Schuldrecht Besonderer Teil II
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- Kurt Frank
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1 Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, , ESA A freitags, , Phil B
2 I. Überblick Nacherfüllung ( 439 BGB) Minderung ( 441 BGB) Rücktritt ( 346 ff. BGB) Schadenersatz ( 280 ff. BGB) Aufwendungsersatz ( 284 BGB) Kumulation und Alternativität der Ansprüche beachten! Rechte des Käufers ( 437 Nr. 1-3 BGB) Sach- oder Rechtsmangel ( 434 f. BGB) Irrtumsanfechtung ( 119 BGB) Arglistige Täuschung ( 123 BGB) culpa in contrahendo ( 311 II BGB) Deliktsrecht ( 823 ff. BGB)
3 II. Nacherfüllung Nr. 1 BGB 1. Beseitigung des Mangels o Reparatur der Kaufsache o zwei Versuche des Verkäufers (arg. 440 S. 2 BGB) Wahlrecht des Käufers ( 439 I BGB) 2. Lieferung einer mangelfreien Sache o Lieferung einer neuen Sache o Rückgabe der alten Sache ( 439 IV BGB) o auch auf Stückschuld anwendbar Existenz einer gleichartigen anderen Sache (Gebrauchtwagen - BGH, Urt. v VIII ZR 209/05), NJW 2006, 2839) o Herausgabe der Nutzungen nach 346 I BGB? (BGH, Vorlagebeschluss v VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200) Fortsetzung des ursprünglichen Anspruchs auf mangelfreie Leistung in abgewandelter Form Anwendbarkeit von 320 BGB Kostentragung durch Verkäufer ( 439 II BGB)
4 II. Nacherfüllung Nr. 1 BGB kein Selbstvornahmerecht des Käufers (!) Bsp.: Kauf eines Neuwagen mit mangelhaftem Motor. Eigenmächtiger Austausch des Motors durch Käufer bei einem anderen Händler. Erstattungsanspruch des Käufers für diese Kosten? 1. Schadenersatz statt der Leistung ( 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) nein, wegen fehlender Fristsetzung 2. Aufwendungsersatzanspruch nach 326 II 2 BGB analog nein, da ansonsten Fristsetzungerfordernis und zweites Andienungsrecht unterlaufen 3. Anspruch aus 677, 684 S. 2, 812, 818 II BGB nein, wegen abschließendem Charakter des Mängelgewährleistungsrechts kein Anspruch des Käufers Grundlegend dazu: BGH, Urt. v VIII ZR 100/04, Z 162, 219, vgl. auch Lorenz, NJW 2005, 1321 ff.
5 II. Nacherfüllung Nr. 1 BGB Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs bei: 1. tatsächlicher Unmöglichkeit ( 275 I BGB) beider Nacherfüllungsmöglichkeiten 2. praktischer Unmöglichkeit ( 275 II BGB) tritt meist hinter 439 III BGB aufgrund der erhöhten Anforderungen zurück 3. persönlicher Unmöglichkeit ( 275 III BGB) im Kaufrecht meist nicht einschlägig 4. unverhältnismäßig hohen Kosten ( 439 III BGB) Verweis auf die jeweils andere Nacherfüllungsart Bsp. Mangelhaftigkeit einer Waschmaschine aufgrund einer leicht auswechselbaren Schraube jeweils getrennte Prüfung für beide Nacherfüllungsarten (!) bei einseitiger Unmöglichkeit nur Verweis auf die andere Nacherfüllungsmöglichkeit Rücktritt nach 326 V BGB beim Ausschluss beider Varianten
6 III. Nachfristsetzung und Nacherfüllung Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wirkt sich auch bei der Nachfristsetzung fort Nachbesserung erfolgreiche Fristsetzung für Käufer nur dann möglich, wenn Nachbesserung nicht ausgeschlossen Nachlieferung erfolgreiche Fristsetzung Käufer nur dann möglich, wenn Nachlieferung nicht ausgeschlossen Kosten für Mängelbeseitigung Kosten für Neubeschaffung interne Kosten des Verkäufers Risiko der falschen Auswahl liegt beim Käufer
7 IV. Rücktritt Nr. 2 BGB nicht behebbare Mängel Rücktritt nach 437 Nr. 2, 326 V BGB behebbare Mängel Rücktritt nach 437 Nr. 2, 323 BGB 1. nicht vertragsgemäße Leistung ( 323 I Alt. 2 BGB) 2. erfolglose Fristsetzung zur jeweiligen Nacherfüllung ( 439 I BGB) o Angemessenheit der Frist Möglichkeit des Verkäufers zur Bewirkung der Nacherfüllung o Entbehrlichkeit nach 323 II BGB o Entbehrlichkeit nach 440 BGB - (rechtmäßige) Verweigerung nach 439 III BGB sonst 323 II Nr. 1 BGB - Fehlschlagen der Nacherfüllung ( 440 Satz 1 BGB) Nachlieferung (1x) und Nachbesserung (2x) Satz 2 BGB - Unzumutbarkeit für den Käufer ( weiter als 323 II Nr. 3 BGB aufgrund fehlender Interessenabwägung) - Bsp. Haustiere 3. Rücktrittserklärung
8 IV. Rücktritt Nr. 2 BGB Ausschluss des Rücktrittsrechts 1. Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ( 323 V 2 BGB) o lediglich Bagatellschäden vorhanden (Bsp.: Abweichen des angegebenen Kraftstoffverbrauchs um 10%) o bei arglistigem Verschweigen des Bagatellschadens keine Anwendung, da Pflichtverletzung und nicht nur Mangelhaftigkeit als Tatbestandsmerkmal (BGH, V ZR 173/05, NJW 2006, 1960; a.a. aber Lorenz, NJW 2006, 1925 ff.) 2. Vorliegen einer Zuweniglieferung ( 323 V 2 BGB) o nach herrschender Meinung Anwendung auch bei Zuweniglieferung, a.a. aber Lösung nach 323 V 1 BGB 3. Annahmeverzug ( 323 VI Alt. 2 BGB) o bereits durch 446 Satz 3 BGB abgedeckt
9 IV. Rücktritt Nr. 2 BGB Sonderfall der Verantwortlichkeit des Ausschlusses des Nacherfüllungsanspruchs durch den Käufer Anwendbarkeit des 323 VI Alt. 1 BGB? Bsp. Kauf eines mangelhaften gebrauchten Kfz, dessen Mängel hätten beseitigt werden können. Nach Übergabe erleidet der Käufer einen Unfall mit Totalschaden aufgrund eigenen Fahrlässigkeit. Rücktrittsrecht des K? Rücktritt nach 434, 437 Nr. 2, 326 V BGB - Kaufvertrag (+) - Mangelhaftigkeit (+) - Unmöglichkeit der Nacherfüllung? Nachlieferung (-) wegen Stückschuld Nachbesserung (-) wegen des Unfalls Ausschluss des Rücktritts nach 323 VI Alt. 1 BGB wohl nein, da Abwicklung über 346 II BGB möglich mit Beschränkung nach 346 III Nr. 3 BGB (!), zudem auch (Mit)Verantwortlichkeit des Verkäufers (Mangel) a.a. aber für Anwendbarkeit von 323 VI Alt. 1 BGB und Ausschluss des Rücktrittsrechts, aber nur unter Geltung des 346 III Nr. 3 BGB
10 V. Minderung Nr. 2 BGB 441 BGB anstelle des Rücktritts - Voraussetzungen des Rücktritts müssen vorliegen (siehe vorherige Folien) Herbeiführung der Minderung durch bloße Erklärung keine Anwendung von 323 V 2 BGB Minderung auch bei unerheblichen Mängeln Wahrung des (verhältnismäßigen) Geschäftsvorteils des Käufers bei der Minderung verminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel * Wert ohne Mangel vereinbarter Kaufpreis Bsp. Kauf eines gebrauchten Kfz für Der Wert im mangelfreien Zustand beträgt Tatsächliche Wert aufgrund des Mangels ist verminderter Kaufpreis: Anspruch bei vorheriger Kaufpreiszahlung auf Rückgewähr der Zuvielzahlung aus 441 IV BGB
11 V. Rücktritt und Minderung Bsp. A kauft von B eine Eigentumswohnung mit einer Grundfläche von 150 m² zu einem Preis von Nach der Übereignung stellt sich heraus, dass die Wohnung nur 140 m² hat und damit nur einen Wert von hat. Rücktritt nach 437 Nr. 2, 326 V BGB oder Minderung nach 437 Nr. 2, 441 BGB? Schlechtes Geschäft Es stellt sich heraus, dass die Wohnung ohne Mangel einen Wert von hat Gutes Geschäft Es stellt sich heraus, dass die Wohnung ohne Mangel einen Wert von hat * = * = Rücktritt besser als Minderung Minderung besser als Rücktritt
12 VI. Schadenersatz Schadenersatz statt der Leistung Arten des Schadenersatzes Mangelfolgeschäden (Schadenersatz neben der Leistung) Verzögerungsschäden ( 286, 280 I, II BGB)
13 VII. Schadenersatz statt der Leistung behebbare Schäden 1. Pflichtverletzung o Verletzung der Pflicht zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache ( 433 I 2 BGB) o anfängliche Unmöglichkeit Sonderregelung des 311a BGB 2. Angemessene Nachfristsetzung zur jeweiligen Nacherfüllung nach 439 I BGB ( 437 Nr. 3, 281 I BGB) o Zweck: Sicherung des Nacherfüllungsrechts des Verkäufers auch beim Schadenersatz o Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung nach 440 BGB 275 I-III, 439 III BGB o Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung ( 281 II BGB) - ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung - besondere Umstände (Just-in-time-Verträge) 3. Vertretenmüssen o Nichterfüllung der ursprünglichen Nichtlieferung oder der unterbliebenen Nacherfüllung letztere Pflichtverletzung muss schuldhaft verletzt sein worden o Anwendung des Maßstabes des 276 BGB
14 VII. Schadenersatz statt der Leistung behebbare Schäden 4. Rechtsfolgen Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs ( 281 IV BGB) und Rückforderung des Geleisteten bei großem Schadenersatz ( 281 V BGB) kleiner Schadenersatz Verbleib der Sache beim Käufer + Wertausgleich großer Schadenersatz (Schadenersatz statt der ganzen Leistung) Rückgabe der Sache und vollen Ausgleich nur bei Erheblichkeit des Mangels ( 281 I 3 BGB) Bsp. Kosten der Reparatur durch Dritte Bsp. Kosten der Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn
15 VII. Schadenersatz statt der Leistung nicht behebbare Schäden anfängliche Unmöglichkeit nachträgliche Unmöglichkeit 311a II BGB 280 I, III, 283 BGB W verkauf dem B die 50 letzten Flaschen Wein einer bestimmten Sorte, der aber mangelhaft ist. W verkauf dem B 50 Flaschen mangelhaften Wein. Nach der Übergabe wird der restliche Vorrat des Weins bei einem unverschuldeten Brand vernichtet. Unmöglichkeit der Nacherfüllung ( 275 I BGB) Schadenersatz statt der Leistung nach 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB keine Fristsetzung notwendig! ( 311a II 3 BGB) kein Ausschluss nach 311a II 2 BGB Unmöglichkeit der Nacherfüllung ( 275 I BGB) kein Schadenersatz statt der Leistung nach 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB wegen fehlendem Verschulden nur Rücktritt ( 326 V BGB) oder Minderung ( 441 BGB)
16 VIII. Mangelfolgeschaden nur Erfassung anderer Schäden als Mangelschäden Umkehrschluss aus 280 III BGB Erfassung von Schäden beim Käufer, die über die mangelbedingte Wertminderung der Kaufsache hinausgehen Bsp. durch die Kaufsache verursachte Körper- und Gesundheitsschäden, Weiterfresserschaden Kontrollfrage: Kann der Schaden durch eine Nacherfüllung ausgeglichen werden? alleinige Anwendung von 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 4. Schaden
17 X. Aufwendungsersatz Alternativität zum Schadenersatz statt der Leistung Prüfung der Voraussetzungen des Schadenersatzes nach 280 I, III, 281, 283 BGB oder 311a II BGB kein Aufwendungsersatz bei fehlendem Verschulden (!) Ersatz vergeblicher Aufwendungen für die Kaufsache Beschränkung auf Aufwendungen, die man billigerweise machen durfte o Bsp.: Zubehör für die Kaufsache (Kfz, Möbel), Transportkosten o nicht die Kosten der Vertragsanbahnung, da Begründung vor Entstehen der Leistungspflicht o aufwendiges Missverhältnis zwischen Wert der Kaufsache und Aufwendungen Ausschluss bei fehlender Zweckerreichung ohne Pflichtverletzung Bsp.: falsches Zubehör für die Kaufsache, ungeeignete Transportmittel keine Identität mit dem Vertrauensschaden (kein billigerer Erwerb bei einem Dritten wegen Vertrauen auf ordnungsgemäße Lieferung)
18 XI. Garantie nach 443 BGB Vorliegen einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht für das Bestehen der Eigenschaft nicht bloße Wissenswiedergabe des Verkäufers eigenständige Anspruchsgrundlage ( 443 BGB) weitergehender als 276 I BGB und dieser damit Unterfall (arg. 444 BGB) Unterscheidung zwischen Beschaffenheitsgarantie (bestimmte Eigenschaft) und Haltbarkeitsgarantie (bestimmte Eigenschaft für eine bestimmte Dauer) unterschiedliche Anforderungen in verschiedenen Branchen (Bsp. Auto- und Kunsthandel) Abgrenzungskriterien: Fachhandel, selbstverständliche Eigenschaft der Kaufsache Abgrenzung zu: unverbindlichen Werbeaussagen ( 434 I 3 BGB) ( das beste, was es jemals gab ) Beschaffenheitsangaben ( 434 I 1 BGB)
19 XI. Garantie nach 443 BGB Vorteil und Bedeutung der Garantie eigenständige Anspruchsgrundlage mit selbständigen Tatbestandsvoraussetzungen soweit vorhanden regelmäßige Verjährung kein Verschulden bei Schadenersatz notwendig 276 I BGB Unbeachtlichkeit eines Haftungsausschlusses Unbeachtlichkeit der Kenntnis von der Mangelhaftigkeit
20 B. Ausschluss und Begrenzung I. Überblick Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte Haftungsausschluss ( 444 BGB) Kenntnis von der Mangelhaftigkeit ( 442 BGB) Pfandversteigerung ( 445 BGB) Handelskauf ( 377 f. HGB) Verjährung ( 438 BGB)
21 B. Ausschluss und Begrenzung II. Haftungsausschluss vertragliche Vereinbarung des Ausschlusses oder die Beschränkung für Mängelrechte grundsätzlich nach 444 BGB aufgrund der Privatautonomie möglich (Ausnahme 475 BGB für den Verbrauchsgüterkauf) Arglistiges Verschweigen Arglist Kennen des Mangels aber auch Angaben ins Blaue + Verschweigen nur bei Aufklärungspflicht z.bsp. erheblicher Mängel Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie Siehe Folie A.XI. Übereinstimmung des Mangels mit der übernommenen Garantie?
22 B. Ausschluss und Begrenzung III. Kenntnis der Mangelhaftigkeit Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte nach 442 BGB bei Kenntnis widersprüchliches Verhalten des Käufers positive Kenntnis grobe Fahrlässigkeit keinerlei Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten möglich Arglistiges Verschweigen Arglist Kennen des Mangels aber auch Angaben ins Blaue + Verschweigen nur bei Aufklärungspflicht z.bsp. erheblicher Mängel Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie Siehe Folie A.XI. Übereinstimmung des Mangels mit der übernommenen Garantie? Sonderregel für Grundstücksrechte ( 442 II BGB)
23 B. Ausschluss und Begrenzung IV. Verjährung Unterscheidung nach Kaufsachen ( 438 BGB) Grundregel - 2 Jahre ( 438 I Nr. 3 BGB) Bauwerke und Baumaterialien - 5 Jahre ( 438 I Nr. 2 BGB) Dingliche im Grundbuch eingetragene Rechte - 30 Jahre ( 438 I Nr. 1 BGB) Beginn der Verjährung bei Ablieferung oder Übergabe bei Grundstücken ( 438 II BGB) Arglist des Verkäufers ( 438 III BGB) regelmäßige Verjährung ( 195, 199 BGB) mit unterschiedlichem Beginn der Verjährung Rücktritt und Minderung Anwendung von 218 BGB ( 438 IV, V BGB) keine Ansprüche, sondern Gestaltungsrechte Mangelfolgeschäden Anwendung von 438 BGB und nicht der allgemeinen Regeln
24 B. Ausschluss und Begrenzung V. Handelskauf 377 [Untersuchungs- und Rügepflicht] (1)Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2)Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3)Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4)Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5)Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. Voraussetzungen: beiderseitiges Handelsgeschäft ( 343 HGB) und keine unverzügliche Untersuchung und Rüge durch den Käufer Kein versteckter Mangel Rechtsfolgen: Ware gilt als genehmigt keine Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten mehr möglich
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