Gaspreisszenarien Entwicklung am LNG-Markt 1. Unterjährige Strom- und Energiesteuerentlastung Spitzenausgleich weitgehend wieder möglich 3

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1 Inhalt Seite Gaspreisszenarien Entwicklung am LNG-Markt 1 Unterjährige Strom- und Energiesteuerentlastung Spitzenausgleich weitgehend wieder möglich 3 EU hat beihilferechtliche Genehmigung zur Steuerbefreiung hocheffizienter KWK-Anlagen erteilt 4 Kompensation emissionshandelsbedingter Strompreiserhöhungen 4 Netzentgeltbefreiung gemäß 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung muss neu geregelt werden 5 Gaspreisszenarien Entwicklung am LNG-Markt Seit 2006 findet der US-Schiefergasabbau in großem Umfang statt, mit dem Ergebnis, dass es in den USA inzwischen einen hohen Angebotsüberschuss an Erdgas gibt und die Gaspreise auf ein derart niedriges Niveau gesunken sind, dass die Gasförderung oftmals nicht mehr wirtschaftlich ist. Redaktion: Informationen zum VIK finden Sie auch unter Seite 1 von 6 Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des s gestattet. Ausgabe 2/2013 erschienen am 25. April 2013.

2 Als Gewinnschwelle wird von Experten ein Gaspreis von etwa 11 Euro pro MWh angesehen. Zum Vergleich: Die Gewinnschwelle für Schiefergasvorkommen in Europa liegt zwischen 13 und 26 Euro pro MWh, in China zwischen 11 und 22 Euro. Im Gegensatz dazu liegen die Förderkosten für konventionelles Gas in Russland und in Katar bei unter 5 Euro pro MWh. Aktuell gibt es nur ein fortgeschrittenes Projekt eines LNG-Exportterminals in den USA, das vom Konzern Cheniere Energy. Bis zum Betrieb der Anlage sollen noch gut 2,5 Jahre vergehen. Die US-Regulierungsbehörde erwartet, dass Erdgas frühestens 2016 bis 2018 nach Asien exportiert wird. Doch trotz des Überangebots und des niedrigen Preisniveaus geht die Gasproduktion nicht zurück. Hintergrund sind Pachtverträge, Joint-Venture-Vereinbarungen sowie Lieferverträge, die die Gasproduzenten verpflichten, weiterhin Gas zu fördern. Diese Vereinbarungen stammen noch aus den Zeiten hoher Gaspreise, als es für die Unternehmen vor allem darum ging, so schnell wie möglich Land zu pachten und Gas zu fördern. Bild 2: Gaspreisentwicklung am Henry Hub (Quelle: CME) Da die Unternehmen derzeit das Gas häufig unterhalb einer Gewinnschwelle verkaufen müssen, steigen einige Unternehmen wieder aus. Waren es 2011 noch 900 Förderunternehmen, so sind es derzeit nur noch 500. Analysten schätzen, dass diese Anzahl weiter sinken wird, denn derzeit brauchen die Unternehmen einen langen Atem, bis die Gaspreise Redaktion: Informationen zum VIK finden Sie auch unter Seite 2 von 6 Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des s gestattet. Ausgabe 2/2013 erschienen am 25. April 2013.

3 wieder ansteigen. Der Angebotsüberhang in den USA dürfte auf absehbare Zeit bestehen bleiben. In Deutschland ist wohl in absehbarer Zeit in keinem größeren Umfang mit Fracking zu rechnen. Um die Entwicklungen in diesem Bereich im Blick zu behalten und wichtige Informationen bereitzustellen, wurden ab März 2013 im die Rubriken Shale Gas und LNG-Preise eingeführt. In diesem Bereich ist auch die auf Seite 1 abgebildete, monatlich aktuelle Weltkarte der LNG-Preise zu finden. Aktuell zeigt diese Karte die zuvor beschriebenen LNG-Preisunterschiede zwischen den USA, Europa und Asien sehr deutlich. Haben wir derzeit in den USA ein Preisniveau von 9,50 /MWh, so liegt es in Europa bei 26,00 /MWh und im Vergleich dazu in Japan bei 44,00 /MWh. Diese hohen Gaspreise in Asien, Experten gehen dort auch mittelfristig von hohen Gaspreisen aus, sind auch die Ursache dafür, dass LNG-Frachten vermehrt in diese Regionen gebracht werden. Unterjährige Strom- und Energiesteuerentlastung Spitzenausgleich weitgehend wieder möglich Das Bundesfinanzministerium hat Ende Februar 2013 einen neuen Runderlass für unterjährige Anträge zum Spitzenausgleich verfasst. Denjenigen Unternehmen, die über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS nach DIN 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) und über einen Nachweis verfügen, der nicht älter als 12 Monate ist, soll die unterjährige Steuerentlastung nach 10 StromStG bzw. 55 EnergieStG ( Spitzenausgleich ) vorerst gewährt werden. Zusätzlich werden mit dem neuen Runderlass auch Zertifikate nach DIN EN als anerkennungsfähig benannt. Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung vorläufig ist und eine endgültige Regelung erst im Verordnungswege getroffen wird. Der VIK hatte sich in Abstimmung mit seinen Mitgliedsunternehmen in einem Brief an das BMF dafür eingesetzt, dass auch Nachweise, die vor dem Jahr 2013 ausgestellt wurden, aber über den 1. Januar 2013 hinaus Gültigkeit besitzen, akzeptiert werden. Das BMF hat diese Kritik aufgegriffen und mit dem neuen Runderlass für viele Unternehmen, die über ein Redaktion: Informationen zum VIK finden Sie auch unter Seite 3 von 6 Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des s gestattet. Ausgabe 2/2013 erschienen am 25. April 2013.

4 entsprechendes zertifiziertes System verfügen, die Möglichkeit einer verbesserten Abrechnungsmöglichkeit des Spitzenausgleichs eröffnet. EU hat beihilferechtliche Genehmigung zur Steuerbefreiung hocheffizienter KWK- Anlagen erteilt Nach der Neuregelung der Steuerbefreiung von KWK-Anlagen in 53 a Energiesteuergesetz stand zunächst noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU aus. Seit Ende Februar liegt diese Genehmigung dem Bundesfinanzministerium vor. Diese ist mittlerweile auch im Bundesanzeiger veröffentlicht, so dass der 53 a des Energiesteuergesetzes angewendet werden kann. Damit dürfte sich der Runderlass des Bundesfinanzministeriums vom 21. Januar 2013, in dem die Umsetzung der Neuregelungen zu KWK-Anlagen erläutert wurde, überholt haben, insbesondere bzgl. der darin noch vorgesehenen Nichtberücksichtigung von Steuerentlastungen nach 53 a Energiesteuergesetz bei den Vorauszahlungen (Abschnitt 5 auf Seite 8 des Runderlasses vom 21. Januar 2013). Kompensation emissionshandelsbedingter Strompreiserhöhungen Am 7. Februar 2013 ist die Förderrichtlinie zur Kompensation emissionshandelsbedingter Strompreiserhöhungen im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Nun ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die nationale Bewilligungsbehörde, am Zuge, die nötigen Vorbereitungen zu treffen, damit die Antragstellung für das Jahr 2013 rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 möglich ist. Der VIK wird im laufenden Prozess hierzu Gespräche mit der DEHSt führen. Unternehmen aus den folgenden Branchen können gemäß den EU-Beihilfeleitlinien Anträge stellen: Aluminium Chemie Blei, Zink und Zinn Lederbekleidung Stahl Papier Düngemittel Kupfer Baumwollaufbereitung Eisenerzbergbau Kunststoffe in Primärformen (Teilsektoren) Mechanischer Holzschliff Redaktion: Informationen zum VIK finden Sie auch unter Seite 4 von 6 Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des s gestattet. Ausgabe 2/2013 erschienen am 25. April 2013.

5 Durch diese Unterstützung soll ein Teil der durch den Emissionshandel erhöhten Stromkosten in den Jahren 2013 bis 2020 ausgeglichen werden, um so die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und Produktionsverlagerungen ins EU-Ausland zu vermeiden. Die Kompensationsbeträge hängen von produktionsspezifischen Stromeffizienzbenchmarks ab. Solche Benchmarks wurden für 18 Produkte EU-weit festgelegt. Werden andere als diese 18 Produkte hergestellt, wird der Beihilfebetrag mit Hilfe des Fallback-Stromeffizienzfaktors berechnet, der mit 80 % festgelegt wurde. Die genaue Berechnung des Beihilfebetrags erfolgt entlang einer Richtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums. Das Bild 1 unten gibt einen ersten Hinweis zur Ermittlung des Beihilfebetrags. Bild1: Wie hoch ist die Beihilfe? Netzentgeltbefreiung gemäß 19 Absatz 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung muss neu geregelt werden Am 6. März 2013 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Ddorf) entschieden, dass die Regelung zur Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten ( 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV) rechtswidrig ist. Zugleich hat das Gericht die aufgrund dieser Regelung erlassenen Ausführungsbestimmungen der Bundesnetzagentur aufgehoben. Am Tage der OLG-Entscheidung in Düsseldorf teilte auch die Europäische Kommission in einer Presseerklärung mit, dass sie ein Beihilfeverfahren gegen diese Netzentgelt- Redaktion: Informationen zum VIK finden Sie auch unter Seite 5 von 6 Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des s gestattet. Ausgabe 2/2013 erschienen am 25. April 2013.

6 befreiung eröffnet. Es geht um die Beurteilung, ob es sich bei der Netzentgeltbefreiung nationaler stromintensiver Unternehmen um eine unzulässige staatliche Beihilfe handelt. Das OLG Düsseldorf begründet die Entscheidung damit, dass es im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von den Netzentgelten sehe. So erlaube das EnWG in der derzeit geltenden Fassung nur, durch eine Verordnung die Methode zur Berechnung der Entgelte das Wie festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten das Ob durch eine Verordnung zu bestimmen. Außerdem sei die vollständige Netzbefreiung auch formell nicht ordnungsgemäß geregelt worden, weil die Änderung der Verordnung durch den Bundestag mit einem nicht mit der Regelung in Zusammenhang stehenden Gesetz verabschiedet worden sei. Im Übrigen sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch EUrechtlich sei eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten. In Bezug auf das von der EU-Kommission parallel dazu angestoßene Beihilfeverfahren wird sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kommission erklären müssen, ebenso werden die betroffenen Gruppen Stellung beziehen können. Der VIK wird sich dazu mit einer Stellungnahme an die Kommission richten. Das EU-Verfahren hält die Möglichkeit einer politischen Einigung zwischen der Kommission und der Bundesrepublik offen. Bliebe diese aus, entscheidet die Kommission einseitig, ob die Netzentgeltbefreiung eine Beihilfe darstellt und gegebenenfalls über eine mögliche Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Die Dauer des Verfahrens kann bis zu zwanzig Monate betragen. Aktuell befindet sich ein Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums in der Ressortabstimmung. Falls das Beihilfeverfahren förmlich bis zu Ende geführt und mit der Einstufung des 19 II Stromnetzentgeltverordnung als beihilferechtswidrig abgeschlossen würde, dürfte diese Regelung zukünftig nicht mehr angewendet werden. Zudem müssen bereits geleistete Beihilfen in der Regel zurückgezahlt werden. Hinsichtlich einer eventuellen Anordnung zur Aussetzung der Regelung oder zur Rückforderung der gewährten Vorteile liegen uns noch keine Informationen vor. Redaktion: Informationen zum VIK finden Sie auch unter Seite 6 von 6 Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des s gestattet. Ausgabe 2/2013 erschienen am 25. April 2013.

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