Dienstanweisung zum Kauf fair gehandelter Waren - gültig ab sofort! - B 0.39

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1 Dienstanweisung zum Kauf fair gehandelter Waren - gültig ab sofort! - B 0.39 DIENSTANWEISUNG zum Kauf fairgehandelter Waren PRÄAMBEL Da viele hierzulande alltäglich konsumierte Waren aus Ländern stammen, in denen die Einhaltung grundlegender Sozial- und Umweltstandards gesetzlich nicht geregelt ist oder nicht kontrolliert wird, kommt es häufig zu massiven Verletzungen international anerkannter Arbeitsrechte, u.a. zu ausbeuterischer Kinderarbeit. Mit der Ratifizierung der ILO-Konvention Nr. 182 hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, Maßnahmen gegen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, wie solche, die Kinder einem körperlichen, psychologischen oder sexuellen Missbrauch aussetzt und solche die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist, zu ergreifen. Der faire Handel unterstützt Produzentinnen und Produzenten in den Entwicklungsländern, um ihnen eine menschenwürdige Existenz aus eigener Kraft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck regelt die Stadt Kornwestheim die Beschaffung von Produkten für den eigenen Verbrauch und ihre Vergabepraxis nach folgenden Grundsätzen. Es dürfen im Beschaffungswesen und bei Ausschreibungen deshalb nur noch Produkte Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt wurden. 1 Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für folgende Produkte und Produktgruppen aus Asien, Afrika oder Mittel- und Südamerika: Sportartikel (Bälle, Kleidung) und Spielwaren Natursteine (Grabsteine), Pflastersteine Kakao und kakaohaltige Produkte (z.b. Schokolade, Brotaufstriche, Getränkepulver), Orangensaft, Tee, Kaffee Lederprodukte Dienst- und Schutzkleidung Schnittblumen

2 2 Verfahren Sofern die in 1 genannten Produkte aus diesen Herkunftsbereichen eingekauft oder ausgeschrieben werden, ist künftig wie folgt zu verfahren: Bei der Ausschreibung von "gefährdeten" Produkten wird folgender Passus aufgenommen bzw. beim Einkauf analog angewandt: "Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne schädliche Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt sind. Bei Produkten oder Teilen von Produkten, die in Asien, Afrika oder Mittel- und Südamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen." 3 Aus fairem Handel zu beschaffende Produktgruppen Grundsätzlich sind Waren aus regionaler, möglichst ökologischer Produktion zu bevorzugen. 4 Kontrolle/Nachweise Bei der Vergabe bzw. im Einkauf ist die Einhaltung der ILO-Konvention Nr. 182 wie folgt zu überprüfen: Produkte mit einem anerkannten Siegel oder von anerkannten Importorganisationen des fairen Handels werden nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Produkte mit dem Trans-Fair-Sigel (Orangensaft, Tee, Kaffee, Kakao, Kakaoprodukte) Schnittblumen mit dem SLP-Siegel Für diese Produkte sind weitere Nachweise nicht erforderlich. Bei Produkten ohne ein entsprechendes Siegel oder von anderen Importeuren, müssen die anbietenden Firmen eine Erklärung vorlegen, worin bestätigt wird, dass weder sie noch ihre Zulieferfirmen die Produkte mittels ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt haben. Die Selbstverpflichtungserklärung (Anlage 1) ist als Vertragsbestandteil in die Auftragsvergabe aufzunehmen bzw. muss vor dem Einkauf vorliegen. 5 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Andere, dieser Dienstanweisung entgegenstehende Anweisungen werden gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Kornwestheim, den gez. Ursula Keck Oberbürgermeisterin

3 Anlage 1 zur Dienstanweisung Erklärung zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen gegen verbotene ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 Der Gemeinderat hat eine Änderung der Vergabepraxis der Stadt Kornwestheim beschlossen. Danach soll verhindert werden, dass die Stadt künftig Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit einkauft. Folgende Produkte sind von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen: Sportartikel (Bälle, Kleidung) und Spielwaren Lederprodukte Natursteine (Grabsteine), Pflastersteine Dienst- und Schutzkleidung Kakaoprodukte (z.b. Schokolade, Brotaufstriche, Getränkepulver) Kaffee, Tee und Orangensaft Schnittblumen In welchem Land werden die von Ihnen angebotenen oben genannten Produkte hergestellt oder bearbeitet (Bitte Produkte und Herkunftsländer angeben)? Falls oben genannte Produkte in Asien, Afrika oder Mittel- und Südamerika hergestellt oder bearbeitet werden, ist folgender Nachweis bzw. Erklärung erforderlich (Bitte ankreuzen und Anlagen beifügen): Nachweis: Eine unabhängige Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder bearbeitet wurde (z.b. ein Fair-Handels-Siegel oder Rugmark-Siegel) liegt bei. Ja O Nein O Liegt kein Nachweis vor, ist nachfolgende Erklärung abzugeben: Ich/Wir versichern, dass das Produkt ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention Nr. 182 hergestellt und/oder verarbeitet wurde. Ja O Nein O Ich bin mir bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung meinen Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge hat. Ich stimme zu, dass diese Erklärung an Dritte, insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen ausbeuterische Kinderarbeit engagieren, weitergegeben werden darf. Datum, Stempel bzw. Firmenanschrift, Unterschrift Diese Erklärung bitte mit den Angebotsunterlagen an die jeweilige Dienststelle der Stadt Kornwestheim zurückgeben.

4 Information an die Beschäftigten zur Handhabung der Dienstanweisung zum Kauf fairgehandelter Waren Grundsätze Es dürfen im Beschaffungswesen und bei Ausschreibungen für Lieferungen und Leistungen nur Produkte Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden. Betroffen sind folgende Produkte aus Asien, Afrika oder Mittel- und Südamerika: Sportartikel (Bälle, Kleidung) und Spielwaren Natursteine (Grabsteine), Pflastersteine Kakao und kakaohaltige Produkte (z.b. Schokolade, Brotaufstriche, Getränkepulver), Orangensaft, Tee, Kaffee Lederprodukte Dienst- und Schutzkleidung Schnittblumen Verfahren Sofern o.g. Produkte aus diesen Herkunftsbereichen eingekauft oder ausgeschrieben werden, ist künftig wie folgt zu verfahren: Bei der Ausschreibung von "gefährdeten" Produkten wird folgender Passus aufgenommen bzw. beim Einkauf analog angewandt: "Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne schädliche Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Bei Produkten oder Teilen von Produkten, die in Asien, Afrika oder Mittel- und Südamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen." ILO-Konvention 182 Bei der Vergabe bzw. im Einkauf ist die Einhaltung der ILO-Konvention 182 wie folgt zu überprüfen: Produkte mit einem anerkannten Siegel (siehe Anlage) oder von anerkannten Importorganisationen des Fairen Handels werden nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt. Hierbei handelt es sich um Produkte mit demtransfair-siegel (Orangensaft, Tee, Kaffee, Kakao) Blumen mit dem FLP-Siegel Produkte, die in bzw. über Eine-Welt-Läden erworben werden.

5 Für diese Produkte sind weitere Nachweise nicht erforderlich. Bei Produkten ohne ein entsprechendes Siegel oder von anderen Importeuren, müssen die anbietenden Firmen eine Erklärung vorlegen, worin bestätigt wird, dass weder sie noch ihre Zulieferfirmen die Produkte mittels ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt haben. Die Selbstverpflichtung (beiliegend) ist als Vertragsbestandteil in die Auftragsvergabe aufzunehmen bzw. muss vor dem Einkauf vorliegen.

6 Produkte mit Gütesiegel ohne ausbeuterische Kinderarbeit Folgende Gütesiegel garantieren, das sie ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden. Für jedes Gütesiegel wird aufgelistet, für welche Produkte das Gütesiegel erteilt wird. Trans-Fair Folgende Produkte werden gesiegelt: Kaffee (und Kaffeeprodukte wie Espresso usw.) Tee (Schwarz- und Grüntee, auch Kräutertees) Orangensaft Kakao, Schokolade, Brotaufstrich mit Kakao Honig Zucker, Bonbons Bananen Wein Reis Sportbälle Blumen Internet: Auf dieser Seite ist unter "Vertrieb/Handel" => Großverbraucher eine Liste der Firmen enthalten, die gesiegelte Produkte vertreiben. Die Seite kann direkt aufgerufen werden unter: Flower Label Programm Das Gütesiegel kennzeichnet Blumen aus der Dritten Welt, die unter Einhaltung der Normen der internationalen Arbeitsorganisation hergestellt wurde. Es ist insbesondere für Rosen im Winterhalbjahr zu beachten. Im Sommer kommen die Rosen meist aus der EU. Internet: Gütesiegel für Blumen: Xertifix Das Gütesiegel kennzeichnet Natursteine ohne Kinderarbeit. Internet: Dort sind auch Händler abrufbar.

7 Keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit Eine Information an alle Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen der Stadt Kornwestheim Sehr geehrte Damen und Herren, sicher haben Sie schon Berichte in den Medien über die schlimmsten Folgen von ausbeuterischer Kinderarbeit verfolgt. Das internationale Arbeitsamt in Genf schätzt, dass weltweit rund 250 Millionen Kinder illegal arbeiten. Besonders schlimm ist die Situation der rund 171 Millionen Kinder, die im Sinne der ILO-Konvention 182 schädliche oder gefährliche Arbeit verrichten und der rund 8 Millionen Kinder, die als Sklaven oder in Zwangsarbeit arbeiten. Die Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verbietet solche ausbeuterische Kinderarbeit. Doch leider wird die Konvention nicht in allen Ländern gleichermaßen beachtet. Die Bundesrepublik Deutschland ist diesem Übereinkommen mit Gesetz vom 11. Dezember 2001 beigetreten. Somit trat das Übereinkommen für Deutschland am 18. April 2003 in Kraft. In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich wirksame Maßnahmen gegen ausbeuterische Kinderarbeit zu ergreifen. Der Gemeinderat der Stadt Kornwestheim hat in der Sitzung vom 24. Juni 2008 beschlossen, dass künftig bei Beschaffungen nur noch Produkte berücksichtigt werden, die nicht durch ausbeuterische Kinderarbeit gemäß der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden. Durch diese Maßnahme soll ganz im Sinne der ILO-Konvention 182 verhindert werden, dass die Stadt Kornwestheim Produkte einkauft, die mit ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden. Mit dieser Information möchte Sie die Stadt Kornwestheim über Änderungen im Beschaffungswesen und der Vergabepraxis informieren. Betroffen sind folgende Produkte: Sportartikel (Bälle, Kleidung) und Spielwaren Natursteine (Grabsteine), Pflastersteine Kakao und kakaohaltige Produkte (wie z.b. Schokolade, Brotaufstriche, Getränkepulver), Orangensaft, Tee, Kaffee Lederprodukte Dienst- und Schutzkleidung Schnittblumen sofern sie in Asien, Afrika oder Mittel- und Südamerika teilweise oder vollständig hergestellt oder erzeugt werden.

8 Sobald Sie ein Angebot für eines der genannten Produkte abgeben, werden Sie um Auskunft gebeten, in welchem Land das von Ihnen angebotene Produkt hergestellt und/oder bearbeitet wurde. Sollte der Produktions-/Bearbeitungsort in Asien, Afrika oder Mittel- und Südamerika liegen, erbittet die Stadt Kornwestheim von Ihnen entweder a. eine unabhängige Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt und/oder bearbeitet wurde (z.b. ein Fair-Handels-Siegel) oder b. die verbindliche Zusage Ihres Unternehmens, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt und/oder bearbeitet wurde (diese Bestätigung muss selbstverständlich auch die Aktivitäten aller Lieferanten und Subunternehmer abdecken). Für die Variante b) werden Sie gebeten, eine von der Führungsebene Ihres Unternehmens unterzeichnete Erklärung vorzulegen. Die Vorlage der Erklärung ist künftig Voraussetzung für Ihre Teilnahme an der Ausschreibung. Es ist beabsichtigt, die Einhaltung der Erklärung in Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsorganisationen stichpunktartig zu überprüfen. Die Stadt Kornwestheim möchte konstruktiv mit Ihren Geschäftspartnern ausbeuterische Kinderarbeit vermeiden. Geschäftspartner, die sich bereits gegen ausbeuterische Kinderarbeit engagiert haben, werden durch das Einkaufsverhalten belohnt und anderen die Gelegenheit gegeben sich offensiv gegen ausbeuterische Kinderarbeit einzusetzen. Ich bin sicher, dass es auch in Ihrem Interesse ist, wenn wirksame Maßnahmen gegen jegliche Art ausbeuterischer Kinderarbeit ergriffen werden und gehe davon aus, dass Sie nicht nur Verständnis für diese Vorgaben haben, sondern diese auch wirksam unterstützen. Mit freundlichen Grüßen gez. Ursula Keck Oberbürgermeisterin

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