Die deutsche Rechtsordnung lässt sich untergliedern in objektives und in subjektives

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1 1 Einführung 1.1 Rechtsordnung Als Rechtsordnung bezeichnet man die Gesamtheit der Rechtssätze einer Rechtsgemeinschaft. Sie hat die Funktion, das Zusammenleben der Menschen zu regeln, Konflikte zu entscheiden und einen Ausgleich zwischen privatem und öffentlichem Recht herbeizuführen. Das Leben in der Gesellschaft, im privaten wie im wirtschaftlichen Bereich, spielt sich innerhalb bestimmter Regeln ab, ohne die das Zusammenleben nicht vorstellbare wäre. Während die Moral das innere Verhalten der Menschen zu regeln versucht, enthalten die Rechtsnormen Vorschriften über das äußere Verhalten. Die Einhaltung von Rechtsnormen ist im Gegensatz zur Einhaltung der Moral erzwingbar. Die deutsche Rechtsordnung lässt sich untergliedern in objektives und in subjektives Recht. Objektives Recht regelt die Verhaltensweisen von einzelnen Menschen und Gesamtgesellschaften zueinander und beinhaltet die Rechtsquellen (Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnung, Satzung, Gewohnheitsrecht). Das subjektive Recht beinhaltet demgegenüber die Berechtigung eines Einzelnen, bestimmte Rechte, die er besitzt, geltend zu machen (Herrschafts-, Forderungs-, Gestaltungsrechte). Der Begriff des Wirtschaftsprivatrechts ist gesetzlich nicht definiert; man versteht darunter den wirtschaftlich relevanten Teil des Privatrechts, dabei insbesondere die wirtschaftlich bedeutsamen Rechtsregeln aus dem Bürgerlichen Recht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz, Insolvenz- und Arbeitsrecht. Damit werden vom Wirtschaftsprivatrecht umfasst alle privatrechtlichen Rechtsgrundlagen, die das wirtschaftliche Geschehen und die Beziehungen der daran Beteiligten zueinander regeln (z.b. Hersteller, Verkäufer, Käufer, Unternehmer, Verbraucher). 1.2 Rechtsquellen Das Wirtschaftsprivatrecht beinhaltet eine Vielzahl von Normen, die sich in verschiedenen Bereichen wieder finden. Untereinander haben diese eine Rangfolge. Grundsätzlich gilt, dass das höherrangige Recht dem niederrangigen vorgeht, sofern nicht ausdrücklich eine Abweichung zugelassen ist. 1

2 Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, daher gibt es Rechtsnormen des Bundes und Rechtsnormen der Bundesländer. Auch hier gilt der Grundsatz, dass das Landesrecht nicht im Widerspruch zum Bundesrecht stehen darf (Art.31 GG). Rechtsquellen EG-Recht EG-Vertrag Verordnungen Richtlinien Grundgesetz Bundesrecht Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen Landesrecht Landesverfassung Landesgesetze Landesrechtsverordnungen Satzungen Gewohnheitsrecht Abb.1 - Rechtsquellen EG-Recht Die Bedeutung des EG-Rechts für wirtschaftsrechtliche Vorgänge hat in jüngerer Zeit zugenommen. Zu unterscheiden sind dabei das Vertragsrecht als primäres Gemeinschaftsrecht (z.b. EG-Vertrag) und das abgeleitete Recht als sekundäres Gemeinschaftsrecht (z.b. EU-Verordnungen und EU-Richtlinien). Das EG-Vertragsrecht geht unmittelbar abweichenden innerstaatlichen Regelungen vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in den Gründungsverträgen in der aktuellen Fassung getroffenen Bestimmungen nicht der Umsetzung in staatliches Recht bedürfen. Daraus folgt, dass sich Betroffene auf das EG- Vertragsrecht in einem gerichtlichen Verfahren berufen können und die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Vorschrift von dem entscheidenden Gericht zu beachten ist. EG-Verordnungen werden mit ihrem Inkrafttreten Teil des innerstaatlichen Rechts, ohne dass es der Umsetzung durch einen innerstaatlichen Rechtssetzungsakt bedarf (Art.249 Abs.2 EGV). Sie wenden sich damit direkt an den Gemeinschaftsbürger, so dass dieser sich unmittelbar auf für ihn günstige EG- Verordnungen berufen kann. Auch diese Regelungen sind von dem entscheidenden Gericht zu beachten. 2

3 EG-Richtlinien richten sich demgegenüber unmittelbar an die Mitgliedsstaaten. Sie müssen von dem jeweiligen Staat in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 249 Abs.3 EGV). Dabei gibt die Richtlinie das zu erreichende Ziel vor, überlässt aber dem Mitgliedsstaat die Wahl der Mittel. Der Staat ist verpflichtet, die Richtlinie innerhalb der festgelegten Durchführungsfrist umzusetzen. Erst nach der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht haben die Gerichte das jeweilige Gesetz im Sinne der Richtlinie auszulegen. Grundgesetz Oberste nationale Rechtsquelle ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai Die in ihm verankerten Grundrechte stellen unmittelbar geltendes Recht dar und binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art.1 Abs.3 GG). Hierbei kommen für das Wirtschaftsprivatrecht insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 (Schutz der Menschenwürde), Art.2 GG (Privatautonomie), Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) und im Arbeitsrecht Art. 9 und 12 GG (Arbeitskampf und Berufsfreiheit) in Betracht. Das Grundgesetz trifft mit Ausnahme der durch Art.9 GG garantierten Koalitionsfreiheit keine unmittelbar zwischen Parteien wirkenden Regelungen. Die Bedeutung des Grundgesetzes liegt darin, dass sich alle unterhalb der höchsten nationalen Rechtsquelle liegenden Bestimmungen an dieser insoweit messen lassen müssen, als sie nicht im Widerspruch hierzu stehen dürfen. Alle Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen, Tarifverträgen und auch sonstigen Verträgen, die gegen das Grundgesetz verstoßen, sind unwirksam. Bundesgesetze Bundesgesetze sind formelle Gesetze, die vom Bundestag und Bundesrat nach dem im Grundgesetz vorgeschriebenen Verfahren verabschiedet worden sind. Sie werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder zuständigen Bundesminister (Art. 58 GG) ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Art.82 Abs.1 GG). Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts sind überwiegend Gesetze des Bundes (z.b. BGB, EGBGB, HGB, AktG, GmbHG, GenG, KSchG, UWG). Bundesgesetze gelten in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland einheitlich. Wirtschaftsprivatrechtliche Regelungen finden sich nicht in einem einheitlichen Werk wieder, sondern sind verstreut in einer Vielzahl von Gesetzen. Das macht die Arbeit mit Fragen des Wirtschaftsprivatrechts nicht einfacher. Landesgesetze Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Es gilt deshalb eine Kompetenzvermutung zu Gunsten der Länder; ihnen steht somit eine Generalkompetenz zu, soweit nicht 3

4 Bundeskompetenz entgegensteht. Die Grundregel des Art. 30 GG wird konkretisiert in Art. 70 GG (Gesetzgebung des Bundes und der Länder), in Art. 83 GG (Grundsatz der Landesexekutive) und in Art. 92 GG (Gerichtsorganisation). Nach Art. 70 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Hat demnach ein Land ein Gesetz erlassen, muss negativ geprüft werden, ob Bundeskompetenz entgegensteht (Art. 30,70 GG). Die Länder haben durchaus unterschiedliche Rechte zur Gesetzgebung genutzt, und zwar in den Bereichen Schul- und Hochschulrecht, Presse- und Rundfunkrecht, Polizeirecht, Bauordnungsrecht und Feiertagsrecht (Art. 30,70 ff GG). Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz im Bund-/Länder-Verhältnis bestimmt sich ferner nach Art. 70 Abs.2 GG. Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen ausschließlicher Gesetzgebung ist in Art. 71,73 GG aufgezählt. In den dort genannten Bereichen dürfen die Länder nur dann Gesetze erlassen, wenn sie hierzu ausdrücklich durch ein Bundesgesetz ermächtigt sind. Das bedeutet auch, dass die Länder auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung selbst dann nicht tätig werden dürfen, wenn der Bund seinerseits das betreffende Rechtsgebiet nicht geregelt hat. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72,74 GG) haben die Länder in den in Art. 74 Abs.1 GG aufgezählten Kompetenztiteln die Befugnis zur Gesetzgebung, so lange und so weit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht oder gemacht hat (Art. 72 GG). Hierzu ein Beispiel aus dem Arbeitsrecht: nach Art. 74 Nr.12 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf das Gebiet des Arbeitsrechts einschließlich der Betriebsverfassung. Während hier überwiegend der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht (z.b. BGB, BUrlG, KSchG, BetrVG, ArbZG) und damit eine Sperre für landesrechtliche Regeln ausgelöst hat, haben manche Länder im Bereich des Bildungsurlaubs, in dem es keine bundeseinheitliche Regelungen gibt, Bestimmungen getroffen. So kann Bildungsurlaub, der neben dem Erholungsurlaub steht, unter bestimmten Voraussetzungen von Arbeitnehmern beantragt werden, die in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein arbeiten. Ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub findet sich hingegen u.a. nicht in Bayern. Für die Gesetzgebungskompetenz im Steuerrecht gilt insoweit Art. 105 GG. Rechtsverordnungen Durch Gesetz können nach Art. 80 Abs.1 GG die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierung ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Bundesrechtsverordnungen gehen Landesrechtsverordnungen im 4

5 Rang vor (z.b. StVO; Beispiele für Ermächtigungsgrundlagen: 6 Abs.1 StVG ; 13 ArbZG; 4 Abs.1 BBiG; 72 BBiG). Bei Rechtsverordnungen handelt es sich um verbindliche Anordnungen der Bundes- oder Landesregierungen oder staatlicher Verwaltungsbehörden, mit denen die Durchführung formeller Gesetze näher bestimmt wird. Da Rechtsverordnungen anders als Gesetze nicht in einem zeitintensiven formellen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, ist eine schnelle Anpassung der Rechtslage an veränderte Umstände auch kurzfristig möglich. Satzungen Das Satzungsrecht ist ein autonomes Recht. Das Recht zur Schaffung einer Satzung beruht im Privatrecht auf der Privatautonomie und stellt den durch Rechtsgeschäft nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zustande gekommenen Vertrag zwischen den Gründern einer privatrechtlichen Körperschaft dar (z.b. e.v., GmbH, AG, Genossenschaft). Die Satzung bildet die Verfassung der jeweiligen juristischen Personen des Privatrechts. Im öffentlichen Recht, hier insbesondere im Verwaltungsrecht, ist die Satzung für Personen des öffentlichen Rechts (z.b. Gemeinde, Landkreis, Universität, Fachhochschule) die Grundlage, im Rahmen der ihnen gesetzlich verliehenen Selbstverwaltung sich Rechte zu geben (Art.28 Abs.2 GG). Durch die Verleihung des Satzungsrechts räumt der Staat dessen Trägern die Befugnis ein, selbst Rechte zu setzen (z.b Haushaltssatzungen, Bebauungspläne, Gebühren- und Beitragssatzungen, Steuersatzungen, Grundordnungen an Hochschulen, vgl. 2 HG NRW). Gewohnheitsrecht Das ungeschriebene Gewohnheitsrecht hat sich durch eine lang andauernde Übung in der Rechtspraxis entwickelt. Neben den schriftlichen Rechtsquellen tritt es als ungeschriebenes Recht in Erscheinung. Hierbei handelt es sich um in der Rechtspraxis überlieferte Regeln, die von der Gesellschaft über einen längeren Zeitraum hinweg angewandt und als rechtsverbindlich anerkannt worden sind. Gewohnheitsrecht spielt dort eine Rolle, wo bisher eine verbindliche gesetzliche oder sonstige Regelung fehlt. In Ausnahmefällen kann Gewohnheitsrecht aber auch bereits in einem durch Gesetz geordneten Bereich entstehen, um Regelungslücken des Gesetzes zulässig auszufüllen (z.b. Handelsbräuche, kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Wegerechte; vor der Schuldrechtsreform 2002: pvv, cic). Das Grundgesetz erkennt das Gewohnheitsrecht ausdrücklich an, indem es in Art.20 Abs.3 GG bestimmt, dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Nach Art.2 EGBGB ist Gesetz im 5

6 Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtsnorm und damit auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen (Palandt/Thorn, EGBGB Art.2 Rz 1). Richterrecht Das Richterrecht ist keine eigentliche Rechtsquelle und hat damit auch keine Bindungswirkung für zukünftige Fälle. Nach Art.92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Die Entscheidungen der Gerichte ergehen jeweils im Einzelfall. Richter sind nach Art.97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sofern eine eindeutige gesetzliche Regelung nicht vorliegt, sind daher durchaus unterschiedliche Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten denkbar. Häufig existieren unbestimmte Rechtsbegriffe, die der richterlichen Interpretation bedürfen (z.b. rechtzeitig, in der Regel, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Eignung, Verstoß gegen die guten Sitten, angemessen, soziale Rechtfertigung ). Jeder Richter ist bei der Entscheidung eines Rechtsfalls frei und nach Art.97 GG verpflichtet, unabhängig von Weisungen Dritter in eigener Verantwortung über die Auslegung der in seinem Fall einschlägigen Rechtsnorm zu befinden. Die Auslegungspraxis der Gerichte kann daher nicht als eigene Rechtsquelle anerkannt werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Streitfragen bei den Obergerichten (z.b. BGH, BAG, BFH, BVerwG) immer wieder anfallen und von diesen dann auch schon im Interesse der Gleichheit der Rechtsanwendung in ständiger Rechtsprechung immer wieder in derselben Weise entschieden werden. Diese Entscheidungen werden in amtlichen Urteilssammlungen und in der Fachliteratur veröffentlicht und sind für die Beurteilung einer Rechtsfrage richtungsweisend, gelten aber immer nur inter partes. Eine Ausnahme gilt für das Bundesverfassungsgericht. Dessen Entscheidungen haben grundsätzlich Gesetzeskraft ( 31 Abs.1,2 BVerfGG). 1.3 Rechtssystem Systematisch untergliedert sich die deutsche Rechtsordnung in das öffentliche Recht und das Privatrecht Öffentliches Recht Das öffentliche Recht regelt durch Rechtsnormen das Verhältnis des Bürgers zum Staat und anderer staatlicher Organisationen sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander. Aus der Sicht des Bürgers (auch Unternehmers) ist ein Rechtsverhältnis dann ein öffentlich-rechtliches, wenn ihm ein Hoheitsträger im Über- und Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) oder jedenfalls gerade in seiner Eigenschaft als Träger von hoheitlicher Gewalt entgegentritt (z.b. Erteilung einer Baugenehmigung durch die Baubehörde, Erlass 6

7 eines Steuerbescheids durch das Finanzamt, Bußgeldbescheid der Straßenverkehrsbehörde). Öffentlich-rechtlich sind daher alle Rechtsverhältnisse, an denen ein Träger öffentlicher Gewalt in dieser Eigenschaft beteiligt ist. Abgrenzung öffentliches Recht / Privatrecht öffentliches Recht Privatrecht Über- und Unterordnungsverhältnis Staat Bürger (Unternehmer) Gleichordnung Bürger/Unternehmer/Staat Bürger/Unternehmer Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte, Verträge Durchsetzungsmöglichkeit Durchsetzung nur mit staatlicher Hilfe (Gerichte) Allgemeines Interesse Individualinteressen Verwaltungsgerichte Zivilgerichte Beispiele Europarecht Staatsrecht - Grundgesetz - Landesverfassung Verwaltungsrecht - Baurecht - Steuerrecht - Sozialrecht - Polizeigesetz Strafrecht - Strafgesetzbuch - Ordnungswidrigkeitengesetz Prozessrecht - Zivilprozessordnung - Strafprozessordnung - Gerichtsverfahrensgesetz - Insolvenzordnung Beispiele Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch - EGBGB - Wohnungseigentumsgesetz - Produkthaftungsgesetz Handels-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht - Handelsgesetzbuch - Aktiengesetz - GmbH-Gesetz - Genossenschaftsgesetz Arbeitsrecht soweit kein öffentlich-rechtlicher Arbeitschutz Abb. 2 - Abgrenzung öffentliches Recht / Privatrecht Zum öffentlichen Recht gehört in erster Linie das Staats- und Verfassungsrecht, das die Beziehungen der obersten Staatsorgane untereinander, die Gesetzgebung, die Durchführung von Wahlen u.ä. für den Bestand des Staates wichtige 7

8 Fragen regelt und im Grundrechtskatalog die allgemeine Stellung des Bürgers zum Staat umschreibt. Im täglichen Leben ist für den Bürger (auch Unternehmer) zum öffentlichen Recht insbesondere zu zählen das gesamte Verwaltungsrecht mit Polizei- und Gewerberecht, Schul- und Hochschulrecht, das Kommunalrecht, das Beamtenrecht, das Baurecht, das Umwelt-, Abfall- und Naturschutzrecht. Weitere wichtige Rechtsgebiete sind das Steuer- und Abgabenrecht sowie das Sozial- und Sozialversicherungsrecht. Das für den Laien bekannteste Teilgebiet des öffentlichen Rechts ist das Strafrecht. Hier werden bestimmte gemeinschaftsschädliche Verhaltensweisen mit staatlichen Sanktionen (Strafen) und sicherstellenden Maßregeln (z.b. Entziehung der Fahrerlaubnis) bedroht. Ebenfalls Teil des öffentlichen Rechts ist das Prozessrecht; es regelt den Aufbau und die Zuständigkeiten der Gerichte, vor denen ein Rechtsstreit geführt werden muss. Ein Teilgebiet des Prozessrechts ist das Zwangsvollstreckungsrecht, das sich mit der Durchsetzung des in einem Gerichtsurteil oder in einem anderen Vollstreckungstitel ausgesprochenen Leistungsbefehls unter Einschaltung besonderer staatlicher Behörden, des Gerichtsvollziehers oder der Vollstreckungsgerichte befasst. Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verfassungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder Strafgerichten gegeben Privatrecht Das Privatrecht ist gekennzeichnet durch das Prinzip der Gleichordnung und Selbstbestimmung (Koordinationsverhältnis). Hauptgestaltungsmittel ist hierbei der Vertrag. Die Vertragspartner handeln dabei gleichberechtigt vornehmlich in Angelegenheiten ihres Privatvermögens, ihrer Geschäftstätigkeit, ihres Arbeitsverhältnisses oder ihrer Familie. Zum Privatrecht gehören insbesondere das Bürgerliche Recht mit einem Großteil des Arbeitsrechts sowie das Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht. Wird eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Verwaltungsbehörde) wie ein normaler Vertragspartner mit einem Unternehmer tätig, so spricht man von einer fiskalischen Tätigkeit; in diesem Fall richten sich die Rechtsbeziehungen allein nach Privatrecht (z.b. Hochschule kauft neue PCs; Gemeinde lässt Stadthalle durch Unternehmer renovieren). Bei privatrechtlichen Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach 13 GVG gegeben (z.b. Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof; besondere Gerichtsbarkeit: z.b. 2 f ArbGG: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht). 8

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