13. Wahlperiode Missbrauchsverdacht gegen Gasversorger in Baden-Württemberg

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1 13. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE und Antwort des Wirtschaftsministeriums Missbrauchsverdacht gegen Gasversorger in Baden-Württemberg Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Gasversorgungsunternehmen sind in Baden-Württemberg an welchen Standorten angesiedelt und belieferten ihre Kunden in den Jahren seit 1998 bis einschließlich 2004 p. a. jeweils mit wie viel Kilowattstunden Erdgas? 2. Welche und wann wurden Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen netto, in Cent je Kilowattstunde und in Prozent von welchen baden-württembergischen Gasversorgern in den Jahren seit 1998 bis einschließlich Januar 2005 jeweils durchgeführt? 3. Hält die Landesregierung die von den Gasversorgern insbesondere seit 2001 durchgeführten Gaspreiserhöhungen in Anbetracht der Tatsache, dass seit 2001 die Gasimportpreise von 1,40 auf 1,12 Cent je Kilowattstunde zurückgegangen sind für gerechtfertigt? 4. Welche Gaslieferanten an welchen Standorten in Deutschland stehen den Gasversorgern in Baden-Württemberg zur Verfügung und welche Preise hatten bzw. haben die Gasversorger je Kilowattstunde/Cent in den jeweiligen Jahren seit 1998 bis einschließlich Januar 2005 zu bezahlen? 5. Welche Möglichkeiten stehen der Landesregierung bezüglich welcher Gasversorgungsunternehmen in Baden-Württemberg zur Verfügung, um ungerechtfertigte Gaspreiserhöhungen zu verhindern und in wie vielen und welchen Fällen hat die Landesregierung in den vergangenen 10 Jahren davon Gebrauch gemacht? Eingegangen: / Ausgegeben:

2 6. Weshalb bestehen nach Auffassung der Landesregierung bei den Gaspreisen große regionale Unterschiede (Stand Oktober 2004: Freiburg 5,32, Stuttgart 4,53 und Osnabrück 4,01 Cent/Kilowattstunde)? 7. Hält die Landesregierung die Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis noch für ein geeignetes Instrument zur Bestimmung der Gaspreise gegenüber den Endverbrauchern auch in Anbetracht der Tatsache, dass diese Verknüpfung der Preisentwicklung in den von den Gasversorgern mit den Endverbrauchern geschlossenen Verträgen keinen Eingang findet? 8. Können die in den vergangenen Jahren und zuletzt zum 1. Januar 2005 durchgeführten Gaspreiserhöhungen überhaupt mit dem Ölpreis gerechtfertigt werden, nachdem der Heizölpreis für den Endverbraucher in den vergangenen 10 Jahren um 20 bis 40 % unter dem Gaspreis liegt? Oelmayer GRÜNE Begründung Im Dezember des vergangenen Jahres hat das Bundeskartellamt gegen vier in Baden-Württemberg ansässige Gasversorgungsunternehmen förmliche Missbrauchsverfahren im Zusammenhang mit deren durchgeführten bzw. geplanten Gaspreiserhöhungen eingeleitet. Grund für diese Verfahren ist im Wesentlichen die mangelnde Transparenz der Preisgestaltung. Durch die Beantwortung der Kleinen Anfrage soll die Landesregierung als Aufsichtsorgan bezüglich der in Baden-Württemberg ansässigen Gasversorgungsunternehmen Gelegenheit zur Beseitigung der Transparenzdefizite bei der Gaspreisentwicklung erhalten. Antwort Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 Nr /240 beantwortet das Wirtschaftsministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Zu 1.: Wie viele Gasversorgungsunternehmen sind in Baden-Württemberg an welchen Standorten angesiedelt und belieferten Kunden in den Jahren seit 1998 bis einschließlich 2004 p. a. jeweils mit wie viel Kilowattstunden Erdgas? In Baden-Württemberg beliefern derzeit 107 Gasversorgungsunternehmen, die auch ein Gasversorgungsnetz betreiben, letztverbrauchende Gaskunden. Nach Erkenntnissen des Wirtschaftsministeriums als Landeskartellbehörde beliefern darüber hinaus weitere Unternehmen im Wege der Durchleitung insbesondere letztverbrauchende Industriekunden. 2

3 Der Gesamtbrutto-Gasverbrauch betrug 1998: Tausend t SKE, 1999: Tausend t SKE, 2001: Tausend t SKE und 2002: Tausend t SKE. (Energiebericht 2004 des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg, S. 46 ff., mit Umrechnungsfaktoren auf S. 62). Angaben zu den Liefermengen der einzelnen 107 Gasversorgungsunternehmen oder die der übrigen Gaslieferanten liegen dem Wirtschaftsministerium nicht vor. Zu 2.: Welche und wann wurden Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen netto, in Cent je Kilowattstunde und in Prozent von welchen baden-württembergischen Gasversorgern in den Jahren 1998 bis einschließlich Januar 2005 jeweils durchgeführt? Eine umfassende Erhebung zur vollständigen Beantwortung der Frage wäre angesichts der Vielzahl der Gasversorgungsunternehmen (GVU), die überwiegend noch eine Vielzahl unterschiedlicher Gaspreismodelle für Klein-, Mittel- und Großverbraucher anbieten, mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden. Darüber hinaus sind dem Wirtschaftsministerium solche Unternehmen, die im Land ausschließlich als Gaslieferanten tätig sind, auch im Einzelnen nicht bekannt. Die Gaspreise werden von den GVU in eigener Verantwortung festgelegt und bedürfen seit 1959 keiner staatlichen Genehmigung mehr. Anhand der folgenden 3 Unternehmen soll jedoch die Gaspreisentwicklung seit 2000 bis Januar 2005 beispielhaft dargestellt werden (Arbeitspreis jeweils in Cent/kWh, netto): EnBW Gas GmbH ,56 3,31 3,13 3,43 3,63 (Bis 30. September 2003: NWS AG, Tarifkundenpreis Zone 4, Messpreis nahezu gleich bei 18,60 /a) Heilbronner Versorgungs GmbH ,72 3,37 3,27 3,00 3,07 3,27 3,47 3,84 (Tarif G 3, steigender Grundpreis von 14,85 /Monat auf 15,07 /Monat bis 15 kw Leistung) Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG, Göppingen ,32 3,19 3,39 3,77 (Allgemeiner Tarif G 2, bei gleich bleibendem Grundpreis von 12,78 /Monat) 3

4 Aus dieser Aufstellung ist erkennbar, dass die GVU hinsichtlich der Preiskontinuität teilweise sehr unterschiedliche, unternehmensindividuelle Strategien verfolgen. Zum einen soll der Gaspreis möglichst lange gleich gehalten werden, andererseits werden veränderte Bezugskosten oder eine sonstige geänderte Kostenlage möglichst zeitnah an die Endkunden weitergegeben. Zu 3.: Hält die Landesregierung die von den Gasversorgern insbesondere seit 2001 durchgeführten Gaspreiserhöhungen in Anbetracht der Tatsache, dass seit 2001 die Gasimportpreise von 1,40 auf 1,12 Cent je Kilowattstunde zurückgegangen sind für gerechtfertigt? Nach den Erkenntnissen der Landeskartellbehörde liegt der Einfuhrpreis für Erdgas im November 2004 bei 1,31 Cent/kWh (Durchschnittlicher Grenzübergangswert, ohne Erdgassteuer), mit weiter deutlich steigender Tendenz. Bei den in der Kleinen Anfrage genannten Preisen handelt es sich um Jahresdurchschnittswerte des Einfuhrpreises für Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Werte unterliegen im Jahresverlauf teilweise deutlichen Schwankungen und differieren im längerfristigen Vergleich ebenfalls erheblich. So lag der Einfuhrpreis in diesem Sinne im Jahr 1985 bei 1,90 Cent/kWh, im Jahr 2000 bei 1,08 Cent/kWh, im Jahr 2001 bei 1,39 Cent/kWh, im Jahr 2002 bei 1,16 Cent/kWh, im Jahr 2003 bei 1,22 Cent/kWh und im November 2004 bei 1,31 Cent/kWh. Aus diesen Einfuhrpreisen lassen sich jedoch keine generellen Rückschlüsse auf die tatsächlichen Gasendkundenpreise ziehen. Denn die Endkundenpreise beinhalten zu ca. 60 Prozent auch die Kosten für Gasnetzinvestitionen und deren Betrieb, sowie Kosten für Marketing und Vertrieb, darüber hinaus unterschiedlich hohe Konzessionsabgaben (je nach Einwohnerzahl der versorgten Gemeinde) und staatliche Steuern und Abgaben. Vor diesem Hintergrund sind die vom Einfuhrpreis her gesehenen, im Wesentlichen parallel verlaufenden Gaspreiserhöhungen, soweit sie angemessen weitergegeben werden, kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass anderweitige, betriebsindividuelle Kostenveränderungen (z. B. im Netz, beim Personal) den Gasendkundenpreis mitbestimmen. Zu 4.: Welche Gaslieferanten an welchen Standorten in Deutschland stehen den Gasversorgern in Baden-Württemberg zur Verfügung und welche Preise hatten bzw. haben die Gasversorger je Kilowattstunde/Cent in den jeweiligen Jahren seit 1998 bis einschließlich Januar 2005 zu bezahlen? Seit der Liberalisierung des Gasmarktes im April 1998 hat jeder Gasversorger grundsätzlich die Möglichkeit seinen Gaslieferanten frei zu wählen. Bekannt ist, dass die Gasversorger durch langfristige Verträge faktisch an einen Gaslieferanten gebunden sind. Es wird derzeit durch das Bundeskartellamt geprüft, inwieweit derartige langfristige Bindungen einen Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen. Allerdings besteht tatsächlich anders als im Strombereich noch kein flächendeckender, alle Abnahmebereiche umfassender Wettbewerb. Im Bereich der weiterverteilenden und industriellen Abnehmer ist dagegen ein zunehmender Wettbewerb wie zum Beispiel durch die GVS, Ruhrgas oder WinGas, sowie durch freie Gaslieferanten wie zum Beispiel durch NatGas, BP zu verzeichnen. 4

5 Weitergehende Daten hinsichtlich einzelner Gasversorger zu deren Preisen und Mengen stehen nicht zur Verfügung. Zu 5.: Welche Möglichkeiten stehen der Landesregierung bezüglich welcher Gasversorgungsunternehmen in Baden-Württemberg zur Verfügung, um ungerechtfertigte Gaspreiserhöhungen zu verhindern und in wie vielen und welchen Fällen hat die Landesregierung in den vergangenen 10 Jahren davon Gebrauch gemacht? Im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht kann die Landeskartellbehörde nur dann eingreifen, wenn sich das Gasleitungsnetz des Unternehmens ausschließlich auf Baden-Württemberg erstreckt und wenn diese Gasversorgungsunternehmen ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen. Ein Preisverhalten eines Marktbeherrschers ist dann missbräuchlich, wenn diese Preise bei wirksamem Wettbewerb nicht durchgesetzt werden könnten; die Abweichung von wettbewerbsanaloger Preisgestaltung muss dabei erheblich sein. Die Landeskartellbehörde hat in der Vergangenheit die Gaspreise von allen Gasversorgungsunternehmen im Land jährlich abgefragt. Auf der Basis des Vergleichsmarktprinzips wurden die Gaspreise einzelner Unternehmen mit deutlich über dem Durchschnitt liegenden Preisen beanstandet. Daraufhin haben die Unternehmen freiwillig ihre Gaspreise gesenkt, andere Unternehmen die Ursachen für ihre Preise näher erläutert. Förmliche Verfügungen der Landeskartellbehörde waren bisher nicht erforderlich. Zu 6.: Weshalb bestehen nach Auffassung der Landesregierung bei den Gaspreisen große regionale Unterschiede (Stand Oktober 2004: Freiburg 5,32, Stuttgart 4,53 und Osnabrück 4,01 Cent/Kilowattstunde)? Ein Grund für die Preisunterschiede dürfte sein, dass den jeweiligen Gaspreisen regelmäßig unterschiedliche Kosten beim jeweiligen Unternehmen zugrunde liegen. Diese unternehmensindividuellen Kosten können nach Einschätzung der Landeskartellbehörde beispielsweise beeinflusst werden durch Unterschiede in der Struktur der Versorgungsgebiete (beispielsweise Abnehmerdichte, Abnahmemenge, Anschlussdichte), durch geologische/geografische Faktoren (beispielsweise Bodenuntergrund, Geländebeschaffenheit), durch die Konditionen des Gasbezugs (beispielsweise Bezugsmenge, Sommer- und Winterlast) oder durch unternehmensspezifische Vorgaben (beispielsweise EK-Verzinsung, Gewinnhöhe, Gewinnverwendung). Nähere Informationen hierzu liegen der Landeskartellbehörde jedoch nicht vor, wie neben der bisherigen Vergleichsmarktbetrachtung die Angemessenheit der Gaspreise nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage einer detaillierten Kostenbetrachtung noch nicht geprüft werden konnte. Zu 7.: Hält die Landesregierung die Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis noch für ein geeignetes Instrument zur Bestimmung der Gaspreise gegenüber den Endverbrauchern auch in Anbetracht der Tatsache, dass diese Verknüpfung der Preisentwicklung in den von den Gasversorgern mit den Endverbrauchern geschlossenen Verträgen keinen Eingang findet? 5

6 Die Preisgleitklausel findet in den langfristigen Erdgasbezugs- und -absatzverträgen Anwendung, d. h. von den Erdgas-Importverträgen bis zu den industrielle Großabnehmer und Endverbraucher beliefernden Gasversorgungsunternehmen wird der Gaspreis durch eine derartige Klausel bestimmt. Haushalte und Kleinkunden (HuK-Kunden) dagegen werden zu Preisen beliefert, die einseitig durch die GVU fixiert werden. Allerdings richtet sich auch bei diesen Kunden der Gaspreis nach der Entwicklung des Heizölpreises, weil der Vorlieferant des den HuK-Kunden versorgenden GVU seinen Gaspreis mit einer entsprechenden Preisgleitklausel versehen hat. Es gibt aber zudem weitere Preisbindungsklauseln, so z. B. die Bindung eines Teils des Gaspreises an die Lohnentwicklung in der Energiebranche. Die Anbindung des Gaspreises an den Heizölpreis ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Es handelt sich vielmehr um eine privatwirtschaftliche, auf allen Stufen der Lieferkette verhandelbare Preisvereinbarung. Darauf findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich Anwendung. Das Bundeskartellamt hat mehrfach geprüft, ob in der Gaspreisbildung auf Basis der Preisgleitklausel ein Verstoß gegen Vorschriften des GWB zu sehen ist. Diese Frage wurde bisher verneint. Positive Effekte der Preisgleitklausel waren aus Sicht der Landesregierung, dass in der Expansionsphase des Erdgases seit Anfang der 60er-Jahre, die langfristigen Gaslieferverträge (20 bis 30 Jahre Laufzeit) die Versorgungssicherheit gewährleisteten und die darin enthaltene Preisgleitklausel zur Markteinführung beitrugen; Erdgas konnte seinen Marktanteil auf rund 40 Prozent erhöhen, die Erdgaspreise während der langen Laufzeit der Lieferverträge nicht mehrfach neu mit den Produzenten ausgehandelt werden mussten, sondern immer anlegbar an die Konkurrenzenergie Heizöl waren, die Preisgleitklausel letztlich die Endkunden vor überzogenen Preisforderungen der marktmächtigen ausländischen Gasproduzenten schützte, die langfristigen Gasverträge und die darin enthaltenen Preisklauseln den Produzenten die Finanzierung ihrer hohen Investitionsaufwendungen bei Felderschließung und Transportinfrastruktur ermöglichten, durch die Anpassung an den durchschnittlichen Heizölpreis die Preisausschläge weniger heftiger als beim Heizöl ausfielen und damit zu einer größeren Stetigkeit des Gaspreises führten. Eine Abkehr von diesem Preisbildungsmechanismus hätte wie die Gaspreisentwicklung in Großbritannien und den USA zeigt, wahrscheinlich in Deutschland zur Folge, dass mit deutlich stärkeren Preisschwankungen und mit einer höheren Volatilität der Gaspreise gerechnet werden müsste. Zu 8.: Können die in den vergangenen Jahren und zuletzt zum 1. Januar 2005 durchgeführten Gaspreiserhebungen überhaupt mit dem Ölpreis gerechtfertigt werden, nachdem der Heizölpreis für den Endverbraucher in den vergangenen 10 Jahren um 20 bis 40 % unter dem Gaspreis liegt? Wie unter Ziffer 7 ausgeführt, ist mit der Anwendung der Preisgleitklausel der Gaspreis an die Entwicklung des Heizölpreises gebunden. Aus den für die Preisgleitklausel maßgebenden Angaben des Statistischen Bundesamtes zur 6

7 Entwicklung der Heizölpreise in 2004, geht hervor, dass sich aus den Lieferverträgen für HuK-Versorgende GVU eine deutliche Anhebung des Erdgaspreises in Folge gestiegener Heizölpreise ab dem 1. Oktober 2004 und zum 1. Januar 2005 rechtfertigen lässt. Die Frage, inwieweit die Preiserhöhungen in der jüngsten Vergangenheit durch gleich hohe Kostensteigerungen beim Bezug von Erdgas begründet sind, prüft die Landeskartellbehörde derzeit bei mehreren Unternehmen. Diese sind wegen deren erhöhten Gaspreisen angeschrieben und um Auskunft sowie Erläuterung zu ihren jüngsten Preisänderungen gebeten worden. Bei der Auswertung der Antworten wird die Landeskartellbehörde vor allem darauf abstellen, inwieweit die vorgenommenen Preiserhöhungen tatsächlich durch höhere Gasbezugspreise gerechtfertigt sind. Beim alleinigen Vergleich der Brennstoffkosten für Heizöl- und Gas sind die unterschiedlich hohen Investitions- und Folgekosten für eine Öl- und Gasheizung zu berücksichtigen. So verursacht die Ölheizung u. a. einen größeren Raumbedarf und damit höhere Kapitalkosten für die Vorratshaltung (Lagerund Tankraumkosten). Pfister Wirtschaftsminister 7

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