WuV-Kurs Schuldrecht AT. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

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1 WuV-Kurs Schuldrecht AT Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

2 Sachverhalt zu Fall 9.1 K benötigt für seine Familie ein Auto. Beim Autohändler V in Kiel erwirbt er Anfang 2016 einen gebrauchten, seinen Ausstattungswünschen entsprechenden Volvo (Angaben auf dem Verkaufsschild: Erstzulassung 2013, Laufleistung km) für und bezahlt diesen sofort. Nur wenige Wochen später qualmt der Motor im Berufsverkehr auf der Feldstraße. K ist wütend, dass das Fahrzeug schon nach so kurzer Zeit defekt ist. Daraufhin lässt K den Wagen in die ihm altbekannte Werkstatt des D abschleppen. Dort stellt sich heraus, dass der Kühler defekt ist. D kann den Defekt relativ schnell beheben und stellt K Reparaturkosten in Höhe von 800 in Rechnung. Diese Rechnung präsentiert K dem V und verlangt Erstattung. V weigert sich jedoch zu zahlen. Er verweist zutreffend darauf, dass der Kühlerdefekt im Rahmen der von ihm sorgfältig vorgenommenen Überprüfung des Fahrzeugs nicht erkennbar war. Außerdem hätte er selbst was ebenfalls zutrifft den Kühler für nur 650,- reparieren können. - Kann K von V Erstattung von 800 bzw. jedenfalls von 650 verlangen?

3 A. Anspruch des K gegen V aus Minderung gem. 434, 437 Nr. 2, 441 I S. 1, IV S. 1 BGB - K könnte gegen V einen Anspruch auf Erstattung von 800 Euro gemäß 437 Nr. 2, 441 I S. 1, IV S. 1 BGB haben. - Dann müsste er gemäß 437 Nr. 2, 441 zur Minderung berechtigt sein. Anm.: Der etwaige Minderungsbetrag errechnet sich nach 441 III S. 1 BGB und deckt sich somit nicht zwangsläufig mit den Reparaturkosten. Geht man aber realitätsnah davon aus, dass der Kaufpreis den Sachwert zumindest erreicht, und dass außerdem der Minderwert der Sache den Instandsetzungskosten entspricht, so beläuft sich der Minderungsbetrag (mindestens) auf diese Kosten. In der Praxis wird der Minderungsbetrag regelmäßig durch Schätzung ( 441 III S. 2 BGB) anhand der Reparaturkosten ermittelt. Insofern dürfte ein Bearbeiter nicht unter Hinweis auf die Fallfrage von der Prüfung eines Minderungsrechts absehen. I. Sachmangel - Hierzu müsste die Kaufsache gem. 434 BGB mangelhaft gewesen sein.

4 - In Betracht kommt zunächst ein Sachmangel gem. 434 I S. 1 BGB. - Ein Sachmangel ist danach gegeben, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. - Das würde jedoch voraussetzten, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Dies ist im Wege der Auslegung gem. 133, 157 BGB zu ermitteln. Ausdrücklich haben V und K keine Vereinbarung getroffen. - Eine Vereinbarung kann aber auch konkludent getroffen werden. V hatte jedoch durch die Angabe des Zulassungsdatums und der Laufleistung nur hinsichtlich dieser Punkte die Beschaffenheit zugesichert. Über die Funktionsfähigkeit des Kühlers ist hingegen keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden.

5 - Mangelhaft war der Volvo daher, wenn er sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignete ( 434 I S. 2 Nr. 1 BGB). Die Parteien hatte jedoch keine besondere Verwendung im Sinne von 434 I S. 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzt. - Daher kommt es darauf an, ob der Volvo nicht die für eine Sache dieser Art übliche Beschaffenheit aufwies ( 434 I S. 2 Nr. 2 BGB). Fraglich ist somit, ob der Kühlerschaden des Volvos einen Sachmangel darstellt, oder es sich um eine durch Abnutzung im Hinblick auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs typische Erscheinung, also Verschleiß handelt. Anm.: An dieser Stelle neigen Klausurbearbeiter dazu, das Vorliegen eines Mangels voreilig zu bejahen. Der übliche Verschleiß und damit ein Zustand, der bei einer neuen Sache nicht hinzunehmen wäre ist bei einer gebrauchten Sache Teil der üblichen Beschaffenheit. - Ein defekter Kühler ist bei einer Laufleistung von nur km auch nach 3 Jahren aber ungewöhnlich und nicht durch bloße Abnutzung zu erklären. - Daher handelte es sich um einen Mangel, wenn der Defekt bereits im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätte.

6 II. Mangel bei Gefahrübergang Anm.: An dieser Stelle könnte man auf die Idee kommen, dass die Selbstvornahme wie in der Literatur (s. u.) gelegentlich vertreten zum Wegfall des Mangels führt und damit von vornherein keinerlei Gewährleistungsrechte mehr in Betracht kommen. Problematisch wäre allerdings insoweit schon die Darstellung im Gutachten; ansetzen müsste man wohl mit dem - ungeschriebenen - Rechtssatz, dass der Mangel nicht nur bei Gefahrübergang vorgelegen haben muss, sondern auch nicht später entfallen sein darf. Zudem ergäbe sich das Problem, dass ein derartig späteres Entfallen wohl auch nach den Vertretern dieser Auffassung zu einer Minderung nicht entgegenstünde, wenn K nach 441, 323 II, 440 zur sofortigen Minderung berechtigt gewesen wäre. Da im vorliegenden Fall die Minderung nach 441, 323 ohnehin am Fehlen der Nachfrist scheitert, empfiehlt es sich, das Problem hier noch nicht zu erwähnen. - Ob der Mangel bei Gefahrübergang ( 434 I S. 1 BGB), also bei Übergabe des Fahrzeugs ( 446 S. 1 BGB), vorlag, lässt sich dem Sachverhalt nicht sicher entnehmen. - K kommt aber die Vermutung des 476 BGB zugute, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des 474 I BGB handelt und sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang gezeigt hat. Es ist daher anzunehmen, dass der PKW bereits bei Übergabe mangelhaft war.

7 III. Haftungsausschluss, 442 BGB K hatte keine Kenntnis vom Mangel des Volvos. IV. Bestehen eines Rücktrittsrechts - Gemäß 441 I S. 1 BGB kann der Käufer statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Die Minderung setzt daher voraus, dass die Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sind. Anm.: Vertretbar ist es daher auch, direkt zu Beginn in die Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen einzusteigen. 1. Rücktrittsrecht nach 326 V BGB - K könnte ein sofortiges Rücktrittsrecht nach 326 V BGB zustehen. - Dann müsste V die Nacherfüllung als Ganzes unmöglich sein. - Gegen das Bestehen eines Neulieferungsanspruchs spricht hier jedoch, dass es sich um eine Stückschuld handelt.

8 - Zwar soll auch bei Stückschulden ein Neulieferungsanspruch möglich sein. Doch wird dies in der Regel nur bei vertretbaren oder bei nach dem Willen der Parteien ersetzbaren Sachen angenommen. - Um beides handelt es sich hier nicht: K hatte sich angesichts seiner Ausstattungswünsche gezielt für ein bestimmtes Fahrzeug entschieden und dieses bei realitätsnaher Betrachtung aufgrund des Augenscheins ausgewählt. - Somit war eine Neulieferung hier unmöglich - Weiterhin müsste auch die Nachbesserung unmöglich sein. - Nach verbreiteter Auffassung soll die Selbstvornahme in Anlehnung an die Lehre von der Zweckerreichung zur Unmöglichkeit der Nachbesserung führen. Die Selbstvornahme führe dazu, dass dem Verkäufer die Mängelbeseitigung unmöglich werde. - Im Rahmen dieser Ansicht wäre die Nacherfüllungsfrist gem. 326 V BGB somit grundsätzlich entbehrlich

9 - Die Vertreter der Meinung, die vom Unmöglichwerden des Nacherfüllungsanspruchs ausgehen, nehmen jedoch überwiegend an, dass 323 VI Alt. 1 BGB die Minderung ausschließt. Der Käufer sei für den Umstand, der ihn zum Rücktritt und damit auch zur Minderung ohne vorherige Nachfristsetzung berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich. Anm.: Diese Lösung hat erhebliche Konsequenzen für den Fall, dass der Käufer einen Defekt beseitigt, ohne zu erkennen, dass es sich um einen Gewährleistungsansprüche auslösenden Mangel handelt. Hier könnte das Rücktrittsrecht des Käufers mangels alleiniger oder weit überwiegender Verantwortlichkeit im Sinne des 323 VI BGB bestehen bleiben. Freilich wird diskutiert, ob man im Anwendungsbereich des 476 BGB den Käufer nicht eine Obliegenheit trifft zu prüfen, ob der Defekt auf einem Mangel beruht; unterlasse er eine solche Überprüfung, sei 323 VI BGB einschlägig, siehe Lorenz, NJW 2006, 1175, Dagegen spricht, dass der Verkäufer durch die mangelhafte Lieferung ebenfalls für den Mangel verantwortlich war, so dass die Unmöglichkeit nicht überwiegend von K verursacht wurde. - Daher schließen andere das Rücktrittsrecht des Käufers durch den Hinweis auf den Grundsatz des venire contra factum proprium aus.

10 - Der Käufer könne nicht durch eine eigene Handlung nämlich die Selbstvornahme die den Schutz des Verkäufers bezweckende Fristsetzung entbehrlich machen. - K steht somit nach dieser Meinung kein Rücktrittsrecht zu. 2. Rücktrittsrecht nach 323 BGB - Nach anderer Auffassung führt die Selbstvornahme nicht zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung. - Vielmehr soll die Selbstvornahme durch den Käufer gerade zur Herstellung des vom Verkäufer geschuldeten Zustandes führen. - Es liege demnach keine Leistungsstörung (mehr) vor, die der Kategorie der Unmöglichkeit zugeordnet werden könne, sondern der Mangel entfalle schlicht und einfach.

11 - Zum Rücktritt berechtigt ist der Käufer nach dieser Ansicht allein dann, wenn bereits zuvor die Voraussetzungen des 323 BGB vorlagen. - Demnach muss K dem Verkäufer gem. 323 I BGB eine Nachfrist gesetzt haben. Anhaltspunkte für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder 440 BGB bestehen nicht. - Damit steht K auch nach dieser Meinung kein Rücktrittsrecht zu. V. Zwischenergebnis - Im Ergebnis kann somit an dieser Stelle unbeantwortet bleiben, ob die Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufer zur Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs führt oder nicht. Denn man ist sich einig, dass ein Minderungsrecht des Käufers ausscheiden muss.

12 B. Schadensersatzanspruch aus 434, 437 Nr. 3, 280 ff. BGB - Möglicherweise steht K ein Schadensersatzanspruch nach den 280 ff. BGB zu. - Grundlage für eine Schadensersatzhaftung ist der zwischen K und V zustande gekommene Kaufvertrag. - Problematisch ist, was in diesem Zusammenhang als Pflichtverletzung im Sinne von 280 I S. 1 BGB aufzufassen ist. - Abgestellt werden könnte auf die ursprüngliche Schlechtleistung oder auf das Unterbleiben der Nacherfüllung. - Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, fehlt es aber am erforderlichen Vertretenmüssen des V. - Denn V hatte laut Sachverhalt die ursprüngliche Schlechtleistung nicht zu vertreten, denn er konnte trotz sorgfältiger Prüfung den Kühlerdefekt nicht erkennen

13 - Aber auch wenn man als Bezugspunkt des Vertretenmüssens die Umstände heranzieht, die zum Ausbleiben der Nacherfüllung geführt haben, trifft V kein Verschulden. - Stellt man auf Unmöglichkeit ab, hatte V die Umstände, die zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung geführt haben, weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt. - Geht man vom Entfallen des Mangels aus, war V auch dafür nicht verantwortlich. - Festzuhalten bleibt somit, dass ein Schadensersatzanspruch, unabhängig davon, ob man einen Anspruch gem. 281 BGB oder 283 BGB annehmen will, ausscheidet.

14 Anm.: Der Käufer kann seine Selbstvornahmeaufwendungen dann unstreitig als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er den Mangel erst nach Ablauf der Nachfrist beseitigt. Gleiches gilt, wenn die Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich war (so etwa beim Tierkauf im Falle einer tierärztlichen Notfallbehandlung, BGH NJW 2005, 3211). Der Käufer kann in diesen Fall also nicht nur den Ersatz der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen, sondern den Ersatz seiner gesamten Kosten verlangen. Voraussetzung ist freilich, dass ein Vertretenmüssen seitens des Verkäufers vorliegt. Im Standardfall, dass der Käufer den Mangel vor Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist selbst behebt und die Nachfrist auch nicht entbehrlich war, kommen dagegen nach überwiegender Auffassung keine Schadensersatzansprüche in Betracht. Einfach ist dies aber nur zu begründen, wenn man davon ausgeht, dass die Selbstvornahme des Käufers nicht zur Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs führt, da es dann einfach an der erforderlichen Nachfristsetzung fehlt. Geht man hingegen davon aus, dass die Selbstvornahme zur Unmöglichkeit führt, ist die Begründung komplizierter. Lorenz, NJW 2003, 1417, 1418 lehnt einen Schadensersatzanspruch gem. 283 BGB ab, da es nach seiner Auffassung allein darauf ankommt, ob der Schuldner das Unterbleiben bzw. Unmöglichwerden der Nacherfüllung zu vertreten hat. Tonner/Wiese, BB 2005, 903, 907 hingegen wollen in einem solchen Fall grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch zusprechen, da der Verkäufer die ursprüngliche Schlechtleistung zu vertreten hat. Den Umstand, dass der Verkäufer durch die Selbstvornahme die Unmöglichkeit der Nacherfüllung herbeigeführt hat, wollen sie bei der Schadensbemessung gem. 254 BGB berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch sei dann zumindest auf die vom Verkäufer ersparten Aufwendungen zu beschränken.

15 C. Anspruch K gegen V gem. 439 II BGB - K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach 439 II BGB haben. - Der Wortlaut des 439 II BGB könnte zwar zu dem Gedanken verleiten, es handele sich um eine Anspruchsgrundlage, die dem Käufer die Möglichkeit gebe, ihm bei der Selbstvornahme der Nacherfüllung entstehende Kosten auf den Verkäufer abzuwälzen. - Systematisch ist die Vorschrift jedoch im Zusammenhang mit dem Nacherfüllungsanspruch des Käufers aus 439 I BGB zu sehen. Sie stellt diesbezüglich klar, in welchem Umfang der Verkäufer die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungspflichten entstehenden Kosten zu tragen hat. - Der Fall der Selbstvornahme ist hingegen offensichtlich nicht Regelungsgegenstand.

16 D. Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i. H. v. 800 analog 634 Nr. 2, 637 I BGB - K könnte ein Anspruch gegen V auf Ersatz der Reparaturkosten i.h.v. 800 analog 634 Nr. 2, 637 I BGB zustehen. - Das Werkvertragsrecht gewährt dem Besteller in den 637 I, 634 Nr. 2 BGB ein Recht, den Mangel - nach Fristablauf bzw. Entbehrlichkeit - selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. - Fraglich ist, ob diese Regelung im Kaufrecht analog angewendet werden kann. - Das wird man jedoch verneinen müssen. Denn der Gesetzgeber hatte bei der Schuldrechtsreform bewusst darauf verzichtet, eine kaufrechtliche Parallelvorschrift zu schaffen. - Selbst wenn man die Vorschrift anwenden wollte, fehlte es zudem an der Voraussetzung des Fristablaufs.

17 E. Anspruch des K gegen V auf die von V ersparten Aufwendungen, 326 II S. 2, IV BGB - K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der von V ersparten Aufwendungen für die Nacherfüllung gemäß 326 II S. 2, IV BGB haben. - E.A.: - Von den Autoren, die annehmen, dass durch die Selbstvornahme die Nacherfüllung unmöglich werde, wird vielfach die Auffassung vertreten, dem Käufer stehe nach 326 II S. 2 BGB (direkt oder analog) ein Anspruch auf die vom Verkäufer durch die Befreiung von der Nacherfüllungspflicht ersparten Aufwendungen zu. - Zwar komme es aufgrund der Unmöglichkeit zu keinem automatischen - anteiligen - Wegfall der Gegenleistungspflicht gemäß 326 I S. 1 BGB; denn diese sei nach 326 I S. 2 BGB bei der Schlechtleistung generell ausgeschlossen, da dem Käufer das Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung erhalten werden solle.

18 - Doch erspare sich der Verkäufer durch die Selbstvornahme u.u. erhebliche Kosten, die er wegen 439 II BGB im Rahmen der Nacherfüllung eigentlich zu tragen gehabt hätte. Daher habe der Käufer über eine unmittelbare (oder zumindest analoge) Anwendung des 326 II S. 2 BGB einen Ersatzanspruch in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers. - Unabhängig von der Frage, ob überhaupt die für eine direkte oder analoge Anwendung der Vorschrift vorausgesetzte Unmöglichkeit der Nacherfüllung überhaupt vorliegt, ist jedoch fraglich, ob eine Anwendung der Vorschrift nicht jedenfalls wegen des Vorrangs der 437 ff. BGB ausscheidet. - A.A.: - Dies wird von den Befürwortern eines Ausgleichs über 326 II S. 2 BGB verneint. Grundlegend spreche für die Bejahung eines Anspruchs, dass 326 II BGB kein Gewährleistungsrecht des Käufers, sondern das Schicksal der Gegenleistung regele. Daher werde auch nicht etwa entgegen der Entscheidung des Gesetzgebers doch ein Selbstvornahmerecht konstruiert, das eine abschließende Regelung der Käuferrechte in den 437 ff. BGB missachte.

19 - Zudem seien die ersparten Aufwendungen des Verkäufers regelmäßig niedriger als der vom Käufer investierte Nachbesserungsaufwand. - Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Konstellation wohl nicht so deutlich vor Augen gehabt. Daher müsse die Lücke geschlossen werden. Der Ersparnisanrechnung des 326 Abs. 2 S. 2 BGB liege dabei mit dem Bereicherungsverbot ein Gedanke von hohem Gerechtigkeitsgehalt zugrunde. - Schließlich sei auch der gegen eine Anwendung vorgebrachte Einwand, dem Verkäufer drohten Beweisprobleme, nicht stichhaltig. Da der Käufer hinsichtlich der ersparten Aufwendungen des Verkäufers beweispflichtig sei, habe letzterer nichts zu befürchten. - H.M.: - Nach Auffassung des BGH und eines Teils der Literatur ist eine Anwendung des 326 II S. 2 BGB dagegen ausgeschlossen. Ein derartiger Anspruch sei mit der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein Selbstvornahmerecht des Käufers unvereinbar.

20 - Der Hinweis, dass die ersparten Aufwendungen des Verkäufers regelmäßig geringer als die Aufwendungen des Käufers seien, treffe im Übrigen nicht zu. Hätte der Verkäufer wie der Käufer Dritte zur Behebung des Mangels in Anspruch nehmen müssen, entsprächen seine ersparten Aufwendungen den Aufwendungen des Käufers vielmehr in der Regel. - Ferner widerspräche eine Anwendung des 326 II S. 2 dem im Gesetz verankerten Vorrang der Nacherfüllung und dem daraus folgenden Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung. - Auch wenn der Käufer die ersparten Aufwendungen beweisen müsse, drohe dem Verkäufer überdies eine ungerechtfertigte Verschlechterung seiner Beweislage, weil er nach einer Selbstvornahme das Vorliegen des Mangels nicht mehr prüfen und hierzu Beweise sichern könne. Entsprechend der Rechtsprechung zum alten Werkvertragsrecht, die dem Besteller bei voreiliger Selbstvornahme jegliche Ansprüche auch aus GoA und 812 BGB versagte, könne sich daher auch der Käufer bei einer Selbstvornahme nicht auf 326 II S. 2 BGB berufen.

21 - Stellungnahme: - Im Ergebnis spricht mehr dafür, den Vorrang der Nacherfüllung auf der Basis des geltenden Rechts hinzunehmen und dem Käufer keinen Anspruch auf Abschöpfung der seitens des Verkäufers ersparten Aufwendungen zu gewähren, wenn er einen Mangel eigenmächtig vor Ablauf einer angemessenen Nachfrist beseitigen lässt. - Dem K steht somit kein Anspruch gegen V aus 326 II S. 2 BGB zu. F. Anspruch des K gegen V auf Ersatz seiner Reparaturaufwendungen nach 677, 683 S. 1, 670 BGB (berechtigter GoA) - Ein Anspruch auf Erstattung der getätigten Aufwendungen in Höhe der Reparaturkosten könnte sich weiterhin gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Erstattung der getätigten Aufwendungen in Höhe der Reparaturkosten ergeben.

22 I. Fremdes Geschäft - Grundsätzlich handelt es sich bei der Reparatur von im Eigentum des K stehenden Sachen um dessen eigenes Geschäft. Das von V gekaufte Fahrzeug war jedoch bei Gefahrübergang mangelhaft. - K hätte daher von V die Beseitigung des Mangels als Nacherfüllung i.s.d. 439 I Alt. 1 BGB verlangen können. Insofern ist die Vornahme der Reparatur rechtlich jedenfalls auch dem V zugewiesen. Daher liegt zumindest ein auch-fremdes Geschäft vor. II. Fremdgeschäftsführungswille - Weiter muss K das Geschäft gem. 677 BGB für einen anderen vorgenommen haben; er muss also mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben - Ob dieser beim auch-fremden Geschäft zu vermutet ist, ist umstritten.

23 - Doch könnte sich der Fremdgeschäftsführungswille hier bereits positiv aus dem Sachverhalt ergeben. - Dazu hätte K bewusst sein müssen, dass in dem Defekt des Fahrzeugs möglicherweise ein Mangel lag und in diesem Fall V für die Reparatur zuständig gewesen wäre. Zudem muss er den Willen gehabt haben, das Geschäft für V zu erledigen Anm.: Zu unterscheiden sind Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und wille. Einzelheiten gehören in den Besonderen Teil des Schuldrechts. - K wandte sich nur deshalb nicht an V, weil er angesichts der Enttäuschung, mit dem neuerworbenen Fahrzeug liegengeblieben zu sein, die alte Werkstatt seines Vertrauens hinzuziehen wollte. - Er ging somit davon aus, dass letztlich V für die Reparatur zuständig gewesen wäre. Der notwendige Fremdgeschäftsführungswille lag somit vor

24 III. Dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsführers entsprechend - Gem. 677, 683 S. 1 BGB muss die Übernahme des Geschäfts durch K dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des V entsprochen haben. - Hätte V die Reparatur selbst durchgeführt, wären ihm, worauf er nachträglich auch ausdrücklich hingewiesen hat, geringere Kosten entstanden. Mit dem Willen des V ließ sich das Vorgehen des K daher nicht vereinbaren. - Da die Nacherfüllungspflichten des Verkäufers zudem nicht im öffentlichen, sondern ausschließlich im Interesse des Käufers liegen, ist der entgegenstehende Wille des V auch nicht nach 679 BGB unbeachtlich. V. Zwischenergebnis - Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden damit aus.

25 G. Anspruch des K gegen V auf die von V ersparten Aufwendungen, 684, 818 BGB (unberechtigter GoA) - In Betracht kommt aber ein Anspruch aus 684, 818 BGB aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. - Die Voraussetzungen der unberechtigten GoA liegen vor BGB verweist auf das Bereicherungsrecht. Dabei handelt es sich nach der vorherrschenden Meinung um eine Rechtsfolgenverweisung. - Die Befreiung von der Pflicht der Mängelbeseitigung ist nicht herausgabefähig, wohl aber gem. 818 II BGB ihr wirtschaftlicher Wert. - Freilich kann auch ein derartiger Anspruch nicht zum Ersatz der gesamten Aufwendungen des Käufers führen, sondern ist unter dem Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung auf den vom Käufer ersparten Nacherfüllungsaufwand zu beschränken. - Somit könnte K von V die von V ersparten Nacherfüllungsaufwendungen verlangen.

26 - Ähnlich wie 326 II S. 2 BGB stellt sich aber auch bei 684 BGB die Frage, ob ein derartiger Anspruch neben den 437 ff. BGB überhaupt in Betracht kommen kann. - Dies wird teilweise bejaht. - Folgt man (wie hier) dagegen der Argumentation des BGH zu 326 II S. 2 BGB, wird man konsequenterweise auch einen Anspruch aus 684, 818 BGB aus den gleichen Gründen ablehnen müssen. H. Anspruch des K gegen V auf die von V ersparten Aufwendungen, 812 I S. 1 2 Alt. BGB - Schließlich könnte sich ein Anspruch des K gegen V wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus 812 I S. 1 2 Alt. BGB ergeben. - Folgt man jedoch der Argumentation des BGH zu 326 II S. 2 BGB, wird man konsequenterweise einen Anspruch gem. 812 I S Alt. BGB aus den gleichen Gründen ablehnen müssen. - Folglich steht K gegen V auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

27 Anm.: Selbstverständlich bestünde auch hier das Problem der aufgedrängten Bereicherung. J. Ergebnis - K kann weder den Kaufpreis mindern, noch Ersatz der ihm entstandenen oder der dem V erspart gebliebenen Reparaturaufwendungen von V verlangen.

28 Weiterführende Hinweise Ein Anspruch auf den Ersatz von Selbstvornahmeaufwendungen kann sich damit nur im Wege des Schadensersatzes ergeben. Bei voreiliger Selbstvornahme hilft dies dem Käufer freilich nur, wenn die Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich war (dazu BGH NJW 2005, 3211, 3212). Zudem muss der Verkäufer die ursprüngliche Schlechtleistung zu vertreten haben. Ist dies nicht der Fall, kann nach Auffassung des BGH (NJW 2006, 988, 989) 326 II 2 BGB auch nicht wegen fehlendem Vorrang der Nacherfüllung ausnahmsweise analog angewendet werden. Allerdings dürften bei Entbehrlichkeit der Nachfrist vielfach Ansprüche aus berechtigter GoA in Betracht kommen, über deren Anwendbarkeit neben den 437 ff. BGB der BGH noch nicht zu entscheiden hatte. Im Übrigen sollen dem Käufer nach Auffassung des BGH selbst dann keine Ansprüche zustehen, wenn einen Defekt selbst beseitigt, weil er nicht erkennt, dass es sich um einen Mangel handelt und dass er deswegen Ansprüche gegen den Verkäufer hat (BGH NJW 2006, 1195, 1197). Dies gelte jedenfalls im Anwendungsbereich des 476 BGB, da der Käufer in diesem Fall damit rechnen müsse, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handele.

29 Weiterführende Hinweise Schließlich ist in diesem Zusammenhang auf eine neuere Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht hinzuweisen. Beseitigt der Mieter den Mangel, ohne dass ihm ein Anspruch aus 536 a Abs. 2 BGB zusteht, so hat er nach BGH NJW 2008, 1216 keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter. Insbesondere kann er nicht nach 539 Abs. 1 BGB vorgehen oder den Ersatz der vom Vermieter für die Wiederherstellung ersparten Aufwendungen verlangen. Die Rechtslage ist also nicht anders als im Kaufrecht. Der Fall entstammt so wie hier vorgestellt - J. W. Flume, JURA 2006, 86. Das der Fall noch immer Brisanz hat, zeigt OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1144.

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