Richtlinien der Gemeinde Remshalden über faire Beschaffung
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- Clara Fischer
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1 Richtlinien der Gemeinde Remshalden über faire Beschaffung Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis
2 Gemeinde Remshalden Anhang 8 Faire Beschaffung Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis I. Präambel... 3 II. Regelungen Geltungsbereich Verfahren Kontrolle Inkrafttreten... 4
3 Gemeinde Remshalden Anhang 8 Faire Beschaffung Seite 3 von 5 I. Präambel Viele Produkte unseres täglichen Konsums stammen aus Ländern, in denen die Einhaltung elementarer Sozial- und Umweltstandards nicht geregelt ist bzw. nicht kontrolliert wird. Aus diesem Grund treten massive Verletzungen international anerkannter Arbeitsrechte, schwere gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ArbeiterInnen bis hin zur ausbeuterischen Kinderarbeit auf. Beim fairen Handel sichern verlässliche Mindestpreise und Aufschläge für soziale Produkte eine menschenwürdige Existenz in den Entwicklungsländern und verhindern einen aus Armut heraus erzwungen Raubbau an der Natur. Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Richtlinie für die Gemeindeverwaltung: II. Regelungen 1 Geltungsbereich Die Gemeindeverwaltung verpflichtet sich, künftig vor der Beschaffung von Produkten für den eigenen Verbrauch den fairen Status zu prüfen und im Interesse der Gemeinde Remshalden Produkte, welche fair und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO- Konvention 182* hergestellt wurden, zu bevorzugen. Dies gilt für folgende Produkte: Kaffee und Tee bei öffentlichen Veranstaltungen Kakao und kakaohaltige Produkte (z.b. Schokolade) Blumenstrauß Dienst- und Arbeitsbekleidung für Feuerwehr, Ordnungsamt, Bauhof Grabsteine Steingut und Naturstein * Mit der Ratifizierung der Konvention 182 der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Maßnahmen gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit wie solche, die Kinder einem körperlichen, psychologischen oder sexuellen Missbrauch aussetzt und solche die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist, zu ergreifen. 2 Verfahren Die Lieferanten werden vor dem Einkauf der unter Punkt 1 genannten Produkte über die faire Beschaffung der Gemeindeverwaltung informiert und gebeten ihr Produktsortiment zu überprüfen und ebenfalls entsprechende Angebote abzugeben. Um Produkte aus Kinderhand ausschließen zu können, ist künftig bei Produkten aus Asien, Afrika oder Lateinamerika folgender Passus in die Ausschreibung aufzunehmen bzw. beim Einkauf analog anzuwenden: Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne schädliche Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt sind. Bei Produkten oder Teilen von Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch eine Zertifizierung von einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechenden Selbstverpflichtung nachzuweisen.
4 Gemeinde Remshalden Anhang 8 Faire Beschaffung Seite 4 von 5 3 Kontrolle Produkte, die die Kriterien eines Siegels von anerkannten Importorganisationen des fairen Handels erfüllen, ist von der Gemeindeverwaltung Remshalden davon auszugehen, dass diese nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. Bei Produkten ohne die Erfüllung dieser Kriterien, müssen die Firmen eine Erklärung vorlegen, worin bestätigt wird, dass weder sie noch ihre Zulieferfirmen die Produkte mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt haben. Die Selbstverpflichtungserklärung (Anlage) ist als Vertragsbestandteil in die Auftragsvergabe aufzunehmen bzw. muss vor dem Einkauf vorliegen. 4 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. nuar 2013 in Kraft. Andere, dieser Richtlinien entgegenstehende Anweisungen werden gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Anlage: Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
5 Gemeinde Remshalden Anhang 8 Faire Beschaffung Seite 5 von 5 ANLAGE Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit 1. Von ausbeuterischer Kinderarbeit sind insbesondere folgende Produkte betroffen: Kaffee und Tee Kakao und kakaohaltige Produkte (z.b. Schokolade) Blumenstrauß Dienst- und Arbeitsbekleidung Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden? Nein 2. Falls ja, ist eine der beiden folgenden Erklärungen erforderlich. Bitte die entsprechende Erklärung ankreuzen! a) Ich/Wir sichere/n zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung dieses Übereinkommens oder aus anderen nationalen oder internationalen Vorschriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben. Kann die Erklärung unter a) nicht abgegeben werden, ist folgende Erklärung notwendig: b) Ich/Wir sichere/n zu, dass mein/unser Unternehmen, meine/unsere Lieferanten und deren Nachunternehmen aktive und zielführende Maßnahmen ergriffen haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182 bei Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen. 3. Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass eine wissenschaftlich oder vorwerfbar falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat bzw. nach Vertragsschluss den Auftraggeber gegebenenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. Ort, Datum Firmenstempel Rechtsverbindliche Unterschrift
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