er nicht länger Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 verlangen.

4 - 4 - D. Recht des K, den Kaufpreis zu mindern, 437 Nr. 2, 441 Prüfungsschema Minderung, 437 Nr. 2, 441: 4. Prüfung der besonderen Vssn. der Minderung, 441: a) Erklärung der Minderung, 441 I 1 b) Vssn. des Rücktritts, bis auf 323 V 2 ( statt zurückzutreten.. ) RF: Minderung gem. 441 III: Kaufpreis nach Minderung = Kaufpreis vereinbart Wert Wert mangelfrei mangelhaft I. Voraussetzungen des Rücktritts gem. 437 Nr. 2, 323, 440 (+), s.o., Minderungserklärung wäre noch nötig. II. K kann also gem. 437 Nr. 2, 441 I 1 mindern. Da K bereits bezahlt hat, könnte er den überzahlten Kaufpreisteil gem. 441 IV 1 zurückverlangen. Mindert K, so verliert er Rücktrittsrecht und Anspruch auf Nacherfüllung. E. Anspruch K G, Schadensersatz neben der Leistung, 437 Nr. 3, 280 I (Notebook, Blechschaden) 4. Prüfung der besonderen Vssn. des 280 I: a) Schuldverhältnis, s.o., 1. b) Pflichtverletzung, s.o., 2. c) Vertretenmüssen d) Kausaler Schaden

5 - 5 - I. Voraussetzungen der Mängelhaftung wie bei A.I. bis IV. (+) II. 280 I: 1. Schuldverhältnis (+), Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung (+), Lieferung einer mangelhaften Sache, 433 I 2 3. Vertretenmüssen, 280 I 2 (+), Vorsatz 4. verursachter Schaden neben der Leistung Abgrenzung: SchE statt der Leistung liegt vor, wenn der Schaden durch die ordnungsgemäße Nacherfüllung entfiele SchE neben der Leistung schützt nur das Integritätsinteresse Notebook? (+) Blechschaden? (1) für SchE statt der Leistung: Schaden ist an der Kaufsache selbst eingetreten, nicht wie für 280 typisch an einer anderen Sache (2) für SchE neben der Leistung: Nicht nur Ausdehnung/Ausprägung des ursprünglichen Mangels, sondern neuer Schaden. Es geht um Kompensation für die Verletzung vormals fehlerfreier Vermögensbestandteile Die Nacherfüllung würde den Blechschaden nicht beseitigen, s. o. Daher SchaE neben der Leistung auch bzgl. des Blechschadens (+). Anspruchsinhalt: Schadensersatz, 249 I, II: 4.500; kein Mitverschulden Anspruch tritt neben A., C. und D. ( 325). Rücktritt vermindert Schaden freilich um 2.500,-, da ihn der Blechschaden dann nicht mehr betrifft

6 - 6 - F. Anspruch K G, SE statt der Leistung, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I Prüfungsschema: 4. Prüfung der besonderen Vssn. der 280 I, III, 281 a) Wirksames Schuldverhältnis, 280 I, s.o., 1. b) Pflichtverletzung, s. o., 2. c) Fristsetzung (ordnungsgemäß, erfolglos) oder Entbehrlichkeit, 281 d) Vertretenmüssen, 280 I 2, 276 ff e) Schaden durch die Pflichtverletzung, 280 I 1 I. Voraussetzungen der Mängelhaftung wie bei A.I. bis IV. (+) II. 280 I, III, 281 IV. 1. Schuldverhältnis (+), Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung (+), Schlechtleistung 3. zusätzliche Voraussetzungen gem. 280 III, 281 Fristsetzung ist entbehrlich, 281 II a.e., Vertretenmüssen, 280 I 2 (+), Vorsatz 5. verursachter Schaden statt der Leistung (+), nur mangelhaftes Auto Anspruchsinhalt: grundsätzlich kleiner Schadensersatz, hier also Ersatz des Minderwerts durch den Fahrwerksdefekt bzw. der Reparaturaufwendungen. K kann gem. 281 I 3 nach seiner Wahl auch großen Schadensersatz verlangen. Dann: ganzes Interesse an mangelfreiem Fahrzeug (idr den Wert des Wagens) gegen Herausgabe des mangelhaften Autos, 281 V. Mit der Geltendmachung verliert K gem. 281 IV den Anspruch auf Nacherfüllung. SE kann gem. 325 neben Rücktritt stehen; dieser reduziert aber den Schaden ggf. bis auf Null. Neben Minderung kann der SE-Anspruch statt der Leistung wohl nicht treten (zw.). Verlangt K SE statt der ganzen Leistung, reduziert sich der Schadensersatz neben der Leistung um die im großen Schadensersatz enthaltene Kompensation für den Blechschaden.

7 - 7 - G. Anspruch K G, SE neben / statt der Leistung, 280 I / 280 I, III, 282 Evtl. Aufklärungspflichtverletzung, diese liegt aber im vorvertraglichen Bereich. Ansprüche gem. 437 mit ihren Sonderregelungen (wie 442, 438) gehen insoweit vor! dasselbe gilt bei Ansprüchen aus c.i.c. Abwandlung A. K G, Schadensersatz statt der Leistung, 437 Nr. 3, 311a II I. Kaufvertrag (+) II. Sachmangel, 434 I 1 (+) Voraussetzungen des Schadensersatzes gem. 311a II 1. Vertrag (+) 2. anfängliche (qualitative Teil-)Unmöglichkeit: bereits dann, wenn die Sache einen bereits von Vertragsschluss an unbehebbaren Mangel aufweist (Verkäufer kann seine Pflicht gem. 433 I 2 nicht erfüllen); aus einem Unfallwagen kann kein unfallfreier gemacht werden, auch eine Nachlieferung gem. 439 I Fall 2 kommt nicht in Frage (+) 3. Kenntnis des Mangels (+) [im Übrigen: Garantie] 4. kausaler Schaden (+), jedenfalls in Gestalt des entgangenen Gewinns, da K ihn bei Unfallfreiheit hätte erlösen können IV. kein wirksamer Haftungsausschluss, keine Verjährung (+) V. Anspruchsinhalt Jedenfalls kann K von G die Zahlung des ihm entgangenen Gewinns gem. 437 Nr. 3, 311a II verlangen, also 2.000,-.

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